Urteil
4 LB 755/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0506.4LB755.20.00
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Leitsätze
1. Die Gruppe der Frauen in der Ukraine bildet keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne.(Rn.18)
2. Zur staatlichen Schutzbereitschaft in der Ukraine bei Fällen häuslicher Gewalt.(Rn.27)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. September 2020 – 5 A 599/19 SN – wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 14. März 2019 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gruppe der Frauen in der Ukraine bildet keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne.(Rn.18) 2. Zur staatlichen Schutzbereitschaft in der Ukraine bei Fällen häuslicher Gewalt.(Rn.27) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. September 2020 – 5 A 599/19 SN – wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 14. März 2019 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. September 2020 – 5 A 599/19 SN – ist zulässig. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin hat die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht begründet (§ 124 Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). 3. Die Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a). Sie kann jedoch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beanspruchen (b). Auf den entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin war das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend zu verpflichten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Über den weiteren Hilfsantrag der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden. a) Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3b Abs. 3 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die von der Klägerin befürchteten Verfolgungshandlungen durch ihren Ehemann knüpfen nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 AsylG an. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine Verfolgung wegen ihres Geschlechts. Zwar kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Die Verfolgung bildet dann einen Unterfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Als soziale Gruppe gilt nach dieser Vorschrift eine Gruppe dann, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Nach diesen rechtlichen Maßstäben bildet die Gruppe der Frauen in der Ukraine keine soziale Gruppe im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Diese Gruppe hat schon wegen ihrer Größe keine deutlich abgegrenzte Identität, wegen der sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein müssen. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift § 3b Abs. 2 AsylG erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 54/19 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht in Betracht, die Gruppe der Frauen, die in der Ukraine Opfer von häuslicher Gewalt sind, als soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Die Verfolgungshandlung begründet keinen Verfolgungsgrund, sondern ist gesetzessystematisch von diesem zu unterscheiden (§ 3a Abs. 3 AsylG). Unabhängig davon verleiht der Umstand allein, dass eine Vielzahl von Frauen in der Ukraine von häuslicher Gewalt betroffen ist, diesen Personen noch keine gemeinsame Identität, die sie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als abgegrenzte und andersartige Gruppe erscheinen lässt. b) Der Klägerin ist jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. aa) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Der sachliche Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit dem Regelungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weitgehend identisch. Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss allerdings stets von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Begriff der unmenschlichen Behandlung erfasst Verletzungen der Menschenwürde unterhalb der Schwelle der Folter, wobei der EGMR in seiner Spruchpraxis auch auf das Element der Grausamkeit zurückgreift. Nach einer vielfach vom EGMR verwendeten Formel bedarf es einer vorsätzlichen Behandlung, die für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leiden verursacht hat. Beim Begriff der erniedrigenden Behandlung steht das Element der Demütigung oder Entwürdigung im Vordergrund, wobei die Grenzen zwischen der unmenschlichen und der erniedrigenden Behandlung fließend sind (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 08.09.2020 – A 8 K 10988/17 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die von der Klägerin geschilderten und befürchteten schweren körperlichen und seelischen Misshandlungen durch ihren Ehemann erfüllen den Tatbestand von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Sie waren vorsätzlich, grausam und erniedrigend. Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.03.2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 89 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise zutreffend berichtet hat. Die Klägerin war in der Lage, bei ihrer Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der alle in ihre Sphäre fallenden Ereignisse und insbesondere ihre persönlichen Erlebnisse betrifft. Sie ist vom Bundesamt ausführlich und konfrontativ befragt worden und konnte ihre Angaben auf näheres Nachfragen jederzeit vertiefen. Die Klägerin war insbesondere auch in der Lage, die Geschehnisse asynchron zu berichten, was auf ein tatsächliches Erleben hindeutet. Ihr Vortrag wird durch die psychologischen Stellungnahmen vom 17. August 2020 und vom 5. Februar 2021 gestützt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin über einen langen Zeitraum wegen der geschilderten Traumatisierungen und deren Folgen