Beschluss
3 M 483/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1208.3M483.23OVG.00
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Leitsätze
1. Zum Verstoß gegen eine Baueinstellungsverfügung betreffend einen Wohnmobilstellplatz durch Errichtung einer Outdoor-Küche. (Rn.10)
2. Die Annahme einer Absicht der ortsfesten Verwendung kann auch auf nachträgliche äußere Umstände gestützt werden, die einen Rückschluss auf die subjektive Sachlage im maßgeblichen früheren Zeitpunkt zulassen (hier: monatelanger Verbleib der Outdoor-Küche auf dem Grundstück). (Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. September 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verstoß gegen eine Baueinstellungsverfügung betreffend einen Wohnmobilstellplatz durch Errichtung einer Outdoor-Küche. (Rn.10) 2. Die Annahme einer Absicht der ortsfesten Verwendung kann auch auf nachträgliche äußere Umstände gestützt werden, die einen Rückschluss auf die subjektive Sachlage im maßgeblichen früheren Zeitpunkt zulassen (hier: monatelanger Verbleib der Outdoor-Küche auf dem Grundstück). (Rn.20) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer Baueinstellungsverfügung. Sie sind Eigentümer des Grundstücks A Weg 28 in B, Ortsteil C, Gemarkung C, Flur 17, Flurstück 309. Ausgangspunkt des bauaufsichtlichen Verfahrens war die Anzeige, dass auf diesem Grundstück ein Wohnmobilstellplatz errichtet werde. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, die Bauarbeiten zur Errichtung baulicher Anlagen auf dem Grundstück mit sofortiger Wirkung einzustellen, und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen würde, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde auf die Anzeige der Errichtung eines Wohnmobilplatzes hingewiesen, der im Internet beworben werde. Bei einer örtlichen Besichtigung sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück mehrere Stromkästen errichtet worden seien. An der Südgrenze des Flurstücks sei ein Nebengebäude umgebaut und das Grundstück an das straßenseitige Höhenniveau durch Aufschüttungen angepasst worden. Im hinteren Grundstücksbereich seien Splittflächen – vermutlich als Aufstellflächen – hergestellt worden. Zudem seien Arbeiten am Bestandswohngebäude durchgeführt worden. Diese Bauarbeiten seien als Gesamtvorhaben zu bewerten, da sie offenbar dazu dienten, das Grundstück der beworbenen gewerblichen Nutzung zuzuführen. Die errichteten baulichen Anlagen bedürften einer Baugenehmigung; eine Genehmigung sei aber nicht erteilt und auch nicht beantragt worden. Den Widerspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2022 zurück. Die Antragsteller erhoben keine Klage. Bei einer örtlichen Besichtigung am 20. März 2023 stellte der Antragsgegner fest, dass im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Holzhütte errichtet worden war. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 30. März 2023 setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro gegenüber den Antragstellern fest und drohte ihnen für den Fall, dass der Anordnung vom 15. Juli 2021 nicht oder nicht vollständig nachgekommen werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Die festgestellte Holzhütte sei im hinteren Bereich des Grundstücks – außerhalb des Geltungsbereichs der Innenbereichssatzung – errichtet worden. Eine Baugenehmigung sei nicht beantragt oder erteilt worden. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner unter dem 26. April 2023 ab. Den Widerspruch der Antragsteller wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2023 als unbegründet zurück. Die Antragsteller haben am 1. August 2023 Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2023 abgelehnt. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro stellten sich auf der Grundlage der §§ 79 ff. SOG M-V höchstwahrscheinlich als rechtmäßig dar. Die Antragsteller seien der bestandskräftigen Verfügung vom 15. Juli 2021 nicht nachgekommen. Der Auffassung der Antragsteller, die auf dem Grundstück festgestellte Holzhütte (sog. Outdoor-Küche) sei von der Ordnungsverfügung nicht erfasst, da diese nur die zu dieser Zeit auf dem Grundstück bereits befindlichen baulichen Anlagen zum Gegenstand habe, werde nicht gefolgt. Die Verfügung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass es den Antragstellern weiterhin möglich sein sollte, andere bauliche Anlagen ohne eine erforderliche Baugenehmigung im Außenbereich zu errichten, die der im Internet beworbenen gewerblichen Nutzung dienen könnten, sondern vielmehr dahingehend, dass den Antragstellern auch die weitere Errichtung von baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück untersagt worden sei. Die