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Urteil

4 K 31/06

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2011:1012.4K31.06.0A
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Leitsätze
1. Unterschiedliche Nutzungsfaktoren in einer Schmutzwasserbeitragssatzung für Freizeitgrundstücke einerseits und Wochenendgrundstücke andererseits können sachlich gerechtfertigt sein.(Rn.39) 2. Das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Rügen und bloßen Verdachtsäußerungen des Antragstellers nachzugehen. Vermutet der Antragsteller Unrichtigkeiten in der Kalkulation, ohne diese plausibel darzulegen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihm im Wege der Aktenbeiziehung und anschließenden Einsichtgewährung die Gelegenheit eröffnet, seinen Vermutungen nachzugehen. Anderenfalls könnte letztlich der Antragsteller selbst den Umfang der beizuziehenden Verwaltungsvorgänge bestimmen, wofür es eine gesetzliche Grundlage nicht gibt. (Rn.45) 3. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit eines Fremdleistungsentgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. (Rn.46) 4. Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft zwischen zwei Zweckverbänden nach § 167 Abs. 1 KV M-V (juris: KV MV) unterliegt nicht den Vorschriften des Vergaberechts. Im Falle der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft fehlt es bereits am Merkmal des Wettbewerbs im Sinne von § 97 Abs 1 GWB. Eine Wettbewerbsverfälschung kann mangels Marktbezug nicht entstehen. (Rn.49)
Tenor
§ 7 Satz 1 der am 2. Dezember 2004 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (Beitrags- und Gebührensatzung), ausgefertigt am 3. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt M-V/ AAz. 2004, 1513, wird für unwirksam erklärt, soweit es dort heißt „oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter“. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterschiedliche Nutzungsfaktoren in einer Schmutzwasserbeitragssatzung für Freizeitgrundstücke einerseits und Wochenendgrundstücke andererseits können sachlich gerechtfertigt sein.(Rn.39) 2. Das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Rügen und bloßen Verdachtsäußerungen des Antragstellers nachzugehen. Vermutet der Antragsteller Unrichtigkeiten in der Kalkulation, ohne diese plausibel darzulegen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihm im Wege der Aktenbeiziehung und anschließenden Einsichtgewährung die Gelegenheit eröffnet, seinen Vermutungen nachzugehen. Anderenfalls könnte letztlich der Antragsteller selbst den Umfang der beizuziehenden Verwaltungsvorgänge bestimmen, wofür es eine gesetzliche Grundlage nicht gibt. (Rn.45) 3. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit eines Fremdleistungsentgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. (Rn.46) 4. Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft zwischen zwei Zweckverbänden nach § 167 Abs. 1 KV M-V (juris: KV MV) unterliegt nicht den Vorschriften des Vergaberechts. Im Falle der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft fehlt es bereits am Merkmal des Wettbewerbs im Sinne von § 97 Abs 1 GWB. Eine Wettbewerbsverfälschung kann mangels Marktbezug nicht entstehen. (Rn.49) § 7 Satz 1 der am 2. Dezember 2004 beschlossenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (Beitrags- und Gebührensatzung), ausgefertigt am 3. Dezember 2004, veröffentlicht im Amtsblatt M-V/ AAz. 2004, 1513, wird für unwirksam erklärt, soweit es dort heißt „oder zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter“. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 13 AGGerStrG statthaften Normenkontrollantrag entscheiden (I.), dieser ist im Wesentlichen zulässig (II.), jedoch ganz überwiegend unbegründet (III.). I. Der Senat durfte über den Normenkontrollantrag entscheiden, weil er zur Vorlage der von dem Antragsteller gestellten Fragen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht verpflichtet war. Hätte eine solche Verpflichtung bestanden, wäre er durch die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) an der Entscheidung gehindert gewesen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., EVR, Rn. 148; Hk-VerwR/Kastner, 2. Aufl., VwGO, Einleitung, Rn. 36, jeweils m. w. Nachw.; vgl. jüngst: BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11 -, Abdruck S. 5f). Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Auslegung von Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Eine Vorlage zur Auslegung von Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist jedoch nicht vorgesehen. Art. 34 EMRK regelt nur die Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof. Ein Vorabentscheidungsverfahren existiert hier nicht. Die Vorlagemöglichkeit nach Art. 267 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hingegen kommt – abgesehen davon, dass danach der Gerichtshof der Europäischen Union und nicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte tätig wird – nur in Betracht bei Fragen der Auslegung dieses Vertrages (AEUV) oder solchen zur Gültigkeit oder Auslegung der Handlungen/Organe der Gemeinschaft. Ermöglicht wird also u. a. die Prüfung von Normen des AEU-Vertrages, nicht aber solcher der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im Übrigen sind die von dem Antragsteller formulierten Fragen aus Sicht des Senates auch in keinerlei Hinsicht (mehr) problematisch. Die Einwendungen des Antragstellers zur Begründung der beantragten Vorlage bauen allesamt im Kern darauf auf, dass der Antragsgegner nicht wirksam gegründet und die Heilungsvorschrift des § 170a KV M-V unwirksam sei sowie anderslautende Rechtsprechung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Diese Ansicht ist unrichtig. Die aufgeworfenen Fragen sind obergerichtlich seit längerem geklärt. Der Senat hat in seinem ebenfalls in einem von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers betreuten Verfahren ergangenen Urteil vom 03.07.2002 – 4 K 4/01 – ausführlich die Wirksamkeit der Gründung des Antragsgegners, auch unter Bezugnahme auf das den Senat bindende (§ 29 Abs. 1 LVerfGG) Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 04.02.1999 – LVerfG 1/98 – zur Problematik des Heilungsgesetzes dargelegt. Der Senat hat zudem in seinem Urteil vom gleichen Tage – 4 K 35/01 – (juris) ausdrücklich (unter Verweis auf die Entscheidung 4 K 4/01) zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten angemerkt, dass der Antragsgegner wirksam gegründet worden sei und Satzungshoheit besitze. In seinem die Fäkalschlammsatzung des Antragsgegners betreffenden Urteil vom 23.01.2006 – 4 K 17/02 – hat der Senat an dieser Rechtsprechung ohne Einschränkungen festgehalten. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, das nunmehr zu einer anderen rechtlichen Bewertung Veranlassung böte. Gleiches gilt für die Behauptung, die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes wegen Mitwirkung eines früheren Richters des OVG als Sachverständiger widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen wegen Verstoßes gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Zu diesem nur schwer nachvollziehbaren Vortrag ist allein anzumerken, dass der angesprochene Richter seit Jahren nicht mehr Angehöriger des Gerichtes ist und deshalb der erhobene Vorwurf "einer fehlenden Unparteilichkeit" des Gerichtes von Anfang an ins Leere geht. Außerdem hat der Richter nicht an der „Erarbeitung des Kommunalabgabengesetzes mitgewirkt“. Dies ist allein Aufgabe der Abgeordneten des Landtages gewesen. Er ist lediglich nach § 22 Abs. 1 GO LT als Sachverständiger gehört worden, was einen normalen, rechtlich nicht zu missbilligenden parlamentarischen Vorgang zur Information der Abgeordneten über den Verhandlungsgegenstand darstellt. II. Der Antrag ist im Wesentlichen zulässig. Soweit er sich auf Satzungsbestimmungen über Beiträge und Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung, die bis zur 2. Änderung der BGS 04 vorgesehenen Schmutzwasserbeitragssätze für die Zonen I, III, IV und V sowie die bis dahin nach Zonen gestaffelten Gebührensätze bezieht, ist er unzulässig. 