Beschluss
2 O 202/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0625.2O202.24OVG.00
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Leitsätze
Der Zusatz Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs 1 S 1 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) stellt eine Nebenbestimmung zur Duldung dar. Gegen diese Nebenbestimmung kann mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden (Zustimmend
: VGH Mannheim, Beschluss vom 16.08.2023 11 S 2717/22). (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. April 2024 – 1 A 1708/23 SN – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zusatz Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b Abs 1 S 1 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) stellt eine Nebenbestimmung zur Duldung dar. Gegen diese Nebenbestimmung kann mit der Anfechtungsklage vorgegangen werden (Zustimmend : VGH Mannheim, Beschluss vom 16.08.2023 11 S 2717/22). (Rn.8) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. April 2024 – 1 A 1708/23 SN – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. April 2024 – 1 A 1708/23 SN – bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Gemäß § 166 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage, derentwegen der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, bietet unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geltenden Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris Rn. 12) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit die Klage im Hauptantrag als Untätigkeitsklage erhoben und darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, insbesondere aus § 104c AufenthG zu erteilen, ergibt sich das aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die nach § 122 Absatz 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird und die mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen werden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die Klage auch nicht, soweit sie hilfsweise darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Dabei mag dahinstehen, ob dies, wie vom Verwaltungsgericht vertreten, bereits daraus folgt, dass der Antrag nur hilfsweise gestellt sei und über ihn erst nach Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden werden könne. Die Klage ist insoweit jedoch unzulässig. Nach dem von einem Rechtsanwalt formulierten Klageantrag und mit Blick auf das Vorbringen des Klägers ist die Klage ausdrücklich als Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1 zweite Variante VwGO) erhoben, was einer weitergehenden Auslegung grundsätzlich entgegensteht. Die Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. Denn das Rechtschutzziel des Klägers besteht nicht in der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Duldung, weil er bereits über eine Duldung verfügt. Stattdessen besteht sein Rechtschutzziel in der Aufhebung des Zusatzes „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ im Sinne von § 60b Absatz 1 Satz 1 AufenthG. Bei diesem Zusatz handelt es sich um eine Nebenbestimmung zur Duldung (vgl. jeweils m.w.N. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. August 2023 – 11 S 2717/22 –, juris Rn. 10; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60b AufenthG, Rn. 12 sowie Bruns/Hocks in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 60b AufenthG, Rn. 5). Die Aufhebung der Nebenbestimmung ist mit der Anfechtungsklage geltend zu machen (vgl. VGH Mannheim a.a.O.). Selbst wenn man die Klage als auf die Aufhebung des Zusatzes zur Duldung gerichtete Anfechtungsklage verstehen will, bietet sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ im Sinne von § 60b Absatz 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger verfügt nicht über einen gültigen eritreischen Pass und es nichts dafür vorgetragen, dass er der ihm gegenüber ergangenen Aufforderung zur Passbeschaffung vom 5. November 2020 nachgekommen ist oder sonst irgendwelche Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes unternommen hätte. Der Verweis des Klägers auf die aus seiner Sicht unzumutbare Abgabe einer Reueerklärung vor den eritreischen Behörden begründet für sich genommen vorliegend noch nicht die Unzumutbarkeit jeglicher Handlungen zur Beschaffung eines eritreischen Passes. Es ist, worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass die Abgabe einer solchen Erklärung dem ausdrücklich und plausibel bekundeten Willen des Klägers entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9/21 –, juris Rn. 18 und 31). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO und § 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Absatz 4 ZPO. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO unanfechtbar.