Beschluss
3 M 63/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0629.3M63.23OVG.00
9Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Störerauswahl hat die Behörde, wenn eine Gefahrbeseitigung nur durch eine Fachfirma erfolgen kann und dies mit hohen Kosten verbunden ist, unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Störers zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Störer nichts bekannt ist.(Rn.22)
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von monatlich 66 EUR unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt bewilligt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Januar 2023 (Sach- und Kostenentscheidung) geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin wird hinsichtlich der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2022 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Zwangsgeldfestsetzung vom 23. November 2022 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 40.375 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Störerauswahl hat die Behörde, wenn eine Gefahrbeseitigung nur durch eine Fachfirma erfolgen kann und dies mit hohen Kosten verbunden ist, unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Störers zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Störer nichts bekannt ist.(Rn.22) Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung in Höhe von monatlich 66 EUR unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt bewilligt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Januar 2023 (Sach- und Kostenentscheidung) geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin wird hinsichtlich der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. August 2022 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Zwangsgeldfestsetzung vom 23. November 2022 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 40.375 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr die Beseitigung eines Gebäudekomplexes aufgegeben wurde, und gegen die hierzu erlassene Zwangsgeldfestsetzung. Sie ist zu 4/10 Miteigentümerin des mit dem Gebäudekomplex bebauten Grundstücks C-Straße in C-Stadt, Gemarkung C., Flur 1, Flurstück 1/1, mit einer Größe von 691 qm. Weitere Miteigentümer mit Anteilen von je 3/10 sind die Herren D., wohnhaft in D-Stadt, und E., wohnhaft in E-Stadt. Die leerstehenden Gebäude, die sich in schlechtem baulichem Zustand befinden, reichen bis unmittelbar an die Straße heran und grenzen seitlich an die Zufahrt zum Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt. Zu DDR-Zeiten hatte sich am Standort die Gemeindeverwaltung befunden, ferner in einem Gebäudeteil Gaststättenräume sowie eine Wohnung. Die Antragstellerin und ihr Ehemann übernahmen zum Jahreswechsel 1989/90 den Betrieb der Gaststätte. Die Antragstellerin und die übrigen Miteigentümer erwarben das Grundstück 1991 von der Gemeinde. Nach § 9 des Kaufvertrages verpflichteten sich die Herren D. und E. zur Alleinfinanzierung der Projektierung, Sanierung und Instandhaltung des Gebäudes unabhängig von der Höhe der notwendigen Investitionen; Ausgleichsansprüche gegenüber der Antragstellerin sollten ausgeschlossen sein. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wurde der Gaststättenbetrieb wegen Streitigkeiten mit den übrigen Miteigentümern, die keine Investitionen vorgenommen und einen Anteil der Erlöse aus dem Gaststättenbetrieb beansprucht hätten, 1994 eingestellt. Der Miteigentumsanteil von Herrn E. ist mit Sicherungshypotheken in Höhe von etwa 60.000 EUR belastet. Anhörungsschreiben zu einer Ordnungsverfügung mit dem Ziel der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen wurden am 3. Februar 2022 an die Antragstellerin und am 10. Februar 2022 an die übrigen Miteigentümer gerichtet. Für die Antragstellerin hatte sich nach wenigen Tagen ihr Ehemann gemeldet und zunächst – wie bereits auf eine entsprechende Anhörung im Jahr 2019 – auf die Verantwortung der übrigen Miteigentümer verwiesen, dann aber kurzfristig Sicherungsmaßnahmen durchgeführt (Entleeren des 2016 angebrachten Fangnetzes am Dach, Abklopfen von losem Putz) und entsprechende Fotos an den Antragsgegner übermittelt. Nach einem erneuten Schadensvorfall – es waren Teile des Mauerwerks auf das angrenzende Grundstück gestürzt – hörte der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 20. Mai 2022 zu einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung an. Die Antragstellerin machte geltend, infolge einer psychischen Erkrankung seit 2010 Frührentnerin und