1. Der Antrag ist fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und § 195 Abs. 7 VwGO binnen zwei Jahren nach Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 29. November 2006 bei Gericht eingegangen. Die BGS 04 ist im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 veröffentlicht, ihre 1. Änderung vom 23. November 2005 ist am 12. Dezember 2005 bekanntgemacht worden. Der Antragsteller hat seinen Antrag auch mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 fristgerecht auf die 2. Änderung der BGS 04 erstreckt, nachdem diese Änderung am 27. Dezember 2007 bekanntgemacht worden worden war. Die Antragsfrist ist jedoch schon nicht gewahrt, soweit der Antragsteller die 3. Änderung der BGS 04 erst in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2011 in das Verfahren einbezogen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist die nunmehr geltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen gewesen, denn die 3. Änderung war bereits im Dezember 2009 bekanntgemacht worden; die Antragsfrist endete somit bereits im Dezember 2010. Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift setzen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zudem nur in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil v. 14. September 2010 - 4 K 10/07 -, Abdruck S. 5). Die mit der 3. Änderung der BGS 04 vom 01. Dezember 2009 vorgenommenen Änderungen beschränken sich, ohne dass ihnen eine weitere belastende Wirkung zukäme, auf die Gebührenregelungen des § 12 der Satzung. 2. Der Antragsteller ist schließlich als zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen herangezogener Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes im Wesentlichen antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, durch die angefochtene Satzung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu werden, indem er auf ihrer Grundlage zu Beitragszahlungen durch – bei angenommener Unwirksamkeit der Satzung – einen rechtswidrigen und noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 8. Mai 2006 herangezogen worden ist (vgl. Senatsurteil v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47, Rn. 245; vgl. dazu, dass auch nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm der Normenkontrollantrag zulässig ist/bleibt, wenn diese Norm noch Rechtswirkungen entfaltet: OVG Lüneburg, Urt. v. 08.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris, Rn. 35). Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch die angefochtene Satzung kommt auch in Betracht, soweit dieser den Beitragsteil der Satzung in der Fassung der 1. und 2. Änderung angreift. Zwar gilt für die Beitragspflicht des Klägers die BGS 04 in ihrer ersten gültigen Fassung (die BGS 02 ist nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. November 2004 wegen einer Nichtbeachtung der sog. „Altanschließer“ auf der Flächenseite der Kalkulation offenbar ebenso wie die Vorgängersatzung, vgl. dazu Senatsurt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, unwirksam gewesen), und die Beitragspflichten ändern sich nicht mehr durch eine spätere Satzungsänderung wie etwa die 2. Änderung der BGS 04 mit ihrer Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes. Auch ist das Grundstück offenbar bereits vor Inkrafttreten der BGS 02 an die Einrichtung angeschlossen gewesen (vgl. § 9 Abs. 3 KAG M-V), denn der Antragsteller trägt selbst vor, schon vor dem 03. Oktober 1990 die Abwasserleitung verlegt und diese an das Leitungsnetz des damaligen VEB Kraftverkehr Güstrow-Bützow angeschlossen zu haben. Wollte man mit dieser Überlegung die Antragsbefugnis hinsichtlich der BGS 04 in der Fassung der 1. bzw. 2. Änderung in Frage stellen, so hieße das jedoch, dass dafür die Gültigkeit der angefochtenen BGS 04 in ihrer ursprünglichen Fassung vom 3. Dezember 2004 feststehen müsste. Nur dann wären unter ihrer Geltung die Beitragspflichten schon entstanden und späteres Satzungsrecht wäre in obigem Sinne unbeachtlich. Die dafür wiederum erforderliche vollständige Satzungsüberprüfung überschreitet jedoch den Rahmen der an die Antragsbefugnis zu stellenden Anforderungen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich nur die Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, Abdruck S. 6/7). Die Antragsbefugnis fehlt danach nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 -, juris, Rn. 27). Eine Rechtsverletzung durch die BGS 04 in einer ihrer späteren Fassungen wegen Unwirksamkeit der BGS 04 in ihrer Ursprungsfassung erscheint jedenfalls als möglich bzw. nicht völlig ausgeschlossen. Das reicht für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist jedoch – mit der Folge fehlender Antragsbefugnis – insoweit ausgeschlossen, als der Antragsteller sich auch gegen die bis zur 2. Änderung der BGS 04 vorgesehenen Beitragssätze für die Zonen I, III, IV und V wendet. Sein Grundstück liegt in der früheren Zone II (vgl. § 2 Abs. 2 b. Abwasserentsorgungssatzung v. 21.05.2001), sodass er durch etwaig rechtsfehlerhaft festgesetzte Beitragssätze in anderen Zonen in seinen Rechten nicht berührt wird. Eine Antragsbefugnis besteht ebenfalls nicht, soweit Gegenstand des Normenkontrollantrages auch Bestimmungen über Gebühren (Benutzungsgebühr B) und Beiträge für die öffentliche Niederschlagswasserentsorgung sind. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Grundstück des Antragstellers an die Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung nicht angeschlossen ist und er daher nicht Adressat entsprechender Gebührenbescheide (und auch nicht aufgrund früheren Satzungsrechts erlassener Beitragsbescheide) ist. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis schließlich auch, soweit er nach Aufhebung des Gebührenbescheides vom 12. März 2008 und der entsprechenden Zusage des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nicht mehr befürchten muss, für vergangene Zeiträume zu Schmutzwasserentsorgungsgebühren herangezogen zu werden. Antragsbefugt, die Satzungsregelungen über Schmutzwasserentsorgungsgebühren betreffend, ist er daher nur noch insoweit, wie er den Erlass neuer Gebührenbescheide gewärtigen muss, die auf der Grundlage der aktuellen Fassung der BGS 04 erlassen werden müssten. Insbesondere fehlt ihm daher die Antragsbefugnis, soweit es um die Bestimmungen früherer Fassungen der BGS 04 geht, die noch Gebührensätze für die Zonen I bis V regelten. Der Senat versteht schließlich den nicht ausdrücklich beschränkten Antrag des Antragstellers, die Schmutzwasserbeitragssatzung für unwirksam zu erklären, in der Weise (§ 133 BGB), dass die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 18 BGS nicht angegriffen ist. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechtes unterfallen nicht dem Verwaltungsrechtsweg und können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (OVG Greifswald, 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, KStZ 2006, 156, 157). Durch die Erklärung der Unwirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen verlöre unabhängig davon aber auch die Regelung über die Ordnungswidrigkeiten ihren rechtlichen Gehalt. III. Der Antrag ist begründet, soweit er sich auf die Bestimmung des § 7 Satz 1, 2. Alternative BGS 04 bezieht, wonach Beitragspflichtiger auch der zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte ist. Insoweit ist die BGS 04 nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtswidrig. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 1. § 7 Satz 1, 2. Alternative BGS 04 steht auch nach der Änderung durch die 1. Ände-rungssatzung vom 23. November 2005 nicht mit dem Kommunalabgabengesetz i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 01. Juni 2005 in Einklang: § 7 Abs. 2 KAG M-V bestimmt, dass beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Nach Satz 3 ist bei einem erbbaubelasteten Grundstück der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB belastet, so gilt das Gleiche für den Inhaber dieses Rechtes (Satz 4). Die BGS 04 regelt hingegen (noch in Entsprechung mit dem KAG a.F.), dass beitragspflichtig der Eigentümer des Grundstückes oder der zur Nutzung dinglich Berechtigte ist (etwa der Nießbraucher nach § 1030 BGB, vgl. hierzu Dewenter/Habermann/ Riehl/ Steenbock/Arndt/Mücke, KAG Schleswig-Holstein, 2. Aufl., § 8 Rn. 51). Die Beitragspflichtigkeit des zur Nutzung dinglich Berechtigten (neben der Haftung des Erbbauberechtigten und des nach Art. 233 § 4 EGBGB Berechtigten) widerspricht damit dem Kommunalabgabengesetz. Warum mit der Novellierung des Kommunalabgaben-gesetzes die Haftung des dinglich Berechtigten weggefallen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung (s. LT-Drs. 4/1307) schweigt dazu ebenso wie der Anwendungserlass des Innenministeriums (abgedruckt in Aussprung/Siemers/Holz, KAG, Stand August 2011, Anhang 1.). Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V hätte die BGS 04 bis zum 1. Januar 2007 dem neuen Recht angepasst werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Nach der Rechtsprechung der mit dem Abgabenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 29.11.2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81, 82; Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 (Wismar) -, juris, Rn. 86; s. zuletzt Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 10/07 -, Umdruck S. 28) führt dieser Fehler jedoch unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB nur zur Teilnichtigkeit der Satzung. Damit ist die BGS 04 hinsichtlich der Bestimmung des dinglich Berechtigten in § 7 Satz 1 wegen Verstoßes gegen das Kommunalabgabengesetz teilunwirksam. All dies hat der Antragsgegner nach seinen schriftsätzlichen Äußerungen im Verfahren bereits selbst erkannt. 2. Sämtliche Einwendungen des Antragstellers gegen das Kommunalabgabengesetz, einzelne Bestimmungen des Beitrags- bzw. Gebührenteiles der BGS 04 und die Kalkulation des Beitragssatzes greifen nicht durch. a. Soweit der Antragsteller meint, das Kommunalabgabengesetz sei in seiner im Jahre 2005 novellierten Fassung unwirksam, weil es nur – wiederholt – das Kommunalabgabengesetz 1991 außer Kraft setze (§ 22 Abs. 1), aber nicht das Kommunalabgabengesetz 1993, ist diese Auffassung unzutreffend. Die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes von 2005 als Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) hat das Kommunalabgabengesetz 1993 nur geändert, nicht geänderte Vorschriften sind bestehengeblieben und auch § 22 Abs. 1 KAG ist in seiner alten Fassung unverändert geblieben. § 22 Abs. 1 KAG ("mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 außer Kraft") ist eine Regelung des Kommunalabgabengesetzes von 1993 (vgl. Fußnote 2 zum KAG Text in Aussprung/Siemers/Holz). b. Der Einwand des Antragstellers, die angefochtene Satzung betreffe eine begrenzte gesellschaftliche Gruppe, nämlich die der Grundstückseigentümer, und sehe daher eine unzulässige Sonderabgabe vor, Sonderabgaben dürften nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen dürfe nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden, außerdem seien sie eine unzulässige Konfiskation, ist ebenfalls unzutreffend. Schmutzwasserbeseitigungsbeiträge sind ebensowenig unzulässige Sonderabgaben wie eine Konfiskation (entschädigungslose staatliche Enteignung). Beiträge sind die Gegenleistung für die Gewährung der Anschlussmöglichkeit. Sie werden auch nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet, sondern gerade der Anlage, für die sie erhoben werden, von denjenigen, die den Vorteil der Anschlussmöglichkeit haben. c. Auch dem Einwand des Antragstellers, dem beklagten Verband sei seitens seiner Mitglieder die Aufgabe der Planung, des Ausbaus und der Errichtung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung(en) nicht übertragen worden, ist nicht zu folgen. Nach der Verbandssatzung 1991 beziehe sich die Aufgabe des Verbandes lediglich auf die Beseitigung des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers. Die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung, die nach § 2 Nr. 1 b) der Verbandssatzung dem Zweckverband übertragen ist, umfasst bei gebotenem Verständnis der Bestimmung ohne Weiteres die Ermächtigung zur Herstellung der dafür notwendigen Anlagenteile. Ohne eine funktionsfähige, den tatsächlichen und rechtlichen Erfordernissen genügende Anlage ist die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung nicht zu erfüllen. Dazu gehören auch Errichtung, Ausbau und Verbesserung von Anlagenteilen. Eine ausführliche Formulierung einer solchen Ermächtigung in der Verbandssatzung ist nicht erforderlich. Sie findet sich jedoch in hinreichender Deutlichkeit nunmehr in der Verbandssatzung vom 15. Mai 2001 (AmtsBl. M-V/AAz. 2001, 643). Darin heißt es u.a., dass das Verhältnis zwischen dem Zweckverband und den Anschlussnehmern über die Anschlüsse, die Einleitungsbestimmungen, die Haftung und die Aufbringung der Kosten für Anschluss, Betrieb, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen des Zweckverbandes durch besondere Satzungen (Abwasserbeseitigungssatzung, Beitrags- und Gebührensatzung) geregelt wird. d. Der Senat folgt nicht dem Einwand des Antragstellers, die Bildung von fünf verschiedenen Zonen gem. § 2 Abs. 2 Abwasserentsorgungssatzung, für die jeweils unterschiedliche Beitragssätze beschlossen worden seien, sei nicht nachvollziehbar, es sei bekannt, dass die Zone III mit dem niedrigsten Beitragssatz von 8,22 Euro den Wohnsitz des Verbandsvorstehers betreffe, und es sei zu hinterfragen, nach welchen rechtlichen Kriterien eine Unterscheidung der Beitragshöhe vorgenommen worden sei, eine solche Unterscheidung sei nicht sachgerecht und rechtlich unmöglich. Der Senat hat in seinem Urteil vom 03.07.2002 (4 K 36/01, Abdruck S. 11) zur Abwasserentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 15. Februar 2001 u. a. bereits entschieden, dass für die Bildung von fünf selbständigen Einrichtungen für die Schmutzwasserentsorgung und die dementsprechende Unterteilung des Verbandsgebietes in fünf Zonen maßgebend im Wesentlichen die jeweilige wirtschaftliche Situation, die örtliche Belegenheit (Zugehörigkeit zur Netzstruktur der im Verbandsgebiet bestehenden bzw. vom Verband genutzten Kläranlagen) und die technische Vergleichbar-keit der Anlagen gewesen seien. Für eine die Grenze zur Willkür überschreitende Festlegung sei nichts ersichtlich. Dies steht im Einklang mit § 2 Abs. 2 der Abwasserent-sorgungssatzung 2001, wonach die fünf (Beitrags-)Zonen entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur Netzstruktur der Kläranlagen gebildet worden sind. Substantiell Neues, das den Senat zu einer nochmaligen Überprüfung der – mit der Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung durch die 3. Änderung der Abwasserentsorgungssatzung vom 12. Dezember 2007 überholten – Entscheidung des Antragsgegners zur Bildung von fünf Zonen veranlassen müsste, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die einen Zusammenhang der Beitragshöhe mit dem Wohnsitz des Verbandsvorstehers herstellende bloße Behauptung des Antragstellers reicht dafür nicht aus. Die für die verschiedenen Zonen festgelegten Beitragssätze sind Ergebnis einer Kalkulation. Vortrag des Antragstellers zur Ordnungsgemäßheit dieser Kalkulation fehlt. e. Weiter