Beschluss
3 LZ 663/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0320.3LZ663.20OVG.00
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Leitsätze
1. Der Beitragsgläubiger ist in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) verpflichtet, den aufgrund einer unwirksamen Ablösevereinbarung vereinnahmten Ablösebetrag auf das Leistungsgebot anzurechnen.(Rn.21)
2. Versäumt es der Kläger, eine aus seiner Sicht in Wahrheit noch höher geleistete Ablösung im Anfechtungsverfahren gegen den Beitragsbescheid zur weitergehenden Anrechnung durchzusetzen, kann dies nicht durch einen Billigkeitserlass korrigiert werden.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.579,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beitragsgläubiger ist in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) verpflichtet, den aufgrund einer unwirksamen Ablösevereinbarung vereinnahmten Ablösebetrag auf das Leistungsgebot anzurechnen.(Rn.21) 2. Versäumt es der Kläger, eine aus seiner Sicht in Wahrheit noch höher geleistete Ablösung im Anfechtungsverfahren gegen den Beitragsbescheid zur weitergehenden Anrechnung durchzusetzen, kann dies nicht durch einen Billigkeitserlass korrigiert werden.(Rn.21) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.579,74 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt den Erlass eines Anschlussbeitrags für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung des beklagten Zweckverbands und die Erstattung des gezahlten Betrags. Die abwasser- und trinkwasserseitige („innere“) Erschließung des Wohngebiets in der Gemeinde A., in dem das klägerische Grundstück liegt, war nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil durch die Firma B GmbH (im Folgenden: Erschließungsträger) auf der Grundlage eines mit dem beklagten Zweckverband geschlossenen Erschließungsvertrags vom März/April 2006 vorgenommen worden. Danach war der Erschließungsträger u. a. zur Herstellung der „inneren“ abwasser- und trinkwasserseitigen Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet auf seine Kosten verpflichtet, während der Zweckverband die Sicherung der „äußeren“ Erschließung übernehmen sollte. Mit der Übernahme der Gesamterschließungskosten sollten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags auch die nach den Satzungen des Zweckverbands bestimmten Beiträge für die erstmalige Herstellung abgegolten sein. Zur Ablösung der entstehenden Schmutzwasserbeiträge „für alle Anlagen außerhalb des Erschließungsgebiets“ wurde in § 5 Abs. 5 des Vertrags eine pauschale Ablösesumme in Höhe von 5.932 Euro vereinbart. Das entsprach 25 v. H. des angenommenen Gesamtbeitragsaufkommens im Baugebiet nach der Satzung des Zweckverbands über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 16. März 2005. Nach Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag durch den Erschließungsträger wurde das Gesamtgrundstück geteilt und an Kaufinteressenten veräußert. Die Eltern des Klägers erwarben die Bauparzelle auf der Grundlage eines mit dem Erschließungsträger geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrags vom 30. April 2007. Nach dem Vertrag sollten sie u. a. alle Anliegerbeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für Maßnahmen, die ab diesem Tag begonnen werden, tragen. Auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags ist der Kläger seit dem Jahr 2012 Eigentümer des nunmehrigen Wohnhausgrundstücks. Mit Bescheid vom 4. März 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das genannte Grundstück einen Anschlussbeitrag zur öffentlichen Anlage zur Abwasserbeseitigung in Höhe von 1.579,74 Euro fest und verband diese Festsetzung unter Anrechnung eines für das Grundstück gezahlten anteiligen Ablösebetrags von 394,95 Euro mit einem Leistungsgebot in Höhe von 1.184,79 Euro. Nach Erlass des den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2017 wurde der Beitragsbescheid bestandskräftig. Im April 2017 beantragte der Kläger den Erlass des Beitragsanspruchs. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies auch den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 zurück. Die am 15. September 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juli 2020 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf einen Beitragserlass zu. Damit bestehe auch der geltend gemachte Erstattungsbetrag nicht. Ein Erlassanspruch könne sich vorliegend nur aus § 227 erste Var. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ergeben. Jedoch seien die Voraussetzungen nicht gegeben. In der Beitragserhebung liege keine unbillige Härte. Es seien weder sachliche noch – auch nicht vorgetragene – persönliche Billigkeitsgründe gegeben. Eine sachliche Unbilligkeit liege zunächst vor, wenn die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar sei. Dies sei der Fall bei einem Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers, d. h. wenn der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfülle, die Abgabenerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderlaufe. Maßgeblich sei, ob nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden könne, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestands bedacht und in Kauf genommen habe, könnten demgegenüber grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen. Aus diesen Erwägungen folge, dass eine Billigkeitskorrektur wegen sachlicher Unbilligkeit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar sei und anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers zu erfolgen habe. Keinesfalls dürfe die abgabenerhebende Stelle (oder das Verwaltungsgericht) die Billigkeitsentscheidung nach eigenen Vorstellungen oder Wertungen treffen. Nach diesen Kriterien scheide ein Beitragserlass wegen sachlicher Unbilligkeit aus. Da die Erhebung von Anschlussbeiträgen für in dem hier in Rede stehenden Erschließungsgebiet liegende Grundstücke unter (anteiliger) Anrechnung der auf den Erschließungsvertrag gezahlten Ablösung rechtmäßig sei, komme es auf die Frage der Wertungswidrigkeit an. Die Beitragserhebung sei jedoch nicht wertungswidrig. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Frage – wäre sie ihm bekannt gewesen – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme geregelt hätte. Maßgeblich sei hier der mutmaßliche Wille des Landesgesetzgebers. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Landesgesetzgeber die Folgen unwirksamer Ablösungsvereinbarungen im Sinne des vom Kläger beanspruchten Billigkeitserlasses geregelt hätte. Dies bereits deshalb nicht, weil das Kommunalabgabengesetz in § 7 Abs. 5 zwar den Abschluss von Ablösungsvereinbarungen zulasse, aber keine Regelungen für den Fall ihrer Unwirksamkeit vorhalte. Dies mache deutlich, dass die Rückabwicklung gescheiterter Ablösungsvereinbarungen nach dem Willen des Landesgesetzgebers nach allgemeinen Regeln – insbesondere dem Bereicherungsausgleich bzw. dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch – zu erfolgen habe. Bereits die Anrechnung des auf einen unwirksamen Ablösungsvertrag gezahlten Betrags auf den Beitragsanspruch, in deren Genuss auch der Kläger komme, sei vom Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Die Anwendbarkeit des nach seinem Wortlaut nur für Vorausleistungen geltenden § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V auf unwirksame Ablösungsvereinbarungen beruhe auf richterlicher Rechtsfortbildung. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die sich aus der Unwirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung bei nachfolgender Beitragserhebung ergebende Härte gesehen und damit in Kauf genommen habe. Der Abschluss von Ablösungsvereinbarungen sei nur möglich, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Die Unwirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung schließe die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht aus. Die sachliche Beitragspflicht und damit die Pflicht zur Erhebung von Anschlussbeiträgen auch in den Fällen unwirksamer Ablösungsvereinbarungen entstehe aber oftmals erst Jahre nach dem Abschluss der Ablösungsvereinbarung. Da es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht nur auf die Schaffung der Anschlussmöglichkeit, sondern auch auf die Wirksamkeit der Satzung ankomme und die wirksame Satzung der Anschlussmöglichkeit ohne zeitliche Begrenzung nachfolgen könne, liege es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber die Gefahr einer Störung der klassischen Rückabwicklung im Verhältnis Grundstückskäufer/Erschließungsträger/Einrichtungsträger durch die Einrede der Verjährung gesehen haben müsse. Denn dass sachliche Beitragspflichten häufig erst Jahre bzw. sogar Jahrzehnte nach der Schaffung der