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Urteil

2 LB 557/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0512.2LB557.22OVG.00
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Leitsätze
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe genügt es, wenn nur für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke keine Rolle gespielt hat.(Rn.39) Zustimmend: -BVerwG Urt. v. 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, juris -VGH Mannheim Urt. v. 09.11.2022 - 4 S 846/22 -, juris
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe genügt es, wenn nur für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke keine Rolle gespielt hat.(Rn.39) Zustimmend: -BVerwG Urt. v. 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, juris -VGH Mannheim Urt. v. 09.11.2022 - 4 S 846/22 -, juris Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach der Zulassung durch den Senat innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO) eingelegt worden. Der Begründungspflicht ist – wie hier – Genüge getan, wenn auf die Begründung des Zulassungsantrages Bezug genommen wird, die ihrerseits Berufungsgründe enthält, und – wie hier – ein Berufungsantrag gestellt wird. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu. Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Die Voraussetzungen der Norm sind erfüllt: die Klägerin ist Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat. Aus der Sterbeurkunde ergibt sich, dass der verstorbene Beamte mit der Klägerin verheiratet war; an der Gültigkeit der Eheschließung bestehen nach dem Vortrag der Beteiligten keine Zweifel. Der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG liegt nicht vor. Die Dauer der Ehe betrug nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten 4 Monate und 24 Tage (vom 06.06.2017 – 31.10.2017) und damit allerdings weniger als ein Jahr. Im hier zu entscheidenden Einzelfall ist aber nach den besonderen Umständen des Falles nicht die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind besondere Umstände des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtenVG solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (BVerwG Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 21.14 –, juris Rn. 15). Dieser Sachverhalt ist zunächst vom Gericht in der Weise zu prüfen, dass es feststellen muss, dass er – sein Vorliegen unterstellt – der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht (BVerwG a.a.O. Rn. 22). Das BVerwG hat in dieser Entscheidung (Rn. 16 – 19) weiter zu den der gesetzlichen Vermutung entgegenstehenden besonderen Umständen ausgeführt: „Umstände, bei denen ein anderer Beweggrund als der der Versorgungsabsicht nahe liegt, sind etwa dann gegeben, wenn der Beamte unvorhergesehen stirbt, im Zeitpunkt der Heirat also nicht mit seinem Tod zu rechnen war. Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26). Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann indes widerlegt werden. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21). Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27). Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat.“ Das BVerwG ist in der zitierten Entscheidung so zu verstehen, dass es zum einen einen besonderen Umstand dann annehmen will, wenn ein vor der Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung getroffener Heiratsbeschluss aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, aber nicht aufgegeben wurde. Im vorliegenden Fall mussten der Beamte und die Klägerin mit dem alsbaldigen Tod des Beamten rechnen, weil bei dem Beamten eine lebensbedrohende Krankheit, ein Lungenkarzinom, festgestellt worden war. Beide wussten um diesen Umstand, selbst wenn ein finaler Befund im Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorlag. Das Verwaltungsgericht hat aber überzeugend und ohne dass der Senat in Ansehung der Einlassungen der Klägerin