Beschluss
2 LZ 346/25 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:1118.2LZ346.25OVG.00
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Leitsätze
Zeiträume, in denen ein Ausländer untergetaucht war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat, sind nicht als geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28.03.2025 wird abgelehnt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiträume, in denen ein Ausländer untergetaucht war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat, sind nicht als geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 28.03.2025 wird abgelehnt. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. 3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm ist in Italien internationaler Schutz gewährt worden. Im August 2014 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte das Asylverfahren nach Antragsrücknahme mit Bescheid vom 02.02.2015 ein. Eine für den 27.05.2016 geplante Überstellung nach Italien wurde nicht durchgeführt, da der Kläger eigenständig nach Italien ausreisen wollte. Seit dem 12.05.2015 war der Kläger nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend und wurde von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet. Einen Nachweis über die tatsächliche Ausreise übersandte der Kläger nicht. Am 13.05.2018 wurde der Kläger von der Polizei in Rostock angetroffen. Am 06.11.2018 erteilte die Polizei dem Kläger eine Meldeauflage zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde, der der Kläger nachkam. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 08.11.2018 eine Grenzübertrittsbescheinigung, welche bis zum 20.04.2019 verlängert wurde. Die Unterbringung des Klägers erfolgte in der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt. Für die Ausreise nach Italien buchte der Kläger ein Ticket über Flixbus für den 02./03.04.2019. Einen Nachweis über die tatsächliche Ausreise übersandte der Kläger erneut nicht. Da der Kläger sich nicht weiter in der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt, wurde er erneut nach Unbekannt abgemeldet. Seit dem 11.12.2020 befand sich der Kläger in der Einrichtung des Landesamts für innere Verwaltung. Am 12.01.2021 erhielt der Kläger eine Duldung, welche nachfolgend mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 30.07.2021. Am 02.03.2021 stellte er einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 05.07.2021 ab und drohte u.a. die Abschiebung nach Italien an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09.09.2022 – 5 A 1317/21 SN – ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 31.01.2023 – 4 LZ 577/22 OVG – ab. Am 03.09.2021 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, die bis zum 12.04.2023 verlängert wurde. Am 13.02.2023 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Am 09.08.2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 24.08.2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG sei nicht zu erteilen, da die notwendige Voraufenthaltszeit von fünf Jahren am Stichtag 31.10.2022 nicht erfüllt sei. Der Aufenthalt in Deutschland sei für erhebliche Zeiträume illegal und ungeklärt gewesen. Am 01.02.2024 wurde der Kläger auf dem Luftweg nach Italien überstellt und reiste erneut in das Bundesgebiet ein. Seinen weiteren Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13.03.2025 ab. Nach Einbeziehung des Bescheids vom 24.08.2023 in das Klageverfahren hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 24.08.2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, insbesondere aus § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2025 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Voraufenthaltszeit von fünf Jahren zum Stichtag am 31.10.2022 sei nicht erfüllt. Im Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.10.2022 bestünden erhebliche Fehlzeiten, in denen der Kläger weder ausdrücklich geduldet worden sei noch einen Anspruch auf Duldung gehabt habe, da er zeitweilig „untergetaucht“ bzw. unbekannten Aufenthalts und damit für die Ausländerbehörde nicht „greifbar“ gewesen sei. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Klägers, für die Anwendung des 104c AufenthG sei unerheblich, wo genau der Ausländer sich aufgehalten habe, solange er nur – und sei es auch illegal – überhaupt in Deutschland gewesen sei. Ein derart weitgehender Regelungsinhalt könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Bescheinigung des Herrn Iskenius vom 23.03.2023. Selbst wenn der Kläger von September 2017 bis Januar 2019 in der Kämmereistraße 5 in Rostock gewohnt habe, hätte er sich illegal dort aufgehalten und schon deshalb keinen Duldungsanspruch besessen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass der Aufenthaltsort des Klägers im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2020 weiterhin ungeklärt sei. Das Urteil ist dem Kläger am 06.07.2025 zugestellt worden. Am 25.07.2025 hat er die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 30.08.2025 begründet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, da sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 18.03.2022 – 2 BvR 1232/20 –, juris Rn. 23; B. v. 