Beschluss
3 M 133/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2014:1023.3M133.14.0A
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Leitsätze
1. Die Grundsätze der Berechnung der Abstandflächen für ein Staffelgeschoss (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.01.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12) bzw. einen zurückgesetzten Teil der Außenwand eines obersten Geschosses gelten auch dann, wenn die darunter liegenden Geschosse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V (juris: BauO MV) zulässigerweise grenzständig errichtet werden.(Rn.16)
2. Dem Bauherren ist im Einzelfall eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu erteilen, wenn das teilweise Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze darauf beruht, dass besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme dies erfordern (hier: im Hinblick auf die Belichtung eines Dachflächenfensters in einem benachbarten Eckgebäude). In diesem Fall bleibt es bei dem Zurückweichen des Baukörpers in dem Maß, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies erfordert; die Einhaltung der Abstandflächen kann nicht verlangt werden.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze der Berechnung der Abstandflächen für ein Staffelgeschoss (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.01.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12) bzw. einen zurückgesetzten Teil der Außenwand eines obersten Geschosses gelten auch dann, wenn die darunter liegenden Geschosse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V (juris: BauO MV) zulässigerweise grenzständig errichtet werden.(Rn.16) 2. Dem Bauherren ist im Einzelfall eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu erteilen, wenn das teilweise Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze darauf beruht, dass besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme dies erfordern (hier: im Hinblick auf die Belichtung eines Dachflächenfensters in einem benachbarten Eckgebäude). In diesem Fall bleibt es bei dem Zurückweichen des Baukörpers in dem Maß, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies erfordert; die Einhaltung der Abstandflächen kann nicht verlangt werden.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. September 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO, durch die eine zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vollziehbar geworden ist. Die erteilte Baugenehmigung betrifft die Errichtung des „Hauses C“ auf dem Grundstück D.-Straße in Greifswald. Die Beigeladene errichtet dort auf der Nordseite der D.-Straße über den ganz überwiegenden Teil der Breite des Quartiers zwischen E.- und F.-Straße eine mehrgeschossige Wohnbebauung, bestehend aus den in geschlossener Bauweise errichteten Häusern A, B und C. Das Haus C soll östlich an das im Eigentum des Antragstellers stehende Eckgrundstück F.-Straße und das dort grenzständig errichtete Wohngebäude angrenzen. Die gemeinsame Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück der Beigeladenen verläuft von der D.-Straße etwa rechtwinklig 9,50 m nach Norden, knickt dann nach Westen ab und verläuft auf einer Strecke von 11 m etwa parallel zur Straße, bevor sie wiederum nach Norden abknickt. Das Haus C soll in dem Bereich errichtet werden, in dem die gemeinsame Grundstücksgrenze in einem Abstand von 9,50 m parallel zur D.-Straße verläuft. Mit Datum vom 16.01.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für das Haus C eine Baugenehmigung sowie eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen im Hinblick darauf, dass das mit einer Tiefe von 9,50 m geplante Gebäude rückwärtig auf der Grenze zum Grundstück des Antragstellers stehen soll. Das Haus C soll in diesem Bereich über die gesamte Tiefe und Breite des Grundstücks viergeschossig errichtet werden und ein Flachdach erhalten. Die Höhe des Gebäudes soll die Traufhöhe des Nachbargebäudes im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze rückwärtig um etwa 2 m überschreiten, dessen Firsthöhe aber deutlich unterschreiten. Der Antragsteller hat nach erfolglosem Widerspruch gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.11.2013 zum Az. 5 B 888/13 mit der Begründung stattgegeben, dass die erteilte Abweichung nicht mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Dadurch, dass die Giebelwand des 3. Obergeschosses des Gebäudes der Beigeladenen ein Dachflächenfenster im Gebäude F.-Straße verdecke, werde auf die nachbarlichen Belange nicht ausreichend Rücksicht genommen. Mit Bescheid vom 09.01.