Urteil
2 LB 1045/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0911.2LB1045.18OVG.00
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Leitsätze
1. § 1 Nr 1 Flaggenrechtsverordnung (juris: FlRV) ist dahin auszulegen, dass im Bereich der Ostsee der Küstenlinienverlauf bei Mittelwasser maßgeblich ist. (Rn.33)
2. Weder die verkehrsrechtliche Einordnung der Gewässer noch die Eigentumsverhältnisse an ihnen spielen für die Anwendung des § 1 Flaggenrechtsverordnung (juris: FlRV) eine Rolle. (Rn.35)
3. § 1 Nr 3 Flaggenrechtsverordnung (juris: FlRV) ist nur anwendbar auf Häfen, die ausschließlich über eine Zu- und Ausfahrt unmittelbar in die offene See verfügen. (Rn.43)
4. Für die Verwendung eines Bootes im Sinne der Vorbemerkung II. 9a. Abs 2 Buchst a der Anlage I Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz M-V (juris: BBesGfBest MV) ist es unerheblich, ob das Boot oder Schiff zusammenhängend mehrstündig fährt oder seine Fahrt durch Ankern unterbrochen wird, sofern das Ankern ebenfalls außerhalb der Grenze der Seefahrt erfolgt. (Rn.38)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 – 1 A 2068/17 SN – wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2018 die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Buchstabe a der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen und die sich daraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Nr 1 Flaggenrechtsverordnung (juris: FlRV) ist dahin auszulegen, dass im Bereich der Ostsee der Küstenlinienverlauf bei Mittelwasser maßgeblich ist. (Rn.33) 2. Weder die verkehrsrechtliche Einordnung der Gewässer noch die Eigentumsverhältnisse an ihnen spielen für die Anwendung des § 1 Flaggenrechtsverordnung (juris: FlRV) eine Rolle. (Rn.35) 3. § 1 Nr 3 Flaggenrechtsverordnung (juris: FlRV) ist nur anwendbar auf Häfen, die ausschließlich über eine Zu- und Ausfahrt unmittelbar in die offene See verfügen. (Rn.43) 4. Für die Verwendung eines Bootes im Sinne der Vorbemerkung II. 9a. Abs 2 Buchst a der Anlage I Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz M-V (juris: BBesGfBest MV) ist es unerheblich, ob das Boot oder Schiff zusammenhängend mehrstündig fährt oder seine Fahrt durch Ankern unterbrochen wird, sofern das Ankern ebenfalls außerhalb der Grenze der Seefahrt erfolgt. (Rn.38) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 – 1 A 2068/17 SN – wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2018 die Stellenzulage nach der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Buchstabe a der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen und die sich daraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie, nachdem sie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassen wurde, gemäß § 124a Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils und unter Bezeichnung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt und gemäß § 124a Absatz 3 Satz 1 und 3 VwGO innerhalb der auf den rechtzeitig gestellten Antrag verlängerten Frist begründet worden. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten Antrag und Berufungsgründe (§ 124a Absatz 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist begründet, weil die auf Zahlung einer Zulage und Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides gerichtete Klage zulässig und begründet ist. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Zweifel. Insbesondere macht der Kläger sein Begehren statthafterweise mit einer unmittelbar auf die Zahlung der Zulage nebst Zinsen gerichteten Leistungsklage geltend. Statthafte Klageart ist in Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Zulage sich bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, die allgemeine Leistungsklage (vgl. m.w.N. OVG Münster, Urteil vom 21.11.2022 – 1 A 3176/19 –, juris Rn. 35, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2015 – OVG 6 B 11.15 –, juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage ergibt sich bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Zulagevorschrift dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Gesetz. Es handelt sich um einen gebundenen Anspruch. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2018 und auf Verzinsung der sich daraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage ergibt sich aus § 1 Nummer 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes M-V in Verbindung mit der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Buchstabe a der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31. Mai 2021 geltende Fassung. Sollte der Beklagte die Auffassung vertreten, dem Anspruch auf Gewährung der begehrten Stellenzulage stehe von vornherein entgegen, dass dem Kläger eine Erschwerniszulage nach § 23b der Erschwerniszulageverordnung (des Landes Mecklenburg-Vorpommern) gewährt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Die – auf einer womöglich sogar unrichtigen Rechtsanwendung durch den Beklagten beruhende – Gewährung der Erschwerniszulage schließt einen Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Zulagevorschrift nicht aus. Nach der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Buchstabe a der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung an Bord anderer [als in Absatz 1 genannter] seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2018 Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass es sich bei den Küstenstreifenbooten X und Y, auf denen der Kläger eingesetzt war, um seegehende Boote handelt, die nicht solche im Sinne der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 1 der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind. Sowohl das Küstenstreifenboot X als auch das Küstenstreifenboot Y sind in dem in Rede stehenden Zeitraum nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet worden. Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass sich die Liegeplätze der beiden Küstenstreifenboote in den Häfen von Wismar und Rostock außerhalb der Grenze der Seefahrt befinden. Für die Bestimmung der Grenze der Seefahrt im Sinne der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 1 der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist auf § 1 FlRV abzustellen. Die Grenze der Seefahrt dient der Abgrenzung von Binnen- und Seegewässern. Diese Abgrenzung erfolgt traditionell aufgrund des Flaggenrechts (vgl. Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, 1. Auflage 2009, Rn. 14, zitiert nach beck-online). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Landesgesetzgeber den in der Zulagevorschrift verwendeten Begriff der Grenze der Seefahrt in anderer Weise verstanden wissen wollte als das im Flaggenrecht der Fall ist. Die vom Kläger begehrte Zulage geht auf die in der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Nummer 1 der Anlage I BBesG vorgesehene Stellenzulage zurück, die ebenfalls auf die Grenze der Seefahrt Bezug nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber bei Schaffung der Regelung mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k des Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451) der Grenze der Seefahrt eine von der in unmittelbarer zeitlicher Nähe am 15. Juli 1990 in Kraft getretenen FlRV abweichende Bedeutung beimessen wollte. Der Begründung zum Entwurf von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j des Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 11/6544, S. 10) lässt sich dazu nichts entnehmen. Dass der Landesgesetzgeber mit Übernahme der bundesrechtlichen Zulagevorschrift in das Landesrecht die Grenze der Seefahrt vom Flaggenrecht abweichend definieren wollte, zeigt sich nicht. Das wird an der weiteren Rechtsentwicklung deutlich. Der Landesgesetzgeber hat mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) mit Wirkung zum 1. Juni 2021 in § 48 Absatz 4 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG M-V) eine der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 1 der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Zulagevorschrift geschaffen. In § 48 Absatz 4 Satz 2 LBesG M-V hat er zudem bestimmt, dass sich die Grenze der Seefahrt nach § 1 FlRV bestimmt. Diese Regelung geht indessen über eine Klarstellung nicht hinaus. Denn aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 7/5440, S. 221 ff.) ergibt sich, dass mit § 48 LBesG M-V "die Vorbemerkungen Nummer 9 und 9a Absatz 2 a) zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen" wurde. Gemäß § 1 FlRV werden als Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt: die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser (Nummer 1), die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen (Nummer 2), bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe (Nummer 3) und bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe (Nummer 4). Im Bereich des Hafens Wismar, in dem sich der Liegeplatz des Küstenstreifenbootes X befindet, wird die Grenze der Seefahrt entsprechend § 1 Nummer 1 FlRV aus der Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser und gemäß § 1 Nummer 4 FlRV aus der Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe des Wallensteingrabens gebildet. Der Anwendung von § 1 Nummer 1 FlRV steht nicht entgegen, dass nach der eingeholten Auskunft des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 9. Februar 2024 für die Ostsee aufgrund des geringen Tidenhubs von nur wenigen Dezimetern kein Küstenlinienverlauf bei mittlerem Hochwasser, sondern ausschließlich der Küstenlinienverlauf bei Mittelwasser bestimmt werden kann. Denn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weist darauf hin, dass der Gezeitenverlauf aus geodätisch-hydrographischer Sicht vernachlässigt werden könne und in der Konsequenz der amtliche Küstenlinienverlauf durch das Mittelwasser definiert werde. § 1 Nummer 1 FlRV ist deshalb dahin auszulegen, dass im Bereich der Ostsee der Küstenlinienverlauf bei Mittelwasser maßgeblich ist. Der Wortlaut der Norm nimmt zwar auf die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser Bezug, allerdings führte das Verhaften am Wortlaut dazu, dass die Norm aufgrund der Besonderheit des geringen Tidenhubs im Bereich der Ostsee nicht zur Anwendung kommen würde. Es liegt allerdings auf der Hand, dass sich mit den verbleibenden Tatbeständen des § 1 Nummer 2 bis 4 FlRV keine vollständige und geschlossene Grenze der Seefahrt im Bereich der Ostsee festlegen ließe. Dies jedoch kann kein vom Verordnungsgeber beabsichtigter oder auch nur gebilligter Zustand sein. Denn der Verordnungsgeber hat nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Flaggenrechtsgesetzes "die" Grenze der Seefahrt festzulegen. Das legt nahe, dass eine abschließende für alle in Betracht kommenden Gewässer anwendbare Regelung geschaffen werden sollte. Auch bei Inkrafttreten von § 1 Nummer 1 FlRV am 15. Juli 1990 wusste der Verordnungsgeber um die Besonderheit des geringen Tidenhubs der Ostsee, ohne dass angenommen werden kann, dass er für die Ostsee keine Regelung zur Seegrenze hat treffen wollen. Die Grenze der Seefahrt verläuft danach mit der Küstenlinie bei Mittelwasser entlang der Begrenzung der Hafenbecken sowie als Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe des Wallensteingrabens, bei dem es sich nicht um eine Binnenwasserstraße, aber um ein Gewässer I. Ordnung (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 9 der Anlage 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern) und – auch nach Auskunft des Beklagten – um ein Fließgewässer handelt. Das Gericht stützt sich wegen des genauen Verlaufs der Küstenlinie und der Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe des Wallensteingrabens auf das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit seiner Auskunft vom 9. Februar 2024 übermittelte Kartenmaterial, dessen Richtigkeit von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird und auch sonst nicht zweifelhaft ist. Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt es nicht darauf an, dass der Wallensteingraben und der Hafen keine Binnenwasserstraßen sind. Darauf stellt § 1 FlRV ebenso wenig ab wie auf die Eigentumsverhältnisse an dem Hafen Wismar. Die verkehrsrechtliche Einordnung der Gewässer spielt für die Anwendung von § 1 FlRV keine Rolle (vgl. Ramming a.a.O.). Für die Eigentumsverhältnisse kann nichts anderes gelten, da § 1 Nummer 1, 3 und 4 FlRV auch für ausländische Gewässer gelten (vgl. Ramming a.a.O.). Das ergibt sich letztlich auch daraus, dass ein Abstellen auf die verkehrsrechtliche Einordnung oder die Eigentumsverhältnisse dem mit § 1 FlRV offenkundig verfolgten Regelungsziel widersprechen würde, eine umfassende, einfach handhabbare und sich nicht in erster Linie nach rechtlichen, sondern nach tatsächlichen Merkmalen richtende Vorschrift zu schaffen. Auf § 1 Nummer 3 FlRV kann entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ebenso wenig abgestellt werden, da der Hafen Wismar nicht über Molenköpfe verfügt. Aus dem sich daraus ergebenden Verlauf der Grenze der Seefahrt folgt, dass sich das Küstenstreifenboot X bereits an seinem Liegeplatz im Bereich des Hafens