OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 LZ 525/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0614.3LZ525.19.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 25 Abs. 2 Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG (juris: BrandSchG MV)) enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Normierung eines Gebührentatbestandes zur Erstattung der Kosten einer physischen Tragehilfe der öffentlichen Feuerwehr gegenüber einem Träger des Rettungsdienstes, der diese im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nimmt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 493,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 2 Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG (juris: BrandSchG MV)) enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Normierung eines Gebührentatbestandes zur Erstattung der Kosten einer physischen Tragehilfe der öffentlichen Feuerwehr gegenüber einem Träger des Rettungsdienstes, der diese im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nimmt.(Rn.11) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert im Zulassungsverfahren beträgt 493,00 EUR. I. Die Beteiligten streiten wegen der Kosten einer Tragehilfe. Der Kläger ist Träger des öffentlichen Rettungsdienstes in seinem Gebiet. Der Hansestadt Wismar obliegt der Brandschutz in ihrem Gebiet; zu diesem Zwecke unterhält sie öffentliche Feuerwehren. Am 8. April 2017 leistete die öffentliche Feuerwehr dem Rettungsdienst Tragehilfe bei dem Transport einer verletzten und mit einer Vakuummatratze stabilisierten Person durch ein Treppenhaus. Mit Rechnung vom 25. April 2017 forderte der Beklagte vom Kläger für die Tragehilfe die Zahlung eines Betrages von 493,00 EUR, der sich nach den Maßgaben eines satzungsrechtlich normierten Gebührentarifs ergibt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 als zulässig aber unbegründet zurück. Mit Urteil vom 6. Mai 2019 – 4 A 4414/17 SN – hob das Verwaltungsgericht Schwerin die Rechnung auf. Zur Begründung führte es aus, der Rechnung sei jedenfalls dadurch, dass der Widerspruch als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen worden sei, die Qualität eines Verwaltungsaktes beigemessen worden. Dieser sei mangels Rechtsgrundlage fehlerhaft. Der Kläger sei nicht Gebührenschuldner, weil die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Wismar (Feuerwehrkostensatzung – FwKS) vom 3. November 2016 unwirksam sei. Der Vorschrift fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Das Urteil wurde dem Beklagten am 6. Juni 2019 zugestellt. Am 5. Juli 2019 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Dies gilt insbesondere für den im Wesentlichen geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien weckt das Zulassungsvorbringen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sein allein geltend gemachter Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht anhand von Tatsachen festgestellt, dass in dem verhandelten Fall tatsächlich ein Notfall vorlag, auf den der Kläger nur mit Hilfeleistung der Feuerwehr des Beklagten hätte reagieren können, sondern dies ohne weitere Ermittlungen des Sachverhalts unterstellt, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Diese hat entscheidungstragend auf die von den Umständen des konkreten Einzelfalls zu trennende Frage der Wirksamkeit der Gebührensatzung abstellt. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht dabei von der Unwirksamkeit der für die Heranziehung des Klägers zu einer Gebühr für die Tragehilfe allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 10 FwKS aus. Eine Gebührenerhebung unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen scheidet mit Blick auf das in § 25 Abs. 3 Satz 1 Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) normierte Satzungserfordernis aus. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 FwKS ist zum Ersatz der durch Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten die Behörde verpflichtet, die aus tatsächlichen Gründen, besonders, weil die zur Vornahme der Amtshandlungen erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 VwVfG M-V). Der Erlass dieser Vorschrift ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 2 BrSchG nicht gedeckt. In Betracht kommt insoweit allein die auch vom Verwaltungsgericht untersuchte Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG, wonach zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten gegenüber dem Träger der Feuerwehren verpflichtet ist, wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen selbst dann nicht vor, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass der Rettungsdienst des Klägers aufgrund eines grob fahrlässig verursachten Missmanagements – so der erstinstanzliche Vortrag des Klägers – strukturell nicht in der Lage ist, die betreffenden Krankentransporte mit Eigenmitteln durchzuführen. Denn ein solcher Fehler begründet keine Gefahr i.S.d. § 25 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG. Der Kostenersatz nach § 25 Abs. 2 BrSchG richtet sich nach dem Verursacherprinzip (vgl. RegE, LT-Drs. 6/4642, S. 42). Daraus folgt, dass sich das Merkmal „Gefahr“ allein auf den „gefahrverursachenden“ Kausalverlauf, also die Ursachenkette bezieht, die zu Schäden an den in § 1 Abs. 3 BrSchG genannten Schutzgütern führen kann. Unzulänglichkeiten beim „rettenden“ Kausalverlauf, also der Ursachenkette, die der Gefahr entgegenwirken soll, können daher nicht gemeint sein. Da es sich bei § 25 Abs. 2 BrSchG um eine Ausnahme von dem in § 25 Abs. 1 BrSchG geregelten Grundsatz der Unentgeltlichkeit handelt, verbietet sich zudem jede erweiternde Auslegung der Vorschrift. Sie regelt die gebührenpflichtigen Tatbestände abschließend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der reinen (physischen) Tragehilfe überhaupt um eine technische Hilfeleistung i.S.d. § 1 Abs. 3 BrSchG handelt, die den Anwendungsbereich des Brandschutzgesetzes und damit auch den der Feuerwehrkostenersatzsatzung erst eröffnet. Nimmt man dies an, liegt in der Tragehilfe eine – abgesehen von der Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) – unentgeltliche Mitwirkung der Feuerwehr im Rettungswesen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BrSchG). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wird verfassungsrechtlich unbedenklich dahingehend ausgelegt, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage – bei der Berufungszulassung auch auf eine solche Tatsachenfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 46.18, 1 PKH 34.18 –, juris, Rn. 5 m.w.N.) – ankommen muss, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, Rn. 20; stRspr; BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 9 B 72.15 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen benennt schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage in diesem Sinne. Die insoweit vom Beklagten aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der streitentscheidenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 10 FwKS kann – wie dargelegt – anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres beantwortet werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.