Beschluss
3 LZ 553/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0715.3LZ553.19OVG.00
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Leitsätze
1. Die Durchführung eines Über- oder Unterdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V (juris: KAG MV) erfordert, dass sich die Prüfung des Vorliegens einer Kostenüber- oder -unterdeckung auf die gesamte Kalkulationsperiode bezieht. Die Beschränkung auf einen Teil der Kalkulationsperiode ist unzulässig.(Rn.10)
(Rn.11)
(Rn.12)
2. Die Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV) kann nicht durch das Gericht erfolgen. Sie erfordert die behördliche Erklärung, dass an dem beschlossenen Abgabensatz festgehalten wird, weil er trotz des aufgetretenen Kalkulationsfehlers nicht überhöht ist. Die Erklärung kann nur von Personen abgegeben werden, die aufgrund kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften zur Vertretung des kommunalen Aufgabenträgers befugt sind.(Rn.22)
(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
Die Verfahren 3 LZ 553/19 OVG und 3 LZ 554/19 OVG werden gemäß § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 6. Mai 2019 – 4 A 1843/18 SN und 4 A 1844/18 SN – werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt bis zur Verbindung 195,68 EUR (3 LZ 553/19 OVG) bzw. 69,65 EUR (3 LZ 554/19 OVG); seit der Verbindung beträgt der Streitwert 265,33 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung eines Über- oder Unterdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V (juris: KAG MV) erfordert, dass sich die Prüfung des Vorliegens einer Kostenüber- oder -unterdeckung auf die gesamte Kalkulationsperiode bezieht. Die Beschränkung auf einen Teil der Kalkulationsperiode ist unzulässig.(Rn.10) (Rn.11) (Rn.12) 2. Die Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV) kann nicht durch das Gericht erfolgen. Sie erfordert die behördliche Erklärung, dass an dem beschlossenen Abgabensatz festgehalten wird, weil er trotz des aufgetretenen Kalkulationsfehlers nicht überhöht ist. Die Erklärung kann nur von Personen abgegeben werden, die aufgrund kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften zur Vertretung des kommunalen Aufgabenträgers befugt sind.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) Die Verfahren 3 LZ 553/19 OVG und 3 LZ 554/19 OVG werden gemäß § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 6. Mai 2019 – 4 A 1843/18 SN und 4 A 1844/18 SN – werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt bis zur Verbindung 195,68 EUR (3 LZ 553/19 OVG) bzw. 69,65 EUR (3 LZ 554/19 OVG); seit der Verbindung beträgt der Streitwert 265,33 EUR. I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2017 i.H.v. 195,68 EUR bzw. 69,65 EUR, die der Beklagte mit Bescheiden vom 26. Januar 2018 festgesetzt hat. Erhebungsgrundlage ist die am 6. Oktober 2016 vom Kreistag des Landkreises L-P beschlossene Abfallgebührensatzung vom 18. Oktober 2016. Der Festsetzung der darin normierten Gebührensätze liegt die Abfallgebührenkalkulation 2017/2018 vom 18. August 2016 zu Grunde, die eine für das Jahr 2015 festgestellte Gebührenunterdeckung i. H. v. 276.240,07 EUR berücksichtigt. Das für das Jahr 2016 zu verzeichnende Defizit von weiteren 569.195,72 EUR wurde im Rahmen der Kalkulation 2017/2018 nicht gebührenwirksam berücksichtigt, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Betriebsabrechnung 2016 noch nicht vorlag. Mit Urteilen vom 6. Mai 2019 – dem Beklagten zugestellt am 17. Juni 2019 – hob das Verwaltungsgericht die Bescheide auf. Zur Begründung führt es aus, dass die Bescheide mangels wirksamer satzungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig seien. Die Abfallgebührensatzung vom 18. Oktober 2016 sei unwirksam. Die darin normierten Gebührensätze beruhten auf einer methodisch fehlerhaften Gebührenkalkulation. Die in der für die Periode 2017/2018 erstellten Kalkulation gebührenwirksam berücksichtigte Kostenunterdeckung sei entgegen den Maßgaben des § 6 Abs. 2d Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht für die gesamte Vorperiode 2015/2016, sondern nur für einen Teil davon, nämlich das Kalenderjahr 2015 ermittelt worden. Am 12. Juli 2019 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 12. August 2019 begründet. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg; sie sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Dies gilt insbesondere für den im Wesentlichen geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile. a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit der Gebührenkalkulation mit der Begründung beanstandet, dass die Unterdeckung nicht für die gesamte Vorperiode ermittelt worden sei. aa) Der Einwand des Beklagten, der Unterdeckungsausgleich nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V erfordere weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck eine Berücksichtigung der gesamten Vorperiode, weil bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz das Defizit für das Jahr 2015 feststand und absehbar gewesen sei, dass für das Jahr 2016 eine weitere Unterdeckung hinzutreten würde, greift nicht durch. Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Diese Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass jedenfalls der Unterdeckungsausgleich oder Defizitvortrag einer gesetzlichen Normierung bedarf. Denn der Umstand, dass Kosten nicht durch das Gebührenaufkommen der Vorperiode gedeckt worden sind, macht diese Kosten nicht zu solchen der Folgeperiode (OVG Münster, Urteil vom 3. Februar 1997 – 9 A 3016/94 –, juris Rn. 12). § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V durchbricht den gebührenrechtlichen Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Dieser hat zum Inhalt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (OVG Greifswald, Urteil vom 7. Oktober 2015 – 1 K 28/11 – juris, Rn. 27). Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit stellt sich damit als Ausprägung des Äquivalenzprinzips und der Leistungsproportionalität in zeitlicher Hinsicht dar (Brüning, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2014, § 6 Rn. 92). Der Gebührenschuldner soll grundsätzlich nur solche Kosten tragen müssen, die im Veranlagungszeitraum durch die Inanspruchnahme der Leistung entstanden sind. Die in § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V normierte Ausnahme von diesem Grundsatz findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Kalkulation eines Gebührensatzes als Vorkalkulation notwendigerweise auf einer Prognose der Kosten für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung und der Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Gebührenschuldner im Kalkulationszeitraum beruhen muss. Eine Prognoseentscheidung ist notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Dem trägt eine Ausgleichsregelung im Sinne einer Risikoverteilung Rechnung. Sie erlaubt dem Aufgabenträger, eine von der Prognose abweichende Entwicklung der Kosten und der Gebühreneinheiten – insoweit ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden – nach Ende des Kalkulationszeitraums auszugleichen (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 28 zu § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V a. F.; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 12. Januar 2015 – 5 A 597/09 – juris, Rn. 25 f.; OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 1469/08 – juris, Rn. 29; VG Greifswald, Urteil vom 23.01.2014 – 3 A 1372/12 – juris, Rn. 21 und Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2020, § 6 Rn. 103). Auch den Gesetzesmaterialien kann entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber einen Ausgleich für das Prognoserisiko schaffen wollte. Im Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es, dass Differenzen zwischen Gebührenaufkommen und Kosten sich nicht nur aus einer unzutreffenden Kostenkalkulation, sondern auch aus einem unzutreffend prognostizierten Gebührenaufkommen ergeben können (LT-Drs. 5/4173 S. 169). Aus diesem Regelungsziel folgt, dass der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und auf das (verwirklichte) Prognoserisiko zu beschränken ist (Seppelt, KStZ 2016, 141, 142). Dies wirkt sich auf die Methodik der Überprüfung aus. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen i. S. d. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V entstehen, wenn sich herausstellt, dass die kalkulierten Kosten bzw. Maßstabseinheiten von den tatsächlichen Kosten bzw. Maßstabseinheiten abweichen. Um diese Feststellung treffen zu können, müssen die tatsächlichen Kosten bzw. Maßstabseinheiten feststehen. Dies aber ist erst dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den die Prognose erstellt worden ist, abgelaufen ist. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V stellt deshalb ausdrücklich auf das Ende des Kalkulationszeitraums ab, weil zu diesem Zeitpunkt auch der Prognosezeitraum endet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass vor Ablauf des Kalkulationszeitraums keine Kostenüber- oder -unterdeckung entstehen kann (zur Rechtslage in Schleswig-Holstein: Habermann, in Dewenter/ders./Riehl/Steenbock/Arndt/Mücke, Kommunalabgabengesetz SH, Stand 01/2018, § 6 Rn. 199). Aus diesen Erwägungen folgt weiter, dass sich die Prüfung einer Kostenüber- oder -unterdeckung auf den gesamten Kalkulationszeitraum beziehen muss. So fordert das OVG Schleswig ausdrücklich eine mit der Vorauskalkulation kongruente Betriebsabrechnung (Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 –, juris Rn. 49 ff.). Ein Verstoß gegen diese Maßgaben begründet die Gefahr einer unzulässigen Kostenverlagerung; so etwa dann, wenn ein für einen Teil des Kalkulationszeitraum ermitteltes Defizit durch Veränderungen bei den Kosten oder Maßstabseinheiten in einem anderen Teil des Kalkulationszeitraums ausgeglichen wird (vgl. Brüning, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 6 Rn. 105a). Besonders plastisch wird dies am Beispiel einer zweijährigen Vorauskalkulation für die Kosten der Straßenreinigung (Winterdienst): Folgt auf einen schneereichen Winter im ersten Jahr des Kalkulationszeitraums ein schneearmer Winter im zweiten, wird die im ersten Jahr zu verzeichnende Unterdeckung im zweiten Jahr ganz oder teilweise ausgeglichen. Würde man die Überprüfung auf das erste Jahr beschränken, hätte dies zum einen die Folge, dass das in diesem Jahr zu verzeichnende Defizit in die Folgeperiode verlagert wird. Zum anderen würde für den zweiten Teil der Kalkulationsperiode (im Beispiel der schneearme Winter) ein Überschuss erzeugt, der erst in der übernächsten Kalkulationsperiode auszugleichen wäre. Beides ist mit dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die durch einen hohen Fixkostenanteil geprägte Abfallgebühr keinen so starken Schwankungen ausgesetzt ist, wie die im Beispiel dargestellte Straßenreinigungsgebühr. Denn § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V unterscheidet nicht nach Gebührenarten, sondern normiert einheitliche Kriterien für alle Benutzungsgebühren. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VG Dessau (Urteil vom 14. Mai 2003 – 1 A 239/02 DE –, KStZ 2003, 196, 197) und eine Literaturmeinung (Lichtenfeld, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2021, § 6 Rn. 726i) beruft, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Auffassungen seinen Rechtsstandpunkt nicht tragen. Weder das VG Dessau noch Lichtenfeld machen geltend, dass ein auf Basis eines Teils der Vorperiode ermittelter Defizitvortrag zulässig sein soll. Sie vertreten mit Blick auf den engen zeitlichen Rahmen, der dem Defizitvortrag nach § 5 Abs. 2c 2. Halbs. KAG LSA a.F. gesetzt worden war („können Kostenunterdeckungen im nächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden“) und dem Umstand, dass der Aufgabenträger einjährige Kalkulationszeiträume gewählt hatte, lediglich die Ansicht, dass das Betriebsergebnis des Kalkulationszeitraums, dessen Defizit vorgetragen werden soll, geschätzt werden darf. Um die Frage der Zulässigkeit einer nur geschätzten Betriebsabrechnung geht es vorliegend jedoch nicht. bb) Eine Beschränkung der Defizitprüfung auf einen Teil der Kalkulationsperiode kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V auch das Jahr, das sich unmittelbar an den Kalkulationszeitraum anschließt, für den Verlustvortrag zur Verfügung steht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass das Erfordernis einer mit der Vorauskalkulation kongruenten Betriebsabrechnung dazu führt, dass das erste Jahr nach dem Ablauf der Kalkulationsperiode nur unter Schwierigkeiten für den Ausgleich genutzt werden kann, da die Betriebsabrechnung zu Beginn des neuen Kalkulationszeitraums regelmäßig noch nicht vorliegt (vgl. Seppelt, a.a.O., 145). Rechtlich ausgeschlossen ist die Einbeziehung des ersten Jahres aber nicht. Beispielsweise kann der kommunale Aufgabenträger die für die Folgeperiode geltende Abgabensatzung nach Vorliegen der Betriebsabrechnung rückwirkend in Kraft setzten. Als zweckmäßiger erscheint es aber, für das letzte Jahr eines mehrjährigen Kalkulationszeitraums Schätzungen bei der Betriebsabrechnung zuzulassen (so für den Überdeckungsausgleich: BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 CN 1.18 –, juris Rn. 41; vgl. auch VGH München, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 B 97.399 –, juris Rn. 10; einschränkend aber Brüning a. a. O., Rn. 105b). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer praktikableren Regelung über den Beginn des Ausgleichszeitraums – wie z.B. in § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH normiert – nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz der Periodengerechtigkeit aufgegeben wird. cc) Auch die vom Beklagten ins Feld geführte abfallrechtliche Zielstellung der Gebührenstabilität (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz) gebietet keine andere Betrachtungsweise, weil eine Gebührenstabilität nur im Rahmen der nach dem Kommunalabgabengesetz geltenden Prinzipien angestrebt werden kann. Dass die bundesrechtliche Zielstellung der Gebührenstabilität den landesrechtlichen Grundsatz der Periodengerechtigkeit modifiziert, ist nicht anzunehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise für die angestrebte Gebührenstabilität gerade nicht förderlich ist. Denn sie führt dazu, dass das Defizit 2015 in einem Zwei-Jahres-Zeitraum, das mehr als doppelt so hohe Defizit 2016 dagegen in einem Ein-Jahres-Zeitraum ausgeglichen wird. dd) Der Hinweis auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hilft dem Beklagten ebenfalls nicht weiter. Richtig ist zwar, dass es für die Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer Tatsacheninstanz ankommt, so dass bis dahin eingetretene Fehlerheilungen zu berücksichtigen sind. Es ist auch davon auszugehen, dass – so der weitere Vortrag des Beklagten – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung feststand, dass zu dem für das Kalenderjahr 2015 festgestellten und kalkulatorisch berücksichtigtem Defizit ein Defizit für das Kalenderjahr 2016 hinzugetreten war, so dass die in der Abfallgebührensatzung vom 18. Oktober 2016 normierten Gebührensätze „eigentlich“ zu niedrig waren. Dies erlaubt jedoch nicht die Annahme, dass die Gebührensätze eo ipso zu dem Zeitpunkt rechtmäßig geworden sind, als das Betriebsergebnis 2016 feststand. Denn anders als die Beitragssätze im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht sind die in der Abfallgebührensatzung normierten Gebührensätze keine bloßen Rechnungsposten, sondern Normbestandteile. Während im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht ein Kalkulationsfehler dazu führt, dass der Rechnungsposten und die darauf beruhende Beitragsberechnung im Anfechtungsprozess lediglich korrigiert werden, führt die fehlerhafte Kalkulation von Benutzungsgebühren zunächst zur Nichtigkeit der Regelung über den Gebührensatz als Bestandteil der Norm. Weitere Folge ist, dass die Gebührensatzung den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt („Satz der Abgabe“) nicht aufweist und damit insgesamt unwirksam ist. So ist es hier. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass der Landkreis L-P befugt gewesen wäre, die Gebührensätze in der erfolgten Höhe zu normieren, führt dieser Umstand allein nicht zur Fehlerheilung. Denn die Prüfung des Vorliegens einer Unterdeckung ist – wie dargelegt – methodisch fehlerhaft. Der Umstand, dass sich dieser Fehler im Ergebnis, d.h. auf die Höhe der beschlossenen Gebührensätze nicht auswirkt, ändert daran nichts. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Kalkulationsmethode nicht davon abhängen kann, ob sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls zu einem Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot führt oder nicht. Hinzu kommt, dass für die Rechtmäßigkeit normierter Abgabensätze – mit einer gewissen Einschränkung durch die Regelung des § 2 Abs. 3 KAG M-V (dazu sogleich) – nicht die sog. Ergebnisrichtigkeitstheorie, sondern die sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern muss dem Vertretungsorgan bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegen. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (st. Rspr., vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 50; Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63; Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 1 M 92/08 –; eingehend zur Inhaltsrichtigkeitstheorie: Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 8.3.4.1). Diese Maßgaben gelten für alle Bestandteile der Gebührenkalkulation und damit auch für den Über- bzw. Unterdeckungsausgleich nach § 6 Abs. 2d KAG M-V. Vor dem Hintergrund der im Rahmen der KAG-Novelle 2005 eingeführten erleichterten Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V (dazu sogleich) sieht der Senat auch keinen Anlass, die dargestellte Rechtsprechung zu modifizieren. Vorliegend konnte der Kreistag des Landkreises Ludwigslust-Parchim sein Ermessen bei der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung vom 18. Oktober 2016 nicht ordnungsgemäß ausüben, weil ihm die Höhe des in der Kalkulationsperiode 2015/2016 insgesamt aufgetretenen Defizits nicht bekannt war und auch noch nicht bekannt sein konnte, weil die Kalkulationsperiode noch nicht abgelaufen war. Die vom Beklagten vorgelegte Nachkalkulation 2016 stammt vom 5. April 2017. Dieser Fehler machte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine Prüfung unmöglich, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt war, denn zu diesem Zeitpunkt war offen, ob sich das berücksichtigungsfähige Defizit vergrößert oder verringert hatte. Der Hinweis des Beklagten, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei absehbar gewesen, dass für 2016 ein weiteres Defizit zu verzeichnen sei, ändert daran nichts. Denn dieses Wissen mag beim Beklagten vorhanden gewesen sein, nicht aber beim Vertretungsorgan des Landkreises, dem Kreistag. Die der Beschlussfassung des Kreistages zugrundeliegende Vorlage enthält keinen Hinweis auf die weitere Defizitentwicklung. Damit verbietet sich auch die Annahme einer Schätzung in dem oben dargestellten Sinn. Folglich war die Kalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft. Dieser Fehler infizierte die Abfallgebührensatzung insgesamt (s.o.). b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch keine Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V eingetreten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf die abgabenberechtigte Körperschaft in die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Die nachträgliche Änderung der Kalkulation führt nicht zur Unwirksamkeit der Abgabensatzung; sie bedarf auch keiner erneuten Befassung der Vertretungskörperschaft (Satz 2). Die Vorschrift, die als Reaktion des Landesgesetzgebers auf die als „zu eng“ empfundene Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zur sog. Inhaltsrichtigkeitstheorie verstanden werden kann (Aussprung, in ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 10/2020, § 2 Anm. 8.3.5.2), ermöglicht eine auf „kleine Kalkulationsfehler“ beschränkte Fehlerheilung durch die Behörde ohne Mitwirkung der Vertretungskörperschaft (Aussprung a.a.O. und Anm. 8.3.6; VG Greifswald, Urteil vom 13. März 2010 – 3 A 1326/06 –). Als Rechtsfolge sieht sie die (rückwirkende) Heilung des auf der Kalkulation beruhenden Abgabensatzes vor (VG Greifswald, Urteil vom 27. Januar 2010 – 3 A 126/07 –, juris Rn. 20). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, denn es fehlt an einem behördlichen „Vollzugsakt“. Eine Fehlerheilung nach dieser Vorschrift kann nicht durch das Gericht erfolgen. Vielmehr muss das Reparaturprogramm nach § 2 Abs. 3 KAG M-V durch die Abgaben erhebende Behörde in Gang gesetzt werden, d.h. es muss durch die Behörde nachgebessert werden. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu, dass das Gericht nicht von sich aus nach anderen Rechnungsposten suchen soll, die den beschlossenen Abgabensatz rechtfertigen könnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 4/1576 S. 72 f.). Daher kann die Vorschrift nicht als „reine“ Ausprägung der Ergebnisrichtigkeitstheorie verstanden werden. Die Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V setzt daher zumindest die Erklärung voraus, dass an dem beschlossenen Abgabensatz festgehalten wird, weil er trotz des aufgetretenen Kalkulationsfehlers nicht überhöht ist. Dies ist hier nicht erfolgt. Im erstinstanzlichen Verfahren ist die Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung problematisiert worden. In der Stellung des Klageabweisungsantrags kann bereits deshalb keine (konkludente) Nachbesserung in diesem Sinne erblickt werden, weil der Beklagte seinerzeit nicht von einem zu heilenden Fehler ausgegangen ist. Erstmals erwähnt wird die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KAG M-V in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 9. August 2019. Darin rügt der Beklagte lediglich, dass Verwaltungsgericht habe sie „übersehen“. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall, weil die Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 KAG M-V erst durch eine behördliche Erklärung ausgelöst wird. Der Hinweis in dem Schriftsatz vom 9. August 2019 kann auch nicht als (konkludente) behördliche Heilungserklärung in diesem Sinne angesehen werden. Denn die Fehlerheilung obliegt allein der Behörde und kann daher nicht von einem von der Behörde bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben werden (VG Greifswald, Urteil vom 11. April 2007 – 3 A 620/05 –; VG Schwerin, Urteil vom 16. Oktober 2009 – 8 A 1274/09 – und Urteil vom 30. Januar 2009 – 8 A 682/06 –; Aussprung, a. a. O., Anm. 8.3.5.5). Diese im Gesetz nicht ausdrücklich normierte Beschränkung folgt aus der Funktion der Heilungserklärung: Liegen die Voraussetzungen für eine Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V vor, hat die Erklärung eine unmittelbar verfügende Wirkung; die bis zur Abgabe der Erklärung unwirksame Satzung wird wirksam. Zudem kommt der Erklärung eine „inter-omnes-Wirkung“ zu, da ihre Rechtsfolge auch in Verfahren zu beachten ist, in denen sie nicht abgegeben worden ist (Aussprung, a. a. O., Anm. 8.3.3.2). Diese „Rechtssetzungsbefugnis“ kann nicht an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt delegiert werden. Sie ist ausschließlich den Personen vorbehalten, die aufgrund kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften zur Vertretung des kommunalen Aufgabenträgers befugt sind. c) Eine Bagatellgrenze für unbeabsichtigte geringfügige Kalkulationsfehler wird in der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht anerkannt (Urteil vom 25. Februar 1998 – 4 K 8/97 –, juris Rn. 54), so dass der diesbezügliche Hinweis des Beklagten auf sich beruhen kann. d) Soweit der Beklagte auf mögliche Zweifel daran hinweist, dass der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen (Vorgänger-)Satzung ein zweijähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegen hat, ist zu bemerken, dass der Senat solche Zweifel nicht hegt. Weder die für diesen Zeitraum Geltung beanspruchende Gebührensatzung noch die für ihren Erlass erstellte Gebührenkalkulation wurden in das Verfahren eingeführt. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einem zweijährigen Kalkulationszeitraum (2015/2016) aus. Die vom Verwaltungsgericht verwandte Formulierung, für das Kalenderjahr 2016 gebe es keine „eigene Kalkulation“, steht einer solchen Annahme ebenfalls nicht entgegen. Sollte dies nicht zutreffen, wäre es die Sache des Beklagten gewesen, die Frage des Kalkulationszeitraums klarzustellen. Die auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Abbruch des Kalkulationszeitraums bezogenen Rügen des Beklagten können schließlich auf sich beruhen, da ein solcher Abbruch vorliegend nicht erfolgt ist. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris, Rn. 5 m. w. N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, Rn. 20; st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 9 B 72.15 –, juris, Rn. 6 m. w. N.). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne. Der Beklagte wirft die Rechtsfrage auf, ob „§ 6 Abs. 2 Satz 2d KAG M-V dahingehend auszulegen (ist), dass Unter- und Überdeckungen auch in die an den laufenden Kalkulationszeitraum anschließende Kalkulationsperiode (ggfs. anteilig) einbezogen werden dürfen“. Diese abstrakt-pauschale Fragestellung genügt dem dargestellten Maßstab nicht. Zum einen ist sie bereits anhand des Wortlauts der Vorschrift ohne weiteres zu bejahen, da der dreijährige Ausgleichszeitraum mit dem Ende der Kalkulationsperiode beginnt. Für den Unterdeckungsausgleich normiert das Gesetz ohnehin nur eine Sollregelung, die einen lediglich anteiligen Ausgleich erlaubt. Zum anderen geht die Frage an der konkreten Fallproblematik vorbei und wäre damit in einem Berufungsverfahren nicht zu beantworten. Denn streitentscheidend kommt es darauf an, ob der Kreistag des Landkreises L-P das ihm bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz zustehende Ermessen im Hinblick auf den berücksichtigten Verlustvortrag ordnungsgemäß ausgeübt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.