therapeutisch behandelt wird. Das Vorbringen der Klägerin fügt sich zudem schlüssig in die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ein, wonach häusliche Gewalt gegen Frauen in der Ukraine ein ernstes Problem und weitverbreitet ist. Misshandlungen in der Ehe kommen danach häufig vor (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (01.05.2020): Ukraine: Häusliche Gewalt, S. 4). Auch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht haben die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin wird deshalb gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie als Geschädigte privilegiert. Wer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23). Die Vermutung, dass die Klägerin im Fall der Rückkehr in die Ukraine von ihrem Ehemann erneut unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden würde, ist nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht widerlegt. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort der Klägerin bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel der Herkunftsort, in den der Ausländer typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 13), hier also Cherson. Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Mann der Klägerin seine Haltung zu ihr inzwischen geändert hätte und damit einverstanden wäre, dass sie von ihm getrennt lebt. Es ist also damit zu rechnen, dass der Mann der Klägerin unter Anwendung von Gewalt und Drohungen dafür sorgen würde, dass sie wieder in seinen Haushalt einzieht und sie weiter körperlich und seelisch misshandeln würde, wie es auch in der Vergangenheit geschehen ist. bb) Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgeschlossen. Nach diesen Vorschriften kann vom Staat Schutz vor einem ernsthaften Schaden geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Der Schutz vor einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3d Abs. 2 AsylG). Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates ist zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind und sich gleichwohl vorkommende Fälle von Schutzverweigerung als ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 – 9 C 1/94 –, juris Rn. 9). Für eine Schutzunwilligkeit des Staates kann sprechen, wenn dieser zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung eigener Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln einschreitet. Es ist allerdings zu bedenken, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 – 2 BvR 902/85 –, juris Rn. 44). Es kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob der ukrainische Staat generell willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz gegen Fälle von häuslicher Gewalt zur Verfügung zu stellen. Das Gericht geht dabei von folgendem Sachverhalt aus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.02.2021): Länderinformation der Staatendokumentation Ukraine; UNHCHR (01.12.2020): Impact of Covid-19 on human Rights in Ukraine; Schweizerische Flüchtlingshilfe (01.05.2020): Ukraine: Häusliche Gewalt; UK Home Office (11.05.2018): Country Policy and Information Note: Ukraine: Gender-based violence): Häusliche Gewalt gegen Frauen ist in der Ukraine ein ernstes Problem und weit verbreitet. Nach verschiedenen Einschätzungen erfahren etwa ein Viertel aller ukrainischen Frauen in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt. Nach Einschätzung der UNO sterben in der Ukraine jedes Jahr etwa 600 Frauen an Gewaltakten. Übergriffe werden nur in seltenen Fällen bei der Polizei gemeldet. Die UNO schätzt, dass sich nur etwa 30 Prozent der Opfer an die Polizei wenden. Der staatliche Schutz gegen häusliche Gewalt ist unvollkommen. Die Ukraine hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bisher nicht ratifiziert. Im Januar 2018 trat erstmals ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt als eigenen Straftatbestand kriminalisiert und die Strafandrohungen für sexuelle Straftaten in der Ehe erhöht. Im September 2019 wurden spezifische Polizeieinheiten gegen häusliche Gewalt eingerichtet. Gleichwohl wird in der Praxis durch die Polizei nicht immer ein angemessener Schutz gewährleistet. Polizei und Gerichte betrachten häusliche Gewalt oft nicht als schweres Verbrechen, sondern als eine private Angelegenheit, die zwischen Ehepartnern zu regeln sei. Andererseits ist festzustellen, dass es nach Anzeigen auch häufig zu Verwarnungen, Schutzanordnungen und Anklagen kommt und sich nach Einschätzung von verschiedenen Menschenrechtsgruppen die Lage allmählich verbessert. Die COVID-19-Pandemie hat jedoch zu einem Ansteigen von Fällen häuslicher Gewalt geführt. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass die Klägerin einen Schutz des ukrainischen Staates nicht in Anspruch nehmen könnte, weil sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Zugang zu diesem Schutz hätte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Maßgeblich für die staatliche Schutzgewährung ist, dass der Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich einen individuellen Zugang zu dessen Schutz hat (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 3d AsylG, Rn. 3). Wenn der Ausländer im konkreten Einzelfall keinen Zugang zum Schutz des Staates hat, ist der Schutz für ihn nicht effektiv und wirksam. Das Niveau der Schutzgewährung muss auch im jeweiligen Einzelfall ausreichend sein (Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 3d AsylG, Rn. 8). Das lässt sich hier nicht annehmen. Wegen der – zum Teil auch herausgehobenen – Tätigkeit der Schwiegereltern der Klägerin für die ukrainische Polizei und deren eigene Verstrickung in die Misshandlungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass diese