Beschluss
3 LZ 168/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0714.3LZ168.23OVG.00
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Leitsätze
Eine außerhalb des Adressfelds eines Anschlussbeitragsbescheides erfolgte Auflistung von Beitragspflichtigen zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei dem Bescheid um einen zusammengefassten Beitragsbescheid i. S. d. § 155 Abs 3 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) handelt.(Rn.11)
Tenor
Unter Abweisung des Zulassungsantrags im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – zugelassen, soweit darin die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 5. Juli 2017 aufgehoben werden.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 5 voll und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens zu 4/5; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert im Zulassungsverfahren beläuft sich auf 15.725,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine außerhalb des Adressfelds eines Anschlussbeitragsbescheides erfolgte Auflistung von Beitragspflichtigen zwingt nicht zu der Annahme, dass es sich bei dem Bescheid um einen zusammengefassten Beitragsbescheid i. S. d. § 155 Abs 3 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) handelt.(Rn.11) Unter Abweisung des Zulassungsantrags im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – zugelassen, soweit darin die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 5. Juli 2017 aufgehoben werden. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 5 voll und die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens zu 4/5; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beläuft sich auf 15.725,00 EUR. I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Säumniszuschlägen für rückständige Anschlussbeiträge (Schmutz- und Niederschlagswasser) durch drei Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2017. Darin werden Säumniszuschläge für den Zeitraum 3. September 2013 bis 19. September 2016 festgesetzt. Deren Summe beläuft sich auf den in Tenor ersichtlichen Betrag. Mit Urteil vom 28. Februar 2023 – 4 A 1679/18 SN – hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, eine Säumnis liege nicht vor. Dies folge für die Kläger zu 2. bis 5. bereits aus dem Umstand, dass diese nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen worden seien. Adressat der Heranziehungsbescheide sei allein der Kläger zu 1. Die übrigen Kläger seien in den Bescheiden zwar als Beitragspflichtige benannt. Es sei aber offen, ob es sich bei den Bescheiden um zusammengefasste Bescheide handele, deren Adressaten auch die übrigen Kläger seien. Die Wendung könne nämlich auch als bloße Information des Klägers zu 1. verstanden werden. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Kläger ihr Einverständnis i. S. d. § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 122 Abs. 6 AO erteilt hätten. Auch in Bezug auf den Kläger zu 1. sei eine Säumnis nicht eingetreten. Zwar sei dieser Inhaltsadressat der Beitragsbescheide. Allerdings habe die sachliche Beitragspflicht wegen Nichtigkeit der Beitragssatzungen nicht entstehen können. Ein nicht bestehender Anspruch – die sachliche Beitragspflicht – könne nicht fällig werden, sodass auch keine Säumnis eintreten könne. Der Umstand, dass der Anspruch durch Bescheid festgesetzt worden sei, ändere daran nichts. Zudem sei die Erhebung von Säumniszuschlägen treuwidrig. Der Beklagte berufe sich auf eine formale Rechtsposition, was mit § 242 BGB nicht zu vereinbaren sei. Es bestehe ein Vollstreckungshindernis nach § 47 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 183 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Satzung des Abwasserzweckverbandes über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung vom 14. Februar 2012 mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2016 – 1 K 19/12 – für unwirksam erklärt habe. Das Urteil ist dem Beklagten am 1. März 2023 zugestellt worden. Am 31. März 2023 hat er die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am Dienstag, den 2. Mai 2023 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Ein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffs bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien ist es dem Beklagten gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken, soweit darin die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide aufgehoben werden (2.). In Bezug auf die Aufhebung der an die Kläger zu 2. bis 5. gerichteten Bescheide bestehen solche Zweifel dagegen nicht (1.). 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Annahme einer Säumnis der Kläger zu 2. bis 5. scheide aus, weil diese nicht Adressaten der betreffenden Beitragsbescheide seien. Der Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen und meint, aus den Umständen, dass auch die Kläger zu 2. bis 5. in den Bescheiden als Beitragspflichtige benannt würden und der Verwendung der Anredeformel im Plural („Sehr geehrte Damen und Herren …“) folge, dass diese auch Inhaltsadressaten der Bescheide seien, zumal die Angabe der Gesamtschuldnereigenschaft oder die Benennung der Gesamtschuldner nicht erforderlich sei. Dem folgt der Senat nicht. Der Anredeformel kann für die Auslegung der Bescheide bereits deshalb keine Bedeutung zukommen, weil die Bescheide im automatisierten Verfahren erstellt wurden und keine Unterschrift aufweisen. Damit kann – Gegenteiliges wird vom Beklagten nicht geltend gemacht – nicht ausgeschlossen werden, dass alle im automatisierten Verfahren erstellten Bescheide diese Formulierung aufweisen. Die außerhalb des Adressfelds erfolgte Auflistung der Beitragspflichtigen ist für die Auslegung ebenfalls unergiebig. Zwar