Wismar außerhalb der Grenze der Seefahrt befindet. Dies führt auch dazu, dass das Küstenstreifenboot X nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet wird. Maßgeblich für die Verwendung des Bootes oder Schiffes ist nach dem Wortlaut der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Buchstabe a der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dessen Auftrag oder Einsatz. Der Gesetzgeber hat mit der Verknüpfung durch das Wort "oder" die Varianten Auftrag und Einsatz gleichrangig nebeneinandergestellt. Der Gesetzeswortlaut stellt hingegen nicht auf die Fahrt des Bootes oder Schiffes außerhalb der Grenze der Seefahrt ab, sondern – gewissermaßen neutral – auf dessen Verwendung. Deshalb ist es nicht erheblich, ob das Boot oder Schiff zusammenhäng mehrstündig fährt oder seine Fahrt durch Ankern unterbrochen wird, sofern das Ankern außerhalb der Grenze der Seefahrt erfolgt. Auf die Dauer der zusammenhängenden Fahrten des Küstenstreifenbootes kommt es nicht an. Hätte der Gesetzgeber auf das Fahren des Bootes oder Schiffes abstellen wollen, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung der Zulagevorschrift zwanglos möglich gewesen. Sinn und Zweck der Zulagevorschrift, die mit der Verwendung an Bord eines außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendeten Bootes oder Schiffes verbundenen Belastungen für den Beamten abzugelten, stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Diese Belastungen etwa in Form von räumlicher Enge, gesteigerten Achtsamkeits- und Sorgfaltsanforderungen oder Isolation an Bord gegenüber der Außenwelt treten – wenn auch womöglich in geringerem Maße – auf, wenn das Boot oder Schiff außerhalb der Grenze der Seefahrt an seinem Liegeplatz liegt oder ankert. Eine Verwendung des Küstenstreifenbootes X im Sinne der Zulagevorschrift liegt danach auch vor, wenn es sich auftragsgemäß an seinem Liegeplatz befindet. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht allein auf die Fahrten des Küstenstreifenbootes an. Dem Vorbringen der Beteiligten ist zudem nicht zu entnehmen, dass das Küstenstreifenboot X in beachtlichem Umfang in Gebieten verwendet wird, bei denen davon auszugehen ist, dass sie innerhalb der Grenze der Seefahrt liegen. Vielmehr legen die vom Beklagten übersandten umfangreichen Auswertungen der Bootstagebücher, aus denen sich taggenau ergibt, wie und in welchen Gebieten das Küstenstreifenboot eingesetzt worden ist, eine – nahezu – ausschließliche Verwendung außerhalb der Grenze der Seefahrt nahe. Die Verwendung des Küstenstreifenbootes X außerhalb der Grenze der Seefahrt erweist sich wegen seiner – nahezu – ausschließlichen Verwendung außerhalb der Grenze der Seefahrt als überwiegend zusammenhängend mehrstündig. Bezogen auf die Verwendung des Klägers an Bord des Küstenstreifenbootes Y, dessen Liegeplatz sich im Seehafen Rostock befindet, ergibt sich keine andere Bewertung. Insofern wird die Grenze der Seefahrt entsprechend § 1 Nummer 1 FlRV aus der Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser und gemäß § 1 Nummer 2 FlRV durch die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraße Y gebildet. Die Binnenwasserstraße Y erstreckt sich gemäß § 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 65 der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock – Stralsund bis zur Ostsee [UnterY], Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunterkante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Y (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 54° 05' 40" N/012° 09' 03" E) und der nordwestlichen Böschungsunterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84: 54° 05' 45" N/012° 09' 07" E). Wegen der genauen Lage wird auf das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit der Auskunft vom 11. März 2024 übermittelte Kartenmaterial Bezug genommen. Im Übrigen ergibt sich die Grenze der Seefahrt entsprechend der Küstenlinie bei Mittelwasser, die nach den obigen Ausführungen zur Auslegung von § 1 Nummer 1 FlRV im Bereich der Ostsee maßgeblich ist, aus dem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 9. Februar 2024 vorgelegten Kartematerial. Danach verläuft die Grenze der Seefahrt im Bereich des Überseehafens Rostock entlang der Begrenzung des Hafenbeckens. Entgegen der vom Beklagten geäußerten Auffassung ist die Grenze der Seefahrt im