Anschlussmöglichkeit entstünden, sei allgemein bekannt und habe vor dem Hintergrund der sog. Verflüchtigungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Normierung der Festsetzungshöchstfrist in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V geführt. Auch aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes folge kein Anspruch des Klägers auf Billigkeitserlass. Sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der vom Erschließungsträger geschlossenen Ablösungsvereinbarung sei nicht schutzwürdig. Rechtswidrige Vereinbarungen, bei denen sich der öffentliche Aufgabenträger außerhalb seines gesetzlich definierten Entscheidungsspielraums bewege, begründeten keinen der Abgabenerhebung entgegenstehenden Vertrauensschutz. Denn die Annahme einer Schutzwürdigkeit würde dazu führen, dass sich der Beklagte entgegen § 59 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 134 BGB bzw. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V an einer unwirksamen Vertragsbestimmung festhalten lassen müsste – ein Ergebnis, das mit der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung nicht zu vereinbaren wäre. Dieser Gedanke greife auch für den Billigkeitserlass. Wollte man dies anders sehen, hätte der Billigkeitserlass bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu erfolgen (vgl. § 163 Satz 1 AO). Damit würde das Ergebnis eintreten, das nach der Rechtsprechung gerade vermieden werden solle. Schließlich begründeten weder der Umstand, dass der Zweckverband zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösevereinbarung nicht über wirksame Ablösungsbestimmungen verfügt habe, noch der Umstand, dass er am Abschluss der rechtswidrigen Ablösevereinbarung mitgewirkt habe, einen Anspruch auf Billigkeitserlass. Zwar widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei damit unbillig, wenn der Abgabengläubiger einen Anspruch aus einem Abgabenschuldverhältnis durchsetze, der letztlich aus seinem Fehlverhalten herrühre. Ein Fall vorwerfbaren Verhaltens allein des Abgabengläubigers (fehlerhafte Auskunft usw.) sei vorliegend nicht gegeben. Zwar möge es vorwerfbar in dem genannten Sinne sein, dass der Zweckverband zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösungsvereinbarung nicht über wirksame Ablösebestimmungen verfügt habe. Dieser Fehler rühre allein aus seiner Sphäre her. Allerdings sei dieser Fehler nicht ursächlich für die Beitragserhebung, die über den Billigkeitserlass korrigiert werden solle. Denn die Beitragserhebung sei nicht Folge des Fehlens einer wirksamen satzungsrechtlichen Ablösungsbestimmung, sondern Folge des Umstands, dass die Vertragspartner der Ablösungsvereinbarung den Ablösebetrag auf lediglich 25 v. H. des angenommenen Gesamtbeitragsaufkommens im Baugebiet festgelegt hätten. Hätten sie sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und den Ablösebetrag auf 100 v. H. des zu erwartenden Beitragsaufkommens bestimmt, wäre die Ablösungsvereinbarung wegen des Fehlens einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage zwar immer noch unwirksam, so dass die sachliche Beitragspflicht auch im Fall des Klägers entstanden wäre. Eine Beitragserhebung wäre gleichwohl ausgeschlossen. Denn der auf die unwirksame Ablösungsbestimmung gezahlte Ablösebetrag von 100 v. H. des zu erwartenden Beitragsaufkommens wäre bei der Festsetzung des Leistungsgebots analog § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V zu berücksichtigen gewesen. Da der vom Beklagten im Rahmen der Beitragserhebung angerechnete Betrag beinahe exakt 25 v. H. des festgesetzten Beitrags ausmache, sei davon auszugehen, dass die Anrechnung eines ordnungsgemäß ermittelten Ablösungsbetrags (100 v. H. des zu erwartenden Beitragsaufkommens) ein Leistungsgebot von „Null“ Euro ergeben hätte. Die Mitwirkung des Zweckverbands an der fehlerhaften Ablösungsvereinbarung bilde kein vorwerfbares Verhalten, das zum Entstehen eines Erlassanspruchs führe. Dieser Fehler beruhe nämlich nicht auf einem einseitigen Verhalten des Beklagten, sondern sei unter Mitwirkung des Erschließungsträgers als mittelbarem Rechtsvorgänger des Klägers aufgetreten. Daher müsse sich der Kläger dieses Verhalten zurechnen lassen. Wenn sachliche Billigkeitsgründe gegenüber Rechtsnachfolgern bestehen blieben, müsse dies auch für Umstände gelten, die das Vorliegen solcher Billigkeitsgründe