trifft es zu, dass es bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners zu Kommunalabgaben weder erforderlich ist, dass auf die Gesamtschuldnereigenschaft des Herangezogenen hinwiesen wird, noch, dass die übrigen Gesamtschuldner in dem Bescheid benannt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einer Erwähnung der übrigen Gesamtschuldner zwingend auf den Erlass eines zusammengefassten Beitragsbescheids i. S. d. § 155 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz zu schließen ist. Dem Senat ist aus einer Vielzahl beitragsrechtlicher Verfahren bekannt, dass die Benennung der weiteren Gesamtschuldner häufig überobligatorisch erfolgt, um dem Einwand zu entgehen, die Schuldnerauswahl sei ermessensfehlerhaft, weil der Kreis der Abgabenschuldner nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob die Beitragsbescheide – wären sie als zusammengefasste Bescheide anzusehen – wegen der in Bezug auf die Kläger zu 2. bis 5. fehlenden Angabe von Wohnanschriften hinreichend bestimmt sind (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 1992 – X R 47/88 –, juris Rn. 31). Dass sich die Kläger zu 2. bis 5. von den Beitragsbescheiden als inhaltlich betroffen angesehen und demgemäß der Klägerin zu 3. eine Verfahrensvollmacht erteilt hätten – so sein weiterer Vortrag –, trägt die Auffassung des Beklagten ebenfalls nicht, weil bereits die Schaffung des Anscheins einer Heranziehung die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens erlaubt. Soweit der Beklagte schließlich meint, in der Bekanntgabe der Beitragsbescheide an den Kläger zu 1. liege nach § 122 Abs. 6 AO, wonach die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte zulässig ist, soweit die Beteiligten einverstanden sind, zugleich die Bekanntgabe an die Kläger zu 2. bis 5., kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht feststeht, dass es sich bei den Beitragsbescheiden um an eine Personenmehrheit gerichtete (zusammengefasste) Verwaltungsakte handelt. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Das Einverständnis i. S. d. § 122 Abs. 6 AO setzt in der Regel die Erteilung einer (konkludenten) Empfangsvollmacht voraus (vgl. Klein/Ratschow, 16. Aufl. 2022, AO § 122 Rn. 107). Hieran fehlt es. Die Angaben des Vermerks des Beklagten vom 4. Juli 2013 erlaubt einen solchen Schluss nicht, da die Umstände, aus denen der telefonisch befragte Mitarbeiter der Stadt K-Stadt folgert, der Kläger zu 1. sei Verwalter der Grundstücke, in dem Vermerk nicht dargelegt werden. Gleiches gilt aus den bereits benannten Erwägungen für den Umstand, dass die Kläger zu 2. bis 5. der Klägerin zu 3. in Bezug auf die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen eine Verfahrensvollmacht erteilt haben. 2. Soweit die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen aufgehoben worden sind, ist es dem Beklagten dagegen gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Annahme einer Säumnis des Klägers zu 1. verbiete sich, weil es am Bestehen eines fälligen Anspruchs fehle, tritt der Beklagte mit dem nachvollziehbaren Hinweis entgegen, dass der Akzessorietätsgrundsatz durch § 240 Abs. 1 Satz 4 AO eingeschränkt werde. Es komme nicht auf die Fälligkeit eines materiellen Anspruchs, sondern auf die Fälligkeit des in dem Bescheid festgesetzten Anspruchs an, wie bereits die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltene Wendung „Fälligkeitstag“ zeige. In Bezug auf die weiter entscheidungstragende Annahme, die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge sei treuwidrig, legt der Beklagte in ebenfalls nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Treuwidrigkeit auszuschließen sei. Wenn die Erhebung von Säumniszuschläge dem gesetzgeberischen Willen entspreche, könne von einer Treuwidrigkeit keine Rede sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der später von ihm aufgehobenen Beitragsbescheide habe der Beklagte keine Kenntnis von der Unwirksamkeit ihrer Rechtsgrundlage gehabt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Vollstreckungsverbot nach § 183 VwGO sei verfehlt, weil es vorliegend nicht um die Durchsetzung fehlerhafter Verwaltungsakte gehe, sondern um die Durchsetzung von unmittelbar aufgrund eines Gesetzes entstandener Ansprüche. Dies reicht für die Annahme ernstlicher Zweifel aus. Das angegriffene Urteil erweist sich in Bezug auf die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Zwar ist im Anschluss an die sog. Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 –, juris) ein Streit über die Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO entbrannt (dies bejahend: OVG Münster, Beschluss vom 29. April 2022 – 14 B 403/22 –, juris Rn. 3; verneinend: FG Münster, Beschluss vom 21. September 2022 – 12 V 26/22 AO –, juris Rn. 34). Der Streit betrifft aber nur Erhebungszeiträume nach dem 1. Januar 2019 und berührt das vorliegende Verfahren daher nicht. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); nach der letztgenannten Bestimmung entsteht im Zulassungsverfahren eine Gerichtsgebühr nur, soweit der Antrag abgelehnt wird. Die sonstigen Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass der Beklagte die Kosten im Maße seines Unterliegens trägt und dass die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil des erfolgreichen Zulassungsantrags des Beklagten am gesamten Zulassungsverfahren entsprechen, der zukünftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 – 1 B 802.80 –, juris, Rn. 7). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Hinweis: Das Verfahren wird in Bezug auf die an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheide unter dem Aktenzeichen 3 LB 168/23 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.