Verfügung sei insoweit auch hinreichend bestimmt. Bei der Outdoor-Küche handele es sich um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBauO M-V. Sie sei aus Bauprodukten hergestellt und durch die von den Antragstellern vorgetragenen Räder, die allerdings auf dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Foto vom 20. März 2023 nicht zu erkennen seien, mit dem Erdboden verbunden, so dass die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhe. In diesem Zusammenhang liege nur dann keine bauliche Anlage vor, wenn – was hier nicht der Fall sei – die Anlage ohne technische Hilfsmittel jederzeit wegbewegt werden könne. Der Vortrag der Antragsteller, für potentielle Gäste ihres Objekts sei die Outdoor-Küche nicht vorgesehen, sei angesichts der um sie herum platzierten Bänke und des Umstandes, dass diese sich bereits mehr als fünf Monate auf dem Grundstück befinde, als Schutzbehauptung zu bewerten, so dass auch vom Verwendungszweck her vieles für eine Ortsfestigkeit spreche. Bei Anlagen, die konstruktionsbedingt jederzeit ohne besonderen Aufwand fortbewegt werden könnten, sei der Nutzungszweck das maßgebliche Abgrenzungskriterium. Das Merkmal der Ortsfestigkeit werde nicht durch die Dauer, sondern durch die Absicht des Abstellens an einem bestimmten Ort bestimmt. Die Zwangsgeldfestsetzung sei auch nicht wegen Zweckerreichung unzulässig. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere dränge sich nicht die offenkundige Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Ausgangsbescheids auf. Gegen den am 2. Oktober 2023 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 6. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 20. Oktober 2023 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Nachprüfung führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die Outdoor-Küche auf ihrem Grundstück von der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 nicht erfasst wird. Sie tragen vor, die Ordnungsverfügung betreffe die Outdoor-Küche nicht, weil diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung weder vorhanden noch im Bau gewesen sei. Die Interpretation der Verfügung durch das Verwaltungsgericht laufe darauf hinaus, dass dauerhaft den Antragstellern jede Baumaßnahme auf ihrem Grundstück untersagt wäre. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht, dass es sich bei dem Grundstück A Weg nicht um ein reines Außenbereichsgrundstück handele, sondern im Kern um ein mit Wohnhausbebauung versehenes Grundstück, wie auch die angrenzenden Grundstücke, und damit im Kern um ein Grundstück im Innenbereich. Ob rückwärtige Teile dem Außenbereich zuzuordnen seien, sei im Hinblick auf die vorhandenen rückwärtigen Bebauungen im A Weg derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Die Frage einer Grenze zwischen Innen- und Außenbereich sei auch für das Grundstück der Antragsteller ungeklärt. Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts wäre auch die Realisierung genehmigungsfreier Bauvorhaben auf dem Grundstück dauerhaft ausgeschlossen; eine Rechtfertigung dafür sei nicht ersichtlich. Der Verfügung sei detailliert zu entnehmen, auf welche baulichen Maßnahmen abgestellt werde, nämlich die Errichtung von Stromkästen auf dem Grundstück, den Umbau eines Nebengebäudes an der Südgrenze des Flurstücks und eine Anpassung durch Aufschüttungen an das straßenseitige Höhenniveau. Mit diesem Inhalt sei die Verfügung hinreichend bestimmt, weshalb die Antragsteller insoweit eine gerichtliche Klärung nicht angestrebt hätten. Dass von der Verfügung auch zukünftige bauliche Maßnahmen erfasst sein sollten, bzw. dass grundsätzlich jedwede Baumaßnahme auf dem Grundstück untersagt worden sei, sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Insoweit liege eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nicht vor. Für eine quasi dauerhafte Untersagung habe auch kein Grund bestanden und wäre eine Rechtfertigung nicht erkennbar; sie wäre unverhältnismäßig und entspräche auch nicht der Intention des Antragsgegners bei Erlass der Verfügung. § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V beziehe sich darauf, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt würden. Dies setze voraus, dass diese Anlagen überhaupt zum Zeitpunkt der Anordnung einer Einstellung vorhanden seien. Mit einer quasi „vorbeugenden Baueinstellungsverfügung“, von der das Verwaltungsgericht ausgehe, würden die baurechtlichen Regelungen gänzlich außer Kraft gesetzt. Mit diesem Vorbringen lassen die Antragsteller außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die angegriffene Ordnungsverfügung auf Anlagen bezogen hat, die der im Internet beworbenen