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Beschluss

3 LZ 359/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0616.3LZ359.18OVG.00
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Leitsätze
Die vertragliche Ablösung eines Anschlussbeitrags oder der entsprechenden Vertragsanpassung im Falle der Unwirksamkeit dieser Abrede kann nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. März 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.446,51 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vertragliche Ablösung eines Anschlussbeitrags oder der entsprechenden Vertragsanpassung im Falle der Unwirksamkeit dieser Abrede kann nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgen.(Rn.18) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. März 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.446,51 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ficht Bescheide über Abwasseranschlussbeiträge an. Sie war zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Eigentümerin der jeweiligen Grundstücke, Flurstücke … K. . Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils liegen die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „SO 3“ der Gemeinde Z., Ortsteil K.. Das Plangebiet „SO 3 Fischerdorf“ wurde auf der Grundlage eines Erschließungsvertrags vom April bzw. Mai 2007 zwischen der E KG als Erschließungsträgerin und dem beklagten Zweckverband erschlossen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Erschließungsträgerin u. a. zur technischen Herstellung der inneren Erschließungsanlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Mit der Übernahme der Gesamterschließungskosten durch die Erschließungsträgerin sollten auch die Beiträge zur erstmaligen Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage für das Erschließungsgebiet abgegolten sein. Zur Ablösung der entstehenden Schmutzwasserbeiträge wurde eine Ablösesumme in Höhe von 15.814,03 Euro vereinbart, was 25 v. H. des angenommenen Beitragsaufkommens von 63.256,10 € im Erschließungsgebiet nach der Abwasseranschlussbeitragssatzung des beklagten Zweckverbands vom 16. März 2005 entsprechen sollte. Die Ablösesumme wurde offenbar bezahlt. Mit drei Bescheiden vom 26. November 2015 (Nummern …) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die drei genannten Grundstücke Anschlussbeiträge zur öffentlichen Anlage zur Abwasserbeseitigung in Höhe von insgesamt 2.070,87 Euro fest und machte unter Anrechnung „bereits gezahlter“ Beiträge ein Zahlungsgebot in Höhe von insgesamt 1.446,51 Euro geltend. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2017, zugestellt am 5. April 2017, zurückgewiesen. Am 4. Mai 2017 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 8. März 2018 abgewiesen hat. Rechtsgrundlage für die Anschlussbeiträge sei die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom vom 19. Oktober 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2012, die – so auch das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. September 2016 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbands Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Insel Usedom – vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011 – wirksam sei. Die Beitragserhebung sei nicht durch den Erschließungsvertrag ausgeschlossen. Die darin enthaltene Ablösungsvereinbarung sei unwirksam. Es fehle u. a. an vom Beitragsgläubiger vor der Ablösung getroffenen Ablösebestimmungen. Wirksames Satzungsrecht mit entsprechenden Regelungen habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Ablösevereinbarung nicht bestanden. Die damals geltende Beitragssatzung vom 31. März 2005 habe unvollständige Maßstabsregeln enthalten. Der Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2000, mit dem die Festlegung eines Mustervertrags mit einer Ablösevereinbarung in Höhe von 25 v. H. der voraussichtlichen Beiträge im Plangebiet verbunden gewesen sei, stelle gleichfalls keine wirksame Ablösebestimmung dar. Bei dem Erschließungsvertrag handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der den besonderen Bestimmungen der §§ 54 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) und damit insbesondere auch der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung unterliege. Die Ablösevereinbarung sei allein aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 5 KAG M-V zulässig und müsse den dortigen Anforderungen genügen. Dies sei nicht der Fall. Eine Vertragsanpassung, wie in § 11 des Erschließungsvertrags vereinbart, sei seit dem 16. Mai 2011 wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 KAG M-V nicht (mehr) möglich. Die sachliche Beitragspflicht sei mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung vom 18. März 2005 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011 – gemeint ist offensichtlich, dass erst mit dieser Änderungssatzung eine wirksame Satzung vorgelegen habe – entstanden. Im Übrigen verfüge der Beklagte auch derzeit nicht über wirksame Ablösebestimmungen. Der Beitragsanspruch sei auch nicht infolge Festsetzungsverjährung erloschen. Darüber hinaus enthalte § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V nunmehr eine verfassungsgemäße Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung. Schließlich sei die Geltendmachung des Beitragsanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. Nach Zustellung des Urteils am 21. März 2018 hat die Klägerin am 19. April 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 8. Mai 2018 begründet. II. Der fristgemäß eingelegte und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffs bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4 des amtlichen Umdrucks). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). 1. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei einer Störung der Geschäftsgrundlage – vorliegend durch Unwirksamkeit der wesentlichen Vertragsklausel zur Ablöse – nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie insbesondere in § 313 BGB zum Ausdruck kämen, der Vertrag anzupassen sei. Dies sei auch noch möglich. So hätte innerhalb des Vertragsverhältnisses ein Ablösebetrag in Höhe der Beiträge, wie sie nach Maßgabe der einschlägigen Satzung zu berechnen seien, vereinbart oder der Tilgungszweck der gezahlten Gelder als Zahlung auf Beiträge, wie sie gegen die Eigentümer festzusetzen gewesen seien, geändert werden können. Wenn eine Vertragsanpassung nicht mehr möglich sei, sei der Vertrag zu kündigen. Gerade weil die Klägerin – so ihr Vortrag im Schriftsatz vom 5. September 2018 – nicht Beteiligte des Erschließungsvertrags gewesen sei, sehe sie sich zu Unrecht in Anspruch genommen. Die fehlende Vertragsanpassung habe dazu geführt, dass der Beklagte Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet ungleich behandelt habe, indem er nicht unterschieden habe zwischen solchen, die noch nicht verjährte Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Erschließungsträger auf Übernahme der Erschließungskosten hätten, und solchen, die das Grundstück als voll erschlossen gekauft hätten und deren kaufvertragliche Ansprüche verjährt seien. Dass die Ablösevereinbarung unwirksam sei, sei kein rechtlicher Grund, dem Beklagten die Ermächtigung bzw. Legitimation zuzusprechen, durch Bescheid Beiträge festzusetzen, solange der Beklagte nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt gewesen sei, die unwirksame Klausel gegen eine wirksame zu ersetzen, die das Ziel gerechter Beitragserhebung gleichermaßen erreiche. Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Soweit sich die Klägerin auf zu „aktivierende“ Ansprüche der Vertragspartner aus dem Erschließungsvertrag beruft und sie ihrer Inanspruchnahme durch die Anschlussbeitragsbescheide entgegenhält, greift dies nicht durch. Die von der Klägerin auch in der Zulassungsbegründung geforderte Vertragsanpassung im Falle einer unwirksamen Ablösebestimmung – allerdings nicht nach § 313 BGB, der für öffentlich-rechtliche Verträge nicht gilt – ist dem Zweckverband seit Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung vom 16. Mai 2011 zur Abwasserbeitragssatzung vom 18. März 2005 nicht mehr möglich. Denn es liegt im Hinblick auf die an die öffentliche Einrichtung schon zuvor angeschlossenen Grundstücke der Klägerin seither erstmalig eine wirksame Abwasseranschlussbeitragssatzung vor (OVG Greifwald, Urteil vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 ff.; Beschluss vom 7. November 2019 – 1 LZ 1032/18 OVG –, S. 4 des amtlichen Umdrucks). Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht an, sondern meint nur, trotz § 7 Abs. 5 KAG M-V sei eine Anpassung des Erschließungsvertrags weiterhin möglich. Letzteres trifft aber nicht zu, da die Klägerin den Regelungsinhalt der genannten Vorschrift ignoriert. Danach können die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften Bestimmung über die Ablösung des Beitrags im Ganzen (nur) vor Entstehen der Beitragspflicht treffen. Die Möglichkeit der Ablösung wird mithin zeitlich durch das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht begrenzt. Nach diesem Zeitpunkt sind Ablösungen unzulässig, da der Beitragsanspruch bereits der Höhe nach feststeht und abweichende Regelungen nicht mehr getroffen werden dürfen (vgl. Aussprung, in: ders./Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: April 2021, § 7 Anm. 16.2 S. 241; v. Glasenapp, NordÖR 2017, 421, 422). Ein Aufgabenträger, der diesen Weg gehen will, hat also vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Ablösungsbestimmungen zu erlassen, um darauf fußend eine Ablösungsvereinbarung zu schließen. Solange solche wirksamen Ablösungsbestimmungen nicht getroffen worden sind, gilt ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) des Abschlusses von Vereinbarungen über Anschlussbeiträge, sodass eine dennoch abgeschlossene Ablösungsabrede nichtig ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 M 780/17 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Nur der wirksame Ablösungsvertrag führt zu einer vorweggenommenen Tilgung der Beitragsforderung und bewirkt, dass diese nicht entsteht (vgl. Aussprung, a. a. O., § 7 Anm. 16 S. 237). Dementsprechend ist die Möglichkeit einer Anpassung des Erschließungsvertrags bei unwirksamer Ablösevereinbarung zeitlich begrenzt und vorliegend jedenfalls seit dem Jahre 2011 nicht mehr