und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2025 Anlass hätte, dies anders zu bewerten, bereits das Vorliegen wirklichkeitsnaher Gründe für das Aufschieben des Heiratsbeschlusses verneint. Das führt aber nicht dazu, dass zwingend die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zum anderen, wenn auch nur für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke keine Rolle gespielt hat. Dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. So liegt der Fall hier. Nach Überzeugung des Senats stand bei der Entscheidung der Klägerin der Versorgungsgedanke im Hintergrund und spielte für die Klägerin als Grund der Eheschließung keine Rolle. Sie hat dargestellt, die Gründe für die Heirat am 6. Juni 2017 seien gewesen: sie wollten die ihnen noch verbleibende Zeit als Ehepaar gemeinsam verbringen, um sich gegenseitig Kraft zu geben für die Zeit der Erkrankung und nach außen hin ihre Entscheidung dokumentieren und deutlich machen. Die Zeugin D. hat ausgesagt, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe ihr im Sommer 2017 erzählt, er habe seine Sachen noch in Ordnung bringen wollen und dazu habe auch die lange vor sich hergeschobene Eheschließung gehört. Die Zeugin E. hat ausgesagt, die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hätten sich einen Traum erfüllt. Er habe die Klägerin geliebt. Darin wird deutlich, dass für die Klägerin die Heirat und die darin zum Ausdruck kommende Wichtigkeit des Ehebundes für sie der maßgebliche Grund für die Heirat war. Ein solcher Heiratsgrund ist als ein Sachverhalt anzusehen, der geeignet ist, der Vermutung einer Versorgungsehe entgegenzustehen (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 09.11.2022 – 4 S 846/22 –, juris Rn. 26). Der Senat ist weiter der Überzeugung, dass der Versorgungsgedanke bei dem Heiratsentschluss der Klägerin keine Rolle spielte. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, finanzielle Gesichtspunkte hätten keine Rolle gespielt und sie hätte mit ihrem späteren Ehemann darüber nicht gesprochen. Von der Möglichkeit, Witwengeld zu erhalten, habe sie erst nach dem Tod ihres Mannes von ihrer Schwägerin erfahren. Sie hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt und ausgeführt, mit ihrem Mann hätte sie über Geldangelegenheiten nicht gesprochen und nach der Krebsdiagnose sei Geld kein Thema gewesen, sondern die Behandlung der Krankheit habe im Vordergrund gestanden. Sie selbst sei finanziell abgesichert gewesen durch Lebensversicherungen und der Sohn habe 2017 schon eine Lehre begonnen. Sie habe auf einen Hinweis eines Arbeitskollegen nach dem Tod ihres Mannes in Bad Bramstedt (dem Dienstsitz der Dienstbehörde des verstorbenen Ehemannes) angerufen und sei weiterverwiesen worden. Der Senat hält die Klägerin nach seinem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung für glaubwürdig und ihren Vortrag für glaubhaft. Sie macht auf den Senat den Eindruck einer Persönlichkeit, die sich um Geldangelegenheiten nur begrenzt kümmerte, weil ihr späterer Mann dies in ihrer Beziehung regelte, soweit es nicht ihr eigenes Erwerbseinkommen betraf. Dies lässt auch ihre Erklärung glaubhaft erscheinen, dass sie über eine Hinterbliebenenversorgung mit ihrem Mann nicht gesprochen und davon erst nach seinem Tod erfahren habe. Nach Überzeugung des Senats, wusste der verstorbene Ehemann der Klägerin als Beamter zwar über die grundsätzlich bestehende Hinterbliebenenversorgung, hatte aber vor der Eheschließung und in Kenntnis seiner Erkrankung darüber mit der Klägerin nicht gesprochen, weil er sie wegen der zu einem deutlich früheren Zeitpunkt durchgeführten finanziellen Absicherung zur Sicherung des Erwerbs eines Eigenheimes und durch ihre Erwerbstätigkeit als abgesichert ansah und die Bekämpfung seiner Erkrankung im Mittelpunkt auch seiner Überlegungen stand und er zum damaligen Zeitpunkt an eine erfolgreiche Behandlung glaubte. Letzteres