gewerblichen Nutzung dienen könnten (S. 6 unten). Dies entspricht der Begründung der Ordnungsverfügung (S. 2 oben), in der ausgeführt wird, dass die bei der örtlichen Besichtigung am 14. Juli 2021 auf dem Grundstück festgestellten Baulichkeiten nicht einzeln betrachtet, sondern dem Gesamtvorhaben „Wohnmobilplatz“ zugeordnet werden. Noch deutlicher wird im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2022 ausgeführt, bei dem im Internet beworbenen „Reisemobilhafen“ handele es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze um einen Campingplatz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V seien Campingplätze bauliche Anlagen, die der Baugenehmigungspflicht unterlägen. Sodann heißt es dort ausdrücklich: „Alle Arbeiten, die mit der Errichtung des in Rede stehenden Wohnmobilstellplatzes im Zusammenhang stehen, waren entsprechend der Ordnungsverfügung vom 15.07.2021 einzustellen.“ Hat der Antragsgegner aber die in der Ordnungsverfügung formulierte Anordnung „die Bauarbeiten zur Errichtung baulicher Anlagen auf dem Grundstück … mit sofortiger Wirkung einzustellen“ nicht auf die einzelnen aufgelisteten Baulichkeiten bezogen, sondern auf das – unstreitig begonnene – Gesamtvorhaben „Wohnmobilstellplatz“, und sind damit Bauarbeiten zur Errichtung jeglicher Elemente eines solchen Platzes, auch bezogen auf noch nicht begonnene (Teil-)Anlagen, durch die Ordnungsverfügung untersagt, dann liegt darin keine „vorbeugende Baueinstellungsverfügung“. Weshalb eine solche Verfügung unbestimmt sein sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, die Outdoor-Küche sei im Außenbereich errichtet worden, kommt es darauf, wenn diese nicht isoliert zu betrachten ist, für die zu Grunde gelegte Genehmigungspflicht der Baumaßnahme nicht an. Im Übrigen legen die Antragsteller auch nicht konkret dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Lage des Standorts im Außenbereich fehlerhaft sein soll. Der allgemeine Hinweis auf einen bestehenden Überprüfungsbedarf bzw. auf das Vorhandensein von baulichen Anlagen in rückwärtigen Bereichen von Wohngrundstücken in der Nachbarschaft reicht ohne nähere Konkretisierung der tatsächlichen Angaben und ohne konkrete rechtliche Bewertung nicht aus. 2. Die Antragsteller legen auch nicht dar, dass die Outdoor-Küche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als bauliche Anlage anzusehen ist. a) Sie machen zunächst geltend, es seien keine Feststellungen getroffen worden, die darauf hindeuteten, dass konstruktionsbedingt ohne besonderen technischen Aufwand eine Beweglichkeit nicht gegeben sei. Richtig sei, dass die Outdoor-Küche auch auf einen Pkw-Anhänger geschoben und Dritten außerhalb des Grundstücks zur Verfügung gestellt werden könnte. Der entsprechende erstinstanzliche Vortrag habe jedoch lediglich der Verdeutlichung gedient, dass die Outdoor-Küche nicht lediglich auf dem Grundstück selbst mobil und ortsveränderlich sei. Technischer Hilfsmittel bedürfe es dafür aber nicht. Tatsächlich würden die Antragsteller die Outdoor-Küche bei einem Transport zu Dritten nicht auf den vorhandenen Rädern durch den Ort schieben, möglich sei dies aber durchaus. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich ist, dass die Anlage wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden haftet und kraft ihrer eigenen Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden kann (vgl. Busse/Kraus, BayBO, Stand: Aug. 2023, Art. 2 Rn. 38), zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Sie trägt auch nicht konkret dazu vor, wie die Outdoor-Küche im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel fortbewegt werden können soll. Wenn stattdessen lediglich der Vorwurf mangelnder Feststellungen durch das Verwaltungsgericht erhoben wird, reicht dies nicht aus. b) Die Antragsteller machen ferner geltend, es sei nicht ersichtlich, was vom Verwendungszweck für eine Ortsfestigkeit spreche. So gebe es keine feststehenden Medienanschlüsse. Für eine Zurverfügungstellung der Outdoor-Küche an Dritte fehle es an Anhaltspunkten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts zu einer ortsfesten Nutzung beruhe lediglich darauf, dass auf ihrer Internetseite Fotos der Outdoor-Küche zu sehen seien. Erwähnung in der Internetbeschreibung finde die Outdoor-Küche jedoch nicht. Es fehle an jeglichem objektiven Umstand, der darauf hindeute, dass es sich bei ihrem Vorbringen, die Outdoor-Küche sei nicht für potentielle Gäste vorgesehen, um eine Schutzbehauptung handele. Soweit das Verwaltungsgericht auch den Umstand herangezogen habe, dass die Outdoor-Küche sich bereits mehr als fünf Monate auf dem Grundstück befinde, sei bezogen auf die vom