Urteil
3 LB 345/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1205.3LB345.18.00
13Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Flächen der Gewässer erster Ordnung dürfen die Wasser- und Bodenverbände keine Beiträge zur allgemeinen Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erheben.(Rn.37)
(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. März 2018 geändert.
Der Änderungsbescheid des Beklagten über Wasser- und Bodenverbandsbeiträge vom 25. Mai 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Flächen der Gewässer erster Ordnung dürfen die Wasser- und Bodenverbände keine Beiträge zur allgemeinen Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erheben.(Rn.37) (Rn.45) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. März 2018 geändert. Der Änderungsbescheid des Beklagten über Wasser- und Bodenverbandsbeiträge vom 25. Mai 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die zu Grunde liegende Veranlagungsregel der Verbandssatzung ist rechtswidrig und unwirksam. Sie steht mit der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) nicht in Einklang und widerspricht dem Vorteilsprinzip. 1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Veranlagung der Klägerin zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag ist die Satzung des Wasser- und Bodenverbands „Obere Peene“ vom 13. Juli 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. November 2015 (im Folgenden: Verbandssatzung – VS). Diese beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. § 6 Wasserverbandsgesetz (WVG). In Mecklenburg-Vorpommern sind durch das erstgenannte Gesetz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) gegründet worden, § 1 GUVG. Gemäß § 80 WVG finden auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist. Dies ist hier der Fall. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG verweist auf das Wasserverbandsgesetz mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Gemäß § 18 Abs. 1 VS haben die Verbandsmitglieder dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen bemisst sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VS nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche des Mitglieds und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Diese Regelung entspricht der Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Die Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel, die als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, § 19 Abs. 1 Satz 2 VS. Nach der Veranlagungsregel wird die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in Beitragseinheiten (BE) ausgedrückt. Die am Verbandsgebiet beteiligte Fläche wird zunächst einer Beitragsklasse zugeordnet, die sich bei den Gemeinden als Verbandsmitglieder nach der Gewässerdichte richtet; den sog. dinglichen Mitgliedern wird der durchschnittliche Faktor von 1,5 BE/ha zugeordnet. Sodann sind je nach Nutzungsart prozentuale Zu- und Abschläge vorgesehen. Flächen, die die Tätigkeit des Verbandes besonders intensivieren, werden mit einem Zuschlag zur Beitragseinheit belegt. Flächen, die für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind und ökologischen Zielen dienen, erhalten einen Abschlag zur jeweiligen Beitragseinheit. So werden z.B. für Wohnbauflächen Zuschläge in Höhe von 300 v.H. erhoben. Für Gewässer sieht die Veranlagungsregel in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. November 2015 Abschläge in Höhe von 90 v.H. vor. Die bis dahin geltende Veranlagungsregel der Verbandssatzung in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 2015 hatte Wasserflächen mit einem Abschlag in Höhe von 100 v.H. beitragsfrei gestellt. Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit, § 19 Abs. 1 Satz 3 VS. 2. Die der Heranziehung der Klägerin zu Grunde liegende Veranlagungsregel in der Fassung vom 27. November 2015 ist unwirksam, weil sie die Flächen von Gewässern erster Ordnung nicht beitragsfrei stellt. Zwar gehören diese Flächen zum Verbandsgebiet (a). Die Beitragserhebung setzt jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG zusätzlich einen – flächenbezogenen – Vorteil voraus, der für die Flächen von Gewässern erster Ordnung, in die die vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung entwässern, und für die deren Eigentümer selbst unterhaltungspflichtig sind, nicht vorliegt. Deren Veranlagung steht daher mit der Rechtsgrundlage nicht in Einklang; sie widerspricht dem Vorteilsprinzip (b). Eine vorteilsunabhängige Beitragsbelastung der Flächen von Gewässern erster Ordnung ist im Übrigen mit Bundesrecht nicht vereinbar; sie verstößt gegen § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG (c). a) Die Flächen der Gewässer erster Ordnung gehören zum Verbandsgebiet. Ihre Eigentümer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG „dingliche“ Mitglieder des Verbands, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen. Gewässer erster Ordnung sind nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG zum einen Bundeswasserstraßen. Diese stehen im Eigentum der Klägerin (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG). Für ihre wasserrechtliche Unterhaltung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG die Klägerin zuständig. Die Regelungen in § 7 Abs. 1, § 8 WaStrG betreffen lediglich die Unterhaltung im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 9 A 13.01 – juris Rn. 28). Zum anderen gehören zu den Gewässern erster Ordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG auch die in der Anlage 1 zum LWaG genannten Gewässer, die gemäß § 49 LWaG im Eigentum des Landes stehen und für die gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 LWaG das Land unterhaltungspflichtig ist. Das Verbandsgebiet wird gemäß §§ 1, 1a GUVG durch das Gewässereinzugsgebiet gemäß der Anlage zum GUVG bestimmt. Unter Nr. 22 ist dort der Wasser- und Bodenverband „Obere Peene“ aufgeführt, zu dessen Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Peene bis unterhalb des Kummerower Sees, der Teterower Peene ab unterhalb des Vurzbachs sowie des Röcknitzbachs gehört. Zu den das Verbandsgebiet definierenden Gewässern gehören danach auch Gewässer erster Ordnung. Ein Teil der „Peene bis unterhalb des Kummerower Sees“ ist als Bundeswasserstraße ein Gewässer erster Ordnung. Die im Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes in der Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz unter Nr. 44 aufgeführte Peenewasserstraße umfasst die Westpeene ab der Einmündung des Malchiner Peenekanals und den Kummerower See. Ferner ist die Teterower Peene ein Gewässer erster Ordnung des Landes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG i.V.m. Nr. 20 der Anlage 1 zum LWaG. Weitere Gewässer erster Ordnung des Landes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWaG i.V.m. der Anlage 1 zum LWaG liegen im definierten Verbandsgebiet, so der Dahmer Kanal und die Ostpeene (Nr. 21 und 22 der Anlage 1 zum LWaG). Die Gewässerflächen sind nicht vom Verbandsgebiet ausgenommen. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie vom benachbarten Einzugsgebiet abgrenzen. Daher gehören auch die Flächen der Gewässer selbst zum Einzugsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstücks in einem bestimmten Einzugsgebiet (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 1 L 18/08 – juris Rn. 54). Eine Herausnahme sämtlicher Flächen derjenigen Gewässer aus dem Verbandsgebiet, deren Einzugsgebiete das Verbandsgebiet definieren, kommt von vornherein nicht in Betracht, soweit es sich um Gewässer zweiter Ordnung handelt, deren Unterhaltung nach § 1 GUVG gerade Gegenstand der Verbandstätigkeit ist. Für eine Herausnahme speziell der Flächen der Gewässer erster Ordnung aus dem Verbandsgebiet bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Wenn nach der Anlage zum GUVG gerade deren Einzugsgebiet das Verbandsgebiet bestimmt, hat der Gesetzgeber die Flächen damit ausdrücklich ins Verbandsgebiet einbezogen. Dieses Verständnis steht in Einklang mit den – wenn auch erst zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit dem 7. WHG-Änderungsgesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711) ins Gesetz aufgenommenen – Definitionen für Einzugs- und Teileinzugsgebiete in § 3 Nr. 13 und Nr. 14 WHG, nach denen es sich um ein Gebiet handelt, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer bzw. an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt. b) Für die Flächen von Gewässern erster Ordnung dürfen keine Beiträge zur allgemeinen Gewässerunterhaltung erhoben werden. Ihre Veranlagung steht mit der Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nicht in Einklang; sie widerspricht dem Vorteilsprinzip. Soweit dem Urteil des seinerzeit zuständigen 1. Senats vom 18. Dezember 2013 – 1 L 18/08 – (juris Rn. 53 ff.) eine andere Bewertung zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten. Dem Wasser- und Bodenverband obliegt auf der Grundlage des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG und des § 1 GUVG die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWaG. Für eine Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist er nicht zuständig. Diese Flächen haben auch nicht, wie es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG für eine Beitragserhebung erforderlich wäre, aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands einen Vorteil. Eine gesetzliche Vorteilsvermutung aufgrund der Lage im Verbandsgebiet kommt nicht in Betracht. aa) Die Beitragserhebung setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG das Bestehen eines Vorteils