Bereich des Hafens Rostock nicht nach § 1 Nummer 3 FlRV festgelegt, wonach bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe als Grenze der Seefahrt bestimmt wird. Denn die Vorschrift ist, was sich aus der Zusammenschau mit § 1 Nummer 2 und 4 FlRV ergibt, nur anwendbar auf Häfen, die nicht über Wasserstraßen erreichbar sind, sondern ausschließlich über eine Zu- und Ausfahrt unmittelbar in die offene See verfügen. Das ist bei dem Hafen Rostock nicht der Fall, da er über die in die UnterY mündende Binnenwasserstraße Y erreichbar ist und nicht ausschließlich über die offene See befahren werden kann. Anders als es der Beklagte zu vertreten scheint, ist die Grenze der Seefahrt im Bereich des Hafens Rostock auch nicht nach § 1 Nummer 4 FlRV zu bestimmen. Dafür, dass es sich bei der UnterY um einen Fluss im Sinne der Vorschrift handelt, ist nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere Nummer 65 der Anlage 1 WaStrG, die die UnterY als Ostsee bezeichnet. Dass der danach bestimmte Verlauf der Grenze der Seefahrt dazu führt, dass die gesamte UnterY außerhalb der Grenze der Seefahrt liegt, steht nicht entgegen. Denn § 1 FlRV bezieht auch Förden, Buchten und Flussmündungen in den Seebereich ein (vgl. Ehlers, Recht des Seeverkehrs, 2. Auflage 2022, § 1 FlRG Rn. 3, zitiert nach beck-online). Befindet sich das Küstenstreifenboot Y nach alledem bereits an seinem Liegeplatz außerhalb der Grenze der Seefahrt, folgt daraus auch, dass es nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet wird. Die oben angestellten Erwägungen zu dem Küstenstreifenboot X gelten insoweit entsprechend. Den vom Beklagten vorgelegten Auswertungen der Bootstagebücher lässt sich zudem nicht entnehmen, dass das Küstenstreifenboot Y in beachtlichem Umfang in Gebieten verwendet wurde, bei denen davon auszugehen ist, dass sie innerhalb der Grenze der Seefahrt liegen. Die Verwendung des Klägers an Bord der Küstenstreifenboote X und Y hat einen besonders umfangreichen Teil der von ihm wahrgenommenen Gesamtaufgaben ausgemacht und die von ihm wahrzunehmenden Gesamtaufgaben geprägt. Bei der vom Kläger beanspruchten Zulage handelt es sich um eine Stellenzulage. Stellenzulagen können gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden. Die Stellenzulage darf gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Anknüpfend an das auch in der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Buchstabe a der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern verwendete Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Verwendung, geht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Mai 1995 – 2 C 13/94 –, juris Rn. 11 f.) davon aus, dass dieser Begriff grundsätzlich im Sinne einer nicht nur teilweisen, sondern einer vollen entsprechenden Verwendung zu verstehen ist, sodass die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen muss und der Beamte eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben darf. Der Kläger war als Küstenstreifenbootsführer eingesetzt. Die zulageberechtigende Funktion prägte seinen Dienstposten. Das Gericht gelangt im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Verwendung des Klägers an Bord der beiden Küstenstreifenboote einen quantitativ besonders umfangreichen Teil seiner Gesamttätigkeit ausgemacht hat. Von Klägerseite ist ausführlich und nach Auffassung Gerichts plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, dass er seine dienstlichen Aufgaben nahezu ausschließlich an Bord eines der beiden Küstenstreifenboote wahrgenommen hat. Aus dem Vorbringen ergibt sich insbesondere, dass die an Bord wahrzunehmenden Aufgaben sich nicht lediglich auf die Durchführung der Streifenfahrten beschränkten, sondern dass auch die der Vor- und Nachbereitung der Streifenfahrten dienenden Tätigkeit vor dem Ablegen wie das Seeklarmachen und das Bunkern sowie nach dem Anlegen an Bord des Küstenstreifenbootes wahrgenommen werden. Ferner ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen, dass es sich bei der Durchführung von Streifenfahrten und der Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nicht lediglich um gelegentlich vorkommende Aufgaben handelt. Vielmehr hat der Kläger anhand des praktizierten Arbeitszeitmodells und der zeitlichen Strukturierung des Streifendienstes deutlich gemacht, dass Streifenfahrten den deutlich überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausgemacht haben. Andere Tätigkeiten außerhalb der Küstenstreifenboote fanden hingegen nur in geringem Umfang statt. Dem klägerischen Vorbringen ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, sodass für das Gericht kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen bestanden hat. Die klägerischen Angaben zum praktizierten Arbeitszeitmodell und zur Strukturierung des Streifendienstes ist der Beklagte nicht entgegengetreten, vielmehr hat er sie bestätigt. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der von dem Kläger an Bord der Küstenstreifenboote wahrgenommenen Aufgaben kann sich der Beklagte nicht auf die aus seiner Sicht zu einer anderen Einschätzung veranlassenden Auswertungen der Bootstagebücher berufen. Denn im Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass die Bootstagebücher nicht verlässlich Aufschluss darüber geben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger Aufgaben an Bord des Küstenstreifenbootes wahrgenommen hat. Der Beklagte hat stattdessen eingeräumt, dass es keine Regelung dazu gebe, dass und wie die Dauer der Anwesenheit auf dem Küstenstreifenboot registriert wird und die Angaben zur Dauer der Anwesenheit an Bord in seinen Auswertungen auf einem Missverständnis der Eintragungen in den Bootstagebüchern beruhen. Zwar hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass neben der Tätigkeit als Schiffsführer beispielsweise auch Schießtrainings an Land oder Patrouillenfahrten mit Schlauchbooten stattfänden. Das stellt auch der Kläger nicht in Abrede, weist aber, ohne dass der Beklagte dem entgegentritt, darauf hin, dass dies nur in Einzelfällen geschehe, solche Aufgaben zwischendurch zügig abgearbeitet würden und nur einen ganz geringen Anteil der insgesamt wahrzunehmenden Aufgaben darstellen. Soweit der Beklagte auf die von dem Kläger wahrgenommenen polizeilichen Aufgaben verweist, räumt er selbst ein, dass eine – sei es auch nur näherungsweise – prozentuale Abgrenzung zwischen den verschiedenen Aufgaben nicht möglich sei. Darauf dürfte es auch nicht erheblich ankommen, denn selbst wenn der Kläger polizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, dürfte dies überwiegend an Bord des Küstenstreifenbootes geschehen. Dafür spricht die vom Beklagten vorgelegte Dienstpostenbeschreibung. Diese sieht schwerpunktmäßig an Bord wahrzunehmenden Aufgaben vor. Für den Küstenstreifenbootsführer sind das die Führung des Küstenstreifenbootes und die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften an Bord. Daneben obliegen ihm noch die Aufgaben eines Streifenbootsführers. Dessen Aufgaben bestehen etwa in der polizeilichen Präsenz im zugewiesenen Streifenbereich, der nach der Darstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für beide Küstenstreifenboote in der westlichen Ostsee besteht, der Erledigung zugewiesener Aufträge und Einsätze, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und des Ersten Angriffs, der Überwachung der Einhaltung von internationalen und nationalen maritimen Vorschriften sowie die Anzeigenaufnahme und Berichtsfertigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte gemäß § 6 des Polizeiorganisationsgesetzes von vornherein nur für polizeiliche Aufgaben im Bereich der Küstengewässer und Häfen sowie auf den schiffbaren Wasserstraßen, sonstigen Binnengewässern und den jeweils dazugehörigen Anlagen und Straßen zuständig ist. Anrechnungen nach Vorbemerkung II. 9a. Absatz 3 der Anlage I des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Stellenzulage neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 (fliegendes Personal) oder Nummer 8 (Beamte/Soldaten bei Sicherheitsdiensten) nur gewährt wird, soweit sie diese übersteigt, sind nicht veranlasst, da nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger eine solche Zulage gewährt worden ist. Da der Kläger die zulageberechtigende Funktion in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2018 wahrgenommen hat, hat er Anspruch auf Gewährung der Zulage für diesen Zeitraum (§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern). Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen. Der Anspruch ergibt sich aus § 173 Satz 1 und § 90 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Ausschluss des Anspruchs auf Verzugszinsen in § 3 Absatz 6 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern schließt nicht den Anspruch auf Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 –, juris Rn. 34). Da dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage über den 31. Dezember 2013 hinaus zusteht, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Zahlung der Zulage eingestellt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Absatz 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung einer Stellenzulage. Der Kläger war bis zum Eintritt den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2018 als Polizeioberkommissar bei dem Beklagten tätig. Er wurde als Küstenstreifenbootsführer auf dem Küstenstreifenboot Hoben, dessen Liegeplatz sich im Überseehafen Wismar befand, und dem Küstenstreifenboot Y, dessen Liegeplatz im Seehafen Rostock befand, eingesetzt. Ab dem 1. März 1998 gewährte der Beklagte seinen im Seebootsdienst eingesetzten Beamten eine Zulage nach der Vorbemerkung II. 9a. Absatz 2 Nummer 1 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Einen Bescheid über die Gewährung der Zulage erließ er gegenüber dem Kläger nicht. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung dieser Zulage mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 26. November 2013 Widerspruch. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017, der dem Kläger am 11. April 2017 zugestellt wurde, zurück. Am 3. Mai 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Zulage über den 31. Dezember 2013 hinaus gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2018 – 1 A 2068/17 SN –, das dem Kläger am 2. November 2018 zugestellt worden ist, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage habe, weil das Küstenstreifenboot, auf dem er eingesetzt werde, nicht nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenze der Seefahrt verwendet werde. Nur in seltenen Ausnahmefällen übersteige die seewärts der Grenze der Seefahrt verbrachte Zeit die Hälfte der von den Besatzungsmitgliedern an Bord verbrachten Schichtzeit. Wobei es sich ausführlich mit der Lage der Seegrenze befasst hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass in der bloßen Besetzung des Bootes an seinem Liegeplatz keine Verwendung im Sinne der Zulagevorschrift liege. Dafür werde die Durchführung von Fahrten auf See vorausgesetzt. Am 29. November 2018 hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung auf einen am 13. Dezember 2018 gestellten Antrag bis zum 4. Februar 2019 hat der Kläger die Berufung am 31. Januar 2019 begründet. Er führt im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe die in einem anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zur Verwendung der Küstenstreifenboote zugrunde gelegt und dabei eine willkürliche Beurteilung vorgenommen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Grenzen der Seefahrt einer eigenen nicht nachvollziehbaren Interpretation unterworfen. So habe das Gericht Sinn und Zweck der Flaggenrechtsverordnung (FlRV) verkannt. Unabhängig davon hätte das Verwaltungsgericht jedoch die Konkurrenz der Regelungen in § 1 Nummer 1 bis 4 FlRV berücksichtigen müssen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Grenzen der Seefahrt eigenständig definiert. Ferner setze die Gewährung der Zulage nicht voraus, dass der anspruchsberechtigte Beamte für Fahrten auf See verwendet werde. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht den Verwendungsbegriff überdehnt. Ein Schiff, das sich außerhalb der Grenze der Seefahrt nach Auftrag des Dienstherrn an seinem Liegeplatz befinde, werde von den entsprechenden Beamten auch verwendet. Die anspruchsbegründende Norm beziehe sich nicht auf die Verwendung auf hoher See. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 18. Oktober 2018 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2018 die Zulage gemäß Nummer 9a Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Vorbemerkung zu Anlage A und B BBesG zu zahlen und die sich daraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte verteidigt seine angefochtenen Bescheide sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ein gegen den Berichterstatter gerichtetes Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2023 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand sowie insbesondere wegen des Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.