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32). Der Kläger wendet ein, dass er sich durchgängig von 2014 bis zum 31.10.2022 ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es sei unschädlich, dass ihm, da der Ausländerbehörde sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei, für einigen Zeiträume keine Duldung erteilt worden sei. Es komme entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob eine Duldung tatsächlich erteilt worden sei. Bei welcher Seite das Vertretenmüssen für dieses Versäumnis liege, sei unerheblich. Duldungsgründe hätten über den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts wegen Passlosigkeit vorgelegen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel. Der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet genügt nicht für die Erfüllung der fünfjährigen Voraufenthaltszeit des § 104c Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift verlangt, dass der Ausländer sich „geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis“ im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es sind damit alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt (einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung) gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war (BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13.23 –, juris Rn. 24; vgl. zu § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch: BVerwG, B. v. 28.03.2022 – 1 B 35.22 –, juris Rn. 8; Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24 und 41). Zeiträume für die es an einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt fehlt, können jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn der Ausländer „untergetaucht“ war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat (vgl. OEufach0000000005, B. v. 08.01.2024 – 2 O 559/23 OVG –, juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20: zu § 8a BaföG; OVG Magdeburg, B. v. 22.12.2021 – 2 M 113/21 –, juris Rn. 28: zu § 25a AufenthG; OVG Schleswig, B. v. 14.01.2019 – 4 MB 126/18 –, juris Rn. 6: zu § 25a AufenthG; VGH München, B. v. 04.08.2009 – 19 ZB 09.1510 –, juris Rn. 4: zu § 104a AufenthG; B. v. 09.04.2021 – 19 CE 20.599 –, juris Rn. 15: zu § 25a AufenthG). Das solche Zeiten nicht anrechnungsfähig sind, zeigt bereits die Gesetzesbegründung. Erfasst werden sollten „alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat“ (BT-Drs. 20/3717, S. 44; Hervorhebung nicht im Original). Im Übrigen zeigt der Kläger auch nicht schlüssig auf, dass ihm für die fraglichen Zeiträume ein Rechtsanspruch auf eine Duldung zugekommen ist. Soweit er als Duldungsgrund die Passlosigkeit anführt, trifft dies zwar für Dokumente des Herkunftsstaat zu, übergeht aber, dass er über einen italienischen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) eines italienischen Reiseausweises für Flüchtlinge (documento di viaggio), beide mit Gültigkeit bis zum 11.06.2019, verfügte (vgl. Bl. 43 bis 47 des Verwaltungsvorgangs). Im Übrigen zeigt die am 01.02.2024 durchgeführte Abschiebung nach Italien, dass keine tatsächlichen Abschiebungshindernisse bestanden. Auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Aufenthaltsort des Klägers im Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2020 weiterhin ungeklärt sei, wird nicht schlüssig in Frage gestellt. Die bloße Behauptung, der Kläger habe sich ununterbrochen von 2014 bis zum 31.10.2022 im Bundesgebiet aufgehalten, genügt hierfür nicht. Sie steht zudem im Widerspruch zur Sachverhaltsfeststellung des Bundesamtes im Bescheid vom 05.07.2021, wo ausgeführt wird, dass der Kläger am 08.12.2020 erneut in das Bundesgebiet eingereist ist (Bl. 277 des Verwaltungsvorgangs). Für einen Auslandsaufenthalt spricht auch, dass das Minisiterio dell’Iterno mit Schreiben vom 27.04.2021 mitgeteilt hat, dass die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeit bis zum 10.06.2024 hat (Bl. 277 des Verwaltungsvorgangs), also zwischenzeitlich verlängert worden sein muss. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die wohl sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein geduldeter Aufenthalt im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG verlangt, dass tatsächlich eine Duldung erteilt worden ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13.23 –, juris Rn. 24). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Beschluss ist im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.