mittellos zu sein, und bat, die Miteigentümer heranzuziehen, die nach dem Kaufvertrag verpflichtet seien, für Schäden aufzukommen. Auf das an ihn gerichtete Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2022 reagierte Herr D. nicht. Eine Anhörung von Herrn E. erfolgte nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 8. August 2022 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den auf dem Grundstück befindlichen Gebäudekomplex unverzüglich, spätestens bis zum 11. November 2022 zu beseitigen, und drohte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 EUR für den nördlichen Gebäudeteil und in Höhe von jeweils 5.000 EUR für den südwestlichen und südöstlichen Gebäudeteil an. Die Verfügung wurde auf § 80a Abs. 3 LBauO M-V gestützt. Zur Begründung der Störerauswahl wurde ausgeführt, aus den Miteigentümern sei derjenige Störer auszuwählen, der am effektivsten die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands bewirken könne. Der räumliche Bezug der Miteigentümer zu dem streitgegenständlichen Grundstück sei nicht maßgeblich, weil der Abriss nur von einem Fachbetrieb durchgeführt werden könne und eine persönliche Anwesenheit für die Durchführung der Maßnahme entbehrlich sei. Auf das Lebensalter könne nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten und Geschäftserfahrungen der Miteigentümer lägen keine Kenntnisse vor. Die geltend gemachte psychische Erkrankung der Antragstellerin sei kein durchschlagendes Ausschlusskriterium, da es um eine sach- und grundstücksbezogene Verfügung gehe. Da auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Miteigentümer keine Angaben vorhanden seien und der zu beseitigende baurechtswidrige Zustand aus der Risikosphäre der Miteigentümer stamme, werde das Kriterium der Sachkenntnis hinsichtlich der zu beseitigenden Anlage als maßgeblich für die Auswahl des Störers erachtet, der am effektivsten und schnellsten die Gefahr für Leben und Gesundheit sowie den Missstand beseitigen könne. Aufgrund der langjährigen Nutzung des Gebäudekomplexes durch die Familie der Antragstellerin und die im Februar 2022 von ihr bzw. ihrem Mann durchgeführten Sicherungsmaßnahmen an einem Teilbereich des Gebäudes habe die Antragstellerin unstrittig umfassende Kenntnis hinsichtlich der Größe, der Ausstattung und des baulichen Zustands des Gebäudes. Daraus resultierend habe sie auch die notwendige Sachkenntnis zur Einholung von Angeboten und Beauftragung der angeordneten Maßnahmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen durch Einsturz oder herabfallende Bauteile oder sonstige Unfälle in und neben der baulichen Anlage begründet. Es sei nicht auszuschließen, dass es zum Einsturz des unmittelbar an der C-Straße und der Feuerwehrzufahrt befindlichen Gebäudekomplexes komme, nachdem der bauliche Zustand der Anlage sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert habe und der Verfall durch die ungehinderte Einwirkung der Witterung begünstigt werde. Die Antragstellerin legte am 11. August 2022 anwaltlich vertreten Widerspruch ein und begehrte die Aussetzung der Vollziehung. Sie machte u.a. geltend, die nach § 9 des Kaufvertrags für die Sanierung und Instandhaltung zuständigen Miteigentümer seien als Handlungsstörer vorrangig heranzuziehen; sie selbst sei lediglich Zustandsstörerin. Sie sei, wie dem Antragsgegner bekannt sei, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, der Ordnungsverfügung nachzukommen. Ihre Inanspruchnahme stelle daher keine Maßnahme einer effektiven Gefahrenabwehr dar. Über den Widerspruch wurde soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Unter dem 16. und 17. November 2022, zugestellt am 22. und 24. November 2022, ergingen für sofort vollziehbar erklärte Duldungsverfügungen gegenüber den übrigen Miteigentümern. Herr D. legte fristwahrend Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 23. November 2022, zugestellt am 29. November 2022, setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 13.500 EUR gegenüber der Antragstellerin fest. Für den Fall, dass sie der Ordnungsverfügung zur Beseitigung des Gebäudekomplexes vom 8. August 2022 weiterhin nicht nachkommen sollte, drohte er die Ersatzvornahme an und bezifferte die zu ersetzenden Aufwendungen auf voraussichtlich 80.000 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 12. Dezember 2022 Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2022 Untätigkeitsklage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung vom 8. August 2022 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 23. November 2022 beantragt. Am 30. Dezember 2022 hat sie Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren ergänzend zur Störerauswahl ausgeführt. Zivilrechtliche Aspekte des internen Ausgleichs zwischen den Störern müssten bei der sachgerechten Störerauswahl auf der primären Ebene grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine unstreitige Regelung über den internen Ausgleich liege nicht vor. Nach dem Grundbuch sei die Antragstellerin Miteigentümerin, und zwar mit einem höheren Miteigentumsanteil als die beiden anderen Miteigentümer. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Störer sei nicht ausschlaggebend. Vermögensaufstellungen der Antragstellerin und der Miteigentümer lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Rentnerin, dies dürfte wohl auch auf Herrn D. zutreffen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Herrn E. seien nicht bekannt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 80a Abs. 3 LBauO M-V lägen – wie im Einzelnen näher ausgeführt wurde – ebenso vor wie eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin komme es nicht an. Diese sei für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verantwortlich. Auch dass sie unter Umständen gezwungen sein könnte, sich von ihrem Eigentum zu trennen, begründe keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Störerauswahl des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei als Zustandsstörerin verantwortlich, weil sie Miteigentümerin des Grundstücks sei. Der Antragsgegner habe auch die anderen Miteigentümer als mögliche Pflichtige in Betracht gezogen, Überlegungen zum räumlichen Bezug und Lebensalter der Miteigentümer angestellt und sei unter Berücksichtigung des größeren Miteigentumsanteils der Antragstellerin und des Umstandes, dass sie die Anlage in der Vergangenheit im Gegensatz zu den Miteigentümern genutzt habe und aufgrund der Ortsnähe und der durch sie veranlassten Sicherungsmaßnahmen die bauliche Anlage kenne, zu der Einschätzung gelangt, dass sie am ehesten über die entsprechende Sachkenntnis zur Einholung von Angeboten sowie zur Beauftragung von angeordneten Maßnahmen verfüge. Dagegen seien weder die Regelungen des Kaufvertrags zur Sanierung und Instandhaltung zu berücksichtigen gewesen, noch der Gesundheitszustand der Antragstellerin. Die Beseitigungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Eigentümer eines Grundstücks könne allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet habe. Allerdings ergäben sich Beschränkungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im vorliegenden Fall spreche Überwiegendes dafür, dass der Restwert des Grundstücks die Beseitigungskosten übersteige. Der Bodenrichtwert betrage 90 EUR/qm, so dass sich für den 4/10 Miteigentumsanteil der Antragstellerin ein Betrag von 24.876 EUR ergebe. Da sich nach Kenntnis des Gerichts in den Ortslagen von Rügen bei einem Verkauf um ein Vielfaches höhere Quadratmeterpreise erzielen ließen, sei davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner geschätzten Beseitigungskosten von 80.000 EUR deutlich vom Restwert des Grundstücks übertroffen würden. Selbst wenn das aber anders wäre, dürfte die Beseitigung zumutbar sein, weil die vorhandenen Baulichkeiten erst durch das Verhalten der Eigentümer baurechtswidrig geworden seien. Gegen den am 13. Januar 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23. Januar 2023 Beschwerde eingelegt. Am 2. Februar 2023 hat sie die Beschwerde begründet und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. II. 1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu bewilligen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 115 ZPO) die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen, deren Höhe gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf monatlich 66 EUR festgesetzt wird. Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Beiladung der übrigen Miteigentümer nicht geboten. Diese sind nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 – 4 B 69.98 – juris Rn. 3 m.w.N.). 3. Die zulässige Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ist begründet. Aufgrund des maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig dar. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin ist daher wiederherzustellen bzw. anzuordnen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a) Dies gilt zunächst für die Ordnungsverfügung vom 8. August 2022, mit der der Antragstellerin die Beseitigung des Gebäudekomplexes aufgegeben wurde. Allerdings dürfte die Tatbestandsvoraussetzung des § 80a Abs. 3 LBauO M-V vorliegen, der Gebäudekomplex nicht genutzt wird. Eine etwaige eigenmächtige vorübergehende Nutzung durch Dritte zu Übernachtungszwecken ohne Kenntnis und Willen der Miteigentümer begründet keine andere Bewertung. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Zustandsstörerin gemäß § 70 Abs. 1 SOG M-V ist. Ihre Miteigentümerstellung wird aufgrund der Eintragung im Grundbuch nach § 891 BGB vermutet. Sie kann daher ordnungsrechtlich als Störerin in Anspruch genommen werden, es sei denn dass – was hier nicht der Fall ist – die Unrichtigkeit der Eintragung im Grundbuch offensichtlich wäre. Der Senat geht ferner davon aus, dass die mit der angeordneten Beseitigung verbundene Kostenlast im Hinblick auf den Verkehrswert des Grundstücks und den Umstand, dass der Verfall der Gebäude eingetreten ist, während die Antragstellerin (Mit-)Eigentümerin war, nicht die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit überschreitet. Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung setzt – anders als die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung – auch nicht voraus, dass bereits Duldungsverfügungen gegenüber den Miteigentümern ergangen sind. Dies ist im Übrigen unter dem 16. und 17. November 2022 erfolgt; einer Zustellung an die Antragstellerin bedurfte es nicht. Die Antragstellerin rügt jedoch zu Recht die Entscheidung des Antragsgegners über die Störerauswahl als fehlerhaft. Der Entscheidung, nur die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen und von ihr die Beseitigung des Gebäudekomplexes zu verlangen, beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen. Die Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen ist insoweit ein weiteres maßgebliches Kriterium (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 2 B 1867/20 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass eine Regelung des internen Ausgleichs zwischen den Störern berücksichtigt werden müsste, trifft hingegen grundsätzlich nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 7 B 72.98 – juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Januar 2012 – 10 S 1476/11 – juris Rn. 23 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 15. September 2000 – 22 ZS 00.1994 – juris Rn. 5 ff.). Der Antragsgegner hat bei seiner Störerauswahl nicht maßgeblich auf den etwas größeren Miteigentumsanteil der Antragstellerin abgestellt, sondern diesen Gesichtspunkt im Rahmen der erstinstanzlichen Antragserwiderung lediglich ergänzend herangezogen. In dem angegriffenen Bescheid hat er die Störerauswahl maßgeblich mit der Sachkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich der baulichen Anlagen begründet, die u.a. auf der langjährigen Nutzung durch die Familie der Antragstellerin beruhe. Allerdings erfolgte die Nutzung nach den Angaben der Antragstellerin nur in der Zeit von 1990 bis 1994 und liegt damit fast 20 Jahre zurück. Was die 2016 und Anfang 2022 von Seiten der Antragstellerin durchgeführten Sicherungsmaßnahmen angeht, drängen sich diese als tragfähige Grundlage dafür, bei der Antragstellerin eine besondere Sachkenntnis hinsichtlich des Gebäudes anzunehmen, nicht auf. Hinzu kommt, dass für die Beauftragung des Abrisses durch eine Fachfirma, wie der Antragsgegner sie selbst als notwendig ansieht, bzw. für die vorausgehende Einholung von Angeboten die „umfassende Kenntnis hinsichtlich der Größe, der Ausstattung und des baulichen Zustands des Gebäudes“ nicht erforderlich sein dürfte. Da der Beseitigung durch eine Fachfirma ohnehin vorausgehen dürfte, dass die Firma sich zunächst vor Ort ein Bild von dem Gebäudekomplex macht, ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachkenntnis des Auftraggebers die Gefahrbeseitigung maßgeblich erleichtert. Auf die Ortsnähe der Antragstellerin hat der Antragsgegner seine Entscheidung ausdrücklich nicht gestützt. Maßgeblich ist, dass der Antragsgegner zu Unrecht die fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen. Die angeordnete Beseitigung des Gebäudekomplexes, die nur durch eine Fachfirma erfolgen kann, ist mit einem hohen Kostenaufwand verbunden, den der Antragsgegner nunmehr mit der Androhung der Ersatzvornahme auf 80.000 EUR beziffert hat. Er hatte deshalb bei der Entscheidung über die Störerauswahl auch zu berücksichtigen, wer wirtschaftlich in der Lage ist, diese Kosten aufzubringen. Allerdings trifft zu, dass mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Polizeipflicht befreit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich um einen Umstand handelt, dem bei einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Störern erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 1994 – 14 TH 1406/94 – juris Rn. 11; s.a. VGH München, Urteil vom 1. Juli 1998 – 22 B 98.198 – juris Rn. 17). Wird gegenüber einem nicht leistungsfähigen Beteiligten eine Ordnungsverfügung zur Gefahrbeseitigung erlassen, die die Beauftragung einer Fachfirma erfordert, so wird dieser die Gefahrbeseitigung nicht veranlassen können, weil er sich in Kenntnis seiner Leistungsunfähigkeit nicht entsprechend vertraglich verpflichten kann und darf. Ginge er gleichwohl die Verpflichtung ein, die Leistung der Fachfirma zu vergüten, würde er sich wegen (Eingehungs-)Betrugs strafbar machen. In einem solchen Fall ist daher absehbar, dass eine freiwillige Befolgung der Verfügung durch den Pflichtigen nicht in Betracht kommt, sondern die Verfügung vollstreckt werden muss. Ist der nicht leistungsfähige Beteiligte der einzige Störer, so gibt es hierzu keine Alternative. Hat die Behörde jedoch die Auswahl zwischen mehreren Störern, so widerspricht es dem Ziel der effektiven Gefahrenabwehr und damit dem Zweck der Ermächtigung (vgl. § 40 VwVfG M-V), gerade gegen denjenigen vorzugehen, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Gefahr jedenfalls nicht selbst wird beseitigen können. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat ihre fehlende Leistungsfähigkeit bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner hierzu konkretere Angaben nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung für erforderlich hielt, wie sie nunmehr im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgt sind, hätte er der Antragstellerin Gelegenheit geben müssen, diese einzureichen, zumal die Antragstellerin vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht anwaltlich vertreten war. Wenn der Antragsgegner der Auffassung ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht berücksichtigen zu können, weil ihm hinsichtlich der übrigen als Adressaten der Ordnungsverfügung in Betracht kommenden Personen keine Informationen zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegen, ist dies nicht zutreffend. Die Behörde hat grundsätzlich diejenigen Einwände gegen eine Heranziehung zu berücksichtigen, die die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Anhörung geltend machen oder die ihr sonst bekannt sind. Beruft ein Beteiligter sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit, so darf die Behörde davon ausgehen, dass er leistungsfähig ist, es sei denn sie hat auf andere Weise Kenntnis vom Gegenteil. Unzumutbare Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde, werden damit nicht gestellt. b) Die Zwangsgeldfestsetzung stellt sich nach dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen ebenfalls als rechtswidrig dar. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 88 SOG M-V ist unzulässig, weil sie ungeeignet und damit unverhältnismäßig ist (vgl. im Bereich der Bundesverwaltung die ausdrückliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG), wenn der Pflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einer Gefahrbeseitigung in der Lage ist. In diesen Fällen kann die Zwangsgeldfestsetzung die ihrem Charakter als Beugemittel entsprechende Wirkung, ein künftiges Verhalten durchzusetzen, nicht entfalten (vgl. OVG Koblenz, 1 A 10724/90 – juris Rn. 20 f.; Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 20 f.). Im Übrigen entfällt mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung die Voraussetzung der Vollstreckung, § 80 Abs. 1 SOG M-V. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Für die Ordnungsverfügung vom 8. August 2022 ist entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache in Höhe von 80.000 EUR anzusetzen, also ein Betrag von 40.000 EUR. Da Gegenstand der Ordnungsverfügung die Anordnung der Beseitigung eines Gebäudekomplexes ist, handelt es sich nicht um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, bei dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich 1/4 des Hauptsachestreitwerts anzusetzen wäre. Anders verhält es sich hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung vom 23. November 2022; insoweit wird 1/4 des Hauptsachestreitwerts von 13.500 EUR angesetzt, also ein Betrag von 3.750 EUR. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).