Beschluss
3 LZ 585/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0622.3LZ585.18OVG.00
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass § 9 Abs 6 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) nur unbebaute Grundstücke erfasst und nicht auch Grundstücke, die mit Gebäuden oder Anlagen bebaut sind, die eine Nutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage ausschließbar bzw. nicht erwarten lassen.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Mai 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 54.059,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass § 9 Abs 6 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) nur unbebaute Grundstücke erfasst und nicht auch Grundstücke, die mit Gebäuden oder Anlagen bebaut sind, die eine Nutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage ausschließbar bzw. nicht erwarten lassen.(Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Mai 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 54.059,25 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser). Die Klägerin ist Eigentümerin des 10.287 m² großen Grundstücks Flurstücks 1/2, Flur A Gemarkung T-Stadt, auf dem sie eine Biogasanlage betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1a „Gewerbegebiet T-Stadt-Hof“ der Stadt Bergen, der für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet festsetzt. Mit Bescheid vom 30. September 2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 54.871 Euro für das genannte Grundstück heran. Auf den Widerspruch der Klägerin setzte der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015, zugestellt am 31. Juli 2015, die Beitragshöhe auf 43.247,40 Euro herab. Die Klägerin hat am 31. August 2015 Anfechtungsklage erhoben. Mit Ergänzungsbescheid vom 23. März 2018 setzte der Beklagte in Ergänzung zum Ausgangsbescheid vom 30. September 2008 und Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 einen Betrag in Höhe von 10.811,85 Euro fest. Die Klägerin legte gegen den Ergänzungsbescheid Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2018 hat die Klägerin den Ergänzungsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Mit Urteil vom 31. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide sei die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeitragssatzung – SBS 2012) vom 21. Juni 2012 und nicht die im Widerspruchsbescheid genannte Schmutzwasserbeitragssatzung vom 17. Dezember 2014, da die sachliche Beitragspflicht unter Geltung der Schmutzwasserbeitragssatzung 2012 entstanden sei. Zweifel an der Wirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung 2012 bestünden nicht. Zwar sei § 2 Abs. 1 Buchst. c SBS 2012 wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip unwirksam, da baulich und gewerblich genutzte Außenbereichsgrundstücke nicht schon durch die Anschlussmöglichkeit, sondern erst bei tatsächlichem Anschluss bevorteilt seien. Dieser Mangel führe aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Es könne offenbleiben, ob § 9 Abs. 5 KAG M-V gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße. Der Zweckverband habe keine Satzungsregelung auf diese Bestimmung gestützt. Auch wäre das Kommunalabgabengesetz ohne diese Bestimmung nicht unvollständig. Die Vorschrift sei erst mit der KAG-Novelle 2005 eingefügt worden. Das Kommunalabgabengesetz 1993 habe eine solche Bestimmung nicht enthalten, ohne dass Zweifel an seiner Tauglichkeit als Rechtsgrundlage für Anschlussbeitragssatzungen bestanden hätten. Die Rechtsanwendung begegne keinen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden. Das Grundstück unterliege als B-Plan-Grundstück der sachlichen Beitragspflicht (§ 2 Abs. 1 Buchst. a SBS 2012). In der straßenrechtlich gewidmeten und daher öffentlichen Ahornstraße verlaufe ein Hauptsammler, von dem aus eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Grundstücksanschlussleitung zum klägerischen Grundstück führe. Damit lägen die Voraussetzungen für ein Anschlussrecht nach § 3 Abs. 3 Buchst. a Abwasseranschlusssatzung (AAS) vor. Dies führe nach § 6 Abs. 1 SBS i.V.m. § 9 Abs. 3 KAG M-V zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme entfalle nicht, weil sich der Zweckverband weigere, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser zu entsorgen. Das spiegelbildlich mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht entstehende Anschlussrecht (vgl. § 3 Abs. 3 AAS) gelte, wie den Vorschriften der § 5 Abs. 7 ff. AAS zu entnehmen sei, nicht unbeschränkt. Insbesondere bei der Einleitung nicht häuslicher Abwässer seien die Grenzwerte nach § 5 Abs. 9 AAS einzuhalten. Daraus folge aber nur, dass der Zweckverband nicht verpflichtet sei, die Einleitung von Abwasser ungeachtet seiner Temperatur und Konsistenz zu gestatten. Abwasser, das den Grenzwerten nicht entspreche, müsse er nicht entsorgen. Dies ändere nichts an der Annahme einer Möglichkeit der Inanspruchnahme. Gegen die rechnerische Ermittlung des Beitrags sei nichts zu erinnern. Der Beitrag sei auch nicht infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Gegen das am 13. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit an das Oberverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz am 13. August 2018 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). a. Die Klägerin wendet ein, ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil des Grundstücks bestehe nicht. Von dem mit der Biogasanlage bebauten Grundstück werde kein Abwasser in den Hauptsammler eingeleitet, da der Beklagte wegen der Belastung des Abwässer nicht bereit und in der Lage sei, das Abwasser abzunehmen. Die abstrakte Nutzungsmöglichkeit, auf die das Verwaltungsgericht abstelle, genüge nicht. Das Grundstück könne daher nicht im Sinne des § 2 SBS angeschlossen werden. Die Vorschrift sei nach der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen Auslegung dahin zu interpretieren, dass Grundstücke nicht angeschlossen werden könnten, wenn sie mit Anlagen bebaut seien, deren Abwässer nicht in der Schmutzwasserbeseitigungsanlage behandelt werden könnten. § 2 Abs. 1 Buchst. a SBS sei teleologisch zu reduzieren. Es müssten solche Grundstücke ausgenommen werden, die zwar rechtlich gesehen bebaut werden dürften, bei denen aber eine schmutzwasserbeseitigungsrelevante Bebauung nicht vorliege und auch in übersehbaren Zeiträumen nicht zu erwarten sei. Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Das Grundstück der Klägerin weist eine schmutzwasserbeseitigungsrelevante Bebauung auf, da auf ihrem Grundstück tatsächlich Abwasser anfällt. Dass das anfallende Abwasser die nach der Abwasseranschlusssatzung bestimmten Grenzwerte überschreitet und damit nicht eingeleitet werden darf, stellt die Annahme einer beitragsfähigen Vorteilslage für das Grundstück nicht in Frage. Es kann offenbleiben, ob der mit dem Anschlussbeitrag verbundene Eingriff in die vermögensrechtliche Freiheitssphäre des Abgabenschuldners am Maßstab der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) oder der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 9 C 2.17 –, juris Rn. 20), da sich hieraus keine abweichenden Rechtfertigungsanforderungen ergeben. Der mit der Beitragserhebung verbundene Vermögenszugriff findet seine Rechtfertigung darin, dass er Gegenleistung für den Sondervorteil ist, der dem Grundstückseigentümer aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zukommt. Dass bereits die „bloße“ Möglichkeit einen verfassungsrechtlich beachtlichen Sondervorteil für die Erhebung einer nicht steuerlichen Abgabe in Form des Beitrags darstellen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 –, juris Rn. 43). Der mit dem Anschlussbeitrag abzugeltende Sondervorteil besteht nach dem einfachgesetzlichen Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1 KAG M-V in der erstmaligen Herstellung der leitungsgebundenen Erschließung des Grundstücks (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 1 M 17/98 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Mai 2001 – 1 L 23/00 –, juris Rn. 11; Urteil vom 1. April 2014 – 1 L 142/13 –, juris Rn. 70; Beschluss vom 16. März 2022 – 3 LZ 477/18 OVG –, juris Rn. 14) und der damit einhergehenden Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 28). Die Sicherung der leitungsmäßigen Erschließung ist Voraussetzung für eine zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks, denn die Vorschriften der § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BauGB stellen für die bodenrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung u. a. darauf ab, dass die Erschließung gesichert ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. März 2022 – 3 LZ 477/18 OVG –, juris Rn. 14). Dieser „Erschließungsvorteil“, der die bauliche und gewerbliche Ausnutzung des bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungsspektrums erst eröffnet, besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Grundstückseigentümer ihn tatsächlich ausnutzt. Dementsprechend ist es für das Vorliegen einer Vorteilslage auch unerheblich, ob die Inanspruchnahme der Anlage für eine bereits vorhandene Bebauung nützlich oder zulässig ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 16. April 2013 – 4 L 242/10 –, juris Rn. 32; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – 9 C 4.05 –, juris Rn. 23 [zum Erschließungsbeitragsrecht]). Die von der Klägerin angeführten Urteile geben nichts Anderes her. Sie betreffen Fallkonstellationen, in denen eine abwasserbeseitigungsrelevante bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks nicht allein vom Willen des Eigentümers abhing (VG Magdeburg, Urteil vom 5. April 2017 – 9 A 208/16 –, juris Rn. 29: denkmalgeschützte Speicheranlage) oder aufgrund objektiver Umstände ausgeschlossen war (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 –, juris Rn. 97: Unland-Qualität des Grundstücks wegen Altlasten in Form von Munition, Munitionsteilen und anderen chemischen Stoffen). Die Ausführungen betreffen zudem die Auslegung des einfach-gesetzlichen Vorteilsbegriffs des § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt und verhalten sich nicht zu verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Anforderungen an die Beitragspflicht. Die Ausführungen des VG Halle (Saale), Urteil vom 19. Februar 2010 – 4 A 435/08 –, juris Rn. 23, dass Grundstücke, die mit Gebäuden ohne tatsächlichen Anschlussbedarf bebaut sind, fiktiv als unbebaut zu behandeln sind, beruht auf § 6c Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. b. Die Klägerin wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe nicht offenlassen können, ob § 9 Abs. 5 KAG M-V – gemeint ist § 9 Abs. 6 KAG M-V – gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG verstoße. Es habe übersehen, dass § 6 Abs. 3 SBS auf dieser Vorschrift beruhe. Nach dieser Vorschrift blieben unbebaute Grundstücke im Innenbereich (§ 34 BauGB) beitragsfrei. Der Satzungsgeber habe versäumt, eine entsprechende Regelung für Grundstücke wie das der Klägerin zu schaffen. Sowohl die zugrundeliegende Vorschrift im KAG M-V als auch die Satzungsregelung verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Es sei geboten, auch für solche Grundstücke eine Ausnahme von der Beitragspflicht zu regeln, die mit solchen Gebäuden und Anlagen bebaut seien, die eine Nutzung der Schmutzwasserbeseitigung ausschlössen bzw. nicht erwarten ließen. § 9 Abs. 6 KAG M-V verstößt jedoch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Vorschrift ermöglicht dem Satzungsgeber, nach seinem Satzungsermessen für unbebaute Grundstücke, die im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, den Zeitpunkt der Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht abweichend von § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht bereits von der Anschlussmöglichkeit abhängig zu machen, sondern davon, dass das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird. Der Landesgesetzgeber hat mit der Regelung das Ziel einer höheren Abgabengerechtigkeit verfolgt (LT-Drs. 4/1307, S. 50). Der Satzungsgeber soll dem Umstand Rechnung tragen können, dass die volle Beitragsbelastung bei unbebauten Grundstücken zu erheblichen finanziellen Belastungen der Eigentümer führt, obwohl diese kaum in der Lage sind, die durch die beitragspflichtige Maßnahme (z. B. die Möglichkeit der zentralen Abwasserbeseitigung) gebotenen Vorteile zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen auch zu realisieren (LT-Drs. 4/1307, S. 49). Dass der Landesgesetzgeber den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 KAG M-V auf unbebaute Grundstücke beschränkt hat, stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung von Grundstücken dar, die mit Anlagen bebaut sind, die eine Nutzung der Schmutzwasserbeseitigung ausschließen bzw. nicht erwarten lassen. Die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte typisierende Erwägung, dass bei unbebauten Grundstücken die Annahme gerechtfertigt sein kann, dass die mit der Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteile vom Eigentümer nicht zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen realisiert werden können, trifft auf bebaute Grundstücke nicht zu. In einer tatsächlichen Bebauung zeigt sich bei typisierender Betrachtung, dass eine wirtschaftliche sinnvolle Grundstücksnutzung möglich ist und wahrgenommen wird. Damit ist für die Annahme, dass der gebotene Anschlussvorteil zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen nicht verwirklicht werden kann, kein Raum. Da die Nichteinbeziehung bebauter Grundstücke in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 KAG M-V mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, gilt dies auch für die entsprechende satzungsrechtliche Umsetzung in § 6 Abs. 3 SBS. c. Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Möglichkeit der Inanspruchnahme genüge es, wenn Abwasser entsorgt werden könne, welches die Grenzwerte des § 5 Abs. 9 AAS einhalte. Tatsächlich bestehe jedoch nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme, wenn der Zweckverband nicht verpflichtet sei, die Abwässer der Klägerin abzunehmen. Der Betreiber einer Biogasanlage könne die Belastung des Abwassers nicht nach Belieben regulieren. Er sei mangels Inanspruchnahmemöglichkeit der Entsorgung über den Beklagten gehalten, für Entsorgung anderweitig sicherzustellen. Dies stellt die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Die auf die konkrete Anlage bezogene Betrachtungsweise der Klägerin verkennt den mit dem Anschlussbeitrag abzugeltenden Sondervorteil. Dieser besteht nicht in der Möglichkeit einer Entsorgung des Abwassers einer konkreten Anlage, sondern in der Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks durch die positive Veränderung seiner Erschließungssituation. Dieser grundstücksbezogene Vorteil besteht unabhängig davon, ob und in welcher Form das Grundstück tatsächlich baulich genutzt wird. Dass die anfallenden Abwässer der Biogasanlage die Grenzwerte für einleitungsfähiges Abwasser nach § 9 Abs. 6 ASS nicht wahren und daher nicht eingeleitet werden dürfen, ist daher ohne Einfluss auf die Beitragspflicht. 2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auch darauf stützt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, führt sie zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nichts aus und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).