Verwaltungsgericht benannten Beispiele – nämlich dass ein Verkaufsstand oder Verkaufswagen, der regelmäßig auf einem Platz aufgestellt und überwiegend ortsfest genutzt werde, eine bauliche Anlage sei, ebenso ein mobiler Verkaufsstand (z.B. Imbissstand), selbst wenn sich das Aufstellen an einem bestimmten Ort nur auf wenige Monate oder auf Wochenenden beschränke, oder auch ein abgestelltes Fahrzeug, das regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten auf dem Grundstück genutzt werde – zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung eine Beurteilung des Merkmals der Ortsfestigkeit gar nicht möglich gewesen, weil lediglich eine Momentaufnahme anlässlich eines Ortstermins zu Grunde gelegt worden sei. Eine Sachverhaltsaufklärung zur Frage der überwiegend ortsfesten Nutzung sei nicht erfolgt; allein nach Aktenlage und ohne Kommunikation mit den Antragstellern sei eine Beurteilung nicht möglich. Das Verwaltungsgericht durfte zur Begründung seiner Annahme, die Outdoor-Küche sei nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, auch den Umstand anführen, dass die Anlage sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits seit mehr als fünf Monaten auf dem Grundstück befand. Maßgeblich für das Bestehen der entsprechenden Verwendungsabsicht dürfte allerdings der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sein. Für die Feststellung dieser Absicht können jedoch, da es sich um eine innere Tatsache handelt, äußere Umstände als Indizien herangezogen werden. Dazu gehören auch spätere Tatsachen und Ereignisse, soweit sie im Einzelfall einen Rückschluss auf die subjektive Sachlage im maßgeblichen früheren Zeitpunkt zulassen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 31. Juli 2007 – IX R 30/05 –, juris Rn. 14). Weshalb dies hier nicht der Fall sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Insgesamt ist maßgeblich, dass es insoweit unter Darlegungsgesichtspunkten nicht ausreicht, zur Begründung der Beschwerde lediglich dem Antragsgegner bzw. dem Verwaltungsgericht mangelnde Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen, ohne unter Darstellung eines konkreten Lebenssachverhalts einschließlich konkreter zeitlicher Angaben schlüssig zu schildern, was die mit der Errichtung der Outdoor-Küche verbundene Absicht war, und wie diese in der Folgezeit verwirklicht wurde. Eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Inhalte bestimmter Schriftsätze oder Erklärungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht erfolgt. Im Übrigen enthält auch die erstinstanzlich abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 11. September 2023 zwar den Hinweis auf die Feier der Jugendweihe der Tochter, lässt es aber an einer schlüssigen Darstellung der seinerzeitigen Vorgänge fehlen. Weder ist das Datum der Jugendweihe der Tochter angegeben noch erläutert worden, wo und wie diese gefeiert wurde, und weshalb die Outdoor-Küche dann über Monate auf dem Grundstück verblieben ist. Auch dazu, weshalb ein Foto der Outdoor-Küche auf der Internetseite zu finden ist, mit der ihr Wohnmobilstellplatz beworben wird, sind keine näheren Angaben gemacht worden. 3. Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Zwangsgeldfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil jedwede Beurteilung und Prüfung des Sachverhalts unterblieben sei. Damit führen sie nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, konkrete Umstände an, die bei einer Ermessensausübung hätten berücksichtigt werden müssen. Die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsmittels im Fall einer Zuwiderhandlung stellt den Regelfall dar; deshalb bedarf es zur Rechtfertigung der Festsetzung grundsätzlich keiner Begründung, sofern nicht im Hinblick auf konkret zu benennende Umstände ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht. Soweit diesbezüglich in der Beschwerdebegründung davon die Rede ist, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene „offenkundige Rechtswidrigkeit“, die sich vermeintlich „aufdrängt“, auf einem „Schnappschuss“ vom 20. März 2023 basiere, handelt es sich offenbar um ein Missverständnis. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Ausführungen zur Ermessensausübung die angeführten Formulierungen nicht in dem Sinne verwendet, dass die Rechtswidrigkeit der Outdoor-Küche offenkundig wäre und sich aufdrängen würde, sondern in dem Sinne, dass ein Ermessensfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung nicht mit einer sich aufdrängenden, offenkundigen Rechtswidrigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 15. Juli 2021 begründet werden könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.