gegeben. Ob die Erschließungsträgerin, eine Kommanditgesellschaft, noch rechtlich existent ist, legt die Klägerin im Übrigen auch nicht dar. Außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist und damit unbeachtlich ist der weitere Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5. September 2018, der Beklagte habe Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet ungleich behandelt, indem er nicht unterschieden habe zwischen solchen, die noch unverjährte Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Erschließungsträger auf Übernahme der Erschließungskosten hätten, und denjenigen, die das Grundstück als voll erschlossen gekauft hätten, deren kaufvertragliche Ansprüche aber verjährt seien. Im Übrigen spielen aber für das öffentlich-rechtliche Abgabenverhältnis die zivilrechtlichen Kauf- bzw. Erwerbsumstände der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Grundstücke und ihre Entwicklung im Hinblick auf eine Verjährung grundsätzlich auch keine Rolle. 2. Der Kläger ist weiter der Meinung, der Beklagte habe nicht durch Bescheid entscheiden dürfen, wenn und solange er durch Vertrag gebunden sei. Erst wenn die Behörde sich etwa über § 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag löse, falle an sie die Verwaltungsaktsermächtigung zur Festsetzung von Ansprüchen zurück. Vorliegend habe der Beklagte, wenn er der Auffassung sei, eine Vertragsanpassung sei nicht mehr möglich, zunächst den Erschließungsvertrag kündigen müssen. Auch insoweit werden keine Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geweckt. Die Kündigung des Erschließungsvertrags mit einer unwirksamen Ablösevereinbarung ist keine Voraussetzung für die Beitragserhebung. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO werden Abgaben, soweit nichts anders vorgeschrieben ist, von der Abgabenbehörde durch Abgabenbescheid festgesetzt. Wegen der sonach bestehenden Festsetzungspflicht hatte die streitige Beitragsfestsetzung zu erfolgen. Im Sinne der in der Vorschrift genannten Ausnahme wäre dies nur dann anders, wenn die Ablösungsvereinbarung wirksam gewesen wäre. In diesem Fall hätte die darauf erfolgte Zahlung durch den Erschließungsträger eine vorweggenommene Tilgung der Beitragsforderung bewirkt, mit der Folge, dass der Beitragsanspruch nicht entstanden wäre (s. o.). Nur dann hätte eine Festsetzung unterbleiben müssen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits dargelegt. 3. Schließlich macht der Kläger geltend, es sei nicht zulässig, dass der Beklagte Zahlungen der Erschließungsträgerin auf die durch Bescheid festgesetzten Beiträge verrechnet habe. Im Erschließungsvertrag sei eine Tilgungszweckbestimmung des Inhalts getroffen, dass die Zahlung auf die Ablöse erfolgen solle. Die Erschließungsträgerin habe jedenfalls nicht, erst recht nicht anteilig auf die Beitragsbescheide gezahlt, die damals noch nicht ergangen seien. Der Beklagte könne die erhaltenen Gelder nicht eigenmächtig „stehen lassen“ oder umbuchen und anderweitig verwenden. Die Tilgungszweckbestimmung, die für den Gläubiger tabu sei, sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass der Erschließungsträger mindestens auf die Schuld einzelner Eigentümer gezahlt habe, wenn Parteien eine Regelung wie in § 11 des Erschließungsvertrags getroffen hätten. Die Voraussetzung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird auch mit diesem Vortrag nicht erfüllt. Durch die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung eines anteiligen Betrags aus der gezahlten Ablösesumme und dem folglich geringeren Zahlungs- bzw. Leistungsgebot ist die Klägerin nicht beschwert. Die Rechtsfrage, ob der öffentliche Aufgabenträger rechtlich diesen Weg gehen durfte, ist für den dadurch Begünstigten nicht berufungsfähig. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn der Anrechnungsbetrag aus Sicht der Klägerin zu niedrig ausgefallen wäre. Dies wird von ihr jedoch nicht geltend gemacht. Zudem ist zu bedenken, ob die nach ihrem Wortlaut nur für Vorausleistungen auf die künftige Beitragsschuld geltende Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V, wonach die (geleistete) Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist, entsprechend auf Zahlungen auf unwirksame Ablösungsvereinbarungen in Erschließungsverträgen anwendbar ist (Seppelt, in Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Juli 2020, § 7 Anm. 15.8 unter Hinweis auf VG Greifswald, Urteil vom 21. November 2018 – 3 A 2289/16 HGW –, juris Rn. 29 unter weiterem Hinweis u. a. darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Erschließungsträgerin bereits verjährt gewesen sei; a. A. v. Glasenapp, a. a. O., S. 426). In diesem Fall wäre der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den vereinnahmten Ablösebetrag anteilig auf die Beitragsansprüche anzurechnen. 4. Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung im Übrigen ausdrücklich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, sind die Anforderungen an eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, welche aus dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgen, nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.