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Urteil

4 LB 648/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1207.4LB648.21OVG.00
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Leitsätze
Keine Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Mexiko.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2021 – 2 A 1426/20 HGW – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Mexiko.(Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2021 – 2 A 1426/20 HGW – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu ändern und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760). Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nummer 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Der Ausländer muss somit aufgrund von Umständen in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung aus zumindest einem der fünf genannten Gründe haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 – C-238/19 –, juris Rn. 21). Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 21.11.2017 – 1 B 148/17 –, juris Rn. 17). Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18 –, juris Rn. 12). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18 –, juris Rn. 13). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht zuzuerkennen, wenn man seinen Vortrag zugrunde legt. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auf seine Befürchtung, in Mexiko von der Bande, für die er vor seiner Ausreise als homosexueller Escort gearbeitet hat, an Leben und Gesundheit verletzt zu werden. Solche Verfolgungsmaßnahmen würden jedoch nicht an einen Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG, namentlich die sexuelle Orientierung des Klägers, anknüpfen. Dabei kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob homosexuelle Männer in Mexiko eine soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen und letztlich auch, ob der Kläger zu dieser Gruppe gehört. Es fehlte jedenfalls an der notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Nach dem Vorbringen des Klägers befürchtet er Verfolgung wegen des Umstands, dass er seine Tätigkeit für die kriminelle Bande beenden wollte und nicht wegen seiner sexuellen Orientierung. Unabhängig davon hält der Senat das Vorbringen des Klägers auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung für insgesamt unglaubhaft, so dass dessen Inhalt nicht die Tatsachengrundlage der Entscheidung bilden kann. Den Schutzsuchenden treffen nach § 25 AsylG im Asylverfahren besondere Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.10.2020 – 9 A 1980/17.A –, juris Rn. 36 m.w.N.). Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen (OVG Bautzen, Urt. v. 30.11.2021 – 2 A 488/19.A –, juris Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger hat seinen Vortrag im Verlauf des Asylverfahrens erheblich gesteigert. Nachdem er sich in der Anhörung beim Bundesamt und im vorbereitenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich auf Diskriminierungshandlungen wegen seiner Homosexualität berufen hatte, trug er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor, für eine kriminelle Organisation als homosexueller Escort gearbeitet zu haben und bei seinem Ausstieg bedroht worden zu sein. Eine überzeugende Begründung, warum er dies nicht schon gegenüber dem Bundesamt oder mit der Klagebegründung vorgetragen hat, konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht abgeben. Der Senat konnte nicht nachvollziehen, warum der Kläger beim Bundesamt versäumt hat, die Gründe für seine Verfolgungsfurcht vollständig zu schildern. Soweit der Kläger schließlich nach mehrfacher Nachfrage erklärt hat, er habe befürchtet, das Bundesamt würde Nachforschungen in Mexiko anstellen und damit seine Familie gefährden, überzeugt das nicht. Der Kläger war im Asylverfahren darüber belehrt worden, dass seine Angaben den Behörden des Herkunftslandes nicht mitgeteilt werden. Doch selbst wenn man die Steigerung des Vorbringens nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigen wollte, war sein Vortrag nicht glaubhaft. Der Kern des klägerischen Vorbringens bestand in der versuchten Entführung durch Mitglieder der Bande, für die der Kläger als Escort gearbeitet haben will. Aus diesem Geschehen leitet der Kläger seine Verfolgungsfurcht ab. Obwohl es sich dabei um einen dramatischen Vorfall gehandelt hat, bei dem zu erwarten wäre, dass er beim Kläger einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat, war der Kläger trotz mehrerer Fragen dazu nicht in der Lage, diesen Vorgang in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts zu schildern. Die kurzen Aussagen des Klägers hierzu waren ausgesprochen vage, farblos und ohne jedes Detail. Wenn der Kläger tatsächlich eine versuchte Entführung erlebt hätte, geht der Senat davon aus, dass er diese auch lebensnah und lebendig hätte schildern können. Das ist nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers war zudem von Widersprüchen gekennzeichnet, die nicht überzeugend aufgelöst worden sind. So konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erläutern, warum er beim Verwaltungsgericht ausgesagt hatte, er sei nach dem Entführungsversuch ins Wohnheim gelaufen, habe danach zwei Wochen im Haus seiner Mutter gelebt und schließlich bei einer Freundin, während er in der Verhandlung am 7. Dezember 2022 erklärt hat, er sei direkt zu seiner Freundin gegangen und habe seine Familie bis zur Ausreise nicht mehr gesehen. Die weiteren Erklärungen des Klägers zu den verschiedenen Vorhalten haben den Senat nicht überzeugt, sie erweckten den Eindruck, der Kläger würde sein Aussageverhalten fortdauernd anpassen. Dem Kläger droht in Mexiko auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung wegen seiner Homosexualität. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Danach setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung grundsätzlich eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13). Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (BVerwG, Beschl. v. 02.02.2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2). Für ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen homosexuelle Menschen in Mexiko und in der Herkunftsregion des Klägers Mexiko-Stadt bestehen keine Anhaltspunkte. Die Diskriminierung von LGBT-Personen ist nach mexikanischem Bundesrecht verboten. Das Recht der Hauptstadt Mexiko-Stadt sieht eine Strafverschärfung für Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität vor. Im Juli 2021 verabschiedete der Kongress von Mexiko-Stadt ein Gesetz zur Gewährleistung, Förderung und zum Schutz der LGBT-Menschenrechten. In 22 der 32 mexikanischen Bundesstaaten ist die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt (U.S. Department of State, 12.04.2022, Mexico 2021 Human Rights Report, S. 36). Mexiko-Stadt gilt als fortschrittlichste Region in Mexiko in Bezug auf die Behandlung von LGBT-Personen (Immigration and Refugee Board of Canada, 08.04.2022, Mexico: Treatment of individuals based on their sexual orientation, gender identity and expression, and sex characteristics by society and authorities, including legislation, S. 12 ff.). Soweit homosexuelle Männer in Mexiko von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden, fehlt es für die Feststellung einer gruppengerichteten Verfolgung an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Die Lage von Homosexuellen in Mexiko ist allerdings problematisch. LGBT-Personen genießen in Mexiko zwar einen starken gesetzlichen Schutz, dieser wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (Immigration and Refugee Board of Canada, 08.04.2022, Mexico: Treatment of individuals based on their sexual orientation, gender identity and expression, and sex characteristics by society and authorities, including legislation, S. 6). Die allgemeine Strafverfolgungsquote ist sehr niedrig. 97 Prozent der Verbrechen werden nicht geahndet. Es herrscht fast völlige Straffreiheit (Bertelsmann Stiftung, 23.02.2022, BTI 2022 Country Report. Mexico, S. 6). Es gibt Berichte darüber, dass die Regierung auch bei Verbrechen gegen LGBT-Personen die Täter nicht regelmäßig ermittelt und bestraft, vor allem außerhalb von Mexiko-Stadt. Nichtregierungsorganisationen erklären zudem, dass die Polizei LGBT-Personen während der Haft routinemäßig misshandelt. In einer Umfrage der National Human Rights Commission berichteten sechs von zehn Mitgliedern der LGBT-Community, in den letzten zwölf Monaten wegen ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Orientierung diskriminiert worden zu sein. Über die Hälfte berichtete von Hassrede und körperlichen Angriffen (U.S. Department of State, 12.04.2022, Mexico 2021 Human Rights Report, S. 36). Im Jahre 2021 wurden mindestens 72 Fälle von Tötungen und Verschwindenlassen von LGBT-Personen berichtet (Amnesty International, 29.03.2022, Mexiko 2021). Der Senat kann jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisquellen angesichts des Bevölkerungsanteils homosexueller Menschen nicht feststellen, dass dicht und eng gestreute Verfolgungsschläge jeden homosexuellen Mann in Mexiko ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit in flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsgütern vermitteln. Es sind nach den vorstehenden Tatsachenfeststellungen auch keine individuellen Besonderheiten zu erkennen, die diese Gefahr für den Kläger weiter erhöhen würden. Der Kläger hat in Mexiko insbesondere keine Haft zu erwarten, so dass es auf die Bedingungen im Gewahrsam und die Behandlung von Homosexuellen durch die Polizei nicht ankommt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats ist dem Kläger auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen deshalb nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind gleichfalls nicht erfüllt. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Verhängung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gegen die Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 18). So liegt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und um die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 26. Januar 1998 geborene Kläger ist mexikanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. November 2018 aus den Niederlanden kommend ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. November 2018 einen Asylantrag. Er legte einen am 8. Oktober 2018 ausgestellten mexikanischen Reisepass vor, der einen niederländischen Sichtvermerk enthält. Der Kläger wurde am 7. Dezember 2018 beim Bundesamt angehört. Dabei gab er an, er habe Mexiko wegen seiner Homosexualität verlassen. Im Alter von ungefähr elf Jahren sei er etwa ein halbes Jahr lang mehrmals von einem Nachbarn missbraucht worden. Mit 15 Jahren sei ihm dann seine Homosexualität bewusstgeworden. Sein Vater sei damit nicht einverstanden gewesen und habe seine Mutter vor die Wahl gestellt, sich zwischen ihrem Sohn (dem Kläger) und ihrem Ehemann zu entscheiden. Die Mutter habe sich für ihn entschieden. In der Schule sei er schlecht behandelt worden. Er habe gehofft, dass es an der Universität anders wäre. Mit 17 Jahren sei er von seinem Cousin vergewaltigt worden. Er habe seine Freunde verloren und sei an der Universität verspottet worden. Auch in der Familie sei er diskriminiert worden. Er habe an Suizid gedacht. Am 29. September 2018 habe man versucht, ihn zu entführen. Damals habe er in einem Studentenwohnheim gelebt. Der Vorfall sei auf dem Heimweg nach Hause passiert. Ein Auto sei neben ihm gefahren und die Mitfahrer hätten ihn beschimpft und ihm mit Vergewaltigung gedroht. Er habe aber fliehen können und sei nach Hause gerannt. Diese Männer habe er nicht gekannt. Er habe auch Sorgen gehabt, dass er getötet und seine Organe verkauft würden, dies geschehe in Mexiko häufig. Deshalb habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu kommen. Er habe aber zunächst noch einen Pass beantragen und den Flug buchen müssen. Für diese Zeit sei er zurück zu seiner Mutter gezogen und habe das Studentenwohnheim verlassen. Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 4. September 2020 die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und lehnte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab. Er stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Das Bundesamt drohte die Abschiebung nach Mexiko an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf seine Anhörung beim Bundesamt. In der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2021 änderte der Kläger seinen Vortrag. Er sei im Jahr 2017 nach Mexiko-Stadt gekommen, um dort zu studieren. Er habe einen Nebenjob als Kellner gehabt, tatsächlich aber nicht als Kellner, sondern als Escort für Männer gearbeitet. 40 Prozent seiner Einnahmen habe er an eine Bande abgeben müssen. Diese habe die Treffen mit anderen Männern organisiert. Unter seinen Kunden seien auch ältere und wohlhabende Personen gewesen, etwa Architekten und Rechtsanwälte. Er sei zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Am Anfang habe er viele verschiedene Kunden gehabt, später aber einen festen Kundenstamm. Er sei in verschiedenen Regionen Mexikos tätig gewesen. Er habe versucht, die Tätigkeit aufzugeben und von der Bande wegzukommen, man habe ihn aber immer wieder gefunden, weil er an einer bekannten Universität studiert habe. Aus der Bande habe er nur mit einem Mann Kontakt gehabt. Immer wenn er seinen Wohnort verändert habe, habe man ihn gefunden, geschlagen und bedroht. Die Bande habe auch Drogen verkauft, an diesem Geschäft sei er aber nicht beteiligt gewesen. Er habe jedoch gesehen, wie Drogen an seine Kunden verkauft worden seien. Als die Bande versucht habe, ihn zu entführen, sei er zu seinem Wohnheim gelaufen. Er habe Angst gehabt, dass sie auf ihn schießen würden. Die Mitglieder der Bande hätten immer Waffen dabeigehabt. Die Bande sei dafür bekannt, dass sie Immigranten in die USA bringe. Bei dieser Gelegenheit hätten sie eine Kolumbianerin an der Grenze gefunden und ihr Arbeit versprochen. Tatsächlich habe aber auch sie sich prostituieren müssen. Beim Bundesamt habe er das alles nicht erzählt, weil er Angst um seine Familie gehabt habe. Die Bande habe die Daten seiner Familie. Nur seine Schwester und seine Mutter wüssten, warum er in Deutschland sei. Alle anderen würden denken, dass er hier studieren würde. Es sei aber richtig, dass homosexuelle Personen in Mexiko diskriminiert würden, auch ihm sei es so ergangen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. September 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2021 – 2 A 1426/20 HGW – abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 4 LZ 648/21 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 17. Dezember 2021 zugestellt worden. Am 11. Januar 2022 hat der Kläger die Berufung begründet. Der Kläger bezieht sich auf sein Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht. Er fürchte im Falle der Rückkehr um sein Leben. Der mexikanische Staat stelle planmäßig keinen effektiven Schutz gegen die geschilderten Übergriffe zur Verfügung, so dass die Gefährdung des Klägers dem Staat flüchtlingsrechtlich zuzurechnen sei. Der Kläger habe in Mexiko offen homosexuell gelebt. Er wäre dort auch einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Auch wenn das geschriebene Recht in Mexiko eine Diskriminierung verbiete, die an die sexuelle Orientierung anknüpfe, stelle dies nicht die Lebenswirklichkeit dar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2021 – 2 A 1426/20 HGW – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. September 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2022 ergänzend gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 7. Dezember 2022 Bezug genommen.