ergibt sich aus der Aussage der Zeugin D., die dem Senat schilderte, ihr Bruder habe ihr vor der Hochzeit von der Einleitung der Behandlung und der Einsetzung eines Gremiums erzählt, das über die weitere Behandlung entscheide. Von einer tödlichen Diagnose sei kein Wort gefallen. Diese Aussage deckt sich mit den Einlassungen der Klägerin, sie und ihr Ehemann hätten eine mehrjährige Behandlungs- und (Über-)Lebenszeit des Ehemannes erwartet, die die Behandlung ermöglichen werde. Für die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin spricht auch der Inhalt der Versorgungsakte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Aus dieser ergibt sich nicht, dass die Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenversorgung gestellt hat; vielmehr ist ihr von Amts wegen das Antragsformular übersandt worden, nachdem am 10. Januar 2018 die Sterbeurkunde der Behörde vorlag. Die Aussage der Zeugin D. hält der Senat für glaubhaft. Die Zeugin hat widerspruchsfrei vorgetragen. Sie hat zu der Motivation der Klägerin bezüglich der Heirat nichts aussagen können und ihre Aussage zur Motivation des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, ihres Bruders, ist offen. Eine Tendenz zugunsten der Klägerin ist in diesem Punkt nicht erkennbar. Die Zeugin sagt weiter aus, die Klägerin habe ihr gesagt, sie müsse mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, um Witwenrente zu erhalten, als sie, die Zeugin, die Klägerin auf einen möglichen Anspruch hingewiesen habe. Wenn die Zeugin damit verdeutlicht, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnisse über die Hinterbliebenenversorgung gehabt haben muss, fügt sich das in die Aussage der Zeugin E. ein, dass ihr Mann die Klägerin über die Hinterbliebenenversorgung informiert habe. Andererseits kann der Senat aus dieser Aussage nichts darüber entnehmen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Heirat Kenntnisse über die Hinterbliebenenversorgung hatte und im Bewusstsein der Möglichkeit eines solchen Anspruchs geheiratet hat. Die Zeugin E. hat ausgesagt, dass die Klägerin ihr gegenüber nach dem Tod ihres Mannes auf Hinweis der Zeugin, der Klägerin stehe etwas zu, gesagt habe, Rüdiger (ihr verstorbener Ehemann) habe ihr davon nichts erzählt und so etwas gebe es nicht. Nach Überzeugung des Senats ist die Zeugin glaubwürdig. Sie hat in der Vernehmung ohne Widersprüche oder Übertreibungen einen Sachverhalt in einfachen Worten erzählt. Eine tendenzielle Schilderung zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Soweit sie ausgesagt hat, vor der Hochzeit sei vom Tod nicht die Rede gewesen und auch die Versorgung sei kein Thema gewesen, gibt sie damit nur den Inhalt ihres Gesprächs mit der Klägerin vor der Hochzeit wieder, in dem diese ihr von der beabsichtigten Hochzeit erzählt hat. Ihr Vortrag zu den Heiratsabsichten 2017 passt auch zu den Voraussetzungen einer standesamtlichen Heirat, wenn sie aussagt, die Klägerin habe ihr „eine Zeit vorher“ (gemeint ist der Hochzeitstag) von der Heiratsabsicht berichtet. Denn eine solche Heirat bedarf einer gewissen Vorbereitung und kann nicht spontan erfolgen. Die Schilderung passt auch in den Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, ihr späterer Ehemann habe Anfang 2017 von der Krebsdiagnose erfahren. Ihre Aussage, die Klägerin habe gemeint, „so etwas gibt es nicht“ und ihr Ehemann habe ihr darüber nichts gesagt, fügt sich auch ein in die Erklärung der Klägerin, über eine Hinterbliebenenversorgung habe sie mit ihrem Mann nicht gesprochen und davon habe sie deswegen nichts gewusst. Die Zeugin E. hat weiter ausgesagt, die Klägerin habe ihr erzählt, es sei geplant gewesen, die Heirat in kleinem Kreis durchzuführen und die Klägerin und ihr Ehemann hätten für einen späteren Zeitpunkt, wenn er wieder zu Kräften gekommen sei, vorgehabt, eine Party zu geben. Dies bestätigt die Angaben der Klägerin, dass