Beschluss
3 LZ 600/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0325.3LZ600.21OVG.00
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Leitsätze
Eine Aufschüttung ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV).(Rn.26)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Juli 2021 – 2 A 1095/14 – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufschüttung ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V (juris: NatSchAG MV).(Rn.26) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Juli 2021 – 2 A 1095/14 – wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wehrt sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr unter Zwangsgeldandrohung aufgegeben worden ist, eine Aufschüttung und einen Zaun zurückzubauen. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flurstück 15/7, Flur 5, Gemarkung A-Stadt) in einer Größe von 4.042 m2. Das Grundstück reicht im Osten bis wenige Meter an den Schweriner Außensee heran. Zwischen dem Grundstück und dem See befindet sich ein Wanderweg. Der östliche Grundstücksbereich ist Teil der von West nach Ost stark abfallenden Uferböschung des Schweriner Sees; er gehört zum Landschaftsschutzgebiet „Schweriner Außensee“. Nachdem der Beklagte im Januar 2013 Erdarbeiten auf einer Fläche von etwa 290 m2 und die Versetzung eines Stahlgitterzauns um ca. 5 m in Richtung See festgestellt hatte, erließ er gegenüber der Klägerin eine Baueinstellungsverfügung. Im Juni 2013 stellte der Beklagte fest, dass die Erdarbeiten weitergeführt worden waren und neuer Rasen gesät worden war. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 ordnete die damalige Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Bauaufsichtsbehörde nach Anhörung der Klägerin unter Ziffer 1.1 den Rückbau des Zauns und unter Ziffer 1.2 den Rückbau der Aufschüttung im nordöstlichen Bereich des Grundstücks „auf den Stand 2012 gemäß des beigefügten Überflugfotos und der von Ihnen in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde getroffenen Bepflanzung (1998)“ bis zum 31. März 2014 an. Auf den Widerspruch der Klägerin änderte der Beklagte Ziffer 1.2. mit Widerspruchbescheid vom 6. Mai 2014 dahin, dass die Aufschüttung „auf dem beigefügten Überflugfoto von 2012 schraffiert dargestellt, bis auf den gewachsenen Boden auf den Stand 2012 entsprechend dem Überflugfoto und der von Ihnen in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde getroffenen Bepflanzung (1998)“ bis zum 30. Juni 2014 zurückzubauen ist. Mit Urteil vom 22. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ab und führte zur Begründung aus, die Klage sei unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnungen sei § 80 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden seien und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei gegeben. Denn sowohl bei einer Aufschüttung als auch bei dem Zaun handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V und damit zugleich auch um eine Anlage im Sinne des § 80 Abs. 1 LBauO M-V, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V. Für die Aufschüttung sei in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V explizit geregelt, dass eine solche eine bauliche Anlage sei. Der Zaun sei aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden, § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V. Die Rückbauanordnungen seien formell rechtmäßig. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei nicht die zuständige Behörde, weil nicht die untere Naturschutzbehörde gehandelt habe, gehe schon deshalb fehl, weil handelnde Behörde der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg sei, der sowohl untere Naturschutzbehörde als auch untere Bauaufsichtsbehörde sei. Zudem sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald anerkannt, dass die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften, auch wenn sie außerhalb der Landesbauordnung normiert seien, eine Vollzugszuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtfertige. Die hier in materieller Hinsicht in Rede stehenden Vorschriften des Naturschutzausführungsgesetzes über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen stellten zugleich bauordnungsrechtliche Vorschriften dar. Schließlich bestimme die Landesbauordnung selbst, dass die untere Bauaufsichtsbehörde auch für den Vollzug „anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie für die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen“ zuständig sei, soweit nichts anderes bestimmt sei, vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V). Die Rückbauanordnungen seien auch materiell rechtmäßig. Die auf dem Grundstück der Klägerin vorgenommene Aufschüttung stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dass eine Aufschüttung in dem im Überflugfoto von 2012 als schraffiert gekennzeichneten Bereich vorgenommen worden sei, stehe nach dem Ergebnis des von dem Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige habe mittels Bohrsondierungen die Baugrundschichten in dem fraglichen Bereich erkundet und dabei 45 bis 55 cm sandige Auffüllungen, wechselfarbig und inhomogen, auf einer Fläche von ca. 290 m2 ermittelt. Zwar scheide die Annahme einer formellen Illegalität aus. Die Aufschüttung mit dieser Ausdehnung und Höhe sei verfahrensfrei, weil sie sich im Außenbereich befinde. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setze das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges in Bezug auf die hier in Rede stehende Fläche voraus. Das sei nicht der Fall. Zur Bebauung gehöre nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage, sondern nur eine solche Bebauung, die maßstabsbildend sei, die also einerseits optisch wahrnehmbar sei und andererseits ein gewisses Gewicht habe, so dass sie geeignet sei, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem Charakter zu prägen und für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend zu sein. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegten, seien unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienten, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen würden. Ein „Bebauungszusammenhang“ sei gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele. Der Begriff der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sei im Allgemeinen durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägt, was aus der städtebaulichen Bedeutung von § 34 BauGB resultiere. Auch die für die Beurteilung der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit maßgebliche Verkehrsauffassung ergebe sich aus den städtebaulich relevanten tatsächlichen Gegebenheiten und sei abhängig von diesen. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verlaufe, sei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Liege ein Grundstück – wie hier in östlicher Richtung – am Ortsrand, ende der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten könnten es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut seien und trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen würden. In begrenztem Umfang könnten zudem die für die Wohnnutzung erforderlichen Nebenanlagen – etwa Zufahrtsflächen oder die für einen Hausgarten genutzten Flächen – in angemessenem Umfang in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden (sog. bebauungsakzessorische Nutzung). Ein Bebauungszusammenhang könne dagegen in Ortsrandlagen regelmäßig nicht über den prägenden Bestand hinaus auf sonstige nicht prägende Bauten einschließlich Einfriedungen erstreckt werden, auch wenn diese besonders bewirtschaftet oder gepflegt würden, z.B. als Parklandschaft. So liege es hier, ohne dass im Einzelnen die exakte Lage der Grenze des Innenbereichs einschließlich des Hausgartens bestimmt werden müsse. Der vorliegend in Rede stehende östliche Grundstücksbereich, der Teil der (ehemals) stark abfallenden Uferböschung des Schweriner Sees sei, könne ohne weiteres und ungeachtet der Einzäunung nicht mehr als Hausgarten im Sinne der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich angesehen werden. Die Uferlinie des Sees scheide als Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt der topografischen Besonderheit aus, weil im Hinblick auf die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V) das Bauverbot im Gewässerschutzstreifen eine Bebauung bis an das Ufer heran von vornherein ausschließe. Zum anderen führe angesichts der Größe des Grundstücks, insbesondere seiner West-Ost-Ausdehnung jenseits des Wohnhauses, die vorhandene topografische Situation der abfallenden Uferböschung dazu, dass allenfalls deren – von Westen aus gesehen – Beginn die äußerste Grenze eines noch über seine bebauungsakzessorische Funktion als Hausgarten dem Innenbereich zuzuordnende Fläche in Betracht komme. Jedoch sei die Aufschüttung materiell-rechtlich illegal. Da sich die hier in Rede stehende Aufschüttung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befinde, unterliege sie in materieller Hinsicht grundsätzlich den Vorschriften des Naturschutzrechts über Eingriffe in Natur und Landschaft, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG). Zwar könne mit Blick auf ihre flächenhafte Ausdehnung kein nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 NatSchAG M-V naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft angenommen werden. Es könne offenbleiben, ob