Urteil
4 LB 443/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0618.4LB443.19OVG.00
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Leitsätze
Bei der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt es sich um eine einheitliche Regelung, die insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.(Rn.17)
Zitierungen zustimmend
BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16 –, juris
BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris
BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 –, juris
OVG Berlin, Urt. v. 06.07.2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris
VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris
VGH München, Beschl. v. 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – wird zum Teil geändert.
Den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2017 wird in Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu 9/10. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/10. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt es sich um eine einheitliche Regelung, die insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.(Rn.17) Zitierungen zustimmend BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16 –, juris BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 –, juris OVG Berlin, Urt. v. 06.07.2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris VGH München, Beschl. v. 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – wird zum Teil geändert. Den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2017 wird in Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu 9/10. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/10. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – ist zulässig. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht im Umfang der Berufungsanträge zugelassen (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin hat die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht begründet (§ 124 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung der Klägerin ist aber nur zum Teil begründet. Die Klage der Klägerin gegen Ziffer 6 des Bescheides vom 10. Oktober 2017 ist im Hauptantrag nur mit dem Anfechtungsantrag zulässig. Der Verpflichtungsantrag und der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag sind dagegen unzulässig. a) Der angefochtene Bescheid beruht zwar noch auf § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung, die ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot normierte und lediglich eine behördliche Befristungsentscheidung forderte. Diese Regelung ist jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelmäßig – so auch hier – dahingehend auszulegen, dass durch die behördliche Befristungsentscheidung zugleich mit konstitutiver Wirkung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.2019 – 1 C 14/19 – juris Rn. 27). Die Neuregelung von § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Bei der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer handelt es sich um eine einheitliche Regelung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, Rn. 72, juris), die insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16 –, juris Rn. 42; OVG Berlin, Urt. v. 06.07.2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris Rn. 16 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 19). Die übrigen Berufungsanträge der Klägerin sind deshalb unstatthaft. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. b) Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch begründet. Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Danach ergibt sich folgende Rechtslage: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. In anderen Fällen als der Ausweisung – wie vorliegend der Fall – soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Das Bundesamt trifft auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit seiner Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 27/16 –, juris Rn. 23 für den Fall einer Ausweisung). Die Beklagte hat von ihrem gesetzlich eingeräumten Ermessen bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in einer dem Zweck der Regelung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der das persönliche Interesse des Betreffenden an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu berücksichtigen sind. Die Ermessensentscheidung ist dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zu treffen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient dazu, einen Ausländer, der nicht fristgerecht ausgereist ist und deshalb abgeschoben wurde, wegen dieser Gesetzesverstöße eine angemessene Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten. Dabei sind die dem Bundesamt bekannt gewordenen persönlichen Belange des Ausländers zu berücksichtigen, die nach der Ausweisung, der Zurückschiebung oder der Abschiebung eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen. Es können deshalb keine Aspekte berücksichtigt werden, die allein gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen, sondern es sind die Belange einzustellen, die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben. Dazu gehören jedenfalls verwandtschaftliche Bindungen mit Personen im Bundesgebiet, die einen verfestigten Aufenthaltsstatus haben (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317 –, juris Rn. 12 f.; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 11 AufenthG, Rn. 59; BeckOK AuslR/Maor, 29. Ed. 01.04.2021, § 11 AufenthG, Rn. 24). Zu den zu berücksichtigenden Familienangehörigen zählen dabei nicht notwendigerweise nur die Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder). Nach den Umständen des Einzelfalls können auch weitere Verwandte wie Großeltern oder Enkel maßgeblich sein, sofern zu diesen von familiärer Verbundenheit geprägte enge Beziehungen bestehen. Für den Senat steht außer Zweifel, dass dazu im vorliegenden Fall auch das Kind des verstorbenen Sohnes der Klägerin rechnet, zu dem sie wegen des Verlustes des eigenen Kindes eine besondere emotionale Beziehung hat. Der Umstand erfährt durch die psychische Erkrankung der Klägerin ein besonderes Gewicht. Diesen außergewöhnlichen Belang des vorliegenden Falles hat das Bundesamt bei seiner Ermessensbetätigung nicht als erheblich eingestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Umstand als Belang für die Ermessensentscheidung auch nicht dadurch ausgeschlossen oder entwertet, dass er bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen war. Durch eine Abschiebung der Klägerin enden weder ihre Erkrankung noch ihre Beziehung zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland verbliebenen Enkelkind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Beteiligten streiten noch um ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Klägerin ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste am 8. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Mai 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 10. Oktober 2017 zu den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen sowie weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null zu befristen, hilfsweise die Klägerin insoweit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2021 – 4 LZ 443/19 OVG – die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit die Entscheidung des Bundesamts zu § 11 AufenthG im Streit steht und den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt. Der Beschluss ist der Klägerin am 31. März 2021 zugestellt worden. Am 12. April 2021 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der angefochtene Bescheid berücksichtige ihre schutzwürdigen Belange nicht ausreichend. In der Bundesrepublik lebe das Kind ihres zwischenzeitlich verstorbenen Sohnes. Die Beziehung zu ihrem Enkelkind habe wegen ihrer depressiven Erkrankung und einer akuten Belastungsreaktion besonderes Gewicht. Ihren Ehemann habe sie im Tschetschenienkrieg verloren. Ihre Schwiegertochter und ihr Enkelkind seien ihre einzigen verbliebenen Verwandten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2019 – 15 A 4113/17 As SN – aufzuheben, soweit die Entscheidung des Bundesamtes zu § 11 AufenthG im Streit steht und die Beklagte zu verpflichten, die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides vom 10. Oktober 2017 auf null herabzusetzen, hilfsweise, die Beklagte insoweit zur Neubescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Krankheiten des Ausländers dürften nur im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Beziehungen zu Verwandten außerhalb der Kernfamilie genössen geringeren Schutz. Es müssten dann zusätzliche Aspekte der Abhängigkeit hinzutreten, die über affektive Beziehungen hinausgingen. Solche Umstände seien nicht vorgetragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.