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Urteil

2 LB 437/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0130.2LB437.22OVG.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage auf erneute Festsetzung des Erfahrungsdienstalters wegen fehlender Berücksichtigung der Zeiten eines Anderen Dienstes im Ausland.(Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage auf erneute Festsetzung des Erfahrungsdienstalters wegen fehlender Berücksichtigung der Zeiten eines Anderen Dienstes im Ausland.(Rn.28) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist zulässig. Der Beklagte hat nach Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts A-Stadt am 08.07.2022 innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO unter dem 28.07.2022 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 01.03.2023 hat der Senat die Berufung aus den vom Beklagten dargelegten ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO zugelassen. Nach Übersendung des Zulassungsbeschlusses hat der Beklagte die Berufung mit am 14.03.2023 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2021 gerichtete Anfechtungsklage, soweit der von dem Kläger geleistete Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters unberücksichtigt geblieben ist. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte im Falle einer Aufhebung des Bescheides auch ohne Vollstreckungsdruck den Beginn der Erfahrungszeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festsetzen wird (vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage in derartigen Fällen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 30.04.1971 - VI C 35.68 -, juris). Der Kläger verfügt daher auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Infolge der – im Falle des Erfolgs der Klage – neuen Festsetzung des Erfahrungsdienstalters durch den Beklagten ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte dem Kläger die sich daraus ergebende höhere Besoldung nachzahlen wird, ohne dass er eine hierauf gerichtete weitere Klage erheben muss. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraums seines Anderen Diensts im Ausland im Umfang von zehn Monaten bei der Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters durch den Beklagten. Der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es kann offenbleiben, ob maßgeblich auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die erste Ernennung des Klägers zum Richter wirksam geworden und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. OVG Saarlouis Urteil vom 16.03.2022 - 1 A 10/20 -, BeckRS 2022, 5140 beck-online Rn. 23; VGH Mannheim Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, BeckRS 2018, 16281 beck-online Rn. 20) oder auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 LA 13/14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2015 - 26 K 6856/14 -; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 - juris Rn. 26; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, juris Rn. 25 ff. und Rn. 36 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, juris Rn. 17; VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, BeckRS 2015, 53732 beck-online). Der Kläger ist zum 01.04.2020 zum Richter auf Probe ernannt worden und der Beklagte hat sein Erfahrungsdienstalter mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 erstmalig festgesetzt, sodass nach beiden Auffassungen § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. Anwendung findet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG M-V a. F. wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 21 Satz 2, 3 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 bis 5 LBesG M-V a. F. gilt entsprechend. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBesG M-V a. F. beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 22) eingestellt wird (Erfahrungsdienstalter); bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen. Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes, sind zu berücksichtigen; als Erfahrungszeiten gelten auch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, sofern sie Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterbrochen haben. Der von dem Kläger abgeleistete sogenannte Andere Dienst im Ausland ist danach als Zeit eines Zivildienstes zu berücksichtigen. Bei sachgerechter Auslegung von § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit den ‚Zeiten eines (…) Zivildienstes‘ (im gleichen zeitlichen Umfang) auch die Ableistung von solchen Diensten erfassen wollte, die bei Vorliegen der im ZDG dafür aufgestellten Voraussetzungen dazu führen, dass die Pflicht, Zivildienst zu leisten, erlischt. Hierfür spricht zunächst die grammatikalische Auslegung der Norm. Nach seinem Wortlaut erfasst § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. ‚Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes‘. Damit hat der Landesgesetzgeber das Wort ‚Zivildienst‘ so verwendet, wie es nach Einführung des Zivildienstes als Ersatzdienst im Sinne des Art. 12a Abs. 2 Grundgesetz (GG) mit Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes am 20.01.1960 in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist. ‚Zivildienst‘ meint demzufolge den Dienst für die Allgemeinheit, der in Deutschland von Männern vom vollendeten 18. Lebensjahr an anstelle des Wehrdienstes geleistet werden kann. Das Gericht geht davon aus, dass der Begriff des ‚Zivildienstes‘ in § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. im Sinne eines Oberbegriffs verwendet wird, der sämtliche anstelle des Wehrdienstes zu leistenden Dienste umfasst, und nicht im Sinne des Wortes, wie es im ZDG verwendet wird. Dort wird unterschieden zwischen dem eigentlichen Zivildienst und Ersatzdiensten wie dem anderen Dienst im Ausland (§ 14b ZDG), dem Entwicklungsdienst (§ 14a ZDG) und dem freiwilligen Jahr (§ 14c ZDG). Für die Verwendung des Wortes als Oberbegriff spricht insbesondere, dass § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. von ‚Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes‘ spricht und damit – wie Art. 12a GG, der zwischen dem Kriegsdienst mit der Waffe und dem Ersatzdienst unterscheidet – ebenfalls, ohne weiter zu differenzieren, zwei Arten von Diensten für die Allgemeinheit nennt. Des Weiteren spricht auch die Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. nach seinem Sinn und Zweck dafür, dass der von dem Kläger abgeleistete Andere Dienst im Ausland davon umfasst ist. Der Senat geht davon aus, dass die Norm von dem Grundgedanken bestimmt wird, dass solchen Beamten, die der Verpflichtung zur Ableistung eines Grundwehr- oder Zivildienstes unterlagen und bei denen diese Pflicht aufgrund eines unter Aufopferung ihrer Lebenszeit abgeleisteten Dienstes, der die Voraussetzungen des ZDG erfüllt, erloschen ist, der hierdurch entstandene Zeitverlust bei der Bemessung des Erfahrungsdienstalters nicht zum Nachteil gereichen soll. Die Norm unterscheidet dabei auch nicht zwischen Dienstverhältnissen mit einem privaten Arbeitgeber und einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren. Denn die Berücksichtigung des Zivildienstes bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters erfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung „aus Gründen der Gleichbehandlung“ und nicht zu dem Zweck, einen etwaigen Erfahrungsvorsprung anzuerkennen, den ein in einem staatlichen Dienstverhältnis abgeleisteter Zivildienst gegebenenfalls vermittelt haben sollte (LT-Drs. 5/4217, S. 64). Vielmehr geht es allein um einen Nachteilsausgleich für die unter Ableistungen des Dienstes verlorene Lebenszeit. Es kann daher dahinstehen, ob dem Anderen Dienst im Ausland möglicherweise die Staatlichkeit des Zivildienstes fehlt und ob der Zivildienst und der Andere Dienst im Ausland daher grundlegende Unterschiede aufweisen, die den Gesetzgeber nicht zu einer Gleichbehandlung zwingen (so VG Gera, Urteil vom 02.05.2018 - 1 K 194/26 Ge -, Rn. 44 juris). Einer Berücksichtigung des Anderen Dienstes im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters steht auch die historische Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. nicht entgegen. Bei Einführung der Norm war die wesentliche Intention des Landesgesetzgebers die Schaffung eines Nachteilsausgleiches für die unter Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes verlorene Lebenszeit (LT-Drs. 5/4217, S. 64). Hinweise für eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten der Dienstleistung für die Allgemeinheit sind in den Gesetzesmaterialien hingegen nicht ersichtlich. Mit dem 4. Landesbesoldungsänderungsgesetz hat der Landesgesetzgeber den § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V in der Fassung vom 04.07.2011 um solche Zeiten ergänzt, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Begriff des Zivildienstes enger fassen und Ersatzdienste wie den Anderen Dienst im Ausland zukünftig nicht mehr berücksichtigen wollte. Denn Anlass für die Ergänzung des Satzes 3 des § 21 Abs. 1 LBesG M-V in der Fassung vom 04.07.2011 war ausweislich der Gesetzesbegründung die Aussetzung der Wehrpflicht und die Absicht, derzeitigen und künftigen Formen einer freiwilligen Heranziehung – unabhängig von ihrer Benennung – Rechnung zu tragen (LT-Drs. 6/ 2791, S. 53). Gegenstand der Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nur Fälle der freiwilligen Heranziehung sein und nicht solche der Ableistung des Pflichtdienstes durch einen Ersatzdienst wie den Anderen Dienst im Ausland. Auch die Systematik