dies auch in Bezug auf § 12 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 10 NatSchAG M-V gelte. Denn jedenfalls verstoße die Aufschüttung gegen das im 50 m-Gewässerschutzstreifen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V geltende Bauverbot, wonach dort – gerechnet von der Mittelwasserlinie – bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden dürfen. Dass sich die Aufschüttung innerhalb des Gewässerschutzstreifens befinde, habe der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt. Ein Nichtgeltungstatbestand im Katalog des § 29 Abs. 2 NatSchAG M-V sei ebenso wenig erfüllt wie ein Ausnahmetatbestand nach § 29 Abs. 3 NatSchAG M-V. Soweit die Klägerin meine, der gutachterlich festgestellten Aufschüttung fehle die Erheblichkeit, unterliege sie schon deshalb einem Rechtsirrtum, weil aus der fehlenden bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nicht auf fehlende materiell-rechtliche Relevanz geschlossen werden könne. Bodenrechtliche Relevanz komme der Aufschüttung hier bereits deshalb zu, weil an sie als bauliche Anlage in § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V materiell-rechtliche Anforderungen gestellt würden. Der streitgegenständliche Zaun stelle sich sowohl formell als auch materiell als illegal dar. Seine formelle Illegalität folge aus § 59 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 7 LBauO M-V. Aus der letztgenannten Bestimmung folge, dass Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie nicht als offene Einfriedung für Grundstücke anzusehen seien, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b) LBauO M-V), nach der Grundregel des § 59 Abs. 1 LBauO M-V baurechtlich genehmigungspflichtig seien. Da sich der Zaun ebenfalls im Gewässerschutzstreifen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V befinde, sei auch er materiell illegal. Lägen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rückbauanordnungen vor, so setze deren Rechtmäßigkeit im Übrigen voraus, dass sie hinreichend bestimmt und auch ermessensfehlerfrei ergangen sind, § 114 VwGO. Das sei – wie das Verwaltungsgericht näher begründet – ebenfalls der Fall. Am 31. August 2021 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 12. August 2021 zugestellte Urteil beantragt und den Antrag am 10. Oktober 2021 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) werden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien ist es der Klägerin nicht gelungen, ernstliche Zweifel in dem dargestellten Sinne zu wecken. 1. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ordnungsverfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die falsche Unterbehörde gehandelt habe. Der Fall habe einen naturschutzrechtlichen Schwerpunkt. Deshalb hätte nicht die Untere Bauaufsichtsbehörde, sondern die Untere Naturschutzbehörde handeln müssen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, beide Unterbehörden seien unter dem „Dach“ des Landrats vereint, handele es sich um eine formaljuristische Betrachtungsweise, die daran vorbeigehe, dass es vorliegend auf die Sachkompetenz der Unteren Naturschutzbehörde ankomme. Mit diesem Vortrag werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Die Behörde eines Landkreises ist trotz ihrer personalen Bezeichnung nur die Landrätin bzw. der Landrat. Sie bzw. er führt nach § 115 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises – nur um solche geht es vorliegend – durch. Nur sie bzw. er ist Behörde i. S. d. § 1 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Die Untere Bauaufsichtsbehörde und die Untere Naturschutzbehörde sind lediglich hierarchische Untergliederungen der Behörde „Landrätin“ bzw. „Landrat“. Damit hat die zuständige Behörde gehandelt. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Einwand dahingehend versteht, dass die Anwendung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage (aus dem Bauordnungsrecht statt aus dem Naturschutzrecht) gerügt wird. Denn auch in diesem Fall wäre der Einwand unerheblich, weil die streitgegenständliche Verfügung auf die Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützt werden kann. Die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften – mögen sie auch außerhalb der LBauO M-V normiert sein – rechtfertigt die Vollzugszuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn nicht ausdrücklich spezialgesetzlich etwas Anderes angeordnet ist (OVG M-V, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 3 M 35/02 –, juris Rn. 15). Dies trifft vorliegend zu, denn bei der vom Verwaltungsgericht als verletzt angesehenen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V handelt es sich um eine außerhalb der Landesbauordnung kodifizierte bauordnungsrechtliche Bestimmung, weil sie die Zulässigkeit baulicher Anlagen an Gewässern erster Ordnung regelt. Eine abweichende Vollzugszuständigkeit wird nicht angeordnet. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage in den Vordergrund gestellte Frage der Existenz eines Biotops spielt im Rahmen von § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V keine Rolle. 2. Weiter macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass der Bereich der Aufschüttung im Außenbereich liege. Es sei nicht darauf eingegangen, dass es nördlich und südlich weitere Bauwerke und bebaute Grundstücke gebe, die einen Bebauungszusammenhang begründeten und die Abgrenzung zum Außenbereich so verändern könnten, dass die streitige Fläche nicht dem Außenbereich, sondern dem unbeplanten Innenbereich zugehörig sei. Nördlich befänden sich zwei Objekte direkt am Seeufer. In südlicher Ausdehnung befände sich eine Vielzahl von Gebäuden, die über die Bebauung des klägerischen Grundstücks in östlicher Richtung hinausgingen. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es werden nicht hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, die für eine Innenbereichslage des Vorhabenstandorts sprechen. Mit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Flächen im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich bei Ortsrandlagen setzt sich die die Beschwerde nicht auseinander. Sie bemängelt lediglich, dass das Verwaltungsgericht zwei Aspekte – das Vorhandensein von zwei Baukörpern im Bereich der Uferlinie nördlich des klägerischen Grundstücks und das Vorhandensein einer im Vergleich zur Hauptbebauung auf dem klägerischen Grundstück weiter in östliche Richtung reichenden Hauptbebauung südlich davon – nicht gewürdigt habe. Dies ist nicht ausreichend. Der Hinweis auf die in östliche Richtung versetzte Hauptbebauung – gemeint sind offenbar die Gebäude auf den südlich des klägerischen Grundstücks in einer Entfernung von etwa 40 m bzw. 70 m gelegenen Flurstücken 31/7 und 31/3 – ist bereits nicht nachvollziehbar. Denn es ist nicht erkennbar, warum aus dieser Gebäudeanordnung folgen soll, dass der Bebauungszusammenhang im Bereich des klägerischen Grundstücks – ggf. unter dem Aspekt der bauakzessorischen Nutzung – bis zur Uferlinie reicht. Ausführungen der Klägerin zu dieser Frage fehlen. Im Hinblick auf die beiden Gebäude nördlich des klägerischen Grundstücks legt die Klägerin ebenfalls nicht dar, warum sie dem östlichen Teil des klägerischen Grundstücks einen Bebauungszusammenhang vermitteln sollten. Eine für den rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks prägende Wirkung drängt sich nämlich nicht auf. Die Gebäude befinden sich – anders als alle übrigen Gebäude in dem hier in Rede stehenden Bereich – nicht oberhalb oder in der Uferböschung, sondern unterhalb der Böschung unmittelbar an der Uferlinie. Die Lage der Gebäude und der erhebliche Höhenunterschied sprechen gegen eine prägende Wirkung. Zudem verhält sich die Klägerin nicht zu der Frage, wie die Gebäude genutzt werden. Nach den im Internet einsehbaren Überfliegungsfotos (www.geoportal-mv.de) handelt es sich möglicherweise um Bootshäuser, denn es sind Steganlagen und ein Kai erkennbar. Bootshäuser dienen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und sind damit grundsätzlich nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. 3. Zudem gehe das Verwaltungsgericht nach dem Vortrag der Klägerin zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Aufschüttung um die Veränderung einer baulichen Anlage i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V handele. Wollte man dies bejahen, müsse es sich bei der Böschung in ihrem Ursprungszustand ebenfalls um eine bauliche Anlage handeln, was aber nicht angenommen werden könne. Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Das Verwaltungsgericht hat sich zu der Frage, ob es sich bei der Aufschüttung um die Errichtung oder wesentliche Änderung einer baulichen Anlage handelt, nicht geäußert und stellt allein auf die Belegenheit der Aufschüttung im Gewässerschutzstreifen ab. Einer vertiefenden Darlegung bedarf es auch nicht, denn bei der Herstellung der Aufschüttung handelt es sich jedenfalls um die Errichtung einer baulichen Anlage. Die Auslegung des Merkmals „bauliche Anlage“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V hat sich an § 2 LBauO M-V zu orientieren. Der Begriff ist ein baurechtlicher Begriff, der sowohl im bundesrechtlichen Bauplanungs- als auch im landesrechtlichen Bauordnungsrecht Verwendung findet. Weil der in § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V