ist der Einwand des Antragstellers, der Beitrags- und Gebührensatzung fehlten die notwendigen Regelungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, unzutreffend. Der Kreis der Abgabenschuldner ist in § 7 BGS 04 geregelt, der die Abgabe begründende Tatbestand in § 1 Abs. 1 BGS 04 i.V.m. § 1 und § 2 Abwasserentsorgungssatzung, der Maßstab in § 4 BGS 04, der Abgabensatz in § 6 BGS 04 mit Anlage 1 und der Entstehungszeitpunkt der Abgabe sowie die Fälligkeit in §§ 3 und 9 BGS 04. § 7 Satz 3 BGS 04 schließlich ist mit der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005 geändert und dem geltenden Kommunalabgabengesetz angepasst worden. § 2 Abs. 2 BGS 04 bestimmt entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass ein Grundstück der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des § 1 BGS 04 nicht vorliegen. Der Antragsteller übersieht, dass sich die Vorschrift auf § 2 Abs. 1 BGS 04 bezieht. f. Der Rüge, § 4 Abs. 3 Buchst. f und Buchst. g BGS 04 regelten hinsichtlich des Nutzungsfaktors eine nicht nachvollziehbare Differenzierung zwischen Freizeitgrundstücken und Wochenendgrundstücken, diese Unterscheidung widerspreche dem Gleichheitssatz, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die angesprochenen Nutzungsfaktoren sind unter dem Vorteilsaspekt nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung beider Grundstücksnutzungen ist sachlich gerechtfertigt. Freizeitgrundstücke werden nicht zum Wohnen genutzt. Dies ist der in der Klammer enthaltenen Aufzählung zu entnehmen, die neben Bootshausgrundstücken etwa Kleingartenanlagen benennt. Kleingärten dienen der gärtnerischen Nutzung, nicht hingegen der Wohnnutzung. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche zulässig, die nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf (§ 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz).Wochenendgrundstücke sind hingegen am Wochenende und darüber hinaus auch zu anderen Zeiten bewohnt (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Komm., 11. Aufl., § 10, Rn. 21). Dies rechtfertigt den unterschiedlichen Vervielfältiger von 50 bzw. 70 %. g. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kalkulation des Beitragssatzes erfolglos mit dem unzutreffenden Einwand, der vom Antragsgegner mit seiner Globalkalkulation abgedeckte Zeitraum reiche von 2000 bis 2010. Damit verkennt er das Prinzip der der BGS 04 zugrundeliegenden Kalkulation. Der Antragsgegner (bzw. die E...) hat eine sich von 1990 bis 2010 erstreckende Globalkalkulation erstellen lassen, sodass dort der in diesen 20 Jahren angefallene und voraussichtlich noch anfallende Herstellungsaufwand einzustellen war. Der genannte zeitliche Umfang wird unzweifelhaft deutlich aus verschiedenen in den Vorbemerkungen zu der Kalkulation enthaltenen Angaben (vgl. etwa: Punkt 3. der Vorbemerkungen: "sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, die dem Verband entstanden sind"; Punkt 4.: "tatsächlich angefallene Kosten sind vom Beginn der Einrichtung bis zum Kalkulationszeitpunkt in die Kalkulation eingestellt" und "bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung“). Deutlich wird das auch aus der Auflistung des Anlagevermögens (Anl. 1. zur Kalkulation – „Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Fördermittel bis zum 31.12.2010“), in der sich Angaben zu Investitionen aus den frühen 90-er Jahren finden. Der Verband hat damit angenommen, die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung voraussichtlich bis zum Jahre 2010 hergestellt zu haben. h. Die Kritik des Antragstellers an der Flächenseite der Beitragskalkulation, bei Erstellung der Kalkulation seien die gemeindlichen Satzungsvorgaben (Innenbereichs- und Abrundungssatzungen) nicht beachtet worden, führt gleichermaßen nicht zum Erfolg. Der Einwand wird durch die Kalkulationsunterlagen widerlegt. Das Kartenmaterial zur Flächenermittlung in den einzelnen Gemeinden und Ortsteilen zeigt unter Zuhilfenahme der „Legende zur Flächenseite der Beitragskalkulation“, dass zur Ermittlung der bereits angeschlossenen wie der noch anzuschließenden Flächen die gemeindlichen Klarstellungssatzungen (vgl. § 34 Abs. 4 BauGB) beachtet worden sind (siehe etwa Karte AC - Kuhlen -, auf der eine „geplante Anschlussfläche“ markiert ist, die in ihrer Tiefe über die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von 45 m [§ 4 Abs. 3 d BGS 04] weit hinaus reicht). Dem Begehren des Antragstellers auf Einsicht in die der Flächenermittlung zugrunde liegenden Satzungen musste der Senat nicht nachkommen. Angesichts des zuvor dargestellten Inhaltes der Kalkulationsunterlagen und des weitgehend unsubstantiierten Vortrages des Antragstellers bestand weder Verpflichtung noch Veranlassung, das entsprechende gemeindliche Satzungsmaterial beizuziehen. Dies gilt in gleichem Maße für das Begehren des Antragstellers auf Beiziehung des gesamten Anlagespiegels und anderer Ersuchen um Beiziehung und Übersendung von Akten des Antragsgegners. Der Antragsteller hätte Einsicht in die begehrten Unterlagen direkt bei dem Antragsgegner nehmen, Kalkulationsunterlagen prüfen und dann substantiiert vortragen können. Dies ist jedoch überwiegend nicht geschehen: Das Recht auf Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) erstreckt sich auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand, also auf die Gerichtsakten und die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten. Ein Anspruch auf Beiziehung von Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht. Welche Akten beigezogen werden, bestimmt allein das Gericht. Es hat dabei all die Akten beizuziehen, die es zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht benötigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 11.03.2004 - 6 B 71/03 -, juris, Rn. 9 ff.). Für die von Antragstellerseite begehrte Beiziehung verschiedenster Kalkulationsunterlagen bedeutet das, dass der Senat die Akten beizieht, die zur Normenkontrollprüfung erforderlich sind. Wie weit die Prüfung veranlasst ist, bemisst sich maßgeblich nach den vom Antragsteller nachvollziehbar und substantiiert vorgetragenen Bedenken und Rügen. Ebensowenig wie das Gericht sämtliche Einzelheiten der Kalkulation nachprüfen muss, ist es verpflichtet, unsubstantiierten Rügen oder sogar bloßen Verdachtsäußerungen nachzugehen. Vermutet der Antragsteller Unrichtigkeiten in der Kalkulation, ohne diese plausibel darzulegen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihm im Wege der Aktenbeiziehung und Einsichtgewährung die Gelegenheit eröffnet, seinen Vermutungen nachzugehen. Andernfalls könnte letztlich der Antragsteller selbst den Umfang der beizuziehenden Verwaltungsvorgänge bestimmen, wofür es eine gesetzliche Grundlage nicht gibt. Der Antragsteller ist vielmehr auf den für ihn mindestens gleich effektiven Weg zu verweisen, nach § 12 Abs. 4 KAG M-V Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegenden Kalkulationen zu erlangen (vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, Urt. v. 23.04.1998 - 23 B 96.3585 -, juris, Rn. 47 ff.; vgl. auch die instruktive Begründung des Gesetzentwurfes zu § 12 Abs. 4 KAG M-V, LT-Drs. 4/1307). Der Antragsteller kann danach alle Unterlagen einsehen, die Gegenstand der Beschlussfassung nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V gewesen sind. Nach der zusammenfassenden Mitteilung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 haben den Verbandsvertretern vor und während der maßgeblichen Sitzung die gesamten Kalkulationsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden. i. Das von dem Antragsteller nur unscharf und ohne rechtliche Einordnung angesprochene Thema einer fehlenden Ausschreibung des Betreibervertrages zwischen Verband und E... findet seine rechtliche Verortung bei der Frage der Erforderlichkeit von Kosten und Aufwand. Nach der dazu bisher vorliegenden Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171) wird die Wirksamkeit des ermittelten Abgabensatzes durch etwaige Ausschreibungsmängel nicht zwingend in Frage gestellt. In der Rechtsprechung besteht weitgehend Übereinstimmung, dass auch im Falle einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Ausschreibung der Maßstab dafür, inwieweit Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen, der Begriff der Erforderlichkeit ist (vgl. mit zahlr. w. Nachweisen: OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898ff, 900). Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Kommune ohne Rechtfertigung nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind. Fremdleistungsentgelte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V), wie hier das an E... zu leistende Betreiberentgelt, sind von dem vom Erforderlichkeitsprinzip gesteckten Rahmen nicht mehr gedeckt, wenn das Entgelt außer Verhältnis zu den vom Dritten erbrachten Leistungen steht. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungsentgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (OVG Saarland, Urt. v. 25.05.2009 - 1 A 325/08 -, juris, Rn. 118). Vorliegend fehlt es für eine vertiefte Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Vergabe des Betreibervertrages an die E... zunächst schon an substanzhaltigen Rügen der Antragstellerseite. Der Antragsteller hat seine Vermutung, das Vergabeverfahren könnte fehlerhaft gewesen sein, in keiner Weise konkretisiert und weder an tatsächlichen Vorgängen noch an Rechtsvorschriften festgemacht. Eine entsprechende rechtliche Nachprüfung durch den Senat entbehrte damit jeglichen Anhaltspunktes in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht und erginge vollständig, quasi auf „Zuruf“, ins Blaue hinein. Eine solche Prüfung ist auch im Normenkontrollverfahren nicht angezeigt. Vor allem aber zeigen die Verwaltungsvorgänge, dass der Verband vor Abschluss des Betreibervertrages ein auf eine europaweite Ausschreibung zurückgehendes Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren) tatsächlich durchgeführt hat. Er hat zur Angebotsabgabe aufgefordert, acht Bewerber haben an einem Präqualifikationsverfahren teilgenommen, vier davon sind zur Angebotsabgabe aufgefordert worden, diese Angebote wurden ausgewertet und die E... ausgewählt. Das Verfahren ist auf die Beschwerde eines unterlegenen Bewerbers von der Vergabeprüfstelle des Innenministeriums (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NachprüfungsVO M-V v. 23.05.1995, GVOBl. 1995, 277) nach den damals geltenden Rechtsvorschriften u.a. im Hinblick auf die gewählte Verfahrensart, die ordnungsmäßige Bekanntmachung des Wettbewerbs, die Bewertung der Bewerbungen sowie die Auswahl der Bewerber überprüft und ausweislich des Bescheides vom 28. April 1999 für rechtmäßig befunden worden. Danach besteht kein Anhaltspunkt für eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch den Senat. Dies gilt umso mehr, als nach den vorstehenden Maßstäben für eine rechtliche Beanstandung des Beitrags- bzw. Gebührensatzes ein Fehler im Vergabeverfahren oder sogar das Unterbleiben der erforderlichen Ausschreibung allein nicht ausreichte. Hinzutreten müsste, dass das Entgelt in unvertretbarer, grob unangemessener Höhe vereinbart wurde. Dafür hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Der Umstand allein, dass die Abwassergebühren, in deren Kalkulation die Betreiberentgelte einfließen, mit einer Grundgebühr von 9,20 Euro/Monat und einer Mengengebühr von 3,44 Euro/m3 im oberen Bereich der im Land geltenden Gebühren liegen (vgl. Statistisches Amt M-V, Statistische Berichte, Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in M-V 2010), reicht für eine solche Annahme nicht aus. j. Auch mit seinem Vortrag, der zwischen dem WAZ und dem WWAV im Jahre 2005 geschlossene Vertrag über eine Verwaltungsgemeinschaft sei wegen Fehlens einer europaweiten Ausschreibung unwirksam, dringt der Antragsteller nicht durch. Ein europaweites Vergabeverfahren war nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht notwendig durchzuführen. Nach § 97 Abs. 1 GWB beschaffen Öffentliche Auftraggeber u.a. Dienstleistungen nach Maßgabe der Vorschriften des GWB im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Zwar sind – wie nach § 100 Abs. 1 GWB für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlich – die in der aufgrund von § 127 GWB erlassenen Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte überschritten. Das in die Gebührenkalkulation eingestellte vereinbarte Dienstleistungsentgelt beträgt nach dem zwischen WWAV und WAZ geschlossenen Vertrag 259.000,- Euro jährlich. Die zwischen dem WAZ und dem WWAV geschlossene Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 Abs. 1 KV M-V unterliegt aber nicht den Vorschriften des Vergaberechts. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Richtlinie 92/50/EWG, deren Umsetzung sich im GWB, der VergabeVO und den VOBs findet (vgl. Hertwig, Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe, 3. Aufl., S. 17, Rn. 19), vorgeschrieben. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (EuGH, Urt. v. 09.06.2009 - C-480/06 -, NVwZ 2009, 898). Außerdem dürfte es im Falle der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft auch bereits am Merkmal des Wettbewerbs i.S.v. § 97 Abs. 1 GWB fehlen. § 167 Abs. 1 KV M-V sieht als mögliche Beteiligte an der Verwaltungsgemeinschaft nur die dort aufgeführten Körper-schaften und Verbände vor. Eine Benachteiligung von weiteren Wettbewerbsteilnehmern kann daher von vornherein nicht stattfinden (vgl. Hausmann/Mutschler-Siebert, VergabeR 2010, 427, 432). Eine Wettbewerbsverfälschung kann mangels Marktbezug nicht entstehen (vgl. Krajewski/Wethkamp, Die vergaberechtsfreie Übertragung öffentlicher Aufgaben, DVBl. 2008, 355 ff., 361). Auch ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 GemHVO scheidet aus. Nach dieser Vorschrift muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Hier erlaubt die kommunalverfassungsrechtlich vorgegebene Beschränkung des Kreises der möglichen Vertragspartner bei der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898, 900). k. Der Vortrag des Antragstellers zu seinen die „Kläranlage P...“ betreffenden Bedenken ist verworren und führt auf keinen Fehler in der Beitrags- oder Gebührenkalkulation. Der Antragsteller versäumt vor allem, eine gedankliche Verbindung seiner Rügen zu den im hier zu entscheidenden Verfahren allein maßgeblichen Fragen der Ordnungsgemäßheit von Beitrags- und Gebührensatz bzw. korrekter Aufwandsermittlung und Kostenberechnung herzustellen So bleibt offen, welche Auswirkungen die von ihm kritisierten Umstände auf die Beitrags- und Gebührenkalkulation haben sollen. Ob der Gesellschaftsvertrag vom 27. März 2000, der zugehörige Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag und der Betriebsführungsvertrag WAZ-E... rechtswidrig sind, ist für die sich vorliegend stellenden Fragen unerheblich. Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit der Kalkulationen ist, ob der Verband die dort eingestellten Aufwendungen tatsächlich gehabt hat und diese das erforderliche Maß nicht überschritten haben. Daran, dass die von der E... betriebene „P... GmbH“ Leistungen der Abwasserbeseitigung gegen ein Betreiberentgelt erbracht hat und daraus finanzielle Verpflichtungen des Verbandes unabhängig von den aufgeworfenen Fragen wirksamer Vertragsabschlüsse entstanden sind, besteht jedoch nach den vorliegenden Unterlagen kein Zweifel. Gleiches gilt für die – jedenfalls versteht der Senat den Antragsteller so – Behauptung, die Kläranlage P... habe im Zeitraum des Abschlusses der o. g. Verträge im Jahre 2000 im Eigentum der Gemeinde Gülzow gestanden und habe daher nicht vom WAZ auf die „P... GmbH“ übertragen werden können. Selbst wenn hier eigentumsrechtliche Fragen problematisch sein sollten, so käme es doch einzig darauf an, dass dem Verband aufgrund der Leistungen der „P... GmbH“ bzw. ihrer Betreiberin – der E... – Kosten entstanden sind, weil er für diese Leistungen aus Vertrag oder auf gesetzlicher Grundlage eine Gegenleistung schuldet. Kosten sind damit tatsächlich angefallen. Tatsächlicher Aufwand aber ist im Grunde beitragsfähig (Senatsbeschl. v. 