Beschluss
3 LZ 177/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1214.3LZ177.20OVG.00
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Leitsätze
Bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung ist der Mengenmaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Ihm kommt kein prinzipieller Vorrang vor dem Frischwassermaßstab zu.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. November 2019 – 4 A 1867/18 SN – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens beträgt 1.336,66 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung ist der Mengenmaßstab ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Ihm kommt kein prinzipieller Vorrang vor dem Frischwassermaßstab zu.(Rn.15) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. November 2019 – 4 A 1867/18 SN – wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens beträgt 1.336,66 EUR. I. Die Klägerin, eine dem Zweckverband Wismar angehörige Gemeinde, wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung. Sie betreibt eine Kleinkläranlage, an die vier in ihrem Eigentum stehende sowie 33 weitere Grundstücke angeschlossen sind. Die Kostenerstattung für die Abfuhr und Beseitigung des in der Kleinkläranlage anfallenden Fäkalschlamms durch den Zweckverband erfolgte zunächst auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung. Mit Bescheiden vom 13. Juni 2018 zog die Beklagte die Klägerin für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 u. a. zu Schmutzwassergebühren i. H. v. 676,80 EUR, 454,30 EUR, 74,58 EUR sowie 39,98 EUR heran. Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. November 2019 – der Klägerin zugestellt am 20. Januar 2020 – in Ansehung der Schmutzwassergebühren abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, dass die für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Gebührensatzungen wirksam seien. Zwar sei die für den im Jahre 2018 liegenden Erhebungszeitraum maßgebliche Vorschrift über den Maßstab der Zusatzgebühr nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig, weil die Grundstücke an die dezentrale und nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen seien. Dies sei jedoch unschädlich, weil für die dezentrale ebenso wie für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der modifizierte Frischwassermaßstab gelte. Dieser sei ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch für die Bemessung der Zusatzgebühr bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Am 20. Februar 2020 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 20. März 2020 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt worden. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. a) Die Klägerin meint, dass die für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwendende Gebührensatzung keine Maßstabsregelung für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung aus Kleinkläranlagen (Benutzungsgebühr B) aufweise. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung der für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung geltenden Satzungsbestimmung sei wegen der unterschiedlichen technischen Abläufe unzulässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Regelung über den Gebührenmaßstab in § 3 Abs. 1 der für den im Jahre 2018 liegenden Erhebungszeitraum maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (Gebührensatzung Schmutzwasser – GS-SW II) vom 29. November 2017 dahingehend ausgelegt, dass sie auch für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung und damit für die Benutzungsgebühr B gilt. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 Satz GS-SW II, dass Gebührenmaßstab für die Zusatzgebühr die Menge an Schmutzwasser ist, die der öffentlichen Einrichtung der zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt wird. Die Vorschrift ist dennoch auch auf die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung anwendbar. Bei der Wendung „zentrale“ Schmutzwasserbeseitigung handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Ortsgesetzgebers, was bereits daraus folgt, dass die Vorschrift des § 3 GS-SW II Gebührensätze sowohl für die zentrale als auch für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung enthält. Die Sätze der Benutzungsgebühren A - D sind allesamt in § 3 Abs. 4 GS-SW II normiert. Als Gebührenmaßstab für alle Arten der Benutzungsgebühr i. S. d. § 1 Abs. 3 GS-SW II (Benutzungsgebühr A – D) soll daher einheitlich der in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GS-SW II definierte Frischwassermaßstab gelten. Die für den Erhebungszeitraum 2017 Geltung beanspruchende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung Schmutzwasser vom 3. März 2017 i. d. F. der 7. Änderung vom 22. Februar 2017 (GS-SW I) benennt als Bemessungsgrundlage ausdrücklich die der privaten Kleinkläranlage zugeführte Schmutzwassermenge, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 GS-SW I ebenfalls nach dem Frischwassermaßstab zu ermitteln ist. Ausgehend von dieser einheitlichen Normstruktur und der dargestellten Satzungsgenese ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 