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung und eine erneute Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Das geänderte Vorhaben sah vor, dass im - das benachbarte Dachflächenfenster betreffenden - Bereich des 3. Obergeschosses die Giebelwand des knapp 1,75 m breiten rückwärtigen Laubenganges um 2,11 m von der Grundstücksgrenze und damit von dem Gebäude F.-Straße zurück - nach Westen - versetzt werden sollte. Den daraufhin von dem Beigeladenen gestellten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 mit der Begründung abgelehnt, das geänderte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beeinträchtigung des Dachflächenfensters im Dachgeschoss des Nachbargebäudes sei durch die Änderung abgemildert, aber nicht beseitigt worden. Mit Bescheid vom 09.07.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine erneute Änderungsgenehmigung sowie nochmals eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts. Im Bereich des rückwärtigen Laubenganges soll die Giebelwand des 3. Obergeschosses nunmehr um 4,16 m von der Grundstücksgrenze zurück versetzt werden. Zwischen dieser Giebelwand und der Grundstücksgrenze ist ein Satteldach vorgesehen, das die Höhe und Neigung des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Satteldaches aufnimmt, und unterhalb des betroffenen Dachflächenfensters verläuft. Dem daraufhin vom Beigeladenen gestellten erneuten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und ausgeführt: Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht mehr vor. Das Landesbaurecht halte für ausreichend, wenn ein Bauherr sein Vorhaben mit einem Abstand von 0,4 H, mindestens 3 m von der Grenze errichte. Vorliegend halte die 3,34 m hohe Außenwand des oberen Laubengangs, von der potentiell eine Beeinträchtigung des Dachflächenfensters des Nachbarn ausgehen könne, einen Abstand von mehr als 1 H von der Grenze. Die Abweichungsentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine grundstücksbezogene Atypik liege auf Grund des abknickenden Grenzverlaufs vor. Die Einhaltung einer Abstandfläche von mindestens 3 m würde dazu führen, dass die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte. Nach der Bebauung der näheren Umgebung stelle sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der in einem Abstand von etwa 9,50 m parallel hierzu verlaufenden rückwärtigen Grundstücksgrenze im Bereich des Hauses C als überbaubare Grundstücksfläche dar. Die Nachbargrundstücke seien im vorderen Grundstücksbereich mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut, so z.B. das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von etwa 12,50 m. Die Abweichung berücksichtige in ausreichendem Maße die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange. Belange des Brandschutzes seien gewahrt; das Nachbargrundstück sei von dem Laubengang nicht einsehbar. Hinsichtlich der Belichtung und Belüftung entspreche die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, dem was für Eckgrundstücke innerhalb einer geschlossenen Bebauung typisch und daher zu erwarten sei. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die rückwärtige Traufhöhe des Hauses C sowohl die Traufhöhe des Nachbargebäudes F.-Straße als auch die des früheren Bestandes auf dem Vorhabengrundstück um etwa 2 m übersteige. Ausreichend sei, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Allerdings sei zweifelhaft, ob dies zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der Fall gewesen sei. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehörten jedoch nunmehr auch die fertig gestellten Häuser A und B, deren rückwärtige Traufhöhen noch deutlich höher lägen als die des Hauses C. Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers gehe von dem Vorhaben nicht aus. Ebenso seien unzulässige Lärmimmissionen nicht zu erwarten. Gegen den am 08.09.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 22.09.2014 eingelegten und am 08.10.2014 begründeten Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das geänderte Vorhaben verstoße nach wie vor gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er macht hierzu geltend, die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften seien nicht eingehalten, und der Abstandflächenverstoß trete gerade deshalb ein, weil der Antragsgegner eine Abweichung zugelassen habe. Ohne das Heranreichen der hinteren Gebäudeabschlusswand an die hintere Grundstücksgrenze würde der Baukörper nicht in der Blickrichtung der Wohnungen in dem Gebäude des Antragstellers bzw. in der Sichtachse der Küchenfenster stehen. Diese Begründung reicht nicht aus. Ein - unterstellter - Verstoß gegen das bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht indiziert nicht einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (OVG Greifswald U. v. 30.10.2013 - 3 L 183/10 - Juris Rn. 71 mwN). Insbesondere kann eine solche Folgerung nicht daraus gezogen werden, dass umgekehrt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig ausscheidet, wenn die Abstandflächen eingehalten sind (vgl. hierzu OVG Greifswald B. v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 36). Das Gebot der Rücksichtnahme garantiert auch nicht allgemein eine freie Sichtachse. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Rücksichtnahmeverstoßes auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 beruft, lag diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der ferner in Bezug genommene eigene Schriftsatz vom 21.08.2014 an das Verwaltungsgericht betrifft zwar das hiesige Vorhaben, enthält aber zur Begründung eines Rücksichtnahmeverstoßes keine weiteren Ausführungen. Die bloße Erwähnung der "bedrückenden Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand" an anderer Stelle in der Beschwerdebegründung reicht zur Darlegung eines Rücksichtnahmeverstoßes unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung des Vorhabens ebenfalls nicht aus. Mit den näheren Ausführungen des Verwaltungsgericht zu diesem Gesichtspunkt setzt die Beschwerde sich nicht auseinander. 2. Die Beschwerde bleibt ferner erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts hinsichtlich der rückwärtigen Grundstücksgrenze wendet. a) Insoweit zieht er zunächst das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation mit der Begründung in Zweifel, dass das etwa 9 m tiefe Grundstück der Beigeladenen unter Einhaltung eines rückwärtigen Grenzabstandes ohne weiteres bebaubar sei. Hierzu fehlt es jedoch an einer näheren Erläuterung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung einer Abstandfläche die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte, weil sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der im Bereich des Hauses C parallel hierzu verlaufenden Grundstücksgrenze als überbaubare Grundstücksfläche darstelle und auch die Nachbargrundstücke mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut seien. Damit ist nicht gemeint, dass eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts mit der Begründung gerechtfertigt werden könnte, dem Bauherren solle die maximale planungsrechtlich zulässige bauliche Ausnutzung seines Grundstücks ermöglicht werden. Vielmehr geht es darum, dass im Hinblick auf den Zuschnitt des Vorhabengrundstücks im Bereich des Hauses C eine dem Rahmen der Umgebungsbebauung entsprechende bauliche Nutzung – nämlich für eine mehrgeschossige Wohnbebauung mit einer der Umgebungsbebauung entsprechenden Gebäudetiefe - vernünftigerweise überhaupt nur möglich ist, wenn bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze herangebaut wird. Insofern liegt ein Fall vor, wie ihn die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung in § 6 Abs. 14 erfasste; danach konnten in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigten und Gründe des Brandschutzes nicht entgegen standen. Auch im übrigen führt das Beschwerdevorbringen nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung. Der vom Antragsteller zum Vergleich herangezogene Fall, dass ein Vorhabengrundstück zu klein ist, um eine Bebauung wie auf den Nachbargrundstücken zu verwirklichen, liegt gerade nicht vor. Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass das Haus C auf einem deutlich größeren Gesamtgrundstück steht und vertritt die Auffassung, dass auf dem Grundstücksteil, auf dem das Haus C verwirklicht werde, nicht unbedingt genau das verwirklicht werden müsse, was auf den anderen Teilen des Grundstücks zulässig sei und zugelassen worden sei; vielmehr könnten „Kompensationen auf das Gesamtgrundstück“ angenommen werden. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen, d.h. insbesondere ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, während die relativen Maßstäbe der Grundflächen- und Geschossflächenzahl regelmäßig allenfalls eine untergeordnete Bedeutung haben, weil sie in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres ablesbar sind (vgl. BVerwG U. v. 23.03.1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 = Juris Rn. 7). Ebenso kommt es für das Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, nicht aber auf die Grenzen des Baugrundstücks an (vgl. BVerwG B. v. 28.09.1988 – 4 B 175.88 – NVwZ 1989, 354). b) Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, eine Abweichung hätte jedenfalls nur für das Erdgeschoss zugelassen werden dürfen, nicht aber für die Obergeschosse, bei denen durch seitliche Rücksprünge „die bedrückende Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand“ hätte vermieden werden können, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Die vom Antragsteller verlangten „seitlichen Rücksprünge“ werden nicht näher erläutert. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beigeladene dann im Umfang der verlangten „seitlichen Rücksprünge“ gehindert wäre, die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks zu verwirklichen. Auch die Nachbargrundstücke sind in der vollen Tiefe der Hauptbaukörper mehrgeschossig bebaut und weisen rückwärtig erhebliche Traufhöhen und damit Höhen der Innenhofwände auf. So beträgt die rückwärtige Traufhöhe des eigenen Gebäudes des Antragstellers nach der Hofansicht des „Deckblatt Änderung Laubengang Grundriss 3. Obergeschoss – Genehmigungsplanung“ vom 21.05.2014 (BA G, 805) knapp 10 m. 3. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2014 sei deshalb rechtswidrig, weil die nunmehr von der seitlichen – östlichen - Grundstücksgrenze zurückgesetzte giebelseitige Außenwand des Laubengangs den notwendigen Grenzabstand nicht einhalte. a) Allerdings geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass diese Außenwand den Anforderungen des § 6 LBauO M-V nicht entspricht. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V ist eine Abstandfläche nur dann nicht erforderlich, wenn tatsächlich an die Grenze gebaut wird. Ist dies nicht der Fall, so muss eine Abstandfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandfläche zu bemessen (OVG Greifswald, B. v. 21.01.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12). Diese Grundsätze sind ebenso heranzuziehen, wenn es nicht um die Außenwand eines Staffelgeschosses geht, sondern um einen Außenwandteil, der durch die Gestaltung eines einheitlichen Geschosses mit bereichsweise unterschiedlichen Höhen bzw. unterschiedlichen Dachformen entsteht. Dies gilt auch dann, wenn das Staffelgeschoss bzw. der zurückgesetzte Teil der Außenwand sich auf einem Gebäude befindet, das in den darunter liegenden Geschossen grenzständig errichtet und daher insoweit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V nicht abstandflächenpflichtig ist (vgl. OVG Münster, B. v. 17.07.2008 – 7 B 195/08 – NVwZ-RR 2008, 760). Die sich danach für die giebelseitige Außenwand des Laubengangs ergebende Abstandfläche wird nicht eingehalten. Ausgehend von der in der Hofansicht des „Deckblatt Änderung Laubengang Grundriss 3. Obergeschoss - Genehmigungsplanung“ vom 21.05.2014 (BA G, 805) genannten Höhe der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Giebelwand von 16,43 m HN beträgt das Maß H 12,18 m; die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V mit 0,4 H zu bemessende Tiefe der Abstandfläche beträgt 4,87 m; tatsächlich hält die Giebelwand von der Grundstücksgrenze jedoch lediglich einen Abstand von 4,16 m ein. b) Daraus ergibt sich jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Zwar hat der Antragsgegner eine Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V auch von den Vorgaben des Abstandflächenrechts bezogen auf die seitliche – östliche - Grundstücksgrenze nicht erteilt; die Beigeladene hatte sie auch nicht beantragt. Der Antragsgegner ist jedoch im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, auch insoweit eine Abweichung zuzulassen. Es handelt sich um eine Bebauungssituation, in der eine Grenzbebauung grundsätzlich bauplanungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern obligatorisch ist, weil die Umgebungsbebauung eine geschlossene Bauweise vorgibt, und Abstandflächen deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V nicht einzuhalten sind. Verlangen in einer solchen Bebauungssituation besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme – wie hier im Hinblick auf das Dachflächenfenster im Gebäude des Antragstellers – ein teilweises Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze, so muss es bei einem Zurückweichen in dem Maß bleiben, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies verlangt. Ein weiter gehender Anspruch des Nachbarn darauf, dass der zurückweichende Teil des Baukörpers nunmehr auch die sonst geltenden Abstandflächen einhält, ist nicht gerechtfertigt. Weiter gehende Schutzzwecke des Abstandflächenrechts stehen nicht in Rede. Eine Abweichung von den Anforderungen des Abstandflächenrechts hinsichtlich der seitlichen Grundstücksgrenze ist in dieser konkreten Situation gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar und nach der wechselseitigen Interessenlage geboten. 4. Ist die Nichteinhaltung der Abstandfläche hinsichtlich der seitlichen – östlichen - Grundstücksgrenze wegen der Pflicht des Antragsgegners zur Erteilung einer Abweichung rechtmäßig, so kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zum bauaufsichtlichen Einschreiten zu verpflichten, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.