Beschluss
3 O 75/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2014:0812.3O75.14.0A
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 37 Abs 2 VermG gilt auch für die Streitwertfestsetzung; aus § 1 Abs 5 GKG (juris: GKG 2004) folgt nichts Abweichendes.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2014 wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 37 Abs 2 VermG gilt auch für die Streitwertfestsetzung; aus § 1 Abs 5 GKG (juris: GKG 2004) folgt nichts Abweichendes.(Rn.2) Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2014 wird verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten in eigenem Namen erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald ist nach § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen und daher als unstatthaft zu verwerfen. Die Geltung des Beschwerdeausschlusses nach § 37 Abs. 2 VermG auch für Streitwertbeschlüsse ist in der Rechtsprechung, die vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 5 GKG erging, völlig unstrittig; die anders lautende Literatur hat sich nicht durchsetzen können. Dieser Beschwerdeausschluss ist auch nicht durch § 1 Abs. 5 GKG aufgehoben worden. Die Neuregelung des § 1 Abs. 5 GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz soll ausweislich der Begründung des in diesem Punkt unverändert Gesetz gewordenen Gesetzentwurfes der Bundesregierung ( BT-Drs. 17/11471 S. 154, 243) „die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahin gehend klären, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren vorgehen“. Damit wird deutlich gemacht, dass entsprechend der bisherigen überwiegenden Meinung die Bestimmungen des Kostenrechts über den Vertretungszwang und vergleichbare Verfahrensregelungen den spezialgesetzlichen Vorschriften vorgehen sollen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, die Neuregelung hebe auch die spezialgesetzlichen Bestimmungen über den Beschwerdeausschluss auf, findet in der Begründung des Gesetzentwurfes keine Grundlage. Selbst wenn die Überlegung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 GKG entnehmen lassen sollte, dass auch die Beschwerdeausschlüsse in den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften mit erfasst sein sollen, fehlt es in der Begründung des Gesetzentwurfes an Anhaltspunkten für ein so weitreichendes Verständnis. Wenn der Beschwerdeführer meint, dies aus der Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfes „Ferner soll dadurch die Frage dahingehend geklärt werden, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn die Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist“ (BTDrs. 17/11471(neu) S. 243) ableiten zu können, ergibt sich daraus nur, dass der Gesetzgeber einzelne Detailfragen des Verfahrensrechts angleichen wollte, zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde aber ersichtlich aber keine Neuregelung erlassen wollte. Hätte er diese weitreichende Änderung des Verfahrensrechts gewollt, hätte er dies auch deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Daran fehlt es aber nicht nur, sondern aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass eben nur „die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften klären wollte. Dass er darüber hinaus auch den für das Streitwertbeschwerdeverfahren geregelten Beschwerdeausschluss aufheben wollte - insoweit handelt es sich um eine Spezialregelung, die nicht als eine des zugrundeliegenden Verfahrens angesehen werden kann -, ist nicht ersichtlich. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.