OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 M 767/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0530.3M767.21OVG.00
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei antragsgebundenen Amtshandlungen ist der Antragsteller als Veranlasser Kostenschuldner i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 erste Var. VwKostG M-V (juris: VwKostG MV).(Rn.10) 2. Bei antragsgebundenen Amtshandlungen ist der Gebührenschuldner bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 erste Var. VwKostG M-V (juris: VwKostG MV)) zu ermitteln. (Rn.16)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. November 2021 – 7 B 1799/21 SN – wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 – Nr. xxx – angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.035,50 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei antragsgebundenen Amtshandlungen ist der Antragsteller als Veranlasser Kostenschuldner i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 erste Var. VwKostG M-V (juris: VwKostG MV).(Rn.10) 2. Bei antragsgebundenen Amtshandlungen ist der Gebührenschuldner bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 erste Var. VwKostG M-V (juris: VwKostG MV)) zu ermitteln. (Rn.16) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. November 2021 – 7 B 1799/21 SN – wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 – Nr. xxx – angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.035,50 EUR. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vermessungsgebühren. Im August/Oktober 2018 nahm der Antragsgegner eine Zerlegungsvermessung der Flurstücke ../14 und ../36, Flur .., Gemarkung B… vor. Hierbei handelt es sich um Teilflächen von seinerzeit im Eigentum der Fa. R... OHG, B… – künftig: R… OHG – befindlichen Grundstücken. Der Antragsteller wollte die Teilflächen erwerben, um sie, wie der Antragsgegner vorträgt, an die Fa. C… GmbH – künftig: C… GmbH – zu verpachten. Am 22. Juni 2018 wurde wegen der Modalitäten eines Vermessungsauftrags telefonisch Kontakt zum Antragsgegner aufgenommen, nach Angabe des Antragstellers durch Herrn N…, Geschäftsführer der C… GmbH, nach Angabe des Antragsgegners durch den Antragsteller. Nach einem E-Mail-Wechsel zwischen den Beteiligten vom selben Tag, aus dem der Antragsteller in seiner Widerspruchsschrift vom 12. April 2019 zitiert, kam es am 26. Juni 2018 zur Unterzeichnung des Formularantrags für den Vermessungsantrag Nr. …, den der Antragsgegner an Herrn N… übersandt hatte, durch diesen und Herrn R… von der R… OHG. Der Antrag wurde auf Bitten des Antragsgegners vom Antragsteller als Erwerber „gegengezeichnet“. In der Folgezeit wurden die Vermessungsarbeiten abgeschlossen und ein Grenztermin durchgeführt, an dem u. a. Herr R… und der Antragsteller teilnahmen. U. a. in Ansehung der durch die Zerlegungsvermessung entstandenen Flurstücke …/52 und …/54 schlossen der Antragsteller und die R… OHG am 17. Oktober 2018 einen notariellen Kaufvertrag. Im Kaufvertrag war die Tragung der Vermessungskosten durch den Antragsteller vereinbart, der, so der Antragsgegner, sie im Innenverhältnis durch die C… GmbH tragen lassen wollte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 zog der Antragsgegner zunächst die C… GmbH zu den Vermessungskosten von einschließlich Umsatzsteuer 8.141,98 EUR heran. Nachdem das Landesamt für Finanzen M-V den Antragsgegner über die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit der C… GmbH (Insolvenzverfahren 8 IN 15/19 beim Amtsgericht Reinbek) informiert hatte, erließ er gegenüber dem Antragsteller den streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 14. März 2019 über ebenfalls 8.141,98 EUR, wogegen der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens am 24. Mai 2019 zum Az. 7 A 949/19 SN Anfechtungsklage erhoben hat. Über die Klage ist bisher nicht entschieden. Mit Beschluss vom 29. November 2021 – dem Antragsteller zugestellt am 30. November 2021 – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller Kostenschuldner i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V sei, und zwar – so ist die Entscheidung zu verstehen – sowohl, weil er Mitveranlasser der Amtshandlung sei, als auch, weil sie zu Gunsten des Antragstellers vorgenommen worden sei. In der Heranziehung liege zudem keine unzumutbare Härte für den Antragsteller. Am 14. Dezember 2021 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese am 29. Dezember 2021 begründet. Er sei weder Veranlasser der Amtshandlung noch werde er von ihr begünstigt. Im Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass nicht er die Durchführung der Amtshandlung beantrage, sondern die Fa. C… GmbH. Der Antragsteller werde durch die Amtshandlung auch nicht begünstigt, denn zum Zeitpunkt ihrer Beantragung und auch zum Zeitpunkt ihrer Vornahme hätte der anstrebte Grundstückskaufvertrag noch scheitern können. II. Die Beschwerde gegen die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. Nach den mit der Beschwerde dargelegten und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu prüfenden Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der streitigen Abgabenfestsetzung (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), so dass die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage anzuordnen ist. Der Antragsteller ist nicht Kostenschuldner i. S. d. vorliegend allein in Betracht kommenden § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V). Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Der Antragsteller hat die Amtshandlung nicht veranlasst. Veranlasser einer Amtshandlung ist derjenige, der willentlich einen Tatbestand schafft, der die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt. Typisch hierfür ist die Stellung eines Antrags, beispielsweise auf Erteilung einer Genehmigung oder einer sonstigen Amtshandlung (OVG Greifswald, Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 92/08 –, juris Rn. 20 m. w. N.; Urteil vom 6. Oktober 2010 – 1 L 166/06 –, juris Rn. 34). Bei einer – wie hier nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – ausschließlich antragsgebundenen Amtshandlung ist in der Regel nur der Antragsteller Veranlasser (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 1 L 401/05 –, juris Rn. 12). Antragsteller in diesem (verwaltungsrechtlichen) Sinne ist vorliegend die Fa. C… GmbH, für die deren Geschäftsführer den Vermessungsantrag als „Antragsteller/Kostenpflichtiger“ unterzeichnet hat. Der Antragsteller (dieses Eilverfahrens) wäre nur dann als (Mit-)Veranlasser der Amtshandlung anzusehen, wenn seiner Unterschrift unter dem Vermessungsantrag der Erklärungswert beizumessen wäre, dass er die Amtshandlung ebenfalls beantragt. Dieser Erklärungswert kommt seiner Unterschrift trotz der im Vordruck enthaltenen Wendung „Hiermit beantrage(n) ich (wir) vorstehenden Amtshandlung(en)“ jedoch nicht zu. Denn der Antragsteller hatte in seiner E-Mail vom 22. Juni 2018 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht er, sondern die Fa. C… GmbH Auftraggeber sein sollte. Dies hat der Antragsgegner mit seiner E-Mail vom gleichen Tage bestätigt, indem er den Geschäftsführer der Fa. C… GmbH bat, den Vermessungsantrag als Kostenträger und Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Antragsteller wurde lediglich gebeten, den Vermessungsantrag als Erwerber „gegenzuzeichnen“. Dieser Gegenzeichnung kommt bei verständiger Würdigung des Sachverhalts lediglich die Funktion einer Einverständniserklärung zu. Eine Antragstellung liegt darin nicht. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Vorgehensweise des Antragsgegners, der den Kostenbescheid zunächst gegenüber der Fa. C… GmbH erlassen hatte. Abweichendes folgt nicht aus der bereits benannten Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Februar 2006. Zwar hat es darin ausgeführt, dass eine Kostenhaftung des Dritten bestehe, wenn konkret nachgewiesen werde, dass der Antrag im Auftrag des Dritten oder jedenfalls im Einvernehmen mit diesem gestellt worden sei (OVG Greifswald a. a. O.). Der Senat lässt offen, ob an diesen Erwägungen einschränkungslos festzuhalten ist. Dagegen spricht, dass die Beantragung einer Zerlegungsvermessung zum Zwecke der Veräußerung einer Teilfläche regelmäßig im Einvernehmen mit dem Erwerber erfolgt, wenn der Antrag nach Abschluss des Kaufvertrages oder – wie hier – im Rahmen konkreter Erwerbsverhandlungen erfolgt. Erfolgt die Zerlegung dagegen lediglich „auf Vorrat“, gibt es noch keinen Erwerber, der Kostenschuldner sein könnte. In beiden Fällen kann vom dem in der Entscheidung postulierten Regel-Ausnahme-Verhältnis keine Rede sein. Entweder ist der Erwerber immer Kostenschuldner oder nie. Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Die in dem Beschluss vom 14. Februar 2006 formulierten Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zwar hat der Antragsteller – in der verfahrensrechtlichen Konstellation als „Dritter“ – sein Einverständnis zur Vornahme der abgerechneten Amtshandlung erklärt. Allerdings beruhte dies – anders als in dem entschiedenen Fall – auf einer Veranlassung durch den Antragsgegner. Diese Veranlassung ist erfolgt, nachdem der Antragsteller im Vorfeld der Amtshandlung klargestellt hatte, dass die Fa. C… GmbH Auftraggeber und folglich Kostenschuldner sein sollte. Für den Antragsgegner war damit erkennbar, dass der Antragsteller diese Funktion nicht übernehmen wollte. Darüber kann er sich nicht hinwegsetzen, indem er ihn – den Antragsteller – um die Gegenzeichnung des Vermessungsantrags bittet, ohne ihn dabei auf die Folge der Kostenschuld hinzuweisen. 2. Der Antragsteller ist auch nicht Begünstigter i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 zweite Var. VwKostG M-V. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist nicht frei von Zweifeln. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat bisher offengelassen, ob die beiden Varianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG M-V in einem Konkurrenz- oder Alternativverhältnis stehen (OVG Greifswald, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 1 L 166/06 –, juris Rn. 33). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, diese Frage zu beantworten. Die Annahme einer Begünstigung setzt eine individuelle Zurechenbarkeit voraus, die daran anknüpft, dass dem Betroffenen durch die Amtshandlung ein unmittelbarer Vorteil zugutekommt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Dezember 2004 – 1 M 251/04 –, juris Rn. 13). Dies ist bei dem Eigentümer des zu vermessenden Grundstücks zumindest denkbar (OVG Greifswald a. a. O., Rn. 14, m. w. N.). Für den Erwerber einer zu vermessenden Teilfläche eines Grundstücks kann ein unmittelbarer Vorteil jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Grundstückskaufvertrag – wie hier – zu dem Zeitpunkt, an dem die Vermessung beantragt wurde, noch nicht geschlossen war. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende ungesicherte Erwerbsaussicht vermag keinen unmittelbaren Vorteil durch die Amtshandlung zu begründen. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Grundstückskaufvertrag später tatsächlich von der R… OHG mit dem Antragsteller geschlossen worden ist. Dieser Umstand kann mit Blick auf den vorliegend zu beachtenden entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, sobald ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld unterscheidet die Regelung zwischen zwei Arten von Amtshandlungen, den antragsgebundenen und den übrigen Amtshandlungen. Für Erstere – nur um diese geht es hier – legt § 11 Abs. 1 erste Var. VwKostG M-V den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zwingend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde fest; zu diesem Zeitpunkt entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach (VG Greifswald, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 3 A 1233/16 HGW –, juris Rn. 33). Daraus folgt, dass auch der Kostenschuldner i. S. d. § 13 Abs. 1 VwKostG M-V bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Vermessungsantrags zu ermitteln ist. Da der Grunderwerb des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt noch hätte scheitern können, verbietet sich die Annahme eines aus der Amtshandlung folgenden unmittelbaren Vorteils. 3. Der Senat hat erwogen, ob etwas Anderes zu gelten hat, weil die zahlungsunfähige Fa. C… GmbH vom Antragsteller als Kostenschuldnerin regelrecht „vorgeschoben“ wurde, obwohl sie an dem Grundstücksgeschäft nicht beteiligt war. Es bestehen jedoch – nicht zuletzt, weil diese Frage im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgeworfen worden ist – keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Antragsgegners, das zudem lediglich Sekundäransprüche begründen könnte. Es fällt darüber hinaus in die Risikosphäre des Antragsgegners, wenn er auf den Antrag eines unbeteiligten Dritten hin tätig wird. Damit kommt eine Tragung der Vermessungskosten durch den Antragsteller lediglich auf zivilrechtlicher Grundlage – der Vereinbarung in § 6 Abs. 3 des Grundstückskaufvertrages – in Betracht, was allerdings voraussetzt, dass die Fa. Reimers OHG zu den Vermessungskosten herangezogen wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG unanfechtbar.