Beschluss
3 LZ 441/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0218.3LZ441.21OVG.00
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Leitsätze
Es ist zweifelhaft, ob in Ansehung der infolge einer defekten Dichtung an der Wassermesseinrichtung ausgetretenen Wassermenge ein Gebührenanspruch (Trinkwassergebühr) besteht, wenn nach dem Satzungsrecht des kommunalen Aufgabenträgers unklar ist, ob die Wassermesseinrichtung zu seiner Betriebsanlage gehört oder Bestandteil der Kundenanlage ist.(Rn.9)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. April 2021 – 4 A 2436/18 SN – wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zweifelhaft, ob in Ansehung der infolge einer defekten Dichtung an der Wassermesseinrichtung ausgetretenen Wassermenge ein Gebührenanspruch (Trinkwassergebühr) besteht, wenn nach dem Satzungsrecht des kommunalen Aufgabenträgers unklar ist, ob die Wassermesseinrichtung zu seiner Betriebsanlage gehört oder Bestandteil der Kundenanlage ist.(Rn.9) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. April 2021 – 4 A 2436/18 SN – wird zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Trinkwassergebühren. Er ist Eigentümer eines an die vom Wasserversorungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg betriebene zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Wohngrundstücks. Die Wassermesseinrichtung befindet sich in einem abgedeckten Schacht im Bereich der Terrasse. Am 5. April 2018 öffnete der Kläger den Schacht und stellte fest, dass dieser mit Wasser vollgelaufen war. Das Wasser war – in Fließrichtung – hinter der Messeinrichtung, aber vor der Absperrarmatur ausgetreten. Grund war eine defekte Dichtung im Bereich der Verbindung beider Anlagenteile. Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger u. a. Trinkwassergebühren für den Zeitraum 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 i. H. v. 1.319,16 EUR fest und verband die Festsetzung wegen geleisteter Vorauszahlungen i. H. v. 231,00 EUR mit einem Leistungsgebot über 1.088,16 EUR. In dem vom Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens eingeleiteten Klageverfahren fand am 30. August 2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter statt. Darin stellte der Kläger den Antrag, den streitgegenständlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als die darin festgesetzte Trinkwassergebühr den Betrag von 240,96 EUR (brutto) – den Gebührenanspruch der Vorjahre – übersteigt. Mit Urteil vom 30. April 2021 wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Trinkwassermenge nicht zu beanstanden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Messeinrichtung fehlerhaft gewesen sei. Dass die hinter der Messeinrichtung verbaute Dichtung defekt gewesen sei, ändere daran nichts, da diese nicht Bestandteil der Messeinrichtung sei. Die Regelung über die Erstattung von zu viel berechneten Beträgen bei einer Fehlfunktion der Messeinrichtung sei nicht anwendbar, weil kein Fehler der Messeinrichtung vorliege. Mangels planwidriger Regelungslücke scheide auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift aus. Denn der Defekt sei im Bereich der Kundenanlage und damit im Verantwortungsbereich des Klägers aufgetreten. Da der Kläger keine Schadenersatzansprüche geltend mache, komme es nicht darauf an, worauf die Beschädigung der Dichtung zurückzuführen sei. Das Urteil ist dem Kläger am 5. Mai 2021 zugestellt worden. Am Montag, den 7. Juni 2021 hat er die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 5. Juli 2021 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Dem Kläger ist es gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu wecken. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffs bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien ist die Berufung zuzulassen. Der Kläger macht u. a. geltend, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung der defekten Dichtung zum Bereich der Kundenanlage und damit in seine Risikosphäre unzutreffend sei. Bei der Dichtung, die bei jedem Zählerwechsel ebenfalls ausgetauscht werde, handele es sich um Zubehör der Messeinrichtung, das für ihren ordnungsgemäßen Einbau zwingend notwendig sei. Daher sei von einem Defekt der Messeinrichtung auszugehen, die in die Risikosphäre des Beklagten falle. Dieser Auffassung ist im Kern zuzustimmen, denn das einschlägige Satzungsrecht des Zweckverbands weist nicht die erforderliche randscharfe Trennung der Risikosphären „Betriebsanlage“ und „Kundenanlage“ auf. Die insoweit zu beachtenden Regelungen sind widersprüchlich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der Satzung über die Wasserversorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 26. November 2007 i. d. F. der 2. Änderungssatzung gehört der Grundstücksanschluss zu den Betriebsanlagen des Zweckverbands und steht in dessen Eigentum. Er beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WVS an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hinter der Hauptabsperrvorrichtung beginnt die Kundenanlage i. S. d. § 14 WVS. Da sich die Messeinrichtung hinter der Hauptabsperrvorrichtung befindet, gehört sie zur Kundenanlage, denn die Wasserversorgungssatzung kennt nur die Risikosphären „Betriebsanlage“ und „Kundenanlage“. Demgemäß wird die Messeinrichtung in § 14 Abs. 1 Satz 1 WVS ausdrücklich erwähnt. Dieses Regelungssystem ist auch mit Blick auf die Maßgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser nicht zu beanstanden. Der Zuordnung zur Kundenanlage steht nicht entgegen, dass die Messeinrichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 WVS im Eigentum des Zweckverbands steht, um ihre Bewirtschaftung zu vereinfachen. Wie der Umkehrschluss aus § 12 Abs. 4 Satz 1 WVS zeigt, macht die zivilrechtliche Eigentumslage allein die Messeinrichtung nicht zum Bestandteil der Betriebsanlage. Hierzu bedarf es einer satzungsrechtlichen Definition, die insoweit aber fehlt. So gesehen ist der Defekt – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen – im Bereich der Kundenanlage aufgetreten, denn die Dichtung ist Zubehör des Zählers i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch steht allerdings die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 2 WVS. Danach erfolgt der Einbau (der Messeinrichtung) an einem frostsicheren Ort, unmittelbar zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und der mit der Absperrarmatur beginnenden Kundenanlage. Da die Messeinrichtung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung und der Absperrarmatur zu installieren ist, gehört sie nach dieser Vorschrift nicht zur Kundenanlage und ist damit der Betriebsanlage des Zweckverbands zuzuordnen. Damit fehlt nicht nur eine ordnungsgemäße Trennung der haftungsrechtlichen Verantwortungsbereiche. Es ist auch nicht ersichtlich, an welcher Stelle das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 – VIII ZR 23/11 –, juris Rn. 32). Nach alledem kommt es auf die vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgründe entscheidungserheblich nicht mehr an. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.