des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. spricht dafür, dass der Andere Dienst im Ausland unter den Begriff des ‚Zivildienstes‘ fällt. Die ausdrückliche Erwähnung des ‚Dienstverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn‘ im ersten Teil des Satzes steht dem nicht entgegen. Auch wenn Hintergrund der dortigen Erwähnung des ‚Dienstverhältnisses mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn‘ gewesen sein sollte, dass in einem solchen Dienstverhältnis ggf. verwertbare Erfahrungen für die spätere Beamtenlaufbahn gesammelt werden, war dies jedenfalls nicht der Grund für die Berücksichtigung von Zeiten eines Zivildienstes im zweiten Teil des Satzes. Denn die Ableistung des Zivildienstes in einer der nach § 4 ZDG anerkannten Beschäftigungsstellen, bei denen es sich ganz überwiegend um private Krankenhäuser, Altenheime, Rettungsdienste bzw. Krankentransporte sowie Betreuungseinrichtungen für Behinderte handelte (https://de.wikipedia.org/wiki/Zivildienst_in_Deutschland, Abruf vom 30.01.2025), dürfte Zivildienstleistenden in der Regel keinerlei verwertbare Erfahrungen für ein späteres Beamtenverhältnis vermittelt haben, zumal der Zivildienst in den meisten Fällen auch nicht bei einem öffentlich rechtlichen Dienstherrn abgeleistet wurde. Anlass für die Berücksichtigung war vielmehr, wie schon aus der Gesetzesbegründung erkennbar, die Gleichbehandlung mit denjenigen, die keinen Zivildienst ableisten und dabei ihre private Lebenszeit aufopfern mussten (LT-Drs. 5/4217, S. 64). Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs des Zivildienstes auf die Zeiten des Anderen Dienstes im Ausland in § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. spricht darüber hinaus auch, dass das ZDG von einer Gleichwertigkeit des Zivildienstes mit dem Anderen Dienst im Ausland ausgeht. Der Bundesgesetzgeber hat sich in § 14b ZDG dazu entschieden, anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst heranzuziehen, wenn sie den unter Abs. 1 definierten Anderen Dienst im Ausland ableisten. Wehrpflichtige Personen, die einen solchen Dienst ableisten, sind nach dieser Wertung genauso zu behandeln wie Personen, die den originären Zivildienst bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle nach den §§ 1 ff. ZDG ableisten. Die Gesetzesbegründung zur Einführung von § 14b ZDG geht davon aus, dass der Andere Dienst im Ausland eine angemessene, dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer darstellt (BT-Drs. 10/4591, S. 16). Das dieser nicht als originärer Zivildienst abgeleistet werden könne, sei allein der Tatsache geschuldet, dass der Zivildienst als ein hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik abgeleistet werden könne (BT-Drs. 10/4591, S. 16). Bereits der Bundesgesetzgeber hat damit in dem Anderen Dienst im Ausland keinen Dienst geringerer Qualität erkannt und Zivildienstleistende und Personen, die einen Anderen Dienst im Ausland leisten, gleichstellen wollen; nach seinem Willen sollte es keinen Unterschied machen, ob sich eine wehrpflichtige Person für die Ableistung des Zivildienstes in Deutschland oder die Ableistung des Anderen Dienstes im Ausland entscheidet. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsende Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet eine entsprechende einheitliche Auslegung des Begriffs des Zivildienstes auch in § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. (allgemein zum Begriff der Einheit der Rechtsordnung vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE Band 98, 106, beck-online Rn. 119). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Anderen Dienstes im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters des Klägers. Der Kläger leistete in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003 einen sogenannten Anderen Dienst im Ausland bei einem hierfür anerkannten Träger, nämlich dem Kinderheim in der Nähe von Houston, Texas, USA. Mit Schreiben vom 04.12.2003 teilte ihm das Bundesamt für den Zivildienst mit, dass deshalb gem. § 14b Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) seine Pflicht, Zivildienst zu leisten, erloschen ist. Vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2019 arbeitete der Kläger mit 50 v. H. sowie vom 01.10.2019 bis zum 31.12.2019 mit 25 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten an der B-Universität in A-Stadt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Fristablauf. Am 01.04.2020 erfolgte die Ernennung des Klägers als Richter auf Probe. Mit Bescheid vom 25.11.2020 setzte der Beklagte das Erfahrungsdienstalter des Klägers auf den 01.04.2020 fest. Mit Schreiben vom 22.12.2020 erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2019 ebenso wie der von ihm geleistete zwölfmonatige Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zu berücksichtigen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021, der dem Kläger am 04.03.2021 zugestellt wurde, hob der Beklagte den Bescheid vom 25.11.2020 auf und setzte das Erfahrungsdienstalter unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01.01.2014 bis 30.09.2019 auf den 01.07.2014 neu fest. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 23 Satz 3 Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern [in der Fassung vom 04.07.2011, gültig bis 31.05.2021 (LBesG M-V vom 04.07.2011)] i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V [in der Fassung vom 04.07.2014, gültig bis 31.05.2021 (im Folgenden: LBesG M-V a. F.)] die vor der Ernennung liegenden Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu berücksichtigen seien. Diese Voraussetzung erfülle die vom 01.01.2014 bis 30.09.2019 an der Universität in A-Stadt geleistete Tätigkeit. Mangels Hauptberuflichkeit könne die in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.12.2019 geleistete Tätigkeit nicht bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters berücksichtigt werden. Der zwölfmonatige Andere Dienst im Ausland könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. seien Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Zeit des Grundwehrdienstes, zu berücksichtigen. Demnach sei nur ein abgeleisteter Grundwehr- oder Zivildienst bzw. die seit dem Wegfall der Wehrpflicht neu entstandene Möglichkeit der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigungsfähig. Zeiten, die nicht der Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes unterlägen (Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr, Entwicklungshelferdienst etc.), blieben insoweit weiterhin nicht berücksichtigungsfähig. Der Andere Dienst im Ausland nach § 14b ZDG sei weder Grundwehr- noch Zivildienst und unterliege auch nicht der Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Er werde daher bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters nicht berücksichtigt. Auf eigenen Antrag hin wurde der Kläger mit Wirkung zum 04.03.2022 aus dem Proberichterverhältnis entlassen. Der Kläger ist der Auffassung, der von ihm abgeleistete und durch das Bundesamt für den Zivildienst anerkannte Andere Dienst im Ausland müsse zumindest im Umfang von zehn Monaten, der Zeit des ansonsten verpflichtenden Wehrdienstes, bei der Berechnung seines Erfahrungsdienstalters berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe die Gleichwertigkeit des Anderen Dienstes im Ausland und des Zivildienstes im ZDG beabsichtigt, sodass von dem im Landesbesoldungsgesetz verwendeten Begriff des Zivildienstes auch die Ersatzdienste umfasst seien. Der Kläger hat am 06.04.2021 Klage erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 insoweit aufzuheben, wie der von ihm geleistete Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters unberücksichtigt geblieben ist sowie den Beklagten zu verpflichten, das Erfahrungsdienstalter unter Berücksichtigung des Anderen Dienstes im Ausland im Umfang der damals vorgeschriebenen Zivildienstzeit von zehn Monaten auf den 1. September 2013 neu festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, eine analoge Anwendung von § 23 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 LBesG M-V a. F. auf den Anderen Dienst im Ausland komme nicht in Betracht. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe auch in der ab dem 01.06.2021 gültigen Fassung der entsprechenden Vorschriften keine Änderung bzw. Öffnung des Wortlautes derselben dahingehend vorgenommen, dass der Andere Dienst im Ausland berücksichtigungsfähig wäre. Die unterschiedliche Behandlung von Zeiten eines Zivildienstes und Zeiten eines Anderen Dienstes im Ausland sei aufgrund der grundlegenden Unterschiede gerechtfertigt. Der Andere Dienst im Ausland sei zwar eine angemessene, dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Da jedoch der Zivildienst als ein hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, könnten solche Dienste im Ausland nicht als Zivildienst geleistet, sondern nur durch Freistellung vom Zivildienst berücksichtigt werden. Der Zivildienst als Wehrersatzdienst sei allein verteidigungspolitisch begründet gewesen und stelle einen dem Wehrdienst belastungsgleichen Ersatzdienst, der dem Allgemeinwohl diene, zur Erfüllung der Wehrpflicht dar. Der Andere Dienst im Ausland sei demgegenüber ein freiwilliger, sozialer Beitrag für Menschen im Ausland. Weil dem Dienstleistenden die besonderen sich aus der Staatlichkeit des Zivildienstes ergebenden Pflichten fehlten, müsse er auch mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst dauern. Mit Urteil vom 20.05.2022 hat das Verwaltungsgericht Greifswald