verwandte Begriff im Naturschutzausführungsgesetz nicht definiert ist, hat seine Auslegung nach bauordnungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit der Verwendung eines landesrechtlich definierten Begriffs in einer ebenfalls bauordnungsrechtlichen Vorschrift zum Ausdruck bringt, dass er ihm auch dort den definierten Inhalt beimessen will. Damit ist eine Aufschüttung eine bauliche Anlage, denn § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO M-V bestimmt, dass bauliche Anlagen auch Aufschüttungen und Abgrabungen sind. Auf ihre Größe kommt es dabei nicht an. Der Schutzzweck der Vorschrift legt keine andere Auslegung nahe. § 29 NatSchAG M-V enthält gegenüber der von ihm abgelösten Vorschrift des § 19 NatSchG M-V a. F. lediglich redaktionelle Anpassungen; eine inhaltliche Neuausrichtung ist nicht erfolgt (vgl. LT-Drs. 5/3026, S. 81). Mit diesem Schutzzweck erfasst die Vorschrift auch Aufschüttungen. Zwar dient die Bauverbotszone nach § 19 Abs. 1 NatSchG M-V a. F. dazu, durch die Begründung von sog. Erholungsschutzstreifen den freien Naturzugang zu gewähren, was dafür sprechen könnte, dass die Vorschrift mit dem Merkmal „baulichen Anlagen“ nur aus Bauprodukten hergestellte baulichen Anlagen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V (insbesondere Hochbauten) meint. Dass das Merkmal in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen weiten Sinn zu verstehen ist, folgt nach Auffassung des Senats aber daraus, dass der Vorschrift auch – wenn nicht gar vorrangig – eine naturschutzrechtliche Funktion zukommt. Denn das Bauverbot dient dazu, das Gewässer einschließlich seiner Umgebung (den sog. Gewässerschutzstreifen) in seiner Funktion als Lebensstätte zahlreicher, oft bedrohter Pflanzen und Tiere zu erhalten (RegE, LT-Drs. 2/3443, S. 143; siehe auch Sauthoff, in: ders./Bugiel/Göbel, Landesnaturschutzgesetz M-V, Loseblatt, § 19 Rn. 11). Dieser Schutzzweck wird auch durch Aufschüttungen oder Abgrabungen berührt. Diese Auslegung entspricht im Übrigen der ebenfalls weiten Auslegung des Merkmals in § 61 BNatSchG (vgl. Lütkes/Ewer/Kraft, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 61 Rn. 2, 4 beck-online). 4. Das Verwaltungsgericht hätte – so der weitere Vortrag der Klägerin – nicht offenlassen dürfen, ob es sich bei der Aufschüttung um einen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. 14 BNatSchG bzw. § 12 NatSchAG M-V handele. § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V sei nur anwendbar, wenn der betreffenden Maßnahme in diesem Sinne eine naturschutzrechtliche Relevanz zukomme. Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Denn § 29 Abs. 1 Satz 1 NatSchAG M-V ist kein Bestandteil der Eingriffsregelung. Die Vorschrift stellt allein auf die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen ab. Zwar kann darin zugleich ein Eingriff in Natur und Landschaft liegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 NatSchAG M-V), dies ist aber keine Voraussetzung für die Anwendung der Norm. Diese Auslegung ist entgegen der bei der Klägerin anklingenden Auffassung nicht widersprüchlich. Aufschüttungen sind unter den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 NatSchAG M-V genannten Voraussetzungen genehmigungspflichtige (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 1 NatSchAG M-V) Eingriffe in Natur und Landschaft. Unabhängig davon sind sie ungeachtet ihrer Größe in den von § 29 Abs. 1 NatSchAG M-V genannten besonders sensiblen Bereichen – vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 – generell verboten. 5. Die weiteren Einwände der Klägerin liegen offensichtlich neben der Sache. So mag es zwar sein, dass sich die Zaunanlage bereits in ihrem ursprünglichen Verlauf innerhalb des Gewässerschutzstreifens befunden hat. Dies mag weiter dazu führen, dass sie an eben dieser Stelle nicht wiedererrichtet werden darf. Dieser Umstand kann jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ordnungsverfügung oder des Urteils führen, denn die Wiedererrichtung der Zaunanlage ist der Klägerin nicht aufgegeben worden. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht vollständig mit den Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 LBauO M-V auseinandergesetzt, weil es nicht geprüft habe, ob rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können, genügt der Hinweis, dass es die Sache der Klägerin wäre, zur „Teilbarkeit“ der baulichen Anlage vorzutragen oder geeignete Austauschmittel anzubieten (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 OVG –, juris Rn. 37 f.). Hieran fehlt es aber ebenfalls. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).