voraus. (1) Dass das Bestehen eines Vorteils als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen in § 3 GUVG normiert ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 – juris Rn. 31; Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 L 506/16 – juris Rn. 98 f.). Das Vorteilsprinzip ist das zentrale Prinzip des wasserverbandlichen Beitrags- und Finanzierungssystems (vgl. Pencereci, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 426, 437; Seppelt, in: Aussprung/Seppelt/Holz, KAG M-V, Stand: Februar 2023, § 6 Nr. 13.3.3.2). Dass die Erhebung eines Beitrags für die allgemeine Gewässerunterhaltung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden keinen Vorteil voraussetzen, sondern schlicht an die Mitgliedschaft anknüpfen würde, die ihrerseits – im Falle der „dinglichen“ Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG – dem Flächeneigentum im Verbandsgebiet folgt, macht auch der Beklagte nicht geltend. Allerdings mag sich diese Voraussetzung nicht bereits aus der gemäß der Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG anwendbaren Vorschrift des § 28 Abs. 4 WVG ergeben. Danach besteht eine Beitragspflicht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 11/6764 S. 28) sollte damit klargestellt werden, dass die Verbandsmitglieder oder Nutznießer nicht für Auftragsangelegenheiten, wie z.B. Naturschutzangelegenheiten, zu Beiträgen herangezogen werden können. Dem entsprechend wird § 28 Abs. 4 WVG dahingehend verstanden, dass nur die Tätigkeit des Verbands in seinem eigentlichen Aufgabenbereich beitragsrelevant sein soll (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2011 – 3 S 958/09 – juris Rn. 33 m.w.N.; Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 37). Die Regelung würde danach – anders als die übrigen Absätze des § 28 WVG – nicht die Frage der individuellen Beitragspflicht einzelner Verbandsmitglieder betreffen, sondern die Frage der Beitragsfähigkeit bestimmter Kosten. Dass die Veranlagung einer Fläche zu einem allgemeinen Beitrag für die Gewässerunterhaltung neben der Lage der Fläche im Verbandsgebiet einen Vorteil voraussetzt, ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Danach bestimmt sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Der Vorteil wird ebenso wie die Fläche als Parameter für die Beitragsbemessung genannt. Während § 30 WVG nur das Vorteilskriterium nennt, tritt in § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG das Flächenkriterium hinzu. Damit wird vorausgesetzt, dass es einen Vorteil gibt. Die Höhe des Beitrags nach einer Voraussetzung zu richten, die nicht vorliegt, ist – außer in dem Sinne, dass dann eben kein Beitrag geschuldet wird – nicht möglich. (2) Allerdings folgt aus der Stellung als Mitglied des Wasser- und Bodenverbands grundsätzlich – akzessorisch – eine Beitragspflicht dem Grunde nach (vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 38). Die Wasser- und Bodenverbände besitzen den Charakter von Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht. Die der Unterhaltungslast entsprechende Verbandslast bedarf ungeachtet ihrer zumindest ungenauen Bezeichnung als Beitrag zu ihrer Rechtfertigung voraussetzungsgemäß nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils, sondern ist – wie im Verbandsrecht allgemein – die selbstverständliche Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 33.70 – juris Rn. 17 f.). Dieser Grundsatz kommt in der Regelung des § 28 Abs. 1 WVG zum Ausdruck, nach der die Verbandsmitglieder verpflichtet sind, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die grundsätzliche Kopplung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht steht der Annahme, dass die Beitragserhebung einen Vorteil voraussetzt, nicht entgegen. Denn die Mitgliedschaft knüpft ihrerseits an einen Vorteil an. Dies ergibt sich im Wasserverbandsgesetz ausdrücklich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WVG. Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden knüpft die von Gesetzes wegen begründete Mitgliedschaft an das Flächeneigentum im Verbandsgebiet bzw. – im Falle der Gemeinden – an die Lage der Flächen im Verbandsgebiet, § 2 Abs. 1 Satz 1 GUVG. Diese ist regelmäßig mit einer Lage der Flächen im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer verbunden, für deren Eigentümer der Vorteil darin besteht, dass der Verband ihnen eine (potentielle) Unterhaltungspflicht abnimmt. Lediglich im hier zu entscheidenden Fall der Flächen der Gewässer erster Ordnung fehlt es ausnahmsweise an einem solchen Vorteil (s.u. cc)). Dass ungeachtet der grundsätzlichen Kopplung von Mitgliedschaft und Beitragspflicht die Beitragserhebung einen Vorteil voraussetzt, zeigt sich auch an den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes zu Ausnahmefällen der Verbandsmitgliedschaft ohne Beitragspflicht. Einen solchen Fall regelt § 28 Abs. 5 WVG, nämlich für Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk – also als Duldungspflichtige gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG – zum Verband zugezogen worden sind. Gegebenenfalls kommt Entsprechendes nach 24 Abs. 1 WVG in Betracht, wenn durch eine Änderung der Verhältnisse der mitgliedschaftsbegründende Vorteil entfallen ist, die Aufhebung der Mitgliedschaft aber dem öffentlichen Interesse widersprechen würde (für ein Fortbestehen der Beitragspflicht in diesem Fall aber Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 34 ff.). Diese Fälle können in Mecklenburg-Vorpommern zwar nicht auftreten, weil § 2 GUVG als Verbandsmitglieder nur die Eigentümer nicht grundsteuerpflichtiger Grundstücke und die Gemeinden vorsieht. Sie zeigen jedoch, dass Verbandsmitgliedschaft und Beitragspflicht nur regelmäßig, nicht aber ausnahmslos und zwingend gekoppelt sind. Dies gilt im Übrigen auch für den im Gesetz vorgesehenen umgekehrten Fall des § 28 Abs. 3 WVG. Ebenso wie nach § 28 Abs. 5 WVG in den Fällen der Duldungspflicht eine Mitgliedschaft, die nicht mit einem Vorteil verbunden ist, auch keine Beitragspflicht begründet, so besteht auch dann keine Beitragspflicht, wenn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG das Gesetz eine Mitgliedschaft begründet, die ausnahmsweise nicht mit einem Vorteil verbunden ist. Dieser Fall liegt bei den Gewässern erster Ordnung vor. bb) Maßgeblich für die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ist der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinn (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 – juris Rn. 33). Der wasserverbandsrechtliche Vorteilsbegriff wird in den §§ 8, 28 und 30 WVG verwendet und in § 8 Abs. 2 teilweise definiert (Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 22). Nach der letztgenannten Vorschrift sind Vorteile im Sinne des WVG auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG) oder die voraussichtlichen Maßnahmen des Verbands zu dulden haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 28 Abs. 3 WVG ermöglicht, u.a. Grundstückseigentümer, die nicht Verbandsmitglied sind, aber von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil haben, als sog. Nutznießer zu Geldbeiträgen heranzuziehen. Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nach § 28 Abs. 4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet. Gemäß § 30 Abs. 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Dem Wasserverbandsrecht liegt ein weites Verständnis des Vorteilsbegriffs zu Grunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – juris Rn. 34). Maßgeblich ist die Besserstellung in wirtschaftlichem Sinn; bloß immaterielle Vorteile reichen nicht aus (vgl. Hasche/Klein, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 11; Cosack a.a.O. § 28 Rn. 22, 25; Rapsch, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 104; Pencereci a.a.O. Rn. 427). Grundelemente sind zum einen die Nutzungsmehrung durch die Verbandstätigkeit, einschließlich der bloßen Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig auszunutzen, zum anderen die Ersparung von Aufwendungen durch Nachteils- bzw. Schadensabwehr (vgl. Reinhardt, UWP 2023, 228, 234; zum Wasserrecht vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 40 Rn. 14; Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 1. August 2023, § 40 Rn. 15); hierher gehören wohl auch die Fälle der Pflichten- bzw. Leistungsabnahme einschließlich des Falles, dass der Verband nachteiligen Einwirkungen begegnet (vgl. Cosack a.a.O. § 28 Rn. 23). Der wasserrechtliche Vorteilsbegriff, wie er in § 40 WHG verwendet wird – ebenso bereits in § 29 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, berichtigt S. 1654, der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. I S. 1695, der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245; im Folgenden: § 29 WHG a.F.) –, entspricht seinerseits dem wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Landesgesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden dem Begriff des Vorteils eine eigenständige und von Wasserverbandsgesetz und Wasserhaushaltsgesetz des Bundes abweichende Bedeutung beilegen wollte, bestehen nicht. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nimmt weitgehend Bezug auf das Wasserverbandsgesetz und verwendet damit den allgemeinen wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff in dem genannten Sinne. cc) Ein Vorteil in diesem Sinne besteht für die Flächen der Gewässer erster Ordnung im Verbandsgebiet nicht. Dies gilt insbesondere für den Vorteil unter dem Gesichtspunkt der Abnahme einer eigenen Pflicht bzw. potentiellen Pflicht zur Gewässerunterhaltung, an den das Gesetz maßgeblich anknüpft. Andere Vorteilsaspekte sind ebenfalls nicht erfüllt. (1) Dies gilt zunächst für einen Vorteil unter dem Gesichtspunkt der Abnahme einer eigenen Pflicht bzw. potentiellen Pflicht zur Gewässerunterhaltung (vgl. § 8 Abs. 2 WVG). (a) Der Gesichtspunkt der Abnahme einer Pflicht bzw. potentiellen Pflicht ist nach dem Regelungskonzept des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Regelungen zur Mitgliedschaft. Dieser Aspekt sollte nach den Gesetzesmaterialien maßgeblich sein. So wird in der Begründung des Entwurfs zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (LT-Drs. 1/1960, S. 8) ebenso wie in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landeswassergesetz, das ursprünglich entsprechende Regelungen enthalten sollte (LT-Drs. 1/1266, S. 105), auf § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. hingewiesen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) nimmt auf § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG Bezug (LT-Drs. 6/4473, S. 1). Bezogen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ist der seinerzeit zuständige 1. Senat davon ausgegangen, dass der Vorteil durch die Verbandstätigkeit darin liegt, dass den Eigentümern der Flächen bzw. den Gemeinden eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Nach § 29 Abs. 1 WHG a.F. oblag nämlich die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, soweit die Unterhaltung nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften oder Wasser- und Bodenverbänden war. Nach Satz 2 konnten die Länder ergänzend bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet oblag. Dieser Regelungsmöglichkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) lag der Gedanke zugrunde, dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebiets gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben, jedes Grundstück also schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet Zubringer von Wasser zu der zu unterhaltenden Gewässerstrecke ist und dadurch die Gewässerunterhaltung erschwert. War der Landesgesetzgeber nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. ermächtigt, die Unterhaltung von Gewässern Wasser- und Bodenverbänden aufzugeben, und bestand außerdem die Regelungsmöglichkeit, neben den in Satz 1 genannten eigentlich Unterhaltungspflichtigen auch den anderen Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet die Unterhaltungslast aufzuerlegen, so durfte er auch die Aufgabe der Gewässerunterhaltung allein Verbänden übertragen und neben den in § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. genannten Pflichtigen die anderen in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. genannten Grundstückseigentümer an den Verbandslasten beteiligen. Mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände ist die entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden. In dieser Abnahme oder Entlastung liegt der Vorteil für die Verbandsmitglieder bzw. im zweistufigen System nach § 3 GUVG auch für die Grundstückseigentümer, auf die die Verbandsbeiträge mittels Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren umgelegt werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 – juris Rn. 32 m.w.N.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der mit der Umlage der Wasser- und Bodenverbandsbeiträge auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke ein Vorteil der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen korrespondiert, der jedenfalls darin zu sehen ist, dass den Eigentümern eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen sind typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG), weil diese sie von einer Verantwortung entlastet, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung einem Zwangsverband obliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – juris Rn. 33 ff.). Auch nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) hat das Bundesverwaltungsgericht an der Begründung des Vorteils mit der Entlastung von einer den Eigentümern der Grundstücke im Einzugsbereich selbst aufzuerlegenden Unterhaltungspflicht festgehalten. Allerdings ermöglicht § 40 WHG nun nicht mehr eine Auferlegung der Unterhaltungspflicht selbst (auch) an die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet, sondern nur die Auferlegung einer Kosten(mit)verantwortung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 WHG). Der Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinn für den einzelnen Grundstückseigentümer besteht aber weiter darin, dass ihm eine an sich ihm selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Dabei ist auf die Lage des Grundstücks im Einzugsbereich abzustellen, da das Grundstück allein durch seine Lage den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert. Die Aufgabe, von den Grundstücken der Flächeneigentümer ausgehende „nachteilige Einwirkungen“ zu beseitigen, ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29.18 – juris Rn. 29 m.w.N.). Gleichsam als Surrogat der Unterhaltungslast kann die Kostenverantwortung den Eigentümern auferlegt werden. (b) Soweit danach der maßgebliche Vorteil der Grundstückseigentümer darin liegen soll, dass ihnen im Hinblick auf die Lage der Flächen im Einzugsgebiet eine an sich ihnen selbst obliegende Unterhaltungspflicht bzw. potentielle Unterhaltungspflicht abgenommen wird, besteht ein solcher Vorteil für die Flächen der Gewässer erster Ordnung nicht. Allerdings sind Gewässerflächen als solche nicht mangels Vorteils von der Beitragserhebung ausgenommen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 – juris Rn. 26 ff.). Eine Herausnahme der Flächen von Gewässern erster Ordnung aus der Beitragspflicht ist rechtlich auch nicht deshalb geboten, weil für diese Gewässer die Eigentümer selbst unterhaltungspflichtig sind, während der Wasser- und Bodenverband auf der Grundlage des § 63 Satz 1 Nr. 2 LWaG und des § 1 GUVG lediglich für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWaG zuständig ist. Dass keine Unterhaltungsmaßnahmen auf den zu veranlagenden Grundstücken selbst – oder spezifisch zu deren Gunsten – erfolgen, steht der Annahme eines Vorteils nicht entgegen. Dass die Eigentümer selbst für die Unterhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Gewässer erster Ordnung wasserrechtlich zuständig sind, schließt nicht aus, dass auch eine entsprechende (potentielle) (Mit-)Verantwortung für die Unterhaltung weiterer Gewässer bestehen kann, deren Abnahme einen Vorteil begründet. So ist es auch bei den „oberhalb“ der Gewässer zweiter Ordnung gelegenen, ihrerseits nicht klassifizierten „Zubringer“-Gewässern. Ein Fall der Abnahme einer (potentiellen) Unterhaltungspflicht liegt bei den Gewässern erster Ordnung aber nicht vor. Den entsprechenden Flächen erwächst durch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seitens des Wasser- und Bodenverbands deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Abnahme einer (potentiellen) Unterhaltungspflicht ein Vorteil, weil eine solche (potentielle) Unterhaltungspflicht nicht besteht. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist nicht anwendbar, weil die Flächen nicht im Einzugsgebiet der Gewässer zweiter Ordnung liegen. Das maßgebliche Einzugsgebiet ist nicht identisch mit dem Verbandsgebiet; die Flächen der Gewässer erster Ordnung liegen in einem Bereich des Verbandsgebiets, der außerhalb des Einzugsgebiets liegt („überschießendes Verbandsgebiet“). Wie bereits ausgeführt, knüpft der Vorteil der Pflichtenabnahme oder Abnahme einer potentiellen Pflicht an die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes über die Unterhaltungspflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.) bzw. über die Kostenverantwortung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 WHG) an, die durch Landesrecht allen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet auferlegt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 WHG a.F. konnten die Länder bestimmen, dass die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG können, wenn die Unterhaltung oberirdischer Gewässer nach landesrechtlichen Vorschriften die Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist, die Länder bestimmen, inwieweit u.a. Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ein „Grundstück im Einzugsgebiet“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. bzw. des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist ein Grundstück im Einzugsgebiet derjenigen Gewässer, für die der Wasser- und Bodenverband unterhaltungspflichtig ist. Um deren Unterhaltung geht es, und für deren Unterhaltung sollen die Kosten verteilt werden. Maßgeblich ist damit das Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 26). Dabei ist der Begriff des Einzugsgebiets in § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG nicht im Sinne der Definition in § 3 Nr. 13 WHG zu verstehen, nach der es sich um ein Gebiet handelt, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt. Vielmehr wird es sich häufig um ein Teileinzugsgebiet gemäß § 3 Nr. 14 WHG handeln, nämlich ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 40 Rn. 19; vgl. zu § 28 WVG auch Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 22). Maßgeblich für die Abgrenzung ist allein die oberirdische Wasserscheide (Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 40 Rn. 25 mwN). Regelmäßig wird das Einzugsgebiet identisch sein mit dem Niederschlagsgebiet, und seine Abgrenzung vom Höhenprofil des Geländes abhängen. Dabei wird – laienhaft ausgedrückt – der übliche Oberflächenwasserabfluss „von oben nach unten“ vorausgesetzt; um außergewöhnliche Wasserzuflüsse „von unten nach oben“ geht es nicht. Denn maßgeblich für die Gewässerunterhaltung ist insoweit die Gewährleistung des Wasserabflusses (vgl. aktuell § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG; in den früheren Gesetzesfassungen wurde dies – neben einer ggf. zu gewährleistenden Schiffbarkeit – als einziger zentraler Inhalt der Gewässerunterhaltung genannt, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der Fassung vom 12. November 1996, BGBl. I S. 1695; § 62 LWaG in der Fassung vom 30. November 1992, GVOBl. M-V S. 669). Die insoweit maßgebliche Entwässerungsfunktion der Gewässer wird durch gelegentlich – mit welcher Häufigkeit auch immer – auftretende Wasserzuflüsse in Gegenrichtung z.B. bei Hochwasser nicht in Frage gestellt. Die Gewässer erster Ordnung gehören danach nicht zum Einzugsgebiet der Gewässer zweiter Ordnung. Die vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung entwässern sämtlich in Gewässer erster Ordnung; umgekehrt gibt es aber keinen Oberflächenwasserabfluss von Gewässern erster Ordnung in solche zweiter Ordnung. Um andere hydrologische Zusammenhänge als den des Oberflächenwasserabflusses geht es nicht. (2) Ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil für die Flächen der Gewässer erster Ordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erleichterung einer Pflicht (vgl. § 8 Abs. 2 WVG) darin zu sehen, dass die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch den Beklagten der Klägerin die Wahrnehmung ihrer eigenen Gewässerunterhaltungspflicht für die Gewässer erster Ordnung erleichtert. Soweit die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch den Beklagten günstige Auswirkungen auf die Pflichtenwahrnehmung durch die Klägerin hat, begründet dies bei wertender Betrachtung nicht die Annahme eines Vorteils. Denn es geht um nicht mehr als die mit der Wahrnehmung gleichartiger Aufgaben in aneinander anschließenden gegenständlichen Bereichen notwendig verbundenen Wechselwirkungen, hier konkret bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung an miteinander in Verbindung stehenden Gewässern, die insgesamt ein gemeinsames Entwässerungssystem bilden. Die jeweiligen Unterhaltungspflichtigen sind wechselseitig aufeinander angewiesen, weil sie bezogen auf unterschiedliche, aber gegenständlich aneinander anschließende und durch den Wasser(ab)fluss aneinander gekoppelte Teilbereiche des Gewässersystems jeweils für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung zuständig sind. Besonders deutlich wird dies im Hinblick auf den Aspekt der ökologischen Gewässerunterhaltung und die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Auch die Funktion der Polder als Retentionsflächen im Bereich der Gewässer zweiter Ordnung ändert daran nichts. Diese Umstände rechtfertigen keine Verschiebung der Finanzierungsverantwortung, wie sie mit der Annahme eines Vorteils verbunden ist. Eine anderenfalls ggf. zu begründende wechselseitige Beteiligung an der Finanzierung würde nicht dem Zweck der an einen – einseitigen – Vorteil anknüpfenden Beitragserhebung entsprechen. Erst recht gilt dies, wenn man berücksichtigt, dass der Gewässerunterhaltung – wie ausgeführt – eine „Entwässerungsperspektive“ zu Grunde liegt. Insoweit mag die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch die Gewässer erster Ordnung erleichtert werden, weil diese für den Wasserabfluss sorgen; umgekehrt gilt dies aber nicht. Die Annahme eines Vorteils unter dem Gesichtspunkt der „Erleichterung der Aufgabenerfüllung“ würde dem gesetzlichen Konzept eines Vorteils wegen der Lage im Einzugsgebiet widersprechen: wenn die „oberhalb“ gelegenen Flächen einschließlich Gewässerflächen einen Vorteil von der Ableitung des Wassers durch die Gewässer „unterhalb“ haben, kann nicht sinnvollerweise gleichzeitig von einem „umgekehrten Vorteil“ der Gewässer „unterhalb“ dadurch die Rede sein, dass ihnen aus – sei es auch ordnungsgemäß unterhaltenen – Gewässern „oberhalb“ Wasser zufließt. (3) Die Flächen von Gewässern erster Ordnung sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung bevorteilt. Das Bestehen eines Vorteils unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung setzt nicht den Nachweis voraus, dass im konkreten Einzelfall ein Schadensereignis verhindert wurde (vgl. Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 28; VG Greifswald, Urteil vom 25. Juni 2018 – 3 A 2217/16 – juris Rn. 19). Es muss sich aber um einen besonderen Vorteil handeln, der über eine bloße „Störungsfreiheit“ hinausgeht (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017 Rn. 1144), bzw. eine individuelle Besserstellung, die sich von dem allgemeinen, im Einzelnen nicht mess- und bezifferbaren Interesse an der Gewässerunterhaltung deutlich abhebt. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung kann der Vorteil im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG z.B. darin bestehen, dass Grundstücke von Hinterliegern durch spezielle Maßnahmen vor Überschwemmung oder Abbruch geschützt werden, oder davor dass im Uferbereich verlegte Kabel freigespült werden. Kein Vorteil ist dagegen der Schutz der Anlieger und Hinterlieger vor der Überschwemmung oder Vernässung ihrer Grundstücke, die ohne ordnungsmäßige Unterhaltung eintreten würde, da damit die Gewässerunterhaltungspflicht zu einer umfassenden Gewährleistungsverantwortung ausgedehnt werden würde (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 40 Rn. 16). Der allgemeine Aspekt der Schadensverhütung für alle Grundstücke „unterhalb“ in dem Sinne, dass die geordnete Wasserableitung Schäden durch ungeordnetes Abfließen des Wassers einschließlich der Auswirkungen einer ungewollten Aufstauung von Gewässern verhindert, ist danach nicht als Vorteil anzusehen. Würde man das Gegenteil annehmen und im Hinblick auf den allgemeinen Aspekt der Schadensverhütung die Vielzahl der „Unterlieger“ eines Gewässers zweiter Ordnung jeweils als bevorteilt ansehen, mit der Folge, dass sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG an den Kosten der Gewässerunterhaltung z.B. durch einen Wasser- und Bodenverband beteiligt werden könnten, so wären die Unterlieger in Konstellationen des § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG – in den Fällen, in denen die Gewässerunterhaltungspflicht beim Eigentümer liegt – sogar kraft Gesetzes mit unterhaltungspflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass dies vom Gesetz gewollt ist, bestehen nicht. (4) Schließlich kommt auch unter dem Gesichtspunkt der „nachteiligen Einwirkungen“ (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG) bzw. der Erschwerung der Unterhaltung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 WHG) nicht in Betracht, die Flächen von Gewässern erster Ordnung als durch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bevorteilt anzusehen. Nachteilige Einwirkungen bzw. eine Erschwerung der Unterhaltung liegen nicht vor. Erschwerer im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist, wer die Unterhaltung in einer Weise beeinflusst, die über die bloße Beteiligung am Abflussvorgang erkennbar hinausgeht (vgl. Schwendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 1. August 2023, § 40 Rn. 17). Der Begriff der „nachteiligen Einwirkungen“ im Sinne des Wasserverbandsgesetzes ist Ausdruck des Verursacherprinzips („Nachteilsverhinderungsprinzip“; vgl. Hasche/Klein, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 19). Dabei geht es nicht nur um Fälle der Verhaltensverantwortlichkeit (so aber Pencereci, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Aufl. 2020 Rn. 437). Maßgeblich ist bloße Kausalität, nicht aber, ob die nachteilige Einwirkung oder Schadensverursachung rechtswidrig, schuldhaft bzw. ersatzpflichtbegründend ist; auch soll nicht erforderlich sein, dass dem Verursacher die negative Einwirkung überhaupt bewusst ist (Hasche/Klein aaO Rn. 21; Pencereci aaO Rn. 112). Als Beispiele werden eine Verunreinigung durch Einleitung von Abwasser, eine Störung des Wasserablaufs durch Beschleunigung oder Verzögerung, ggf. auch eine Grundwasserentnahme angesehen, ferner eine Störung des Pflanzenbewuchses durch Rauch oder Gas, eine bergbauliche Aushöhlung und Absenkung des Bodens, ein Bauwerk wie ein Steg oder Jagdhochsitz sowie eine Anlage, die dazu führt, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle oder Böschung nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können bzw. einen besonderen Aufwand erfordern, wie z.B. ein verengter Durchlass. Neben diesen Fällen, in denen jeweils eine menschliche Einwirkung auf den Wasserhaushalt vorliegt, werden auch Fälle nicht-menschlicher Einwirkung genannt, z.B. dass von einem Grundstück Geröll in ein Gewässer zweiter Ordnung gelangt (vgl. Schwendner/Rossi a.a.O.) oder umgestürzte Bäume den Abfluss behindern (Pencereci a.a.O. Rn. 112). Eine vergleichbare nachteilige Einwirkung „von außen“ auf den Wasserhaushalt ist mit einem gelegentlichen Rückstau von Wasser aus den Gewässern erster Ordnung in die Gewässer zweiter Ordnung aufgrund Hochwassers in der Ostsee oder durch Wind nicht verbunden. Insoweit macht die Klägerin zu Recht geltend, dass es sich um einen Teil des natürlichen Wechselwirkungsprozesses von aneinander anschließenden Gewässern handelt, der bei wertender Betrachtung die Annahme eines Vorteils und damit die Begründung einer Beitragspflicht nicht rechtfertigt. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Wasserzufluss aus dem Einzugsgebiet als „nachteilige Einwirkung“ anzusehen ist (Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 28.18 – juris Rn. 29; Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – juris Rn. 34; Beschluss vom 3. Juli 1992 – 7 B 149.91 – juris Rn. 3), ist dieser in § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG als Anknüpfungspunkt für eine Kostenverantwortung – ebenso wie zuvor in § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. – besonders geregelt. Eine Vergleichbarkeit mit der – zumal nicht „generell-typischen“, sondern „ausnahmsweise-atypischen“ – Wasserzuführung „von unten“ scheidet deshalb aus. Auf die Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Rückflusses im Hinblick auf die Geländeverhältnisse im Verbandsgebiet einschließlich eines gegebenenfalls – wie hier im Fall der Peene – extrem geringen Gefälles des konkreten Gewässers erster Ordnung kommt es dabei nicht an. Soweit der Beklagte beantragt hat, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass jedes Gewässer erster Ordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern sich nachteilig auf die Gewässer zweiter Ordnung in einer Unterhaltungsbedarf auslösenden Weise auswirkt, war der Beweisantrag daher abzulehnen. Der Senat hat den Antrag dahingehend verstanden, dass er nicht das Verständnis des Rechtsbegriffs der „nachteiligen Auswirkungen“ betrifft – anderenfalls wäre der Beweisantrag unzulässig –, sondern die Tatsache, dass von den Gewässern erster Ordnung Unterhaltungsbedarf auslösende Auswirkungen für die Gewässer zweiter Ordnung ausgehen. Diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden bzw. ist unerheblich, weil das Auslösen eines solchen Unterhaltungsaufwands aufgrund der natürlichen Zugehörigkeit der Gewässer zu einem einheitlichen Gewässersystems keinen Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG begründet und die Beteiligung der Eigentümer der Gewässer erster Ordnung an den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten für die Gewässer zweiter Ordnung nicht rechtfertigt. Aus demselben Grund waren die Beweisanträge der Klägerin betreffend Häufigkeit, Ursachen, Auswirkungen und Möglichkeiten der Verhinderung eines Rückstaus bzw. Rückflusses von Wasser in der Peene und im Kummerower See sowie das Fehlen sich daraus etwa ergebender besonderer Unterhaltungserfordernisse abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht erheblich für die Frage, ob den Flächen der Gewässer erster Ordnung aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ein Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG zukommt. Dasselbe gilt für die Beweisanträge der Klägerin betreffend Ursachen und Abhilfemöglichkeiten hinsichtlich eines Sedimenteintrags. Mit der Ablehnung der Beweisanträge war der an diese Anträge anknüpfende Vertagungsantrag des Beklagten erledigt. Im Übrigen sind konkrete Umstände betreffend gerade die Gewässer der Klägerin zur Begründung einer generellen Beitragspflicht der Flächen der Gewässer erster Ordnung nicht geeignet. Soweit der Beklagte auf den Ausbauzustand der Peene und die konkrete Art und Weise der Wahrnehmung der Unterhaltungsverantwortung durch die Klägerin hingewiesen hat, kommt es darauf nicht an. (5) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vorteil nicht im Einzelnen nachgewiesen werden muss, sondern zulässigerweise gesetzlich vermutet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 – 7 C 29.18 – juris Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07 – juris Rn. 33; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 – juris Rn. 18; st.Rspr.), betrifft diese Rechtsprechung Grundstücke, die im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer liegen, nicht aber den hier vorliegenden Fall des „überschießenden Verbandsgebiets“ im Hinblick auf die Gewässer erster Ordnung. Für diesen Fall ist den Regelungen des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden eine entsprechende Vorteilsvermutung nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorteilsvermutung zulässig wäre (s.u. c)), ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie insoweit vorsehen wollte. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Eine typisierende Gleichsetzung des Verbandsgebiets mit der (Summe der) Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer wäre nicht gerechtfertigt, weil für die Flächen der Gewässer erster Ordnung von vornherein keine Schwierigkeit bestand, diese als nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässernde Flächen und damit nicht zum Einzugsgebiet gehörig zu identifizieren. Auf die Frage, ob dies auch im Fall von Landflächen gilt, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in ein vom Wasser- und Bodenverband zu unterhaltendes Gewässer zweiter Ordnung entwässern (zur insoweit bereits in den 1960er Jahren bestehenden Rechtslage in Niedersachsen vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 1965 – III OVG A 92/64 – OVG MüLü 22, 355; Urteil vom 1. April 1966 – III OVG A 72/65 – n.v.; Urteil vom 20. März 1968 – IV OVG A 33/67 – n.v.; Urteil vom 5. November 1970 – III OVG A 36/69 – RdL 1972, 162), kommt es nicht an. c) Eine Erhebung von Beiträgen zur allgemeinen Gewässerunterhaltung für die Flächen von Gewässern erster Ordnung wäre im Übrigen derzeit aufgrund Bundesrechts unzulässig. Sie entspricht nicht der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG. Von der Möglichkeit, eine abweichende Regelung zu treffen, hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG enthält eine – vorbehaltlich der Wahrnehmung der Abweichungskompetenz durch den Landesgesetzgeber – abschließende Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen Landesrecht eine Beteiligung an den Kosten der Gewässerunterhaltung vorsehen kann. Die Vorschrift regelt abschließend den Personenkreis, den der Landesgesetzgeber an den Kosten der Gewässerunterhaltung beteiligen darf. Eine solche Beteiligung an Kosten der Gewässerunterhaltung stellt auch die Erhebung von Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband dar. Die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG misst sich Geltung für alle Fälle bei, in denen eine Gebietskörperschaft, ein Wasser- und Bodenverband, ein gemeindlicher Zweckverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltungspflichtig ist. Damit wird ausdrücklich auch der Fall der Aufgabenwahrnehmung durch einen Wasser- und Bodenverband erfasst, der sich über Beiträge finanziert. Dass die Regelung nur eine Heranziehung von Nichtmitgliedern betreffen soll, erscheint im Hinblick darauf fernliegend, dass die Veranlagung von Nichtmitgliedern der Sonder- und Ausnahmefall ist, während die Regelfinanzierung gerade über die Verbandsbeiträge der Mitglieder erfolgt. Dementsprechend befasst sich auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 26. November 2015 (GVOBl. S. 474) mit der Frage, ob das Finanzierungssystem im Einklang mit § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG steht (LT-Drs. 6/4473 S. 1). Bereits in den 1960er Jahren hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Erhebung von Verbandsbeiträgen an § 29 WHG a.F. gemessen und ausgeführt, dass Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehörten, als beitragsfrei erklärt werden müssten, ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG (vgl. Urteil vom 20. März 1968 – IV OVG A 33/67 – n.v.). Allerdings handelt es sich beim Wasserhaushaltsrecht nunmehr um eine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Von der – nur nachträglich wahrzunehmenden – Abweichungsbefugnis in Anwendung von Art. 72 Abs. 3 GG hat der Landesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die maßgebliche Vorschrift des § 3 GUVG nicht inhaltlich geändert worden, nachdem das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) am 1. März 2010 in Kraft getreten ist. Soweit nach den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen ist, trifft nicht zu, dass diese Unterschiede lediglich auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung der in § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG eröffneten Regelungsmöglichkeiten durch den jeweiligen Landesgesetzgeber beruhen. Nach § 79 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend; dabei unterliegen die Flächen der Gewässer erster Ordnung nicht der Beitragsberechnung und -erhebung. § 64 Abs. 1 Satz 6 Niedersächsisches Wassergesetz erklärt Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, für beitragsfrei. Diese Regelungen stellen ausdrücklich sicher, dass die Beitragserhebung in Einklang mit § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG erfolgt. Sie machen damit nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – von in der Vorschrift eröffneten Regelungsmöglichkeiten Gebrauch, sondern zeichnen deren rechtliche Begrenzung nach; sie sind nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedarf es nicht. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die bundesrechtliche Frage, ob § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG der Heranziehung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung zu Beiträgen für die allgemeine Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entgegensteht, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil selbständig tragend auf eine Auslegung der landesrechtlichen Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG gestützt ist. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 6 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken im Verbandsgebiet, bei denen es sich zum ganz überwiegenden Teil um Gewässerflächen handelt, die zu Bundeswasserstraßen gehören. Dem beklagten Wasser- und Bodenverband obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet. Für das Jahr 2016 veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 24. Februar 2016 zu einem Wasser- und Bodenverbandsbeitrag für die allgemeine Gewässerunterhaltung in Höhe von 184,01 EUR. Dieser Beitrag wurde für 24,18 Beitragseinheiten erhoben, und zwar auf der Grundlage aller Flächen im Eigentum der Klägerin, bei denen es sich nicht um Wasserflächen handelte. Letztere waren nach der seinerzeit geltenden Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbands „Obere Peene“ vom 13. Juli 2015 durch einen Abschlag von 100 % der Beitragseinheiten generell beitragsfrei. Gegenstand des Verfahrens ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2016, mit dem er gegenüber der Klägerin den Beitrag für das Jahr 2016 nunmehr unter Einbeziehung der Wasserflächen und daher auf der Grundlage von 466,55 Beitragseinheiten auf 3.550,45 EUR festsetzte. Hintergrund für die Änderung war das Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 27. November 2015, nach der der Abschlag für Gewässerflächen nur noch 90 % der Beitragseinheiten betrug. Den gegen den Änderungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016, zugestellt am 21. September 2016, als unbegründet zurück. Die am 19. Oktober 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. März 2018 abgewiesen. Zweifel an der Wirksamkeit der nach § 6 Abs. 1 WVG als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung erforderlichen Satzung des Wasser- und Bodenverbands „Obere Peene“ vom 13. Juli 2015 in der Fassung der ersten Änderung vom 27. November 2015 bestünden nicht. Der Einwand der Klägerin, die Satzung sei nichtig, weil sie im Hinblick auf die Beitragspflicht nicht zwischen Gewässern erster und zweiter Ordnung unterscheide, obwohl erstere nicht bevorteilt seien, treffe nicht zu. Die Rechtsanwendung begegne ebenfalls keinen Bedenken. Die Klägerin sei als Eigentümerin grundsteuerbefreiter Flächen „dingliches Mitglied“ des Gewässerunterhaltungsverbands i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GUVG und für die fraglichen Flächen bevorteilt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG. Dies gelte auch für die Flächen, die Bestandteile der Bundeswasserstraßen „Peene“ und „Kummerower See“ seien. Mit der Zugehörigkeit der Gewässer erster Ordnung zum Verbandsgebiet sei die Begründung eines beitragsrelevanten Vorteils für diese Flächen verbunden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei regelmäßig jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt und jedem Grundstück eines Einzugsgebiets sei ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Allerdings liege der Vorteil für diejenigen Gewässer erster Ordnung, die zugleich Bundeswasserstraßen seien, nicht darin, dass dem Eigentümer eine an sich ihm selbst obliegende Unterhaltungspflicht abgenommen werde. Im Wasserverbandsrecht sei aber von einem weiten Vorteilsbegriff auszugehen, der auch in § 8 WVG zum Ausdruck komme. Dieser umfasse die – in einem Alternativverhältnis stehenden – Aspekte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der Schadensverhütung. Unter letzterem Gesichtspunkt sei es ohne Belang, dass Gewässer erster Ordnung in der Regel nicht in Gewässer zweiter Ordnung entwässerten. Maßgeblich sei vielmehr der Umstand, dass eine Wechselwirkung zwischen beiden Gewässereinteilungen dergestalt bestehe, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung auch auf den Wasserstand von Gewässern erster Ordnung auswirkten und Schadensereignisse vermeiden könnten. Die hydrologischen Wechselwirkungen der beiden Gewässereinteilungen – insbesondere die Funktion der Polder als Retentionsflächen – rechtfertigten die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung. Dieses Verständnis sei mit den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar. Soweit die Länder nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG auch „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet“ verpflichten könnten, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen, seien dies solche, die gerade nicht von der vorangehenden Formulierung „andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben“ erfasst würden. Für die Variante „sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich“ bleibe nur ein Anwendungsbereich für zum Verbandsgebiet gehörende Grundstücke, in die das zu unterhaltende Gewässer entwässere. Soweit nach den Wassergesetzen anderer Bundesländer eine Beteiligung der Eigentümer von Gewässern erster Ordnung an den Kosten der Gewässerunterhaltung ausgeschlossen sei, beruhe dies auf einer unterschiedlichen Ausschöpfung des nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestehenden Regelungsrahmens durch die jeweiligen Landesgesetzgeber und erlaube keinen Rückschluss auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. Danach seien die hier in Rede stehenden Bundeswasserstraßen durch die Maßnahmen des Beklagten bevorteilt und zwingend in den Vorteilsausgleich aufzunehmen. Gegen das am 20. März 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. April 2018 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 16. Mai 2018 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 2023 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Flächen von Gewässern erster Ordnung durch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung einen Vorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG erfahren. Nach Zustellung des Beschlusses am 23. Januar 2023 hat die Klägerin die Berufung am 21. Februar 2023 begründet. Sie trägt vor: Eine Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung werde nicht geltend gemacht. Nichtig sei allenfalls § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, nämlich wenn die Vorschrift so auszulegen wäre, dass sie abweichend vom gesetzlichen Vorteilsbegriff des § 40 WHG den Beklagten ermächtigen würde, einen Beitrag von der Klägerin zu erheben, ohne dass diese aus der Verbandstätigkeit einen Vorteil erfahre. Gewässer erster Ordnung hätten aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung nicht deswegen einen beitragsrelevanten Vorteil, weil letztere in erstere entwässerten. Zwar stünden die Gewässer in einem Verhältnis der Wechselwirkung und wirke sich die Unterhaltung jeder Gewässerordnung jeweils auf die andere aus. Dem vom Verwaltungsgericht als tragend angesehenen Aspekt der Schadensverhütung und der Funktion der Polder an den Gewässern zweiter Ordnung als Retentionsflächen auch für den Wasserstand in den Gewässern erster Ordnung stehe gegenüber, dass sämtliche Funktionen der Gewässer zweiter Ordnung ausschließlich davon abhingen, dass sie selbst über Gewässer erster Ordnung abflössen. Eine entsprechende Wechselwirkung bestehe zwischen Gewässern als Teil der Vorflut und Landgrundstücken, die entwässert werden müssten, typischerweise so gerade nicht. Gewässer erster und zweiter Ordnung bildeten gemeinsam ein System des Oberflächenwasserabflusses und stellten es den Grundstücken Dritter zur Verfügung, die davon Vorteile erführen, während die jeweiligen Gewässer im Saldo entweder keinen Vorteil voneinander hätten, oder aber nur die Gewässer zweiter Ordnung von denen erster Ordnung. Dies gelte auch ohne eine ausdrückliche Ausschlussregelung, wie sie in anderen Bundesländern gesetzlich verankert sei. Insoweit gelte der allgemeine beitragsrechtliche Satz, dass eine öffentliche Einrichtung von einer dem Zweck nach ähnlichen, benachbarten und ihrerseits anderen Grundstücken einen Vorteil bietenden Infrastruktureinrichtung keinen Vorteil erfahren und daher für diese auch nicht zu Beiträgen herangezogen werden könne. Dieser gelte jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Einrichtungen trotz ihrer Unterschiede gemeinsam einem komplexen Einrichtungssystem zugehörig seien und damit jeweils als Teil eines Systems gemeinsam dem Vorteil dritter Grundstücke dienten. Dieser Grundsatz sei im Erschließungsbeitragsrecht und im Straßenbaubeitragsrecht gleichermaßen anerkannt. Der allgemeine Rechtssatz des fehlenden Vorteils von Einrichtungen, die einander in einem Gesamtsystem ergänzten, lasse sich auf die Beziehungen zwischen Gewässern erster und zweiter Ordnung übertragen. Die Unterhaltung eines Gewässers zweiter Ordnung, das in seiner gesamten wasserwirtschaftlichen Funktion von der Existenz eines Gewässers erster Ordnung abhängig sei und in dieses entwässere, könne dem Letzteren trotz der auch in Gegenrichtung bestehenden Wechselwirkungen keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil bieten. Beide stünden in Wechselwirkungen, die sie zu einem Gesamtsystem des Oberflächenwasserabflusses machte. Gewässer beider Ordnungen seien Teil eines komplexen Systems der gegenseitigen Abhängigkeit, in dem sich die jeweiligen Vor- und Nachteile ausgleichen würden und einseitige Vorteile nicht ausgemacht werden könnten. Die einzelnen Gewässer böten nicht einander gegenseitig einen Vorteil, sondern vielmehr gemeinsam den entwässerten Grundstücken. Maßgeblich seien insoweit nicht die vom Beklagten hervorgehobenen Unterschiede zwischen Beiträgen im Sinne des Kommunalabgabenrechts und Verbandsbeiträgen nach § 28 WVG, sondern die Gemeinsamkeiten. Hinter den Wechselwirkungen innerhalb eines Systems der miteinander verbundenen Gewässer stehe auch der Aspekt der Schadensverhütung zurück, auf den das Verwaltungsgericht die Annahme eines Vorteils gestützt habe. Hinzu komme, dass der weite mehrgliedrige Vorteilsbegriff des § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG nur für die dort genannten