diese die Erwartung hatte, ihr späterer Ehemann werde noch einige Zeit leben und nicht alsbald sterben. Dies wiederum stützt die Angaben der Klägerin zu ihren Beweggründen für die Heirat, dass sie nämlich daraus Kraft für die Bewältigung der Erkrankung ihres Ehemannes ziehen und sich gegenseitig stärken wollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenbezüge in Form des sogenannten Witwengeldes. Die Klägerin ist Witwe eines 2017 verstorbenen Polizeibeamten, der im Dienst der Beklagten stand. Sie und der Beamte lernten sich 1995 kennen und lebten seit 1996 in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Der gemeinsame Sohn wurde 1998 geboren. Erstmals 1999 machte der Beamte der Klägerin einen Heiratsantrag, den diese annahm. Zu einer Heirat kam es aber nicht. Im Jahr 2011 bezogen sie ein gemeinsam 2010 erworbenes Haus. Sie schlossen am 6. Juni 2017 die Ehe. Am 31. Oktober 2017 verstarb der Beamte an einer Lungenkrebserkrankung. Die Klägerin beantragte am 20. Januar 2018 Witwengeld. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20. April 2018 der Klägerin mit, ein Anspruch auf Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bestehe voraussichtlich nicht, da die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert habe. Die Klägerin müsse nachweisen, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 begründete die Klägerin ihren Antrag damit, sie sei mit ihrem späteren Ehemann bereits seit 1999 verlobt gewesen. Sie hätten seit langem gemeinsam gewohnt und mehrfach mit den Vorbereitungen der Hochzeit beginnen wollen, diese seien jedoch jeweils durch schwerwiegende Ereignisse unterbrochen worden. Zur Sicherstellung der Versorgung ihres gemeinsamen Sohnes nach dem Ende ihres Erziehungsurlaubes 2000 hätten sie und ihr späterer Ehemann im Drei-Schicht-System gearbeitet. Deshalb hätten sie sich kaum oder nur kurz gesehen. Während des Urlaubes 2005 hätten sie einen gemeinsamen Hochzeitstermin planen wollen. Im September 2005 sei sie jedoch an Brustkrebs erkrankt. Eine längere Behandlung mit Operationen, Chemotherapie und Bestrahlung sei gefolgt. Erst im Jahr darauf habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen. Aufgrund der psychischen und körperlichen Belastungen hätten sie ihre Hochzeitsplanungen aufgeschoben. Ende 2013, am 50. Geburtstag ihres späteren Ehemannes, hätten sie ihrer Familie verkündet, dass sie im Sommer 2014 heiraten wollten. Im Frühjahr 2014 seien die Eltern ihres späteren Ehemannes gestorben, so dass sie die Hochzeitspläne erneut aufgeschoben hätten. Wegen des hohen organisatorischen Aufwandes für die Nachlassregelung, behördliche Angelegenheiten und der starken emotionalen Belastung sei an die Hochzeitsplanung nicht mehr zu denken gewesen. Von 2014 bis 2016 sei ihr späterer Ehemann dann beruflich bedingt im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen und Abordnungen häufig ortsabwesend gewesen. Erst nach Beendigung der vielen Reisen hätten sie sich erneut den Hochzeitsplanungen widmen können. Mit Beginn des Jahres 2017 sei eine dauerhafte Krankschreibung ihres späteren Ehemannes aufgrund von Rückenschmerzen erfolgt. Ende Mai/Anfang Juni 2017 hätten die Ärzte bei ihm ein Lungenkarzinom festgestellt. Sie hätten sich dann entschlossen, die Ehe einzugehen, weil sie sich nicht sicher gewesen seien, wieviel Zeit ihnen noch dafür bliebe. Es sei ihr Wunsch gewesen, besonders in dieser schweren Situation, ihre langjährige Zusammengehörigkeit und Liebe zu besiegeln, um daraus Kraft für die schwere Zeit zu schöpfen. Alle Vorwände und Gründe, die Hochzeit hinauszuzögern, seien für sie nun unwichtig gewesen und sie hätten endlich den langersehnten Schritt gehen wollen. Es sei nicht abzusehen gewesen, dass ihr späterer Ehemann so früh nach der Diagnose versterbe. Der Arzt habe eine Lebenserwartung von ein bis drei Jahren für möglich gehalten. Zu diesem Zeitpunkt sei es unwichtig gewesen, dass es eine Hinterbliebenenversorgung gebe. Es sei auch nie ihre Absicht gewesen, sich durch eine Ehe abzusichern. Sie habe fest daran geglaubt, dass ihr Ehemann es schaffen könne, noch einige Jahre zu leben. Erst nach seinem Tod habe ihre Schwägerin sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr wegen des Beamtenstatus ihres Ehemannes Witwengeld zustehe. Mit Bescheid vom 30. Januar 2019 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwengeld ab. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Eine Hochzeit in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Krankheit schließe regelmäßig eine Widerlegung aus. Zur Widerlegung erforderlich sei in diesem Fall ein vor Bekanntwerden der Erkrankung getroffener Heiratsentschluss, der aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben und erst später verwirklicht worden sei. Eine solche Situation sei hier nicht erkennbar. Zwischen dem erstmaligen Heiratsantrag und der Hochzeit lägen ca. 19 Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass die Umsetzung der Hochzeitspläne vor der Krankheit bereits begonnen und dann durch bestimmte Ereignisse unterbrochen worden sei. Die Klägerin erhob dagegen mit Schreiben vom 19. Februar 2019 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 05. Februar 2020 begründete. Die gesetzliche Vermutung sei durch die Gesamtbetrachtung der Motivationslage beider Ehepartner widerlegt. Vertiefend führt sie an, nach der Verlobung 1999 seien sie nie vom Entschluss zur Eheschließung abgewichen. Es habe sich bis 2013 kein passender Anlass hierfür gefunden. Dann hätten sie schließlich beschlossen, 2014 zu heiraten. Aus Pietätsgründen seien sie nicht in der Lage gewesen, vor Ablauf des Trauerjahres nach dem Versterben der Eltern ihres späteren Ehemannes eine Hochzeitsfeier zu veranstalten. Sie seien aber weiterhin entschlossen gewesen, zu heiraten. Wegen der häufigen Ortsabwesenheiten in den Jahren 2015 und 2016 seien sie außer Stande gewesen, längerfristige Planungen für eine Hochzeitsfeier vorzunehmen. Ihr späterer Ehemann habe Anfang 2017 die Diagnose Lungenkrebs erhalten. Zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit am 6. Juni 2017 sei nicht ersichtlich gewesen, dass ihr Ehemann im Laufe des Jahres versterben werde. Auch mit einem Lungenkarzinom seien längere Überlebenszeiten zu erreichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie bereits bei Eheschließung über ein abgezahltes Eigenheim und ein auskömmliches eigenes Einkommen verfügt habe. Mit der Widerspruchsbegründung übersandte die Klägerin verschiedene Berichte von Freunden und Familienangehörigen. Der Erklärung einer befreundeten Arbeitskollegin vom 10. August 2019 ist zu entnehmen, dass die Eheschließung der beiden seit der Verlobung 1999 laufend Gegenstand von Gesprächen gewesen sei und dass die immer wieder erfolgten konkreten Planungen der Trauung durch kurzfristige traurige Ereignisse unterbrochen worden seien. Einer Erklärung der Schwägerin und des Schwagers der Klägerin vom 18. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass die Klägerin und ihr späterer Ehemann bei einer Familienfeier im Dezember 2013 Hochzeitspläne für das Jahr 2014 angekündigt hätten, die in Folge besonderer Umstände hätten verschoben werden müssen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2019 bestätigten die Geschwister der Klägerin, diese und ihr späterer Ehemann hätten über mehrere Jahre Heiratspläne gehabt, welche auch immer wieder mitgeteilt worden seien. Nur durch traurige Umstände sei die Umsetzung immer wieder verzögert worden. Eine Bekannte der Klägerin bestätigt in einem Schreiben die Verlobung 1999, bei der sie anwesend gewesen sei. Mit am 9. März 2020 zugegangenem Widerspruchsbescheid, der vom 9. Juli 2019 datiert, wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die Klägerin hat am 23. März 2020 