II GS-SW unterstellen zu wollen, der Ortsgesetzgeber habe hier absichtsvoll von der Regelung eines Maßstabs für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung absehen wollen (ähnlich unter Hinweis auf den Grundsatz der Normerhaltung: OVG Greifswald, Urteil vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –, juris Rn. 162 ff.). Der Hinweis der Klägerin auf die unterschiedlichen technischen Abläufe bei der zentralen und dezentralen Schmutzwasserbeseitigung ändert hieran nichts. Dieser Einwand bezieht sich nicht auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis, sondern auf die davon unabhängig zu beurteilende Frage der Zulässigkeit des Frischwassermaßstabes bei der Beseitigung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (dazu sogleich). b) Die Klägerin meint weiter, dass der in den genannten Gebührensatzungen für die Beseitigung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen normierte (modifizierte) Frischwassermaßstab unzulässig sei, weil es sich hierbei um einen gegenüber dem Wirklichkeitsmaßstab nachrangigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handele und Gründe für eine fehlende Praktikabilität des Mengenmaßstabes als Wirklichkeitsmaßstab nicht erkennbar seien. Mit diesen Ausführungen werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geweckt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der Klägerin favorisierten Mengenmaßstab nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab handelt, so dass für die Annahme eines Vorrangs des Mengenmaßstabes bereits aus diesem Grunde kein Raum ist. Zwar kann das Abstellen auf das Volumen des Grubeninhaltes, der der Kläranlage zuzuführen ist, hinsichtlich der reinen Abfuhrleistung als Ausprägung des Wirklichkeitsmaßstabes angesehen werden. Diese Leistung bildet aber nur einen Teil der Gesamtleistung. Für die übrigen Leistungen neben der reinen Abfuhr, insbesondere die Beseitigung des Klärschlamms, stellt die Menge des Grubeninhalts keinen Wirklichkeitsmaßstab dar. Insoweit wird das Maß der Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigung über die bloße Menge hinaus durch die Zusammensetzung des Abwassers und dessen Schadstoffbelastung bestimmt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. März 2003 – 9 A 615/01 –, juris Rn. 37). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V eine Nachrangigkeit des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gegenüber dem Wirklichkeitsmaßstab nicht in der gleichen Eindeutigkeit festschreibt, wie dies in anderen landesrechtlichen Regelungen der Fall ist (vgl. z. B. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW). Damit soll dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität mehr Raum gegeben werden (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 1 L 12/97 –; Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 31). Zwar wird das Ermessen des Satzungsgebers, einen geeigneten Gebührenmaßstab zu wählen, durch das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Es verpflichtet ihn aber nicht, ohne Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand und die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Gebührenmodells oder ungeachtet nachteiliger Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung einen Wirklichkeitsmaßstab zu wählen. Ebenso wenig ist er verpflichtet, denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der dem wirklichen Maßstab der Inanspruchnahme am nächsten kommt (so auch OVG Weimar, Urteil vom 11. Juni 2001 – 4 N 47/96 –, juris, Rn 46 m. w. N.). Vor dem Hintergrund dieses weiten Ermessensspielraums hätte es der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen der Frischwassermaßstab im vorliegenden Fall hinter den Mengenmaßstab zurückzutreten hat und damit als tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausscheidet. Hieran fehlt es. Die Klägerin bemängelt, dass nicht ersichtlich sei, welche Leistung der Zweckverband neben der Abfuhr erbringe, so dass zur Verhältnismäßigkeit der Bemessung dieses Aufwands keine Feststellungen möglich seien. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar und damit unerheblich. Der Klägerin sollte als Verbandsmitglied bekannt sein, dass die Leistung des Verbandes in der fachgerechten Entsorgung des in ihrer Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamms liegt. Der weitere Hinweis darauf, dass die Klärschlammentsorgung nach dem Satzungsrecht anderer kommunaler Aufgabenträger auf Grundlage der Abfuhrmenge abgerechnet wird, reicht zur Darlegung eines solchen Fehlers ersichtlich nicht aus. Gleiches gilt für den Hinweis der Klägerin auf die unterschiedlichen technischen Abläufe bei der zentralen und der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Er trifft zwar in der Sache zu; dies hilft ihr aber nicht weiter. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte ausgeführt, dass der den Frischwassermaßstab rechtfertigende Zusammenhang zwischen dem verbrauchten Frischwasser und dem aus der Kleinkläranlage zu entsorgenden Klärschlamm gegeben sei, weil die Menge des anfallenden Klärschlamms davon abhänge, wie viel Abwasser in die Kläranlage eingeleitet werde, was sich im Grundsatz wiederum nach der Menge des verbrauchten Frischwassers richte (Nachweise zum Meinungsstand finden sich bei Seppelt, in Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 07/2020, § 6 Anm. 11.3.1.2.2). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel hätte es einer Auseinandersetzung mit diesem Begründungsansatz bedurft. Dies ist jedoch ebenfalls unterblieben. c) Die Klägerin rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht die Maßstabsregelung fehlerhaft angewandt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei Grundstücken, deren Schmutzwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werde, der Großteil des bezogenen Frischwassers gerade nicht dem Klärwerk zugeführt, sondern auf dem Grundstück verrieselt werde. Auch diese Menge sei daher von der bezogenen Frischwassermenge abzuziehen. Dieser Einwand beruht auf einer Verkennung des Frischwassermaßstabes Richtig an diesem Vorbringen ist, dass ein „reiner“ Frischwassermaßstab den aus dem Äquivalenzprinzip des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V folgenden Anforderungen nicht genügen würde. Wassermengen, die der zentralen Anlage nachweislich nicht zugeführt (Gartenbewässerung, Leckageverluste usw.) und damit auch nicht gereinigt werden, dürfen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Rolle spielen. Daher gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 3 GS-SW I bzw. § 3 Abs. 2 GS-SW II der sog. modifizierte Frischwassermaßstab, der diesen Maßgaben genügt. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung geht aber über die vom Äquivalenzprinzip geforderte Modifikation des Frischwassermaßstabs hinaus. Folgte man ihrer Auffassung, richtete sich die Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr B nicht nach dem Frischwasser- sondern nach dem Mengenmaßstab. Denn bei einem Abzug auch des „Verrieselungswassers“ wäre Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr B letztlich die Menge des dem Klärwerk zugeführten Klärschlamms. Eine solche Auslegung würde dem ausdrücklichen Willen des Ortsgesetzgebers widersprechen und wäre mit dem von ihm konzipierten Regelungssystem auch nicht zu vereinbaren. Dies wird mit Blick auf die für die Benutzungsgebühr der zentralen Schmutzwasserbeseitigung geltenden Gebührensätze vom 2,61 EUR/m³ (§ 2 Abs. 8 GS-SW I bzw. § 3 Abs. 4 GS-SW II) bzw. 2,00 EUR/m³ (§ 3 Abs. 7 GS-SW I bzw. § 3 Abs. 4 GS-SW II) besonders deutlich. Die Gebührensätze für die Benutzungsgebühr B sind etwas niedriger als die Gebührensätze für die Benutzungsgebühr A. Würde man für die Ermittlung der Benutzungsgebühr B die entsprechenden Gebührensätze nur mit der dem Klärwerk tatsächlich zugeführten Klärschlammmenge multiplizieren, hätten die Gebührensätze anders kalkuliert werden müssen. Die auf die Benutzungsgebühr B entfallenden Kosten wären nicht durch die (modifizierte) Frischwassermenge, sondern nur durch die anfallende Klärschlammmenge zu dividieren gewesen. Als Folge davon hätten sich für die Benutzungsgebühr B deutlich höherer Gebührensätze ergeben. d) Schließlich hat die Klägerin auch den von ihr gerügten Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht schlüssig begründet. Ein Vergleich der Gebührenhöhe für die Klärschlammentsorgung nach dem Satzungsrecht des Zweckverbandes Wismar mit der für dieselbe Leistung von einem anderen kommunalen Aufgabenträger berechneten Gebühr ist zur Darlegung ernstlicher Zweifel in dem dargestellten Sinn von vornherein nicht geeignet, weil aus einer unterschiedlichen Gebührenbelastung nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung oder der Gebührenkalkulation geschlossen werden kann. Anders als bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte i. S. d. § 1 Abs. 3 KAG M-V findet bei der öffentlich-rechtlichen Erhebung von Kommunalabgaben prinzipiell keine Preiskontrolle in Form eines Vergleichs mit den Preisen anderer gleichartiger Versorgungsunternehmen (vgl. § 103 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen i. d. F. vom 20. Februar 1990 – GWB a. F. –; hierzu: BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – KVR 66/08 –, juris Rn. 42 ff.) statt. Denn die öffentlich-rechtliche „Preisbildung“ – also die Abgabenkalkulation – ist im Gegensatz zu der durch das Betriebsgeheimnis geschützten privatrechtlichen Preisbildung transparent und unterliegt in Bezug auf alle Bestandteile der Kalkulation einer vollen verwaltungsrichterlichen Kontrolle (OVG Greifswald, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 3 K 441/16 –, S. 20 des Entscheidungsumdrucks). Daher bedarf die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips einer Darlegung rechtlicher oder methodischer Kalkulationsfehler, die ohne eine Bezugnahme auf Daten anderer kommunaler Aufgabenträger auskommt. Hieran fehlt es vorliegend. Die Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf einen Vergleich mit der Gebührenhöhe im Geschäftsgebiet des Zweckverbandes Kühlung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).