verhindern würden, dass die Polizei gegen ihren Sohn vorgeht und die Klägerin schützt. cc) Auch § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG steht der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht entgegen. Nach diesen Vorschriften wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Da die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist, ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 – 10 C 20/08 –, juris Rn. 16). Es muss nicht geklärt werden, ob es der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes möglich ist, außerhalb ihrer Herkunftsregion in der Ukraine eine zumutbare Existenz aufzubauen. Es bestehen jedenfalls keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Klägerin dort der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch ihren Ehemann entgehen könnte, weil dieser ein Getrenntleben akzeptieren und sie nicht gewaltsam in seinen Haushalt zurückholen würde. Die Klägerin hat zu Recht darauf verwiesen, dass sie in der Ukraine auf staatliche Leistungen angewiesen wäre und sich deshalb an ihrem neuen Wohnort registrieren lassen müsste (vgl. Auswärtiges Amt (29.02.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, S. 20). Dann müsste sie befürchten, dass ihre Schwiegereltern ihre neue Anschrift in Erfahrung bringen könnten. Es gibt in der Ukraine ein zentrales Melderegister beim Staatlichen Migrationsdienst, auf das die Polizei Zugriff hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (09.01.2019): Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine, S. 59). Der Klägerin ist auch nicht zumutbar, in der Ukraine keine Verbindung zu ihrem bei seinem Vater lebenden Sohn aufzunehmen. Auch deswegen würde ihre Rückkehr in die Ukraine und ihr neuer Aufenthaltsort ihrem Ehemann voraussichtlich bekannt werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem Asylantrag. Die Klägerin ist ukrainischer Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 17. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Dezember 2018 einen Asylantrag. Am 18. Dezember 2018 wurde die Klägerin beim Bundesamt angehört. Dabei gab sie an, sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn zuletzt in Cherson gelebt. Sie sei ausgereist, weil sie seit zehn Jahren von ihrem Mann schwer körperlich und seelisch misshandelt worden sei. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, weil ihre Schwiegereltern Polizisten seien und noch immer gute Verbindungen hätten. Ihr Schwiegervater sei inzwischen pensioniert und habe als Militärangehöriger eine hohe Funktion in der Polizei gehabt. Ihre Schwiegereltern seien auch dagegen gewesen, dass sie ausziehe. Sie habe sich deshalb an eine Hilfsorganisation gegen häusliche Gewalt gewandt. Diese habe ihren Mann angerufen, der sie daraufhin abgeholt habe. Eine Scheidung habe er verweigert. Am Ende habe sie Angst bekommen, dass ihr Mann sie töten werde. Als ihre Schwester aus Deutschland zu Besuch gewesen sei, habe diese ihr erzählt, dass es in Deutschland ein Programm für Frauen in Not gebe. Als ihr Mann sie besonders schlimm zusammengeschlagen habe, habe sie ein paar Sachen eingepackt und sei weggefahren. In der Ukraine habe sie niemanden, der ihr helfen könne. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. März 2019 den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Sie legte eine psychologische Stellungnahme vom 17. August 2020 vor (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte), in der eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und eine Panikstörung bescheinigt werden. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr weiterer Suizidversuche. In der mündlichen Verhandlung vertiefte die Klägerin ihren Vortrag. Ihre Schwiegermutter arbeite in der Meldestelle, deshalb könne sie überall in der Ukraine aufgefunden werden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 14. März 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. September 2020 – 5 A 599/19 SN – abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 LZ 755/20 OVG – die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 27. Januar 2021 zugestellt worden. Am 1. März 2021 (Montag) hat die Klägerin die Berufung begründet. Die Klägerin vertieft darin ihr Vorbringen. Sie legte eine weitere psychologische Stellungnahme vom 5. Februar 2021 (Bl. 176 ff. der Gerichtsakte) vor und teilte mit, dass sie inzwischen auch in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Sie sei vorverfolgt ausgereist, so dass ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugutekomme. Die Verfolgung knüpfe an das Geschlecht an (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Häusliche Gewalt gegen Frauen sei in der Ukraine ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Ein wirksames System zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt bestehe in der Praxis nicht. Die Gewalt werde auch in den Polizei- und Justizbehörden vielfach als private Angelegenheit betrachtet, die zwischen den Ehepartnern geklärt werden müsse. Eine interne Schutzmöglichkeit bestehe nicht. Ein Leben in der Illegalität sei ihr nicht möglich, weil sie auf Zugang zum Gesundheitssystem angewiesen sei. Bei einer Meldung bei den Behörden würde ihr Ehemann über seine Mutter ihren Aufenthaltsort erfahren. Jedenfalls stehe ihr subsidiärer Schutz zu. Wegen der Folgen der Covid-19-Pandemie bestehe auch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Zudem sei wegen ihrer gesundheitlichen Situation ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. September 2020 – 5 A 599/19 SN – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 14. März 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.