Pflichtigen gelte, also für Anlieger und Hinterlieger, nicht jedoch für die Eigentümer sonstiger (Gewässer-)Grundstücke im Einzugsgebiet i.S.d. § 40 Abs. 3 WHG. Die Öffnungsklausel des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG lasse für diese weiteren Pflichtigen nur den engeren Vorteilsmaßstab zu, der Erschwerniszuschläge und den Beitrag unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung nicht vorsehe. Das Landesrecht dürfe zwar von dieser Einschränkung des Vorteilsbegriffs abweichen, eine solche Abweichung sei aber nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Auch wenn man mit dem Beklagten einen weiten Vorteilsbegriff zu Grunde lege, ergebe sich, dass die Gewässer erster und zweiter Ordnung bzw. Bundeswasserstraßen und Verbandsgewässer des Beklagten einander keinen Vorteil verschafften. Zutreffend sei, dass es auf eine Privatnützigkeit nicht ankomme, weder auf Seiten der Klägerin noch der Beklagten. Die Klägerin betreibe die Bundeswasserstraßen ausschließlich in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG und sei zu eigenen Lasten mit der Erfüllung der mit dem privaten Gewässereigentum verbundenen Pflichten belastet. Der Beklagte erfülle seinerseits die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung als eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge. Er refinanziere diese im Wege der Verbandsbeiträge bzw. Verbandslasten bei denjenigen Eigentümern, denen er die an sich diesen auferlegte Unterhaltungspflicht abnehme. Dies sei bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Sie müsse sämtliche Unterhaltungspflichten an ihren Gewässern selbst erfüllen. Für eine Mitfinanzierung der Aufgabenerfüllung des Beklagten bestehe kein Anlass. Die hydrologischen Wechselwirkungen zwischen Gewässern unterschiedlicher Ordnung seien kein hinreichender Grund für eine Beitragslast. Allerdings gehe das Bundesverwaltungsgericht von einem weiten Vorteilsbegriff aus. Es mache die maßgebliche Erschwernis aber nicht von Wechselwirkungen verschiedener Gewässer abhängig, sondern stelle auf das Verhältnis von Wasserzufluss und Wasserabfluss und die Entwässerungsfunktion der Gesamtheit aller Gewässer in Richtung Küstenmeer ab. Die Wasserflächen der Bundeswasserstraßen gehörten danach zum Einzugsgebiet nicht für die stromauf gelegenen Gewässer niedrigerer Ordnung, sondern dem Wasserablauf folgend für die stromab gelegenen Gewässer. Die Funktionszuordnung der Unterhaltungslast an einzelne Gewässer und Gewässerabschnitte bedeute zugleich, dass diese einander weder Vorteile vermittelten noch die jeweils andere Unterhaltung erschwerten, sondern eben zusammenwirkten mit der Folge, dass jeder Unterhaltungspflichtige die Unterhaltung seines Gewässers oder Abschnitts zugleich im Interesse des Gesamtsystems leiste. Sähe man dies anders, so müsste zugleich angenommen werden, dass nahezu jedes Gewässer, das keine Bundeswasserstraße sei, einen Vorteil aus deren Unterhaltung erführe. Da aber gleichwohl keine Beteiligung der Unterhaltungspflichtigen der anderen Gewässer an der wasserhaushaltsrechtlichen (nicht: wasserwegerechtlichen) Unterhaltung der Bundeswasserstraßen gefordert werde, könne dies auch umgekehrt nicht der Fall sein. Nehme man an, es beruhe auf einer bloßen Regelungslücke, dass die Klägerin von den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer niedrigerer Ordnung keine Unterhaltungsbeiträge erheben könne, ließe sich diese ohne Weiteres schließen. Dann müsste die Klägerin schon aus haushaltsrechtlichen Gründen ihre wasserwirtschaftlichen – nicht: wasserstraßenbezogenen – Unterhaltungslasten auf die angeschlossenen Gewässer niedrigerer Ordnung (sowie einzelne Landflächen) umlegen. Die umzulegenden Kosten würden dann auch die Verbandsbeiträge an Unterhaltungspflichtige der Gewässer niedrigerer Ordnung umfassen. Das Szenario eines solchen „Beitragskarussells“ zeige, dass es beitragsfähige Vorteile innerhalb eines Systems voneinander abhängiger Gewässer nicht geben könne. Im Übrigen treffe nach Kenntnis der Klägerin nicht zu, dass bei Rückstauereignissen mit hohen Wasserständen in der Ostsee Wasser bis in den Kummerower See aufsteige. Selbst ein dadurch erhöhter Wasserstand wirke sich typischerweise nur bis ungefähr Jarmen aus und nur sehr selten weiter stromauf. Typischerweise seien besonders hohe Wasserstände im Kummerower See nicht auf den durch die Ostsee bedingten Rückstau oder sogar den Rückfluss von Wasser aus der Peene zurückzuführen, sondern hätten ihre Ursache in besonders hohen Zuflüssen von Gewässern zweiter Ordnung, die von dort wegen des geringen Gefälles nicht schnell genug ablaufen könnten. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern im Verbandsgebiet Polderrenaturierungen durchgeführt und bewusst Überflutungen der an den Kummerower See angrenzenden Flächen herbeigeführt habe, habe dies mit den Gewässern erster Ordnung selbst nichts zu tun. Windbedingte Sedimenteinträge aus dem Kummerower See in die Einmündungen von Verbandsgewässern seien wenig wahrscheinlich. Zutreffend sei, dass Unterhaltungsbaggerungen bzw. Sedimententnahmen in der Peene seit längerem nicht durchgeführt worden seien, weil eine Notwendigkeit dafür – wie näher erläutert wird – nicht bestanden habe. Eine Vorteilsbegründung im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie sei ebenfalls nicht plausibel. Aktuelle Zustandsbewertungen hätten für die Peene und den Kummerower See selbst kein Erfordernis für morphologische Maßnahmen ergeben, für die berichtspflichtigen Zuflüsse hingegen schon. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, der Beitragserhebung müsse kein Vorteil zu Grunde liegen, sondern es reiche ein allgemeines, einzeln nicht mess- und bezifferbares Interesse an der Gewässerunterhaltung aus, so dass jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet beitragspflichtig sei, würde dadurch der Verbandsbeitrag zur Steuer, die der bloßen Einnahmebeschaffung des Beklagten diene, ohne dass dem ein sei es auch nur entfernter oder abstrakter Vorteil der Klägerin gegenüberstünde. Dies widerspreche dem abgabenrechtlichen Wesen des Beitrags und sei mit den gesetzlichen Grundlagen des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden nicht zu vereinbaren. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. März 2018 zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten über Wasser- und Bodenverbandsbeiträge vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Heranziehung der Flächen von Gewässern erster Ordnung zu Verbandsbeiträgen nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Erwägungen aus dem Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, dass Grundflächen anderweitiger Erschließungsanlagen nicht zu Beiträgen herangezogen werden könnten, seien nicht auf die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu übertragen. Der Vorteilsbegriff, der diesem Gesetz ebenso wie dem Wasserverbandsgesetz zu Grunde liege, sei deutlich weitreichender und unterscheide sich auch inhaltlich vom kommunalabgabenrechtlichen Vorteilsbegriff. Es gehe nicht wie im Kommunalabgabenrecht um die Gewährung eines im Einzelfall messbaren individuell zurechenbaren Sondervorteils, der sich in der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten Einrichtung manifestiere und die Steigerung des Gebrauchswerts eines Grundstücks beinhalte, wobei der Sondervorteil regelmäßig in der Sicherung der ordnungsgemäßen Erschließung als Voraussetzung für die Bebaubarkeit und Nutzbarkeit zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken liege. Für den wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff komme es – in Ausgestaltung des Vorteils aufgrund der Abnahme eigener Aufgaben – allein darauf an, dass den nachteiligen Auswirkungen begegnet werde, die von den betreffenden Grundstücken auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen könnten oder zu erwarten seien. Als nachteilige Auswirkung zurechenbar sei in diesem Zusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss, da dieser – in der Summe – die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich mache. Auf eine Privatnützigkeit der Grundstücke, auf die Herstellung einer Erschließung bzw. darauf, ob der Gebrauchswert durch die Erfüllung der verbandlichen Aufgaben gesteigert werde, komme es nicht an, weshalb z.B. auch Straßen- und Bahnflächen oder Moore und Naturschutzflächen der Heranziehung unterlägen. Dasselbe gelte für andere Wasserflächen, an denen aufgrund § 25 WHG i.V.m. § 21 LWaG regelmäßig Gemeingebrauch eröffnet sei und bei denen daher eine rein privatrechtliche Zweckbestimmung in der Regel ausscheide. Unabhängig davon, ob es sich möglicherweise um Erschließungsanlagen handele, unterbreche dies nicht ihre Teilhabe an der Aufnahme von Niederschlagswasser sowie ihren Beitrag zum Wasserzufluss. Auswirkungen auf die Gewässer zweiter Ordnung könnten jedoch auch Gewässer erster Ordnung haben, nämlich in Gestalt der zwischen den Gewässerkategorien bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Durchführung des Verbandsunternehmens durch den Wasser- und Bodenverband werde potenziellen Schadensereignissen aus dem Bereich der Gewässer erster Ordnung begegnet. Da von den entsprechenden Grundstücken erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ausgingen, biete das Verbandsunternehmen diesen Grundstücken unter dem Gesichtspunkt der Schadensverhütung einen echten Vorteil. Daraus, dass eine Beteiligung der Unterhaltungspflichtigen der anderen Gewässer an der wasserhaushaltsrechtlichen Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht vorgesehen sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch umgekehrt eine Beitragserhebung nicht in Betracht komme. Insoweit möge es sich um eine bewusste oder unbewusste Regelungslücke handeln. Regelmäßig könnten auch die Eigentümer von Gewässern dritter Ordnung, wie es sie etwa in Niedersachsen gebe, zu den Beiträgen eines Unterhaltungsverbands bzw. den Umlagen der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung herangezogen werden, ohne selbst die Kosten für die Unterhaltung ihres Gewässers dritter Ordnung refinanzieren zu können. Gleiches gelte für Gewässer zweiter Ordnung, die durch mehrere Verbandsgebiete verliefen. Das Bestehen von Wechselwirkungen tatsächlicher Art zwischen den Gewässern erster und zweiter Ordnung stelle die Klägerin nicht in Abrede. Hingegen treffe nicht zu, dass sämtliche Funktionen der Gewässer zweiter Ordnung, die in dieser Weise von Gewässern erster Ordnung beeinflusst würden, ausschließlich davon abhingen, dass sie selbst über Gewässer erster Ordnung abflössen. Bei steigenden Wasserständen in der Ostsee und einem damit verbundenen Rückstau in der Peene bis hinein in den Kummerower See dienten die Gewässer zweiter Ordnung – wie im Einzelnen näher ausgeführt und belegt wird – als Polder und Retentionsflächen. Durch die hohen Wasserstände, die sich vorrangig im Frühjahr und Herbst, aber auch etwa im Rahmen von Sommerhochwasser wie 2011 und 2017 einstellten, weichten die Verbandsgewässer stark auf und müssten in Folge von Böschungsabbrüchen regelmäßig in Stand gesetzt werden. Auch die Sturmflut in der Ostsee vom 20./21. Oktober 2023 habe sich wieder durch einen Rückfluss bis in seine in den Kummerower See mündenden Verbandsgewässer ausgewirkt und dort zu einem Anstieg der Pegelstände geführt. Dieser Anstieg sei nicht etwa auf entsprechende Niederschlagsmengen im Einzugsgebiet der Verbandsgewässer zurückzuführen gewesen. Bei entsprechenden Windverhältnissen komme es zudem zu einem Eintrag von Sedimenten in die angrenzenden Einläufe der Gewässer zweiter Ordnung, was die Notwendigkeit der Unterhaltung der entsprechenden Einläufe jedenfalls mit bedinge. Dies gelte umso mehr, als der „Sommersdorfer Mühlbach“ am Ostufer des Kummerower Sees ein berichtspflichtiges Gewässer nach EU-Wasserrahmenrichtlinie sei, das ökologisch durchgängig gestaltet worden sei und in dem ein System für die Fischwanderung installiert worden sei. Die Gewässer erster Ordnung hätten unabhängig von den Gewässern zweiter Ordnung einen eigenen Zustrom durch Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer erster Ordnung entwässerten und damit einen Anteil an dem Vorteil in Gestalt der Schadensverhütung bzw. der Nutzung der Polder als Retentionsflächen. Soweit die Klägerin unter Beweis stellen wolle, dass gelegentliche Rückstauereignisse keine besonderen Unterhaltungsanforderungen auslösten, komme es darauf nicht an. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 6 WHG gehöre zur Gewässerbewirtschaftung auch, soweit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Dies entspreche auch § 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Auf die Frage, ob sich die nachteiligen Einwirkungen vermeiden ließen, komme es nicht an. Soweit an nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 28 WVG angeknüpft werde, treffe nicht zu, dass diese ein aktives Tun voraussetzten. Die Maßstäbe zu § 40 Abs. 3 WHG könnten nicht übertragen werden, weil § 28 WVG die Refinanzierung des gewöhnlichen Unterhaltungsaufwands betreffe, während § 40 Abs. 3 WHG eine besondere Zuständigkeit bzw. Kostentragungspflicht begründe, wenn durch besondere Umstände die Notwendigkeit von Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Abflusses erst begründet worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es einer Verursachung der nachteiligen Auswirkungen durch eine aktive Handlung des Beitragspflichtigen nicht bedürfe, weil bereits jeder Beitrag zum Wasserzufluss als zurechenbarer Nachteil angesehen werde. Dass der Gesichtspunkt der nachteiligen Einwirkungen Ausdruck des Verursacherprinzips sei und eine menschliche Einwirkung auf den Wasserhaushalt voraussetze, treffe nicht zu. Richtigerweise sei das Tatbestandsmerkmal der nachteiligen Einwirkungen grundstücks- und nicht handlungsbezogen zu verstehen, mit der Folge dass, wie von der ersten Instanz angenommen, die hydrologischen Wechselwirkungen zwischen den Gewässerkategorien und die Funktion der Polder als Retentionsflächen zur Rechtfertigung einer Beitragserhebung ausreichten. Im Übrigen seien nachteilige Einwirkungen auch dann zu bejahen, wenn man hierfür eine menschliche Einwirkung auf den Wasserhaushalt verlange. Zum einen sei die Peene für Zwecke der Schifffahrt ausgebaut. Der Ausbauzustand sei zweifelsohne Folge menschlicher Einwirkungen und habe erhebliche Auswirkungen auf das Abflussverhalten. Insbesondere wirke sich die geradlinige Anlage des Peenekanals erleichternd auf die Möglichkeit des Rückflusses von Wasser von der Peene in den Kummerower See aus. Eine menschliche Einwirkung ergebe sich auch aus dem Unterhaltungszustand der Peene und des Kummerower Sees. Bei entsprechenden Windverhältnissen würden in erheblichem Maß Sedimente aus dem Kummerower See in die Einmündungen der Verbandsgewässer des Beklagten eingetragen, was – wie näher dargelegt wird – zu erheblichen Kosten für die Beseitigung führe. Die Sedimenteinträge ebenso wie der Rückfluss von Wasser des Kummerower Sees beruhten letztlich auch darauf, dass die Klägerin ihre Unterhaltungslast nicht in hinreichendem Maß wahrnehme. Nach Kenntnis des Beklagten sei der Kummerower See in den vergangenen zwölf Jahren durch die Klägerin nicht unterhalten worden. Dies führe zu einer Aufhöhung der Gewässersohle und befördere dadurch Rückflussereignisse und die Möglichkeit zum Eintrag von Sedimenten. Eine Bevorteilung der Klägerin durch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch den Beklagten komme aber auch deshalb in Betracht, weil die Unterhaltung der Verbandsgewässer nach den Vorgaben des § 39 Abs. 1 WHG, die auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers umfasse, der Klägerin einen materiellen Vorteil i.S.d. §§ 8, 28, 30 WVG vermittele, indem sie die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie in den von ihr zu unterhaltenden Bundeswasserstraßen erst ermögliche bzw. sich auf deren Erreichung vorteilhaft auswirke. Entsprechend den Vorgaben des § 39 Abs. 1 Nr. 5 WHG würden Maßnahmen zur Rückhaltung von Schwebstoffen (wie etwa Sedimente und Totholz) in den Gewässern zweiter Ordnung getroffen, durch die der Eintrag derartiger Stoffe in die von der Klägerin zu unterhaltenden Gewässer verhindert bzw. gemindert werde. Eine Verneinung des Vorteils mit der Begründung, dass das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden für die Beitragspflicht an eine potenzielle Unterhaltungsverantwortung nach Maßgabe des § 29 WHG a.F. habe anknüpfen wollen, könne nicht überzeugen. Die Abnahme der Unterhaltungsverantwortung sei lediglich einer von mehreren Anknüpfungspunkten für eine Beitragspflicht. Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sei der Begriff des Vorteils wasserverbandsrechtlich bereits dergestalt vorgeprägt gewesen, dass er die in einem Alternativverhältnis stehenden Gesichtspunkte des materiellen Vorteils, der Leistungsabnahme und der nachteiligen Auswirkungen umfasst habe; dies gelte weiterhin. Im Übrigen sei das weite Begriffsverständnis des wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriffs zu betonen, wobei der Vorteil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisweilen sogar vermutet werden könne bzw. gesetzlich fingiert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht ein „engerer Vorteilsbegriff“ zu Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG bestehe lediglich darin, dass ersterer eine Vollregelung darstelle, während letzterer für die Kostenbeteiligung einen Regelungsvorbehalt zu Gunsten der Länder normiere. Eine Einschränkung des Vorteilsmaßstabs gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG sei damit nicht verbunden. Die Abweichung der landesrechtlichen Regelung von § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ergebe sich aus dem Vorteilsbegriff in § 3 Abs. 1 GUVG sowie dessen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Greifswald, das in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 – 1 L 18/08 – im Rahmen eines obiter dictums hervorgehoben habe, auch wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung könnten aufgrund der bestehenden Wechselwirkungen mit den Verbandsgewässern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil begründen. Dies sei mit dem in § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG eröffneten Regelungsrahmen vereinbar; § 3 Abs. 1 GUVG mit dem darin verwendeten Vorteilsbegriff verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG fasse den Begriff des Beitragspflichtigen sehr weit, indem neben den in Satz 2 als kostenpflichtig bestimmten Personen nicht nur andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile hätten, sondern auch sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet genannt seien. Praktisch sei damit jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet erfasst. Ein „besonderer Vorteil“, wie für die in § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Personen verlangt werde, müsse nicht vorliegen; es reiche aus, dass lediglich ein allgemeines, einzeln nicht mess- und bezifferbares Interesse an der Gewässerunterhaltung bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.