Beschluss
3 O 579/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:0803.3O579.20.00
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Streitwertbeschwerde ist grundsätzlich nur zulässig, soweit der anwaltliche Prozessbevollmächtigte des nicht kostenbelasteten Beteiligten eine Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts im eigenen Namen begehrt. Etwas anderes gilt, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende (höhere) Vergütung vereinbart hat.(Rn.2)
2. Zur offen gelassenen Frage, ob bei übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen das Verfahren schon anderweitig erledigt ist, wenn die letzte entsprechende Prozesserklärung bei Gericht eingeht, oder erst dann, wenn der Einstellungsbeschluss mit der Kostengrundentscheidung in der Serviceeinheit eingegangen ist.(Rn.3)
3. Der Streitwert einer Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen eine erteilte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben in ihrem Gebiet beträgt auch dann 15.000 €, wenn nicht um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, sondern um andere Rechtsfragen gestritten wird.(Rn.7)
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2 des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Streitwertbeschwerde ist grundsätzlich nur zulässig, soweit der anwaltliche Prozessbevollmächtigte des nicht kostenbelasteten Beteiligten eine Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts im eigenen Namen begehrt. Etwas anderes gilt, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende (höhere) Vergütung vereinbart hat.(Rn.2) 2. Zur offen gelassenen Frage, ob bei übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen das Verfahren schon anderweitig erledigt ist, wenn die letzte entsprechende Prozesserklärung bei Gericht eingeht, oder erst dann, wenn der Einstellungsbeschluss mit der Kostengrundentscheidung in der Serviceeinheit eingegangen ist.(Rn.3) 3. Der Streitwert einer Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen eine erteilte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben in ihrem Gebiet beträgt auch dann 15.000 €, wenn nicht um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, sondern um andere Rechtsfragen gestritten wird.(Rn.7) 1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2 des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Hat in erster Instanz – wie hier – der Berichterstatter den Streitwert festgesetzt (§ 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO), entscheidet über die Beschwerde gegen diese Entscheidung im Senat der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Bei sachgerechter Auslegung ist die ambivalent im Passiv formulierte Beschwerde im anwaltlichen Schriftsatz vom 25. Juni 2020 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald mit Blick auf das Ziel einer Erhöhung als eine anwaltlich im eigenen Namen erhobene auszulegen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 6. Januar 2015 – 1 O 92/14 –, n. v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 27. September 2019 – 3 S 2169/19 –, juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 23. Mai 2019 – 9 C 19.700 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Eine Auslegung dahin, dass sie namens und in Vollmacht für die Klägerin durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist, würde grundsätzlich zu ihrer Unzulässigkeit führen. Es gibt regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis des obsiegenden Beteiligten selbst für ein durch die Erhöhung des Streitwerts gesteigertes finanzielles Risiko des den Rechtsstreit verlierenden Beteiligten an der Prozessführung (VGH München, Beschl. v. 20. April 2020 – 15 C 20.700 –, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 12. Januar 2017 – 1 O 547/16 – m. w. N., n. v.). Die Streitwertbeschwerde ist vielmehr grundsätzlich nur zulässig, soweit der Prozessbevollmächtigte des nicht kostenbelasteten Beteiligten gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eine Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts im eigenen Namen begehrt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12. Juni 2020 – 10 E 506/20 –, juris Rn. 1; OVG Greifswald, Beschl. v. 12. Januar 2017, a. a. O.). Etwas anderes gilt zwar, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende (höhere) Vergütung vereinbart hat (OVG Greifswald, Beschl. v. 15. Januar 2013 – 1 O 103/12 –, juris Rn. 3). Dies wird aber weder vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich. Die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts der Klägerin, beim Verwaltungsgericht wohl über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu einem nicht aktenkundig gemachten Zeitpunkt eingegangen, ist dennoch unzulässig. Sie wurde außerhalb der gesetzlichen Frist nach den §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhoben. Die Beschwerde ist danach grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; die Ausnahme der erst später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist erfolgten Streitwertfestsetzung greift hier nicht Platz. Die (hier) anderweitige Erledigung des Verfahrens i. S. dieser Vorschriften ist entweder bereits mit Eingang der Hauptsacheerledigungserklärung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Dezember 2019, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, oder spätestens mit Eingang des Einstellungsbeschlusses vom gleichen Tag in der Serviceeinheit am 20. Dezember 2019 eingetreten. Die offenkundig konkludente Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass der zuvor eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 12. Dezember 2019 ebenfalls sinngemäß eine solche Erklärung beinhaltet, hat der Beklagte trotz des eher unklaren Erklärungsinhalts nachfolgend nicht beanstandet, sodass auch das Beschwerdegericht dies so zugrunde legt. Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, tritt die anderweitige Erledigung des Verfahrens gemäß den genannten Normen nach einer Meinung in der Rechtsprechung ein, sobald die letzte Erledigungserklärung bei Gericht eingeht (VGK Kassel, Beschl. v. 18. Mai 2017 – 6 E 355/17 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2. Dezember 2008 – 1 O 159/08 –, juris Rn. 5; vgl. für Rücknahmeerklärungen auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11. September 2012 – 1 O 23/12 –, juris Rn. 36). Selbst wenn stattdessen mit der Gegenmeinung die anderweitige Erledigung erst mit der (allerdings nur deklaratorischen) Einstellung des Verfahrens durch das Gericht einträte (so ohne Begründung OVG Bautzen, Beschl. v. 2. Mai 2017 – 3 E 21/17 –, juris Rn. 4), soweit der Beschluss – wie hier – eine Kostengrundentscheidung enthält (Senatsbeschl. v. 8. Juli 2020 – 3 O 61/20 OVG –, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N. aus der Kommentarliteratur), wäre die Beschwerde verfristet. Der Einstellungsbeschluss mit der Kostengrundentscheidung stammt vom 17. Dezember 2019 und es ist davon auszugehen, dass er zusammen mit dem entsprechenden Beschluss gleichen Datums im Parallelverfahren 5 B 1763/19 HGW am 20. Dezember 2019 (so der dortige Eingangsstempel) in der Serviceeinheit eingegangen und damit wirksam geworden ist (Senatsbeschl. v. 8. Juli 2020, a. a. O., S. 4 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte und die hier einschlägige sechsmonatige Beschwerdefrist bei Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes vom 25. Juni 2020 noch nicht abgelaufen gewesen wäre, hätte die Streitwertbeschwerde indessen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf dessen subjektive Sichtweise, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Bei Streitigkeiten gegen eine Baugenehmigung ist das Interesse des Klägers an der Verhinderung des Bauvorhabens maßgebend. Die Höhe des Streitwerts ist abhängig von den Rechtsgütern, die der Kläger schützen möchte und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wehrt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12. Juni 2020 – 10 E 506/20 –, juris Rn. 2). Insofern ist es unzutreffend, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf das wirtschaftliche Interesse „an der Erteilung der Baugenehmigung“ anknüpft, da es hier nicht um eine Verpflichtungsklage des Bauherrn bzw. der Bauherrin auf Erteilung einer solchen Genehmigung geht. Es ist deshalb ohne Belang für die Bedeutung des Rechtsstreits für die Gemeinde als Anfechtungsklägerin gegen eine erteilte Baugenehmigung, wie hoch der auch vom Senat insoweit herangezogene sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit diese Bedeutung bzw. dieses Interesse im Falle eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben – hier ein Mehrfamilienhaus (vgl. insoweit Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs) – sieht und pekuniär bemisst. Maßgeblich ist allein die Bedeutung der Sache für die Gemeinde, also das Interesse der Kommune an der Aufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben in ihrem Gemeindegebiet. Die Klägerin sieht in der Klageschrift vom 15. November 2019 in der erteilten Baugenehmigung eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsrechte (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers bei der Bewertung der Bedeutung der vorliegenden Sache für die Kommune insoweit nur an Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs orientiert und den dortigen Betrag auch dann für eine Anfechtungsklage der Kommune gegen die Baugenehmigung des Landrats des Landkreises als angemessen angesehen, „wenn die Baugenehmigung ohne eine Ersetzung des versagten Einvernehmens erteilt worden ist“. Gemeint ist mit diesem Halbsatz offenbar, dass dieser Betrag für das Gericht auch dann angemessen den Streitwert widerspiegelt, wenn es sich nicht um ein Klageverfahren einer Kommune gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens handelt, weil die klagende Gemeinde – wie vorgetragen im vorliegenden Fall – ihr Einvernehmen zu einem Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt hat, sondern es um andere rechtliche Fragen einer betroffenen Gemeinde im Zusammenhang mit einer erteilten Baugenehmigung für ein Bauvorhaben in ihrem Gebiet geht. (Hier wurde wohl um die Frage einer nach den §§ 172, 173 BauGB erforderlichen Genehmigung der Kommune von Abweichungen bei einer Gestaltungssatzung dieser Gemeinde gestritten.) Dieser Ansatz, der sich an der Nähe dieses Vorschlags zur Festsetzung des Streitwerts in Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs zu der gemeindlichen Bedeutung einer dort genannten Klage auch für ähnliche Fallkonstellationen einer kommunalen Klage gegen eine Baugenehmigung in ihrem Gebiet orientiert, erscheint dem Beschwerdegericht nachvollziehbar und geeignet, den Streitwert in einem solchen Rechtsstreit angemessen darzustellen. Im Übrigen wäre die Streitwertfestsetzung der Höhe nach auch nicht zu beanstanden, wenn man die Bedeutung der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung in ihrem Gebiet für die kommunale Klägerin ähnlich derjenigen eines Nachbarn sieht, der sich gegen die erteilte Baugenehmigung für ein angrenzendes Bauvorhaben gerichtlich zur Wehr setzt. Bei einer solchen öffentlich-rechtlichen Nachbarklage schlägt der Streitwertkatalog einen Streitwert zwischen 7.500 € und 15.000 € vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden – beim klagenden Nachbarn – feststellbar ist (Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs). Da Letzteres bei der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich ist, ist der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert von 15.000 € jedenfalls auch bei dieser Betrachtung nicht zu erhöhen, weil er bereits den dafür vorgesehenen Maximalwert beinhaltet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 3 GKG.