ausschlössen. Das berechtigte Anliegen der Vertragsparteien der Ablösungsvereinbarung, eine Doppelbelastung der Eigentümer der im Erschließungsgebiet gelegenen Bauparzellen zu vermeiden, sei nicht in eine wirksame vertragliche Vereinbarung gemündet, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. So hätten die Vertragsparteien keine Vereinbarung eines für den Zweckverband aufwandsbegründenden „unechten“ Erschließungsvertrags hinsichtlich der leitungsgebundenen Teileinrichtungen, verbunden mit einer vollständigen Ablösung und Verrechnung des zu erwartenden Beitrags, gewählt. Der beiderseitige Fehler könne keinen Erlassanspruch begründen, denn der Billigkeitserlass nach § 227 AO diene nicht der „Reparatur“ fehlerhafter Vertragskonstruktionen. Gegen das ihm am 10. August 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. September 2020 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 12. Oktober 2020, einem Montag, begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (statt vieler: OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Januar 2024 – 3 LZ 160/23 OVG –). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 –, NVwZ 2022, 789 Rn. 23 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. 1. a) Der Kläger trägt dazu vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Erlass der Beitragsforderung komme deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber das sich hier verwirklichte Risiko gekannt und daher bewusst in Kauf genommen habe, weshalb der Erlass dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, sei unzutreffend. Es sei schon nicht erkennbar und vom Verwaltungsgericht auch nicht belegt, dass der Gesetzgeber sich bei Erlass des § 7 Abs. 5 KAG M-V (§ 8 Abs. 9 KAG M-V a. F.) überhaupt Gedanken über die jetzt eingetretene Situation gemacht habe. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber insoweit nichts geregelt habe, lasse nicht den Schluss darauf zu, dass er sich dieser Möglichkeit überhaupt bewusst gewesen wäre. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt, würde allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber bestimmte Situationen, die eintreten könnten, nicht geregelt habe, dazu führen, dass eine Korrektur durch die Rechtsprechung oder auch den Erlass von vornherein auszuschließen sei. Dabei übersehe das Verwaltungsgericht aber insbesondere, dass die jetzige Situation erst aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstanden sei. Die Erstattungsansprüche des Erschließungsträgers aufgrund der Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung und damit des gesamten Erschließungsvertrags unterlägen der Höchstverjährung des § 199 Abs. 4 BGB, während die Beitragsforderung der Festsetzungsverjährung von vier Jahren unterliege, wobei die Verjährung erst mit der ersten wirksamen Satzung zu laufen beginne. Bis zum 1. Januar 2002 hätten die wegen der Unwirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen entstehenden Ansprüche noch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlegen. Das Risiko, dass eine Situation wie die vorliegende eintrete, sei daher zum Zeitpunkt des Erlasses der Ablöseregelung des § 8 Abs. 9 KAG M-V a. F. im Jahre 1992, der Vorgängerregelung zu § 7 Abs. 5 KAG M-V, verschwindend gering gewesen. Durch die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes unter Übertragung der früheren Regelung des § 8 Abs. 9 KAG M-V nach § 7 Abs. 5 KAG M-V habe sich insoweit inhaltlich nichts geändert. Dass es einmal zu diesem eklatanten Auseinanderfallen der Verjährungsfristen und damit zu einer Unmöglichkeit der Rückabwicklung unwirksamer Ablösevereinbarungen kommen würde, sei zum Zeitpunkt der Einführung der Ablösemöglichkeit nicht absehbar gewesen. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des öffentlichen Rechts erst im Jahre 2017 entschieden habe, dass öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der regelmäßigen Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterlägen. Für den Bereich öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche wegen eines unwirksamen Erschließungsvertrags habe es sogar erst im Jahre 2019 eine entsprechende Entscheidung getroffen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des KAG M-V mit der lediglich redaktionellen Änderung des § 8 Abs. 9 KAG M-V a. F. im Rahmen der Überführung in § 7 Abs. 5 KAG M-V die Problematik wahrgenommen habe. Es sei daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bei Erlass der entsprechenden Vorschrift an das hier verwirklichte Risiko überhaupt gedacht habe. Daher könne auch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, hätte er die aufgeworfene Problematik erkannt, es gleichwohl dabei belassen hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in diesem Fall eine Regelung geschaffen hätte, die es möglich gemacht hätte, das aufgrund der unwirksamen Ablösevereinbarung Geleistete beidseitig noch berücksichtigen zu können. Es sei daher auch unzutreffend, dass der Erlass und damit die Korrektur der vom Gesetzgeber nicht in Erwägung gezogenen Konsequenzen der Unterschiede der abgabenrechtlichen Verjährungsregelungen einerseits und der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz massiv geänderten Verjährungsregelungen andererseits ausgeschlossen sein könne. b) Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Abgabe nach § 227 AO (hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KAG M-V), wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass ihre Erhebung unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck haben (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2023 – V R 30/20 –, BFHE 279, 506, juris Rn. 14 m. w. N.). Das Vorbringen des Klägers zeigt bereits nicht schlüssig auf, dass die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses vorliegen. Er leitet die Unbilligkeit der Abgabenerhebung daraus her, dass eine Rückabwicklung der Leistungen, die der Erschließungsträger auf die im Erschließungsvertrag vereinbarte Ablösevereinbarung erbracht hat, aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich sei. Gegenstand der Ablöseleistung sei nicht nur die vereinbarte Zahlung des Erschließungsträgers gewesen, sondern auch dessen erbrachte Sachleistungen im Wert von ca. 40.000 EUR. Damit wird aber kein Lebenssachverhalt aufgezeigt, der im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zu korrigieren ist. Der Beitragsgläubiger ist bereits in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V verpflichtet, den aufgrund einer unwirksamen Ablösevereinbarung vereinnahmten Ablösebetrag auf den Beitragsanspruch anzurechnen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 LZ 359/18 OVG –, juris Rn. 24; v. Glasenapp, NordÖR 2017, 421, 426 wendet sich nur gegen eine direkte Anwendung des § 7 Abs. 4 KAG M-V auf solche Fälle, erörtert eine Analogie insoweit aber nicht). Er hat dies damit bereits beim Leistungsgebot zu berücksichtigen, wie es auch vorliegend geschehen ist. Dagegen wird vom Kläger auch nichts vorgebracht. Wenn er der Auffassung ist, dies sei aber nur in unzureichender Höhe geschehen, hätte er sich mit seinem Einwand gegen den Bescheid vom 4. März 2015 wenden müssen. Ein entsprechendes Versäumnis kann nicht durch einen Billigkeitserlass korrigiert werden. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Sachleistungen im Wert ca. 40.000 EUR als weiterer Teil der Ablösung der Beitragsschuld zu qualifizieren sind. Lebensnah ist davon auszugehen, dass damit der Wert der nach dem Erschließungsvertrag übernommenen Leistungen zur Durchführung der „inneren“ Erschließung beziffert wird. Die Kostentragung für die Durchführung der „inneren“ Erschließung dient indessen nicht der Ablösung der Beitragsschuld. Insoweit erfolgt auch keine „Doppelbelastung“, da der Aufwand der „inneren“ Erschließung nicht beitragsfähig ist. Sollte das Vorbingen darauf zielen, dass verjährte Rückabwicklungsansprüche in den Leistungsketten zwischen den Beteiligten zugunsten des Beitragsschuldners in Ansatz zu bringen sind, hat der Kläger nichts dafür aufgezeigt, dass der Gesetzgeber eine hypothetische Regelung in seinem Sinne getroffen hätte. Es entspricht vielmehr der herkömmlichen Auffassung, dass die Risiken in dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht auf das Abgabenschuldverhältnis durchschlagen. Eine etwaige Doppelbelastung ist letztlich Folge einer im Risikobereich der Grundstückseigentümer getroffenen Entscheidung, nämlich der Entscheidung, von einem Erschließungsunternehmer ein Grundstück zu einem Preis zu kaufen, der Erschließungskosten einschließt, obgleich die Erbringung der Gegenleistung nicht gewährleistet ist (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 77.83 –, BVerwGE 70, 247 ff., juris Rn. 30). Vor diesem rechtlichen Hintergrund versäumt es der Kläger darzulegen, aus welchen Gründen von einem mutmaßlichen Willen des Landesgesetzgebers auszugehen sein soll, in einem solchen Fall keinen Anschlussbeitrag zu erheben. 