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171). Nicht beitragsfähig ist nicht erforderlicher Aufwand. Solchen hat der Antragsteller jedoch nicht benannt. l. Auch die Rügen des Antragstellers, es fehlten Nachweise über das übernommene Anlagevermögen, dem Verband sei ein Guthaben von mehr als einer Mio Euro ausgeschüttet worden, führt nicht weiter. Der an der Oberfläche bleibende Vortrag des Antragstellers bietet – wie auch an anderen Stellen der Antragsbegründung – keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung der Satzung bzw. Kalkulation. Anlagevermögen (von übernommenen Anlageteilen) ist seitens des Antragsgegners offenbar deshalb nicht in die Kalkulation eingestellt worden, weil es nicht aufwandserhöhend geltend gemacht werden sollte. Es hätte nur dann eingestellt werden dürfen, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden wären (Senatsurteil v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 134). Das ist hier allem Anschein nach nicht geschehen. Von dem von der Westmecklenburger Wasser GmbH i.L. erhaltenen Liquidationsbarvermögen ist nach Mitteilung des Antragsgegners ein Teilbetrag von 796.081,46 Euro für den Ausgleich von Investitionskosten im Trink- und Abwasserbereich verwendet worden. Der restliche Teil soll bis heute im Eigenkapital des Zweckverbandes sein. Darin kann ohne weiteres kein Kalkulationsfehler gesehen werden. Der Liquidationserlös ist insbesondere keine beitragsmindernde Leistung und kein Zuschuss Dritter i.S.v. § 6 Abs. 2a, 2b bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Warum der Erlös hier kalkulationstechnisch bei der Beitrags- oder Gebührensatzermittlung hätte eingestellt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt hierzu auch nichts vor. m. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, die Kostenanteile für die nicht beitragsfähige Straßenentwässerung seien in der Kalkulation nicht enthalten. Eine Aufteilung auf die einzelnen Kostenträger sei erforderlich. Auch dies führt nicht zum Erfolg. Der Antragsgegner hat hierzu unter Bezugnahme auf Punkt 5. der Vorbemerkungen der Kalkulation der C... vom 18. November 2004 dahingehend Stellung bezogen, dass die Kosten der Straßenentwässerung bereits im Anlagenachweis abgegrenzt worden seien. Derartige Kostenanteile seien weder bei den hergestellten noch bei den erst noch zu realisierenden Maßnahmen wertmäßig enthalten. Somit entfalle eine nochmalige Abgrenzung derartiger Kostenanteile in der Kalkulation. Weiteren Prüfungsbedarf sieht der Senat danach nicht. Schließlich hat der Antragsteller auch mit seinem Einwand keinen Erfolg, die erste Änderungssatzung zur BGS 04 habe § 5, der den Beitragsmaßstab für die Entsorgung von Niederschlagswasser regele, aufgehoben. Daraus folge, dass eine Beitragserhebung für Niederschlagswasser nicht mehr vorgesehen sei und die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Niederschlagswasser aus der Kalkulation hätten herausgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Anfallendes Niederschlagswasser wurde nach § 1 Abs. 2 Abwasserentsorgungssatzung durch eine neben den Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung bestehende selbständige Einrichtung beseitigt. Für jede dieser selbständigen Einrichtungen ist eine eigene Kalkulation erstellt worden. Die Streichung der Finanzierung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage durch Beiträge aufgrund Art. 1 Nr. 1 und 9 der 1. Änderungssatzung zur BGS 04 ist daher ohne Auswirkung auf die Kalkulation der Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtungen. n. Die von dem Antragsteller nicht in Frage gestellte, aber vom Antragsgegner angesprochene Tiefenbegrenzungsregelung in § 4 Abs. 3 c) BGS 04 ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Bestimmung gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Parallelen, soweit keine gemeindliche Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB rechtskräftig besteht, welche vorrangig Anwendung findet. Die C... GmbH hat die Tiefenbegrenzung nach den vorliegenden Unterlagen im Jahre 2004 anhand von in der Örtlichkeit festgestellten Bebauungstiefen repräsentativer Grundstücke ermittelt und die Ergebnisse im Jahre 2007 überprüft. Dabei sind die festgestellten Bebauungstiefen nach „5 m-Bereichen“ unterteilt und die jeweilige Häufigkeit ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Senates geht es bei der Frage der Ortsüblichkeit nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt voraus, dass es auch eine gewisse Gruppe von – nicht üblichen – Bebauungstiefen gibt, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend sein kann vielmehr eine zahlenmäßig ausreichend große Gruppe von Grundstücken, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen. Dem Ortsgesetzgeber steht für die Festsetzung der Tiefenbegrenzung ein normgeberisches, weit zu verstehendes Ermessen zu, das das Normenkontrollgericht nur auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüfen darf. Eine eigene Entscheidung an Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ist ihm untersagt (vgl. zum Ganzen Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 10/07 -, Abdruck S. 23ff). Danach sieht der Senat hier keinen Grund, eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Tiefenbegrenzung anzunehmen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die ortsübliche Bebauungstiefe im Verbandsgebiet bei 45 m anzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Anders als in dem der o.g. Entscheidung zugrundeliegenden Fall hat der Antragsgegner die ermittelte Tiefenlinie insbesondere nicht auf Grund eines im gegebenen Zusammenhang unzutreffenden rechtlichen Kriteriums („Grundsatz der Typengerechtigkeit“) verschoben, um Zahl und Anteil der über die Tiefenbegrenzung hinausreichenden Grundstücke mit Baulandqualität gering zu halten. Eine weitergehende Überprüfung der Tiefenbegrenzungsbestimmung in § 4 Abs. 3 c) BGS 04 war nicht angezeigt. Der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen, insbesondere auf die Äußerungen des Antragsgegners nicht erwidert. o. § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS 04 ist nicht zu beanstanden. Die Regelung bestimmt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Damit ist nicht normiert, dass die Beitragspflicht für Grundstücke, die bereits vor dem Inkrafttreten der BGS 04 an die Einrichtung angeschlossen werden konnten, schon vor Geltung der BGS 04 entstehen sollte. Die Regelung ist so zu verstehen, dass sie die ab ihrem Inkrafttreten auftretenden Fälle erfasst. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS 04. Danach entsteht die Beitragspflicht für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits angeschlossen sind, in eben diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, was allein mit § 9 Abs. 3 KAG M-V in Einklang steht. Eine Regelungsabsicht, abweichend davon für noch nicht einmal angeschlossene, sondern nur anschließbare Grundstücke den Entstehenszeitpunkt auf die Zeit vor Geltung der BGS 04 vorzuverlegen, kann dem Satzungsgeber hier nicht unterstellt werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 03. Dezember 2004 (BGS 04) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005, der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 und der 3. Änderungssatzung vom 01. Dezember 2009. Er ist Miteigentümer des Grundstückes Flurstück .../..., Flur ... der Gemarkung A-Stadt mit der Anschrift A-Straße, A-Stadt. Der Antragsteller ist mit Bescheid vom 08. Mai 2006 zu einem Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 3.577,86 Euro herangezogen worden. Der Bescheid vom 08. Mai 2006 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 sind Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen, bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Klageverfahrens (4 A 1487/06). Gegen den Antragsteller erlassene Schmutzwassergebührenbescheide sind bestandskräftig. Lediglich ein für den Heranziehungszeitraum 1. März 2007 bis 29. Februar 2008 erlassener Gebührenbescheid vom 12. März 2008 war noch Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG Schwerin – 4 A 757/08 –); ihn hat der Antragsgegner inzwischen aufgehoben (siehe Schriftsatz vom 07. Oktober 2011). Der Antragsgegner hat den technischen und kaufmännischen Betrieb der Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen (Betrieb, Ausbau, Instandhaltung, Sanierung) umfassend auf die Firma E... übertragen. Dieser Aufgabenübertragung liegt ein Betreibervertrag vom 22. März 2000 zugrunde. Die E... erhält danach eine jährliche und auf Verlangen der Vertragspartner anzupassende Vergütung von ca. 2,5 Mio Euro allein im Rahmen der Abwasserbeseitigung. Dem Abschluss des Betreibervertrages vorausgegangen war ein europaweites Ausschreibungsverfahren, in dessen Verlauf von verschiedenen Bewerbern Angebote eingeholt und durch die Firma K... GmbH ausgewertet worden waren. Auf die Beschwerde eines ausgeschiedenen Mitbewerbers stellte die Vergabeprüfstelle des Innenministeriums mit Bescheid vom 28. April 1999 als Ergebnis eines Vergabenachprüfverfahrens die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens fest. Mit Vertrag vom 27. März 2000 hat der Antragsgegner die „Abwasser P... GmbH“ gegründet, in die er den Teilbetrieb „Kläranlage P...“ eingebracht und der er die Grundstücke der Kläranlage einschließlich der darauf errichteten Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen zu Eigentum übertragen hat. An der GmbH sind aufgrund eines Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 27.März 2000 neben dem Verband die Firma E... und die Stadt Güstrow beteiligt. Der Verband hatte die Betriebsführung der Kläranlage mit Vertrag vom 22. März 2000 ebenfalls der E... übertragen und dabei ein jährliches Entgelt von 646.000,- Euro vereinbart. Er arbeitet zudem seit dem 01. Juli 2005 in einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 KV M-V mit dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband (WWAV) zusammen. Im Rahmen dieser Verwaltungsgemeinschaft nimmt der Antragsgegner zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung des WWAV in Anspruch und schuldet ihm dafür eine Jahrespauschale von (im Jahr 2005) 259.000,- Euro. Der Senat hat die frühere Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 23. Mai 2001 mit Urteil vom 03. Juli 2002 (4 K 35/01) wegen eines Fehlers in der Kalkulation weitgehend für nichtig erklärt. Einen gegen die Abwasserentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 21. Mai 2001 gerichteten Normenkontrollantrag (4 K 36/01) hat der Senat mit Urteil vom gleichen Tag abgelehnt. Am 02. Dezember 2004 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die eingangs genannte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. Sie sah für vier der fünf eigenständigen Schmutzwasserentsorgungseinrichtungen (Zonen I bis V) einen Beitragssatz von 12,51 Euro vor, für die Zone III einen Satz von 8,22 Euro. Das Grundstück des Antragstellers liegt in der Zone II. Die Benutzungsgebühren teilten sich in eine Grundgebühr A (9,20 Euro/Monat je Wohneinheit) und verschiedene Mengengebühren A für die fünf Zonen auf. Grundlage der Beitragsbemessung war eine von der C... GmbH erstellte Globalkalkulation, für die Gebührenbemessung eine Kalkulation der C... GmbH vom 12. November 2004. Der Verbandsvorsteher des Antragsgegners fertigte die Beitrags- und Gebührensatzung am 03. Dezember 2004 aus. Am 10. Dezember 2004 wurde sie dem Innenministerium M-V angezeigt und im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2004 öffentlich bekanntgemacht. Am 16. November 2005 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die 1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung, mit der im Wesentlichen die Vorschriften über die Beitragserhebung für die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung gestrichen wurden, da für die betreffenden Investitionen von einer Beitrags- auf eine Gebührenfinanzierung umgestellt werden sollte. Die 1. Änderungs-satzung – ausgefertigt am 23. November 2005 – wurde im Amtlichen Anzeiger vom 12. Dezember 2005 öffentlich bekanntgemacht und ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Im Amtlichen Anzeiger vom 27. Dezember 2007 ist die am 12. Dezember 2007 ausgefertigte und zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene 2. Satzung zur Änderung der BGS 04 öffentlich bekanntgemacht worden, mit der im Wesentlichen ein einheitlicher Beitragssatz von 12,51 Euro sowie eine einheitliche „Mengengebühr A“ i.H.v. 3,44 Euro/m3 geregelt worden sind. Mit ebenfalls zum 01. Januar 2008 in Kraft getretener 3. Änderung der Abwasserentsorgungssatzung betreibt der Verband die öffentlichen Anlagen zur zentralen Entsorgung von Schmutzwasser nunmehr als eine einzige öffentliche Einrichtung. Zum 1. Januar 2010 ist die 3. Änderung der BGS 04 (ausgefertigt am 1. Dezember 2009), die vor allem die gebührenrechtlichen Vorschriften des § 12 betrifft, in Kraft getreten. Der Antragsteller hat am 29. November 2006 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er hält die Beitrags- und Gebührensatzung für unwirksam. Zur Begründung hat er umfänglich vorgetragen, insbesondere im Hinblick auf die Problematik der Gründung des Zweckverbandes, die Bildung der verschiedenen Einrichtungszonen, die Wirksamkeit der Betreiberverträge mit der Firma E... und die Wirksamkeit verschiedener Satzungsbestimmungen. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seien verschiedene Fragen zur Befangenheit von Gerichtspersonen und zu Gesetzgebungs-verfahrensfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Weiter sei das Kommunalabgaben-gesetz in seiner aktuellen Fassung unwirksam, weil es nur – wiederholt – das Kommunalabgabengesetz 1991 (KAG) außer Kraft setze (§ 22 Abs. 1), nicht aber das Kommunalabgabengesetz 1993 (KAG M-V). Dieses gelte daher weiter und zwar neben dem „KAG 2005“. Das widerspreche dem Gebot der Normenklarheit und führe wegen dieses evidenten Mangels zur „Nichtigkeit des KAG 2005“. Der Antragsgegner sei nicht wirksam gegründet worden, ihm fehle die Kompetenz zum Erlass von Abgabensatzungen. Die Heilungsvorschrift des § 170a KV M-V sei unwirksam. Anderslautende Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners hätten dem Antragsgegner die Aufgabe der Planung und des Ausbaus des bei seiner Gründung vorhandenen Schmutzwasser-entsorgungssystems nicht übertragen. Die Erhebung von Herstellungsbeiträgen sei daher unzulässig, zulässig sei nur die Gebührenerhebung. Die Bildung von fünf verschiedenen "Zonen", für die jeweils unterschiedliche Beitragssätze beschlossen worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Es sei bekannt, dass die Zone III mit dem niedrigsten Beitragssatz von 8,22 Euro den Wohnsitz des Verbandsvorstehers betreffe. Es sei zu hinterfragen, nach welchen rechtlichen Kriterien eine Unterscheidung der Beitragshöhe vorgenommen worden sei. Eine solche Unterscheidung sei nicht sachgerecht und rechtlich unmöglich. Die angefochtene Satzung betreffe eine