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2019, zugegangen am 9. März 2020, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwengeld nach § 19 Abs. 1 BeamtVG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen und mit Urteil vom 9. September 2022 die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach § 19 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei unter den besonderen Umständen des Einzelfalles widerlegt. Aus den Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2022 ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Eheschließung der Klägerin ganz überwiegend zum Zweck der Verwirklichung einer abstrakt schon seit Langem bestehenden Heiratsabsicht und dem Wunsch, sich in bevorstehenden schweren Zeiten beistehen zu können, getragen worden sei. Eine finanzielle Absicherung der Klägerin habe keine derart wesentliche Rolle gespielt, dass dieser Versorgungszweck die vorgenannten Aspekte überwogen hätte. Zwar hätten keine wirklichkeitsnahen Gründe für die Verschiebung des 2013 bekundeten Heiratswunsches bestanden. Das sei aber rechtlich nicht bedeutsam, weil auch aus anderen Gründen die Überzeugung begründet werden könne, der Versorgungsgedanke habe bei der Eheschließung keine wesentliche Rolle gespielt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des wenige Tage vorher getroffenen Entschlusses dazu sei das konkrete Ausmaß und die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung nicht umfassend abzusehen gewesen. Es sei auch die langjährige Eheabsicht der Klägerin und ihres späteren Ehemannes zu berücksichtigen. Die kurzfristige Heirat stelle sich unter diesen Umständen als die Manifestierung ihrer langjährigen Zusammengehörigkeit dar. Die Eheleute hätten sich durch Lebensversicherungen gegenseitig abgesichert, so dass die Klägerin das gemeinsam bewohnte Eigenheim habe abbezahlen können. Dies spreche gegen ein gesteigertes Interesse an einer finanziellen Absicherung. Ein mögliches Interesse an der finanziellen Absicherung sei jedenfalls nicht überwiegend. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 8. November 2024 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung mit am 03. Dezember 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Es habe kein konsequent verfolgter Wunsch bestanden, als Ehepaar zusammenzuleben. Erst die Erkrankung des späteren Ehemannes habe den Grund für die Eheschließung ergeben. Die eventuell darin liegende Manifestation langjähriger Zusammengehörigkeit genüge für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe, an die gerade bei einer Eheschließung angesichts einer lebensbedrohlichen Erkrankung hohe Anforderungen zu stellen seien, nicht. Die Eheleute hätten vor ihrer Eheschließung „einiges durchgemacht“, ohne dass sie ihren Ehewunsch umgesetzt hätten. Dadurch hätten sie demonstriert, dass sie auch ohne Eheschließung füreinander einstehen wollten und konnten. Dies spreche gegen eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung bei der nur kurzen Ehedauer und der Eheschließung im Anblick einer lebensbedrohenden Erkrankung. Auf die konkrete Bedarfssituation komme es nicht an, weil andernfalls nur bei bedürftigen Hinterbliebenen die gesetzliche Vermutung eingreifen könne, was widersinnig sei. Insgesamt genüge der Vortrag der Klägerin nicht den Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. September 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag aus, die Eheleute hätten von der akuten Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung erst nach der Eheschließung volle Kenntnis gehabt. Zudem habe die Klägerin erst nach dem Tod ihres Ehemannes von der Möglichkeit einer Hinterbliebenenrente erfahren. Dies werde durch die beantragte Vernehmung von zwei Zeuginnen unter Beweis gestellt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2025 die Zeuginnen D. und E. vernommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.