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Beschluss

3 M 145/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0527.3M145.24OVG.00
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Leitsätze
1. Der Frischwassermaßstab ist bei der dezentralen Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben zulässig. Anders als der ebenfalls zulässige Mengenmaßstab vermeidet er umweltpolitische Fehlanreize.(Rn.8) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Nachweis der Wassermenge, die nicht in die abflusslose Grube gelangt ist, dem Grundeigentümer obliegt, wenn die abflusslose Grube Bestandteil der privaten Kundenanlage ist. Unterlässt er den Einbau von Unterzählern (sog. Abzugszählern), fallen die damit verbundenen Rechtsnachteile in die Risikosphäre des Grundeigentümers.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. März 2024 – 4 B 885/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 336,38 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Frischwassermaßstab ist bei der dezentralen Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben zulässig. Anders als der ebenfalls zulässige Mengenmaßstab vermeidet er umweltpolitische Fehlanreize.(Rn.8) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Nachweis der Wassermenge, die nicht in die abflusslose Grube gelangt ist, dem Grundeigentümer obliegt, wenn die abflusslose Grube Bestandteil der privaten Kundenanlage ist. Unterlässt er den Einbau von Unterzählern (sog. Abzugszählern), fallen die damit verbundenen Rechtsnachteile in die Risikosphäre des Grundeigentümers.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. März 2024 – 4 B 885/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 336,38 EUR. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung (abflusslose Grube). Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (Pflanzenzucht). Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 setzte der Antragsgegner für das Kalenderjahr 2020 Abwassergebühren i. H. v. 1.978,00 EUR fest. Die Gebührenermittlung erfolgte erstmals nach dem sog. modifizierten Frischwassermaßstab auf Basis eines gemessenen Verbrauchs von 127 m³. In den Jahren davor hatte der Antragsgegner die Gebühr anhand der Abfuhrmenge berechnet, zuletzt auf Basis einer gemessenen Menge von 55 m³. Unter dem 22. Februar 2021 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung ein. Mit Schreiben vom 14. April 2021 beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 16. April 2021 erklärte der Antragsgegner, dass dem Antrag „aus Effizienzgründen für die Dauer des Widerspruchsverfahrens“ stattgegeben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Am 3. Januar 2022 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage. Am 20. Juni 2022 suchte sie dort um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 15. März 2024 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als der Antragstellerin eine Schmutzwassergebühr für mehr als 55 m³ berechnet wird. Hiergegen hat der Antragsgegner am 22. März 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 15. April 2024 begründet. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. März 2024 hat keinen Erfolg. 1. Zwar ist nach den vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein zu prüfenden Gründen davon auszugehen, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners nicht ergehen durfte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht als zulässig angesehen, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO vorliegen (a). Mit dem Antragsgegner ist aber davon auszugehen, dass weder die Maßstabsregelung für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben noch die Anwendung der Vorschrift durch den Antragsgegner zu beanstanden ist (b.). Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn die angegriffene Entscheidung erweist sich aus anderen Gründen als richtig (2.). a) Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kommt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2 – nur in Betracht, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Zwar ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Dies bedarf aber keiner Klärung, denn die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt vor. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag abweichend von den vorgenannten Voraussetzungen zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dies ist hier der Fall. Geht man davon aus, dass mit dem Schreiben vom 16. April 2021 der Aussetzungsantrag vom 14. April 2021 nicht teilweise abgelehnt worden ist, bestand mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2021 für den Antragsgegner die Notwendigkeit, den Antrag nunmehr vollständig zu bescheiden. Dies ist nicht erfolgt. Dabei kann der Senat offenlassen, welche Entscheidungsfrist im vorliegenden Fall angemessen gewesen wäre. Denn zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrags am 20. Juni 2022 war ein Zeitraum von knapp sieben Monaten vergangen. Diese Entscheidungsfrist kann unter keinem Gesichtspunkt als angemessen angesehen werden. b) Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Maßstabsregelung ebenso wenig zu beanstanden ist wie deren Anwendung. Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 der Gebührensatzung Schmutzwasser vom 1. Dezember 2015 (GS-SW) in der hier maßgebenden Fassung der 3. Änderung vom 3. Dezember 2018 wird die Gebühr für die Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugeführten und durch geeichte Wasserzähler ermittelten Trinkwassermenge bemessen. Der damit normierte Frischwassermaßstab ist bei der dezentralen Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben zulässig (Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 05/2022, § 6 Anm. 11.3.1.2.2 m. w. N.). Anders als der ebenfalls zulässige Mengenmaßstab vermeidet er umweltpolitische Fehlanreize (Seppelt, a. a. O., Anm. 11.3.1.2.1 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich die Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1 GS-SW und die in § 4 Nr. 5 GS-SW erfolgte Konkretisierung ohne Weiteres in das vom Ortsgesetzgeber gewählte Bemessungssystem einordnen. Zwar erkennt das Verwaltungsgericht zutreffend, dass die Abfuhrmenge für die Gebührenbemessung nach der nunmehr geltenden Maßstabregelung ohne Bedeutung ist. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Widerspruch zu § 4 Nr. 2 GS-SW, wonach die Gebühr für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln von Fäkalschlamm aus grundstückseigenen Kleinkläranlagen bzw. Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben erhoben wird. Denn diese Bestimmung ist kein Bestandteil der Maßstabsregelung. Sie enthält vielmehr die Beschreibung der vom Antragsgegner zu erbringenden Leistung und benennt damit im Einklang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) den die Abgabe begründenden Tatbestand. Auch die Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Soweit sie vorträgt, sie verbrauche auf dem Grundstück Trinkwasser sowohl zu Wohnzwecken als auch im betrieblichen Einsatz auf den Ländereien, betrifft dies die Frage der Absetzung von Wassermengen, die nicht in die abflusslose Grube gelangt sind. Hierzu bestimmt § 6 Nr. 1 Satz 1 GS-SW, dass Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder abflusslose Grube gelangt sind, auf Antrag abgesetzt werden. Der Nachweis obliegt dem Gebührenschuldner (Satz 2). Diese Vorschrift sowie die in § 6 Nrn. 2 bis 5 GS-SW normierten Hilfsnormen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie modifizieren den Frischwassermaßstab in einer dem Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V) in jeder Hinsicht genügenden Art und Weise. Dabei ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Nachweis für die nicht in die abflusslose Grube gelangten Wassermengen nach § 6 Nr. 1 Satz 2 GS-SW dem Gebührenschuldner obliegt. Denn die in § 3 Nr. 3 der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen des Zweckverbands (Entwässerungssatzung – EWS) vom 23. März 2004 i. d. F. der 6. Änderung vom 23. April 2019 definierten Grundstücksentwässerungsanlagen und abflusslosen Gruben sind nach § 1a Nr. 1 EWS kein Bestandteil der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Einrichtung. Sie sind vielmehr Bestandteil der (privaten) Kundenanlage, für die allerdings die in den §§ 15 ff. EWS normierten Pflichten gelten. Es ist damit Sache des Gebührenschuldners nachzuweisen, welche Wassermengen nicht in seine abflusslose Grube gelangt sind. Diese Erwägungen zeigen, dass auch der Einwand der Antragstellerin, die Leitungen liefen „kreuz und quer im Objekt, so dass es nicht möglich (sei), eine getrennte Ermittlung des Trinkwasserverbrauchs einerseits und des Verbrauchs für die Landwirtschaft andererseits vorzunehmen“, unbeachtlich ist. Die Antragstellerin ist mit Blick auf § 6 Nr. 1 Satz 2 GS-SW gehalten, die entsprechenden Unterzähler (Abzugszähler) an geeigneter Stelle installieren zu lassen (vgl. § 6 Nr. 2 GS-SW). Unterlässt sie dies, fallen die damit verbundenen Rechtsnachteile in ihre Risikosphäre. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Umstellung der Maßstabsregelung die Antragstellerin unvorbereitet getroffen hat. Richtig ist zwar, dass die Installation von Abzugszählern nach dem früher maßgeblichen Mengenmaßstab nicht erforderlich war. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2021 wurden solche Abzugszähler von der Antragstellerin aber trotz mehrfacher Empfehlungen nicht installiert. Sie habe auch keine Prüfung vor Ort ermöglicht, ob die Installation eines solchen Zählers technisch möglich sei. Prüfbare Unterlagen, anhand derer die abzusetzende Wassermenge ermittelbar sei, habe die Antragstellerin ebenfalls nicht vorgelegt. Hier hätte es sich nach Auffassung des Senats geradezu aufgedrängt, zumindest die Tankgrößen der angeblich befüllten Düngemittelfahrzeuge und die Anzahl der Betankungsvorgänge im Erhebungszeitraum zu benennen und glaubhaft zu machen. Da dies nicht erfolgt ist, vermag auch der erhebliche Unterschied zwischen der für den streitigen Erhebungszeitraum 2020 zugrunde gelegten gemessenen Wassermenge (172 m³) und der Abfuhrmenge des Vorjahres (55 m³) keinen durchgreifenden Einwand zu begründen. 2. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dennoch nicht zu beanstanden, weil die Satzung in der für den Erhebungszeitraum maßgebenden Fassung keine wirksame Fälligkeitsregelung enthält. Sie weist damit nicht den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V geforderten Mindestinhalt auf. Dies führt zu ihrer Unwirksamkeit. Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 GS-SW ursprünglich normierte Fälligkeitsfrist von 14 Tagen ist unverhältnismäßig kurz. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheids überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen. Eine Fälligkeitsfrist, die kürzer ist als die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), berücksichtigt diese Interessen nicht hinreichend (OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 79 m.w.N.). Zwar hat der Antragsgegner den Fehler durch den Erlass der 6. Änderungssatzung vom 7. Dezember 2021 behoben. Da die 6. Änderungssatzung aber erst zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, erfasst die Fehlerheilung den hier in Rede stehenden Erhebungszeitraum (Kalenderjahr 2020) nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 i. V. m. § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.