2. a) Der Kläger tritt im Weiteren der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, er könne sich nicht auf Vertrauensschutz in Bezug auf die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung berufen, weil anderenfalls die Verwaltung an einer unwirksamen Vertragsbestimmung festzuhalten wäre, was sich mit der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung nicht in Einklang bringen ließe. Es gehe ihm, dem Kläger, nicht um ein Festhalten an einer unwirksamen Vertragsbestimmung, sondern darum, ob und gegebenenfalls wie eine grundsätzlich mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarende Situation im Wege eines Erlasses bereinigt werden könne. Gerade ein Erlass gebe der Verwaltung auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtsbindung die Möglichkeit, unerwünschte, nicht beabsichtigte Folgen auch rechtmäßigen Verhaltens aus Billigkeitsgründen zu korrigieren. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht aufgestellte Behauptung, für den Fall, dass man dieser Auffassung folge, müsse der Billigkeitserlass bereits bei der Beitragsfestsetzung erfolgen, was sich nach dem Vorgesagten verbiete, sei unzutreffend. Die Abgabenordnung sehe den Billigkeitserlass sowohl im Rahmen des Verfahrens zur Beitragsfestsetzung vor (§ 163 AO) als auch nach erfolgter Festsetzung (§ 227 AO). Grundsätzlich sei keiner der beiden Vorschriften der Vorrang einzuräumen. Deshalb sei es kein Argument gegen die Möglichkeit eines Erlasses, dass dieser gegebenenfalls auch gemäß § 163 AO bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens hätte vorgenommen werden können. b) Auch dieses Vorbringen reicht nicht aus, um den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. So legt der Kläger schon nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass eine „grundsätzlich mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarende Situation“ vorliegt, die einen objektiven (sachlichen) Billigkeitserlass rechtfertigt. Dies gilt vor allem in der vorliegenden „Dreiecks“-Konstellation zwischen dem Erschließungsträger/Grundstücksverkäufer, dem Zweckverband und dem Grundstückserwerber/Anschlussbeitragspflichtigen, die jeweils in einem bipolaren Verhältnis zueinander stehen. So hat insbesondere der Erschließungsträger gegen seinen Vertragspartner, den Zweckverband, im Falle der Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung (bzw. des gesamten Erschließungsvertrags) grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36/07 –, juris Rn. 13), dass dieser Anspruch seine Funktion, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, allerdings nur unter Berücksichtigung derjenigen Rechtsbeziehungen erfüllen kann, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist. Dass dieser Anspruch einer relativ kurzen, schon bei Abschluss des Erschließungsvertrags im Jahre 2006 bzw. des Grundstückskaufvertrags im Jahre 2007 geltenden Verjährung unterlag (sei es mit einer Frist von drei, fünf oder zehn Jahren), ist keine Besonderheit einer unwirksamen Ablösevereinbarung im Rahmen eines Erschließungsvertrags, erst recht keine mit der Rechtsordnung unvereinbare Situation. Vielmehr begründet diese Ausgangssituation nur von der Rechtsordnung bereits vorgesehene gesetzliche Rückabwicklungsansprüche, die allerdings nach den gesetzgeberischen Entscheidungen nicht unbegrenzt möglich sein sollen. Vor diesem Hintergrund wird nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die rechtmäßige Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags dem Kläger gegenüber im Erlasswege korrigiert bzw. wirtschaftlich rückgängig gemacht werden muss, wenn in der vorliegenden Fallkonstellation Erstattungsansprüche wegen eingetretener Verjährung nicht mehr verwirklicht werden können. Aber auch der Höhe nach wird die aus der Sicht des Klägers „wahre“ Höhe der Ablösesumme für die Abwasseranschlussbeiträge nicht hinreichend dargelegt, die es seiner Meinung nach im Erlasswege zu berücksichtigen gilt. Die vorgetragenen Sachleistungen im Wert von mindestens ca. 40.000 Euro werden von ihm weder als solche substantiiert dargelegt noch wird dazu vorgetragen, wie hoch der anteilig auf die abwasserseitige Erschließung des Gebiets entfallende Wert der Sachleistungen ist. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil hier nur ein Erlass des Schmutzwasseranschlussbeitrags in Rede steht, die innere Erschließung aber auch die Trinkwassererschließung der Bauparzellen umfasst und ebenso die für beide Einrichtungen notwendigen Grundstücksanschlüsse beinhalten dürfte. Bei den Grundstücksanschlüssen für die Schmutzwasserbeseitigung wird zudem nicht vorgetragen, dass sie Bestandteil der entsprechenden öffentlichen Einrichtung sind, andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum auch diese Kosten vom Beklagten zu erlassen wären. 3. a) Der Kläger hält zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend, dass die eingetretene Situation einen Billigkeitserlass auch deswegen nicht rechtfertigen könne, da sie nicht allein im Verantwortungsbereich des Beklagten, sondern deshalb entstanden sei, weil die Parteien des Erschließungsvertrags im Rahmen der dort enthaltenen Ablösevereinbarung nicht 100 % des voraussichtlichen Anschlussbeitrags als Ablösebetrag vereinbart hätten. Diese Auffassung übergehe insbesondere den streitentscheidenden und zentralen Vortrag des Klägers, das Gegenstand der Ablösevereinbarung nicht nur der dort enthaltene Ablösebetrag als Zahlbetrag i. H. v. 25 % des voraussichtlichen Beitrags gewesen sei, sondern auch der Wert der vom Erschließungsträger zu erbringenden Sachleistungen, die mindestens 40.000 € betragen hätten. Auch diese seien anzurechnen, gegebenenfalls im Rahmen des Billigkeitserlasses. Mit dieser Frage setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Parteien des Erschließungsvertrags hätten eine andere, wirksame Ablösevereinbarung treffen können, sei nicht überzeugend. Die Parteien hätten vielmehr auf der Grundlage der damaligen Erkenntnisse, insbesondere im Vertrauen darauf, dass die seinerzeit bestehende Beitragssatzung wirksam sei, eine rechtlich zulässige Ablösevereinbarung getroffen. Dass sie deshalb unwirksam gewesen sein könne, weil lediglich 25 % des zu erwartenden Beitrags als Ablösebetrag vereinbart worden seien, und damit die Unwirksamkeit der Beitragssatzung letztendlich für die Frage der Wirksamkeit der Ablösevereinbarung unerheblich gewesen sei, werde vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht vertreten. Die Ablösevereinbarung in § 5 des Erschließungsvertrags sei für die Frage der Angemessenheit nicht allein maßgeblich. Auch die Ablöseregelung in § 3 Abs. 1 des Vertrags sei entscheidend. Insgesamt sei diese Regelung so zu verstehen, dass § 3 Abs. 1 durch § 5 des Vertrags ergänzt werde. Der Gesamterschließungskostenbeitrag habe nach der Berechnung gemäß § 5 Ziff. 4 des Vertrags 23.726,86 € betragen sollen. Im Hinblick darauf, dass der Erschließungsträger die Kosten der inneren Erschließung des Gesamtgrundstücks gemäß § 3 Abs. 1 zu tragen gehabt habe, sei dieser Beitrag dann um 75 % gekürzt und insoweit die „Zahlungen“ – gemeint ist offenbar der Wert der Sachleistungen – des Erschließungsträgers bezüglich der inneren Erschließung auf die Gesamtbeitragsschuld angerechnet worden. Vor dem Hintergrund der Kosten der inneren Erschließung von über 40.000,00 € sei daher die Ablöseregelung jedenfalls unter Berücksichtigung der Kostenübernahmevereinbarung in § 3 Ziff. 1 des Erschließungsvertrags angemessen. Offenbar gehe auch das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass nicht nur auf den Ablösebetrag, der als Zahlbetrag in dem Vertrag ausgewiesen sei, abgestellt werden könne, sondern dass auch die vom Erschließungsträger zu erbringenden Sachleistungen bei der Frage der Angemessenheit und daher der Wirksamkeit des Erschließungsvertrags und der Ablösevereinbarung zu berücksichtigen seien. Sei die Ablösevereinbarung bei Wirksamkeit der Beitragssatzung wirksam gewesen, sei allein die Unwirksamkeit der Abgabensatzung des Beklagten der Auslöser der Unwirksamkeit der getroffenen Ablösevereinbarung und damit der hier aufgetretenen Situation. Hierfür trage allerdings allein der Beklagte die Verantwortung. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass insbesondere der Erschließungsträger damit habe rechnen müssen, dass die Beitragssatzung des Beklagten unwirksam sei und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass die Ablösevereinbarung unwirksam sein könne. Der Erschließungsträger habe nicht selbst in vorwerfbarer Weise an einer unwirksamen Ablösevereinbarung mitgewirkt. Der Kläger müsse sich daher ein entsprechendes Verhalten auch nicht zurechnen lassen. b) Auch dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch dieser Vortrag lässt aber nicht an der Richtigkeit des Urteils zweifeln. Es wird schon nicht hinreichend dargelegt, dass auch der Wert der vom Erschließungsträger zu erbringenden (Sach-)Leistungen mindestens sinngemäß nicht-monetärer Bestandteil der Ablösevereinbarung im Erschließungsvertrag gewesen sein könnte. Wäre dies so von den Vertragsschließenden gewollt gewesen, wie der Kläger vorträgt, wäre schon vordergründig zu erwarten gewesen, dass die Leistungen des Erschließungsträgers zur inneren (wasser- und abwasserseitigen) Erschließung an irgendeiner Stelle des Vertragswerks auch wertmäßig quantifiziert und sodann in dem Paragraphen des Vertrags, der sich mit der Ablösung der Abwasseranschlussbeiträge beschäftigt, behandelt werden. Selbst wenn die Vertragspartner dies nicht im naheliegenden § 5 des Vertrags geregelt hätten, dann doch wenigstens an anderer Stelle des Vertragswerks, etwa in § 3 des Vertrags. Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Parteien des Erschließungsvertrags, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, darauf gerichtet gewesen sein sollte, einen Wertausgleich der Sachleistungen der Erschließung einerseits und der künftigen Abwasseranschlussbeitragsforderungen andererseits im Sinne einer Saldierung herzustellen, bestehen auch deshalb nicht, weil der Kläger bei dem behaupteten Wert der Sachleistungen von mindestens ca. 40.000 Euro nicht darlegt, wieso die Parteien bei dem vorgetragenen „Gesamterschließungskostenbeitrag“ von 23.726,86 Euro nach der Berechnung unter § 5 Ziff. 4 des Vertrags dennoch einen Ablösebetrag (hier in Höhe von 5.932 Euro) im Hinblick auf die Abwasseranschlussbeiträge für das Erschließungsgebiet vereinbart haben. Ebenso damit zusammenhängend wird nicht dargelegt, warum die Ablösevereinbarung trotz des dann handgreiflich “unausgewogenen“ Verhältnisses von „Leistung und Gegenleistung“ (Leistungen im Umfang mindestens von 40.000 Euro plus ca. 6.000 Euro Ablösebetrag des Erschließungsträgers an den Zweckverband stünden nur ca. 24.000 Euro „Gesamterschließungskostenbeitrag“ für das Erschließungsgebiet gegenüber) wirksam gewesen sein soll. Folgt man aber zur Auslegung des Erschließungsvertrags dem Ansatz des Klägers, wird von ihm, wie bereits oben ausgeführt, im Übrigen nicht dargelegt, warum er die letztlich konsequenterweise vollumfängliche Anrechnung der gegenüber der Festsetzung höheren Ablösekosten auf das (dann mit „null“ anzusetzende) Leistungsgebot nicht bereits im Vorverfahren oder in einem Anfechtungsprozess gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. März 2015 geltend gemacht hat bzw. warum die Berücksichtigung ungeachtet eines solchen Versäumnisses und deshalb eingetretener Bestandskraft des Beitragsbescheids im Erlassverfahren ohne weiteres noch eingefordert werden kann. Ebenso wenig legt der Kläger schließlich hinreichend dar, dass nicht auch andere naheliegende Interessenlagen, die keine vollständige Übernahme der vom Erschließungsträger aufzuwendenden Kosten der inneren Erschließung u. a. bei der Abwasserentsorgung durch den Zweckverband wirtschaftlich und sachlich erfordern würden, zu dem Erschließungsvertrag geführt haben könnten. Dies gilt etwa im Hinblick auf die regelmäßig zeitnähere Bebauungsmöglichkeit der dann insoweit erschlossenen Bauparzellen und der damit geschaffenen Chance, ihren gewinnorientierten Weiterverkauf an Bauwillige zu beschleunigen. Eine solche Interessenlage erscheint auch deshalb nicht völlig fernliegend, weil diese unterstellten Mehrkosten für den Erschließungsträger im Hinblick auf sein typisches Geschäftsmodell nicht zwingend endgültig bei ihm bleiben. Vielmehr kann er diese in die nachfolgenden Kaufpreise für die Bauparzellenkäufer integrieren, wie es offenbar wohl auch vorliegend geschehen ist. Auf die Frage, ob der Zweckverband die Unwirksamkeit seiner damaligen Anschlussbeitragssatzung allein zu verantworten hat, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).