Beschluss
3 M 533/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1023.3M533.19OVG.00
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Leitsätze
1. Auch eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte Gesellschaft kann noch Beteiligte eines Verwaltungsrechtsstreits sein, wenn noch verwertbares Vermögen vorhanden ist.(Rn.15)
2. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung einer Biogasanlage mehr, wenn das Blockheizkraftwerk abgebaut wurde und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass der Betrieb wieder aufgenommen werden soll.(Rn.16)
3. Die Untersagung jeglicher illegalen Nutzungsmöglichkeiten von baulichen Anlagen im Sinne einer Globaluntersagung ist von der konkreten Verfügung nicht umfasst.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Juli 2019 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. trägt dieser selbst.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.800 Euro fest.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte Gesellschaft kann noch Beteiligte eines Verwaltungsrechtsstreits sein, wenn noch verwertbares Vermögen vorhanden ist.(Rn.15) 2. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung einer Biogasanlage mehr, wenn das Blockheizkraftwerk abgebaut wurde und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass der Betrieb wieder aufgenommen werden soll.(Rn.16) 3. Die Untersagung jeglicher illegalen Nutzungsmöglichkeiten von baulichen Anlagen im Sinne einer Globaluntersagung ist von der konkreten Verfügung nicht umfasst.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Juli 2019 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. trägt dieser selbst. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.800 Euro fest. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung zur Nutzungsuntersagung einer von ihr damals betriebenen Biogasanlage und anderer baulichen Anlagen. Der Beigeladene zu 1. ist ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beteiligter Nachbar der Biogasanlage. Die GbR Milchhof F., bestehend aus der Beigeladenen zu 2. und dem Beigeladenen zu 3., betreibt in der Gemeinde D-Stadt, D-Straße, einen Landwirtschaftsbetrieb. Der Beigeladene zu 3. schloss mit der R. GmbH, der damaligen Kommanditistin der Antragstellerin, im Oktober 2007 einen „Anlagenbetriebsvertrag“, wonach er als Dienstleister den operativen Betrieb der Biogasanlage am Standort D-Stadt nach den Vorgaben der GmbH als Betreiberin übernehmen sollte. Ebenso schloss der „Milchhof und F.“ mit der GmbH im Oktober 2007 einen Rohstofflieferungs- und Abnahmevertrag über Biomasse. Mit Bescheid vom 5. August 2008 erteilte das damalige Staatliche Amt für Umwelt und Natur (STAUN) Schwerin der GbR Milchhof F. die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der dort näher bezeichneten Biogasanlage, die daraufhin angrenzend an die Hofstelle bzw. die Ställe errichtet wurde. In einer Vereinbarung der GbR Milchhof F. und der R. D-Stadt GmbH vom September 2008 stimmte Erstere der Übertragung der Genehmigung der Biogasanlage vom 5. August 2008 zuzüglich eventueller notwendiger Änderung auf die Letztere als Betreiberin zu. Im Dezember 2009 schlossen der Beigeladene zu 3 als Grundstückseigentümer und die genannte GmbH einen notariellen Erbbaurechtsvertrag über Flächen der Biogasanlage, das Erbbaurecht wurde 2012 grundbuchlich eingetragen. Nachdem das STAUN Schwerin gegenüber der GbR Milchhof F. festgestellt hatte, dass die angezeigten Änderungen keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedurften, erteilte der Antragsgegner der GbR mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 die Baugenehmigung zur Verringerung der Bauhöhe des Gärrestebehälters und zur Errichtung eines zusätzlichen Gärrestespeichers. In den Jahren 2010 und 2012 ergingen durch das STAUN Schwerin Bescheide nach Anzeigen gemäß § 15 BImSchG hinsichtlich einer Gärrestetrocknungsanlage und einer Erhöhung der elektrischen Leistung der Anlage, wonach diese Änderungen keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedurften. Im Hinblick auf die Gärrestetrocknungsanlage gibt es offenbar einen Baugenehmigungsantrag der Antragstellerin und einen Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2017, gegen den die Antragstellerin im gleichen Monat Widerspruch erhob. Im Jahre 2014 erhielt der Antragsgegner durch ein Schreiben des Beigeladenen zu 3. Kenntnis von dem von den Beteiligten so bezeichneten „Betreiberwechsel“. Zu der damals beabsichtigten Nutzungsuntersagung der Biogasanlage gemäß Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2014 kam es allerdings nicht. Die erstrebte Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Ausweisung „Sondergebiet Biogasanlage“ für den Bereich der Biogasanlage scheiterte im Jahr 2015. Nachfolgend kam es u. a. zu kompetenzrechtlichen Problemen, welche Behörde zum Einschreiten zuständig bzw. befugt sei. Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2018 untersagte schließlich der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin als Adressatin „(Störer)“ nach Beteiligung der Beigeladenen die Nutzung der von der BImSchG-Genehmigung vom 5. August 2008 erfassten Biogasanlage sowie des weiteren Gärrestelagers und der Trocknungsanlage ab dem 31. Dezember 2018 bis auf Widerruf; der Betrieb der Anlage sei bis dahin vollständig herunterzufahren. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. Schließlich wurden ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung angedroht und Verwaltungskosten in Höhe von 5.000 € festgesetzt. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 12. Juli 2018 Widerspruch gegen diese Verfügung ein, über den noch nicht entschieden wurde. Den im Oktober 2018 gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 28. Juni 2018 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2019 abgelehnt. Gegen den ihr am 5. Juli 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 8. Juli 2019 Beschwerde eingelegt und diese am 5. August 2019 begründet. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tragen u. a. unwidersprochen vor, das Blockheizkraftwerk der Biogasanlage einschließlich der hierfür notwendigen Betriebskomponenten sei im Januar 2020 abgebaut und abtransportiert worden. Der Beigeladene zu 1. stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag, trägt aber ebenfalls zur Sache vor. Mit Verfügung vom 17. August 2023 hat der Senat die Hauptbeteiligten zur Abgabe von Erklärungen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aufgefordert und dazu mit Blick auf die handelsrechtlichen Umstände der Antragstellerin näher ausgeführt. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit, das Erbbaurecht an dem Grundstück einschließlich der Anlage sei 2021 an den Beigeladenen zu 3. veräußert worden. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mittlerweile unzulässig. Dem dürfte zwar nicht entgegenstehen, dass die Antragstellerin als Gesellschaft und ebenso ihre Komplementärin jeweils wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 und 4 FamFG von Amts wegen am 13. April 2023 gelöscht wurden (Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts Stendal, HRA 5231 und HRB 23577). Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach diesen Vorschriften hat zwar grundsätzlich zur Folge, dass die Gesellschaft ihre (Teil-)Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 61 Nr. 1 VwGO i. V. m. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB auch ihre Fähigkeit, Beteiligter eines Rechtsstreits zu sein; die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Die Eintragung der Löschung in das Handelsregister wirkt für die Beendigung der (Teil-)Rechts- und Prozessfähigkeit einer Personengesellschaft aber nicht konstitutiv, sondern ist nur deklaratorisch. Die Beteiligungsfähigkeit besteht fort in Gerichtsverfahren, die Abwicklungsfragen der wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in Liquidation betreffen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft also trotz der Löschung im bisherigen Umfang rechts- und beteiligungsfähig; sie ist dann noch nicht vollbeendigt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 1 L 91/11 –, juris Rn. 9-11 m. w. N.). Darunter fallen auch Gerichtsverfahren, die der Durchsetzung von in Anspruch genommenen Vermögensrechten oder dazu dienen, Ansprüche abzuwehren, die nach Ansicht ihrer Vertreter nicht entstanden sind (OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2023 – 6 B 22/22 –, juris Rn. 39 m. w. N.). Indessen hat die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Eilrechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung mehr. Dabei kann offenbleiben, welche Rechtsfolgen die nunmehr vorgetragene Veräußerung des Erbbaurechts an dem Grundstück der (ehemaligen) Biogasanlage bzw. das dann entstandene Eigentümererbbaurecht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13. September 2022 – 10 U 278/21 –, juris Rn. 82) bei einem gewollten Weiter- oder Wiederbetrieb der Biogasanlage hervorgerufen hätten, insbesondere, ob die streitige Nutzungsuntersagung dann auch gemäß § 58 Abs. 2 LBauO M-V gegen den Beigeladenen zu 3. (ein Landwirt) gelten würde – ein Beteiligtenwechsel nach Maßgabe des § 266 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO ist insoweit nicht vorgetragen (zur Notwendigkeit einer erneuten Zwangsmittelandrohung gegenüber dem Rechtsnachfolger VGH München, Beschluss vom 3. April 2023 – 9 ZB 23.79 –, juris Rn. 12 f.) Für einen solchen Willen zur (Wieder-)Aufnahme des Betriebs der Biogasanlage ist aber nichts ersichtlich oder vorgetragen. Bereits durch den im Jahr 2020 unstreitig erfolgten Abbau des Blockheizkraftwerks als „Herz“ der Biogasanlage ist vielmehr deutlich geworden, dass die für sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung damals für die Antragstellerin jedenfalls keine Dringlichkeit mehr hervorgerufen hatte, sich dagegen im Wege des Eilrechtsschutzes zur Wehr zu setzen, weil sie gerne weiterhin oder erneut die Biogasanlage betrieben hätte. Davon betroffen ist nicht nur die Biogasanlage selbst, sondern auch die mit Baugenehmigungen legalisierten „Nebenanlagen“ wie der zusätzliche Gärrestebehälter und die Trocknungsanlage, die ebenfalls Gegenstand der Nutzungsuntersagung sind. Die Nutzung dieser baulichen Anlagen steht erkennbar in einem engen Zusammenhang mit der vom Antragsgegner als illegal angesehenen Nutzung der Biogasanlage; sie dienten dem Betrieb der Biogasanlage und sollten deshalb nach dem Willen des Antragsgegners nicht mehr zu nutzen sein dürfen. Soweit die vom Antragsgegner in der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Januar 2020 vorgetragene gewerbliche Nutzung von Teilen der Anlage als Lager von Silage in einer Kammer des Fahrsilos und zur Lagerung von Oberflächenwasser in den Behältern der Biogasanlage noch andauert, wäre sie ohnehin nicht von der hier streitigen Nutzungsuntersagungsverfügung erfasst. In ihr ging es, unabhängig von ihrem Charakter als Dauerverwaltungsakt, ausschließlich um den zu untersagenden Betrieb einer Biogasanlage und der dafür weiter benötigten baulichen Anlagen im Außenbereich. Sie ist bereits im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz keine „Globaluntersagung“ jeglicher möglichen illegalen Nutzungen von baulichen Anlagen auf einem Außenbereichsgrundstück, die mit der konkret veranlassten Nutzungsuntersagung nichts zu tun haben. Aus dem gleichen Grund fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind erstattungsfähig, weil sie in der Beschwerde einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Dies ist beim Beigeladenen zu 1. nicht der Fall. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG. Der Senat hat sich dabei an dem erstinstanzlich festgesetzten Wert orientiert, der von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.