begrenzte gesellschaftliche Gruppe, nämlich die der Grundstückseigentümer und sehe daher eine unzulässige Sonderabgabe vor. Sonderabgaben dürften nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen dürfe nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden. Die in der angefochtenen Satzung vorgesehenen Beiträge seien für "altangeschlossene" Grundstückseigentümer eine Konfiskation, die unzulässig sei. Die den festgelegten Abgabensätzen zugrunde liegenden Beitrags- und Gebührenkalkulationen seien fehlerhaft. Aus einer Reihe von in den Kalkulationsunterlagen enthaltenen Karten sei ersichtlich, dass dort keine Flächenangaben enthalten seien, weil ein Anschluss der Grundstücke erst nach dem Jahr 2010 erfolgen solle. Da der vom Antragsgegner mit seiner Globalkalkulation abgedeckte Zeitraum vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2010 reichen solle, dürften auch Investitionen und Anschaffungen, die in den Zeitraum 1991 bis 1999 fielen, nicht berücksichtigt werden. Hierin werde eine Verletzung des Gesamtanlagen-prinzips gesehen. Die Gleichbehandlung aller im Verbandsgebiet befindlichen Anschlussnehmer sei nicht gewährleistet. Die Kalkulationsunterlagen enthielten keine Angaben zu den von den Erschließungsträgern übernommenen Kosten. Dies sei unrichtig. Zudem fehle jeglicher Nachweis über das übernommene Anlagevermögen. Mithin könne nicht geprüft werden, welche Anlagen sich im Altbestand befunden hätten, und welche Kosten oder Guthaben aus dem Vermögen der ehemaligen WMW GmbH nach 1991 übernommen worden seien. Nach dem Kenntnisstand des Antragstellers sei dem Verband ein Guthaben von mehr als 1 Million Euro ausgeschüttet worden. Die erste Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung habe § 5, der den Beitragsmaßstab für die Entsorgung von Niederschlagswasser regele, aufgehoben. Daraus folge, dass eine Beitragserhebung für Niederschlagswasser nicht mehr vorgesehen sei und die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Niederschlagswasser aus der Kalkulation hätten herausgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Firma E... sowie die Firma C..., die die Kalkulation erstellt habe, hätten den nutzungsbezogenen Flächenmaßstab selber bestimmt. An keiner Stelle der Kalkulation lasse sich ein Hinweis finden, der Bezug nehme auf Innenbereichs- oder Abrundungssatzungen der jeweils betroffenen Gemeinde. Es stehe nur der Gemeindevertretung das Recht zu, Innenbereiche gegenüber Außenbereichen abzugrenzen. Der „Ansatz der Flächenmaßstäbe“ in den einzelnen Gemeinden sei daher rechtswidrig. Die Kostenanteile für die nicht beitragsfähige Straßenentwässerung seien in der Kalkulation nicht enthalten. Eine Aufteilung auf die einzelnen Kostenträger sei erforderlich. Die Betreiberverträge mit der E... seien nicht europaweit ausgeschrieben worden. Das Betreiberentgelt für die E... hätte geringer ausfallen können. Bedenken bestünden auch wegen der vereinbarten 25-jährigen Laufzeit. Die für die Zonen I, II und IV zuständige Kläranlage P... sei privatisiert. Damit erfolge insoweit eine nach privatrechtlichen Grundsätzen gestaltete Leistung. Steuerungs-, Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Antragsgegners seien insoweit nicht vorhanden, was zur Folge habe, dass die Zonen I, II und IV "aus der BGS herausfielen". Der Antragsgegner schulde den Nachweis, dass die Bürger, die aus dieser Einrichtung Leistungen bezögen, im gleichen Umfang gesichert seien, als wenn der Betrieb direkt durch die öffentliche Hand erfolgte. Ebenfalls unwirksam sei der zwischen dem WAZ und dem WWAV geschlossene Vertrag über eine Verwaltungsgemeinschaft. Die vereinbarten Leistungen hätten nur nach einer europaweiten Ausschreibung vergeben werden dürfen. Der Beitrags- und Gebührensatzung fehlten die notwendigen Regelungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Bestimmung des § 7 Satz 3 BGS 04 über getrenntes Gebäudeeigentum widerspreche § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG. § 2 Abs. 2 BGS 04 regele unzulässigerweise, dass die Beitragspflichten auch ohne Vorliegen eines Aufwandes entstehen könnten. § 4 Abs. 3 Buchst. f und Buchst. g BGS 04 regelten hinsichtlich des Nutzungsfaktors eine nicht nachvollziehbare Differenzierung zwischen Freizeitgrundstücken und Wochenendgrund-stücken, was dem Gleichheitssatz widerspreche. Der Antragsteller beantragt, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg vom 03. Dezember 2004 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 23. November 2005, der 2. Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 12. Dezember 2007 und der 3. Satzung zur Änderung dieser Satzung vom 01. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, die angefochtene Satzung sei nicht zu beanstanden, und tritt dem Vortrag des Antragstellers in allen Punkten entgegen. Die Fragen der Zweckverbandsgründung und Schaffung der fünf Einrichtungen seien gerichtlich geklärt. Die Flächenermittlung der Beitragskalkulation sei nicht zu beanstanden. Bestehende gemeindliche Satzungen seien beachtet worden. Dies sei aus jeder Karte der Flächenkalkulation ersichtlich. Hinsichtlich der Ermittlung der anzusetzenden Grundstücksfläche werde auf Punkt 9 der Vorbemerkung der Kalkulation verwiesen. Mit der "Ausschüttung" des Betrages von 1 Mio Euro sei offenbar das Liquidationsbarvermögen gemeint, das der Antragsgegner von der Westmecklenburger Wasser GmbH i.L. (WMW) in Höhe von 1.261.151,17 Euro erhalten habe. Dies sei der Anteil am Liquidationserlös der WMW, der dem Verband als Rechtsnachfolger zugestanden habe, nicht zweckgebunden ausgezahlt worden sei und sich in der Bilanz eigenkapitalerhöhend ausgewirkt habe. Ein Anteil von 796.081,46 Euro sei als einmaliger Zuschuss zur Senkung der Investitionskosten und Stabilisierung der Innenpreise und Gebühren der E... gewährt worden. Dieser Zuschuss habe den Charakter von Eigenmitteln und sei nicht gleichzusetzen mit "Zuschüssen Dritter", die zwingend in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen seien. Der Restbetrag des Liquidationserlöses in Höhe von 465.069,71 Euro sei bis heute im Eigenkapital des Zweckverbandes verblieben. Straßenentwässerungskostenanteile seien vom Verband nicht getragen worden und tauchten deshalb auch nicht kostenseitig in der Kalkulation auf. Auf die Einbeziehung von Kreditverpflichtungen, die der Verband von seinen Rechtsvorgängern übernommen habe, sei aus Gründen der Rechtssicherheit verzichtet worden. Hinsichtlich der Kläranlage P... gelte zunächst, dass dort lediglich das in der Zone I anfallende Schmutzwasser gereinigt werde. Die Kläranlage selbst sei jedoch nicht Teil der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Herstellungskosten der Kläranlage seien daher auch nicht Bestandteil der Beitragskalkulation. Für die Inanspruchnahme der Kläranlage P... zahle der Verband ein Einleitungsentgelt, das unter der Position "Bezogene Leistungen" Teil der Gebührenkalkulation sei. Das Anlagevermögen des Mischwasserleitungssystems sei in der Kalkulation den Kostenträgern Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Zweikanalsystem nach dem Kostenverhältnis eines reinen Schmutzwasser- und Regenwasserkanals zugeordnet worden. Kläranlagen, die ausschließlich Wasser aus Mischsystemen aufnähmen, gebe es im Verbandsgebiet nicht. Artabschläge wegen geringerer Nutzungsintensität für Wochenendgrundstücke und Campingplätze seien zulässig. Noch weniger intensiv genutzt würden die in § 4 Abs. 3 f) der Satzung genannten Freizeitgrundstücke wie Bootshäuser, Kleingartenanlagen, Zeltplätze und Festwiesen. Schließlich hat der Antragsgegner umfangreich zur Ausschreibung der abgeschlossenen Betreiberverträge (WWAV, Kläranlage P... sowie E...) vorgetragen sowie zur Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.