OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 LZ 139/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0622.4LZ139.22OVG.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verhinderung eines anwaltlich vertretenen Asylklägers ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten zur Klärung des Sach- und Streitstoffs notwendig ist und er ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme hat. (Rn.5) 2. Das bloße Anwesenheitsinteress eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt. (Rn.5)
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verhinderung eines anwaltlich vertretenen Asylklägers ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten zur Klärung des Sach- und Streitstoffs notwendig ist und er ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme hat. (Rn.5) 2. Das bloße Anwesenheitsinteress eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt. (Rn.5) Die Berufung wird zugelassen. I. Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Die Kläger reisten am 5. Februar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. Februar 2019 Asylanträge. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. September 2020 die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Am 11. Januar 2022 haben die Kläger beantragt, den Termin am 12. Januar 2022 aufzuheben. Die Klägerin zu 1. leide an einem Post-COVID-19-Zustand und sei nicht reise- und verhandlungsfähig. Es sei jedoch erforderlich, die Klägerin zu 1. persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal zu hören. Die Kläger legten eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor. Das Verwaltungsgericht hat den Terminverlegungsantrag mit Beschluss vom 11. Januar 2022 abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2022 ist für die Kläger niemand erschienen. Die Kläger haben die Anträge angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 16. September 2020 zu verpflichten, ihnen Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen sowie die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2022 – 5 A 83/21 SN – abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 20. Januar 2022 zugestellt worden. Am 18. Februar 2022 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das rechtliche Gehör der Kläger (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wurde dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und in Abwesenheit der Klägerin zu 1. verhandelt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Es obliegt dabei dem Kläger, die Hinderungsgründe möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 – 6 B 32/09 –, juris Rn. 3 f.). Das ist geschehen. Die Kläger haben nach telefonischer Ankündigung und unter umgehender Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen vorgetragen, dass die Klägerin zu 1. am Tag des Termins reise- und verhandlungsunfähig war. Wenn das Verwaltungsgericht diese ärztlichen Erklärungen, mit denen eine Erkrankung und deren Symptomatik bescheinigt worden war, für nicht ausreichend gehalten hat, ist das für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kläger konnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie anwaltlich vertreten und die Anwesenheit der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung für einen sachgerechten Vortrag nicht erforderlich war. Allerdings trifft es zu, dass die Verhinderung eines anwaltlich vertretenen Asylklägers nur dann einen erheblichen Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten zur Klärung des Sach- und Streitstoffs notwendig ist oder er ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme hat. Ein Gehörsverstoß liegt bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann vor, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden, die eine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheinen lassen. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 11). Die Kläger haben im Antrag auf Terminverlegung aber entsprechende Gründe vorgetragen, solche ergeben sich auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat mehrfach angenommen, dass die Klägerin zu 1. ihrer Pflicht zur Darlegung und Substantiierung des Sachverhalts mit Blick auf die Möglichkeit, staatlichen Schutz gegen die Übergriffe ihres Ehemannes zu erlangen bzw. zumutbaren internen Schutz außerhalb ihres Wohnortes zu finden, nicht nachgekommen ist. Ein unstreitiger und ausermittelter Sachverhalt lag nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte unter diesen Umständen der Klägerin zu 1. die Möglichkeit geben müssen, zur Erreichbarkeit von staatlichem Schutz und zur Zumutbarkeit von internem Schutz in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.