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Beschluss

3 R 432/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1219.3R432.22OVG.00
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Leitsätze
Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - hier: wegen einer für sofort vollziehbar erklärten Duldungsverfügung zum Betreten von Wohnräumen für eine Baukontrolle. (Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Juni 2022 geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - hier: wegen einer für sofort vollziehbar erklärten Duldungsverfügung zum Betreten von Wohnräumen für eine Baukontrolle. (Rn.8) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. Juni 2022 geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger begehrt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Er ist Rechtsanwalt und vertritt sich im Verfahren selbst. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Anfechtungsklage des Klägers gegen eine Duldungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2021 nebst Zwangsgeldandrohung. Mit dieser Verfügung hatte der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde den Kläger verpflichtet, das Betreten seines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück B 59 in A durch einen Baukontrolleur am 10. August 2021 zu dulden. Hintergrund war der Vorwurf einer von der Baugenehmigung nicht gedeckten und im Widerspruch zum Bebauungsplan Nr. 52 „Technopark A“ stehenden reinen Wohnnutzung des Gebäudes. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte im Hinblick auf die angeordnete sofortige Vollziehung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz (VG Schwerin, Az. 2 B 1399/21 SN). Zur Begründung des Widerspruchs nahm er auf seine Schriftsätze im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug. Versuche einer gütlichen Einigung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens blieben erfolglos. Am 13. Januar 2022 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (VG Schwerin, Az. 2 A 84/22 SN). Mit Beschluss vom 21. April 2022 gab das Verwaltungsgericht Schwerin dem vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung statt, die Duldungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V in Rede stehe, nachdem bereits am 19. Juni 2019 im Rahmen eines vorangegangenen ordnungsbehördlichen Verfahrens eine Vor-Ort-Besichtigung stattgefunden habe und eine Fotodokumentation gefertigt worden sei, und der Beklagte das seinerzeitige Verfahren daraufhin eingestellt habe. Neue Umstände, die die Annahme einer veränderten Sachlage begründen würden, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Der Beklagte hob mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2022 die angefochtene Verfügung auf und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht notwendig. Mit Beschluss vom 24. Juni 2022 stellte das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter das Hauptsacheverfahren nach beiderseitigen Erledigungserklärungen ein und erlegte die Kosten dem Beklagten auf. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2022 hat der Einzelrichter den Antrag des Klägers abgelehnt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Einer stattgebenden Entscheidung stehe nicht entgegen, dass der Kläger Rechtsanwalt sei und sich selbst vertrete. Maßgeblich sei aber, dass ein verständiger, hinreichend sachkundiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger sich nicht eines Rechtsanwalts bedient hätte. Dies folge aus der insgesamt als niedrig einzuschätzenden Schwierigkeit der im Widerspruchsverfahren aufgeworfenen Fragen und des geringen Umfangs der Sache. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung einschließlich Zwangsmittelandrohung habe sich von einem Volljuristen auch ohne erforderliche juristische Spezialkenntnisse beantworten lassen; hier seien zudem die weitergehenden Kenntnisse des Klägers als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen. Besonderer Rechtskenntnisse, die über die durchschnittlichen Kenntnisse eines ausgebildeten Volljuristen, der langjährig als Rechtsanwalt in verschiedenen Rechtsgebieten wie auch – gerichtsbekannt – dem besonderen Verwaltungsrecht tätig sei, habe es nicht bedurft. Mit diesem Bildungs- und Erfahrungsniveau habe der Kläger die sich stellenden Fragen ohne Weiteres selbst beantworten können, ohne sich eines Rechtsanwalts zu bedienen. Der Kläger hat gegen den am 14. Juli 2022 zugestellten Beschluss am 21. Juli 2022 Beschwerde erhoben. II. Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, auch wenn das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter entschieden hat. Ein Fall des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO liegt nicht vor, weil eine Sachentscheidung in einem selbständigen Rechtsmittelverfahren zu treffen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 E 185/19 – juris Rn. 1 f. m.w.N.). Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers in § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers nicht generell für erforderlich zu halten, hängt die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten von der Prüfung im Einzelfall ab (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 1 O 125/11 – juris Rn. 9). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Betroffenen bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 A 6.15 – juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Mai 2012 – 2 A 5.11 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, steht nicht entgegen, dass der Betroffene selbst Rechtsanwalt ist. Auch einem Rechtsanwalt ist nicht stets oder in aller Regel zuzumuten, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten. Denn Zumutbarkeit, auf die es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, ist nicht allein eine Frage mehr oder minder spezieller Rechtskenntnisse, sondern u.a. auch einer mit der Kompliziertheit des Falles zunehmenden Befangenheit. Danach ist auch einem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, die eigene Sache selbst zu vertreten, wenn sich ein vernünftiger Bürger auf gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde. Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts nach diesen Maßstäben notwendig, dann ist der Betroffene, der selbst Rechtsanwalt ist, gleichwohl befugt, sich in dieser Eigenschaft selbst zu vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10.80 – juris Rn. 12 f.). Nach diesen Maßstäben war im hier vorliegenden Einzelfall die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Auch wenn der Widerspruch eine Sache geringen Umfangs betraf, kann die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Betreten von Wohnräumen – ggf. wiederholt – zu dulden ist, nicht ohne Weiteres als Frage von niedrig einzuschätzender Schwierigkeit angesehen werden (vgl. z.B. die Erwägungen in VGH München, Beschluss vom 16. August 2021 – 15 CS 21.2022 – juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 7 B 1257/16 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Fall für den Kläger als Betroffenen im Sinne der angestrebten Klärung zweckmäßig gewesen wäre, zunächst den unmittelbaren Kontakt mit der Behörde zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10.80 – juris Rn. 12), bestehen nicht. Vielmehr sprachen gerade die offenbar über die Frage der Rechtmäßigkeit des konkret angegriffenen Verwaltungsakts hinaus auf Dauer bestehende Problematik und das Bedürfnis nach rechtlicher Klärung der Schwelle für die Pflicht zur Duldung auch wiederholter Baukontrollen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Hinzu kommt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedenfalls im Hinblick auf die Inanspruchnahme gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt war, weil der Beklagte die sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Deshalb lag nahe, den Auftrag auch auf das nicht nur inhaltlich, sondern auch prozessual in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren stehende Widerspruchsverfahren zu erstrecken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da lediglich eine Festgebühr nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG anfällt, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.