der Klage stattgegeben. Der Begriff des Zivildienstes im Landesbesoldungsgesetz sei so zu verstehen, dass er auch den Anderen Dienst im Ausland umfasse. Die wesentliche Intention der Norm sei es, einen den Wehr- und Zivildienstleistenden dadurch entstehenden zeitlichen Nachteil, dass sie im Vergleich zu anderen erst später ins Berufsleben einsteigen und entsprechende Erfahrung nicht sammeln könnten, auszugleichen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers stelle der Andere Dienst im Ausland eine dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer dar, der nur deswegen nicht als hoheitlicher staatlicher (Zivil-) Dienst geleistet werden könne, weil er im Ausland und nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werde. Dem Umstand, dass es sich beim Zivildienst um einen hoheitlich staatlichen Dienst handle, der mit weitergehenden Pflichten als der Andere Dienst im Ausland einhergehe, werde dadurch Rechnung getragen, dass der Andere Dienst im Ausland mindestens zwei Monate länger dauern müsse als der Zivildienst Gegen das den Beteiligten am 08.07.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte unter dem 28.07.2022 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag unter dem 04.08.2022 begründet. Mit Beschluss vom 01.03.2023 hat der Senat die Berufung aus den von dem Beklagten dargelegten ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO zugelassen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 20.05.2022, Az. 6 A 603/21 HGW, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 14.03.2024 begründet. Er argumentiert, anders als das Verwaltungsgericht ausführe, fehle es § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. an einer planwidrigen Regelungslücke und sei eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben. In § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V sei nur vom Zivildienst die Rede und das Zivildienstgesetz (ZDG) definiere eindeutig und abschließend, was hierunter zu verstehen sei. Es handle sich bei dem Anderen Dienst im Ausland, den der Kläger abgeleistet habe, auch nicht um sonstige Zeiten, die nach dem ArbPlSchG nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürften. Denn nach der Gesetzesbegründung zum LBesG M-V in der Fassung vom 04.07.2014 sollten Zeiten, die bislang nicht unter das ArbPlSchG fielen, wie zum Beispiel auch der Entwicklungshelferdienst nach § 14a ZDG, keine Berücksichtigung finden. Dies träfe auch auf den sog. Anderen Dienst im Ausland zu. Laut der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber daher die Möglichkeit einer Ausweitung gesehen, diese aber abgelehnt, so dass nicht von einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden könne. Im Übrigen lasse das Besoldungsrecht Analogiebildungen nur in engen Grenzen zu. Darüber hinaus sei auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Dem sog. Anderen Dienst im Ausland mangele es an der „Staatlichkeit“ des Zivildienstes, sodass er eben kein Zivildienst im Sinne des ZDG sei, sondern nur als Ersatz für diesen abgeleistet werden könne. Ihm fehle es an einem im Falle des Zivildiensts aufgrund Verwaltungsakts begründeten besonderen Gewaltverhältnis zwischen Bürger und Behörde. Der Andere Dienst im Ausland beruhe im Gegensatz hierzu auf einer lediglich privatrechtlichen Verpflichtung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.01.2025 hat der Kläger seinen Antrag mündlich begründet. Er hat u. a. ausgeführt, der Landesgesetzgeber habe bei Schaffung des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBesG M-V a. F. bewusst nicht zwischen den verschiedenen Arten, Zivildienst zu leisten, unterschieden und mit dem Begriff Zivildienst pauschal alle verpflichtenden Dienste gemeint, die nach dem ZDG zum Entfallen der Wehrdienstpflicht führen. Er selbst sei bei seiner Entscheidung für den Anderen Dienst im Ausland anstelle des Zivildienstes zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass diese Dienstzeiten bei einer späteren Beamtenkarriere nicht als Erfahrungszeiten berücksichtigt würden. In Bezug auf die mit der Novellierung des LBesG M-V zum 04.07.2014 aufgenommene Formulierung „sowie sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen“ und die Argumentation des Beklagten, hierunter falle auch der Andere Dienst im Ausland, führt er aus, dass Hintergrund für die Aufnahme dieser Formulierung die Aussetzung der Allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 2011 gewesen sei. Der 2014 neu hinzugekommene Satzteil beziehe sich damit allenfalls auf freiwillige Dienst, wie etwa den freiwilligen Wehrdienst, nicht aber auf verpflichtende (Ersatz-)Dienste wie den von ihm abgeleisteten Anderen Dienst im Ausland. Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.