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Beschluss

2 M 440/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0305.2M440.23.00
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Leitsätze
1. Für das von einer Stiftung bürgerlichen Rechts geltend gemachte Begehren, die Vorlage von bei dem für die Stiftungsaufsicht zuständigen Ministerium eingereichten Unterlagen an einen Ausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zu verhindern, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.6) 2. Der von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (juris: Verf MV) verwendete Aktenbegriff erfasst nicht nur von der Landesregierung geschaffene, sondern auch von Privaten stammende Aktenbestandteile.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. August 2023 – 3 B 1270/23 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das von einer Stiftung bürgerlichen Rechts geltend gemachte Begehren, die Vorlage von bei dem für die Stiftungsaufsicht zuständigen Ministerium eingereichten Unterlagen an einen Ausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zu verhindern, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.6) 2. Der von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (juris: Verf MV) verwendete Aktenbegriff erfasst nicht nur von der Landesregierung geschaffene, sondern auch von Privaten stammende Aktenbestandteile.(Rn.27) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. August 2023 – 3 B 1270/23 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern, dass der Antragsgegner zu 1. ihre Jahresabrechnung für das Jahr 2022 dem Antragsgegner zu 2. vorlegt und dass der Antragsgegner zu 2. diese Jahresabrechnung anfordert, erörtert und seinen Mitgliedern und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt. Sie unterliegt der vom Antragsgegner zu 1. ausgeübten Stiftungsaufsicht. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 teilte der Antragsgegner zu 1. der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, die Jahresabrechnung der Antragstellerin für das Jahr 2022 auf dessen Aufforderung dem Antragsgegner zu 2. zu übersenden. Am 28. Juli 2023 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Schwerin nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner zu 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, dem Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. die Jahresabrechnung der Antragstellerin für das Jahr 2022 vorzulegen, und dem Antragsgegner zu 2. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die von der Antragstellerin bei dem Antragsgegner zu 1. – Stiftungsaufsicht – eingereichten Unterlagen zur Jahresabrechnung für das Jahr 2022 weiterhin anzufordern, diese den Mitgliedern des Rechtsausschusses zugänglich und zum Gegenstand von Erörterungen im Rechtsausschuss zu machen sowie ihren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. August 2023 – 3 B 1270/23 SN –, der der Antragstellerin an demselben Tag zugestellt worden ist, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 31. August 2023 eingelegten und am 13. September 2023 begründeten Beschwerde, der die Antragsgegner entgegentreten. II. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist entgegen der von dem Antragsgegner zu 2. vertretenen Auffassung eröffnet. Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren, für das eine bundesgesetzliche Regelung, die die Streitigkeit einem anderen Gericht ausdrücklich zuweist, nicht besteht, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, bedarf mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsnormen, auf die die Beteiligten sich berufen, keiner weiteren Erörterung und wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Soweit der Antragsgegner zu 2. allerdings vom Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ausgeht, ist dem nicht zu folgen. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit setzt voraus, dass die Ansprüche, die der Antragsteller geltend macht, sich aus einem beide Teile umfassenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis ergeben. Der Antragsteller muss sein Recht daraus herleiten, dass Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander bestehen. Nicht zu den Verfassungsstreitigkeiten gehört dagegen ein Prozess über Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 – VII C 53/73 –, juris Rn. 13). Von diesen Maßgaben ausgehend, liegt hier eine verfassungsrechtliche Streitigkeit nicht vor. Zwar sind an dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegner Verfassungsorgane beteiligt. Allerdings handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um ein Verfassungsorgan oder um ein am Verfassungsleben beteiligtes Organ. Die Antragstellerin ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Zudem streiten die Beteiligten nicht über ein sie insgesamt umfassendes Verfassungsrechtverhältnis. Die Antragstellerin macht die Verletzung einfachen Rechts – insbesondere § 3 Satz 3 des Landesstiftungsgesetzes (StiftG M-V) – und ihrer Grundrechte geltend. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. August 2023 – 3 1270/23 SN – bleibt ohne Erfolg, weil die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Absatz 4 Satz 6 VwGO), eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht veranlassen. a) Die Beschwerdebegründung genügt teilweise nicht den sich aus § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern ist (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 19.04.2023 – 2 M 649/22 OVG –, juris Rn. 2), weil die Antragstellerin sich nicht mit allen vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen hinreichend auseinandersetzt. aa) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrages wendet, dem Antragsgegner zu 2. zu untersagen, die von ihr bei dem Antragsgegner zu 1. eingereichten Unterlagen zur Jahresabrechnung für das Jahr 2022 weiterhin anzufordern, genügt das Beschwerdevorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag für unzulässig gehalten und darauf abgestellt, dass es der Antragstellerin an der notwendigen Antragsbefugnis fehle, weil keine Rechtsverletzung eintreten könne, da die Preisgabe der Daten eines Umsetzungsaktes bedürfe, der Gegenstand eines anderen Antrages sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die Antragstellerin beruft sich zwar auf Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und meint, es müsse ihr prozessual erlaubt sein, parallel zur Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 1. den Antragsgegner zu 2. in Anspruch zu nehmen. Das geht allerdings nicht auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, wonach durch die bloße Anforderung von Unterlagen keine Rechtsverletzung eintreten könne. Die Antragstellerin beschränkt sich auf das Äußern einer rechtlich nicht weiter substantiierten abweichenden Rechtsauffassung. Woraus sich – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – eine Rechtsverletzung durch die bloße Anforderung von Unterlagen durch den Antragsgegner zu 2. ergeben soll, legt sie nicht dar. Daran ändert es nichts, dass der Antragsgegner zu 1. bereit sein mag, dem Verlangen zu entsprechen. Denn darin liegt der Umsetzungsakt, auf den das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat. bb) Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag, dem Antragsgegner zu 2. zu untersagen, die von der Antragstellerin bei dem Antragsgegner zu 1. eingereichten Unterlagen zur Jahresabrechnung für das Jahr 2022 den Mitgliedern des Rechtsausschusses zugänglich und zum Gegenstand von Erörterungen im Rechtsausschuss zu machen sowie ihren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, für unbegründet gehalten hat, genügt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO. Denn die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Weitergabe von in den Unterlagen enthaltenen Informationen an die Öffentlichkeit überhaupt drohe, unzutreffend ist. Maßgeblich kann es dabei nur auf den hier ausschließlich in Anspruch genommenen Antragsgegner zu 2. und nicht auf das Verhalten Dritter, auf das die Antragstellerin wiederholt abstellt, ankommen. Davon unabhängig hat die Antragstellerin nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Rechtsgrund sie die von ihr geltend gemachten und in die Arbeitsweise des Antragsgegners zu 2. als Organteil eines Verfassungsorgans weitreichend eingreifenden Unterlassungsansprüche herleitet. cc) Das Beschwerdevorbringen genügt dem sich aus § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis nicht, soweit es sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, mit der Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 an den Antragsgegner zu 2. sei eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin aus § 3 Satz 3 StiftG M-V nicht zu befürchten. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass § 3 Satz 3 StiftG M-V, der regelt, dass über das nach § 3 Satz 1 StiftG M-V von dem für das Stiftungswesen zuständige Ministerium geführte allgemein einsehbare Verzeichnis hinaus stiftungsbehördliche Unterlagen zu einzelnen Stiftungen nicht einem allgemeinen Informationszugang unterliegen, nur allgemeine Einsichtsrechte Dritter ausschließe und nicht das Aktenvorlageverlangen des Antragsgegners zu 2. aus Artikel 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V). Begründet hat es seine Auffassung maßgeblich unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 4/2047, S. 11) und dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Schaffung der Regelung und dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes. Auf diese die Entstehungsgeschichte von § 3 Satz 3 StiftG M-V und den sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebenden Zweck der Regelung anknüpfenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht das Beschwerdevorbringen nicht weiter ein und setzt sich mit ihnen nicht auseinander. Das bloße Äußern einer abweichenden Auffassung zum Regelungsgehalt von § 3 Satz 3 StiftG M-V und der Verweis auf andere Regelungen in anderen Ländern genügt dafür nicht. Letzteres betrifft bereits einen anderen – im Hinblick auf die anerkannten Methoden der Auslegung nach dem Wortlaut der Norm, der Normsystematik, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck lediglich nachrangigen – Gesichtspunkt der Auslegung der Vorschrift. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich hingegen nicht entnehmen, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar angestellten konkreten Erwägungen sich als unzutreffend erweisen sollten. Nichts anderes gilt im Übrigen für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, es komme aus Gründen der Normhierarchie nicht in Betracht, dass der Landesgesetzgeber mit § 3 Satz 3 StiftG M-V die Organkompetenz der Ausschussmehrheit nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V habe ausschließen wollen. Auch mit dieser Erwägung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander, sondern kritisiert nur den aus Sicht der Antragstellerin bestehenden Mangel an Erläuterung und Aussagesubstanz. Eine Darlegung von Gründen, aus denen sich die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Sichtweise ergibt, liegt darin nicht. dd) Das Beschwerdevorbringen genügt den Anforderungen des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO auch nicht, soweit sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, sie könne den gegen den Antragsgegner zu 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aus einer etwaigen Fürsorgepflicht des Antragsgegners zu 1. ihr gegenüber herleiten. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine gesetzlich nicht normierte Fürsorgepflicht der verfassungsrechtlich gerechtfertigten Einschränkung der Grundrechte der Antragstellerin durch die aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V zwingende Aktenvorlage durch den Antragsgegner zu 1. widersprechen würde. Darauf geht das Beschwerdevorbringen nicht ein und legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen sich diese Auffassung als unzutreffend erweisen sollte. Wenn die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Herleitung der von ihr gesehenen Fürsorgepflicht in dem Schriftsatz vom 15. August 2023 (Blatt 57 f. der Gerichtsakte) nicht wahrgenommen, und sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, ist dies, da die Antragstellerin die übrige Begründung des Verwaltungsgerichts unbeanstandet lässt, nicht erheblich. Dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag nicht wahrgenommen hat, ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Aussage in dem angefochtenen Beschluss in dem Sinne zu verstehen, dass die rechtliche Herleitung der von der Antragstellerin gesehenen Fürsorgepflicht für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend gewesen ist. Damit setzt sich die Antragstellerin jedoch nicht weiter auseinander. ee) Die Antragstellerin setzt sich ebenso wenig in der von § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei der Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 an den Antragsgegner zu 2. um eine rechtmäßige Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Parlaments nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Datenschutzgrundverordnung handele sowie dass bei Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) der mit der Weiterleitung der Unterlagen verbundene Datenverarbeitungsvorgang zur Ausübung der parlamentarischen Kontrollfunktion jedenfalls nach § 4 Absatz 1 Satz 1 DSG M-V erforderlich sei. Auf diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung gar nicht ein. Dafür genügt es nicht, dass die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung die Rechtmäßigkeit der Anforderung ihrer Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch den Antragsgegner zu 2. bezweifelt. Denn die sich konkret auf das Datenschutzrecht beziehende Argumentation des Verwaltungsgerichts wird damit nicht aufgriffen und in Zweifel gezogen. Erforderlich wäre jedenfalls, dass die Antragstellerin darlegt, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung, die das Verwaltungsgericht als gegeben angesehen hat, nicht vorliegen. Die Antragstellerin macht – ohne dies konkret so zu bezeichnen – mit ihrem gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Begehren einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Seite 8 ff. des Beschlussumdrucks) und das wird von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, die Antragsgegner würden künftig durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin eingreifen (vgl. zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 7/13 –, juris Rn. 21). Liegt nach der von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch den Antragsgegner zu 1. an den Antragsgegner zu 2. eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, stellt ebendieses Handeln keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechts- und Freiheitssphäre der Antragstellerin dar. Bereits aus diesem Grund fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung des von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. b) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der mit der Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 verbundene Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung und Berufsfreiheit sei gerechtfertigt, weil der Antragsgegner zu 2. die Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V habe verlangen dürfen; sie dringt nicht mit ihrem Einwand durch, es liege kein Fall parlamentarischer Kontrolle durch die Anforderung von Akten der Landesverwaltung vor. Nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V hat die Landesregierung den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen in deren jeweiligen Geschäftsbereichen auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder Akten vorzulegen. aa) Der der Beschwerdebegründung noch hinreichend zu entnehmenden Auffassung, der von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V verwendete Begriff „Akten“ sei dahin zu verstehen, dass er nur solche Akten erfasst, die von der Landesregierung geschaffen worden sind, nicht aber Akten oder Unterlagen Privater, ist nicht zu folgen. Die Antragstellerin begründet schon nicht überzeugend, wie sie zu diesem eingeschränkten Verständnis von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V gelangt. Der Vorschrift selbst lässt sich für das von der Antragstellerin vertretene Verständnis nichts entnehmen. Der Wortlaut, der lediglich von Akten spricht, lässt für eine Begrenzung des Begriffs auf von der Landesregierung geschaffene Akten nichts erkennen. Vielmehr kann bei der Verwendung des allgemeinen Begriffes davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgeber solche Aktenbestandteile erfasst wissen wollte, die von Privaten stammen. Da es durchaus üblich ist, dass Anträge, Stellungnahmen oder sonstige Unterlagen von Privaten eingereicht und selbstverständlich Aktenbestandteil werden und im Sinne einer vollständigen Aktenführung auch werden müssen, ist es nicht naheliegend, dass diese Aktenbestandteile von vornherein nicht von dem Aktenbegriff des Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V erfasst sein sollen. Zumal auch die Kenntnis dieser Aktenbestandteile für die Wahrnehmung des von Artikel 40 LV M-V gewährleisteten Informationsrechts von Bedeutung sein kann. Den von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V verwendeten Aktenbegriff weit zu verstehen, entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V ist, anders als die anderen in Artikel 40 LV M-V geregelten Frage- und Auskunftsrechte, ein Mittel der Selbstinformation. Das Parlament kann sich anhand der Regierungsakten eigene, unabhängige Sachkenntnis verschaffen, die gegebenenfalls Anlass zu weiteren Fragen bietet (vgl. LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 – LVerfG 2/15 –, juris Rn. 21). Der Erreichung dieses Zwecks stände es entgegen, bereits den von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V verwendeten Aktenbegriff im Sinne der Antragstellerin einzuschränken. Dementsprechend erstreckt sich die Herausgabepflicht der Landesregierung auf alle Akten zum Informationsgegenstand, die sich im Verfügungsbereich der Landesregierung befinden (vgl. (vgl. Zapfe in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage 2023, Artikel 40 Rn. 19). Artikel 40 Absatz 3 Satz 1 LV M-V sieht zudem Gründe für die Ablehnung von Auskunfts- und Aktenvorlageverlangen vor. Danach kann die Landesregierung die Vorlage von Akten unter anderem ablehnen, wenn schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Dieser Ablehnungsgrund legt zumindest nahe, dass auch von Privaten stammende Aktenbestandteile von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V erfasst sind. Zu dem gleichen Ergebnis führt ein Vergleich von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V mit Bestimmungen zu Aktenvorlagerechten in den Verfassungen anderer Länder. In den Verfassungen mehrerer Länder finden sich Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V vergleichbare Bestimmungen. Zu diesen Bestimmungen wird allgemein ein weiter beziehungsweise materieller Aktenbegriff vertreten (vgl. zum Beispiel zu Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Boor in: Knops/Jänicke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1. Aufl. 2022, Artikel 30 Rn. 57; zu Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung Neumann, Die Niedersächsische Verfassung, 3. Auflage 2000, Artikel 24 Rn. 16 sowie zu Artikel 56 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht des Abgeordneten nach der brandenburgischen Landesverfassung, 2010, Seite 199, der es ausdrücklich für unerheblich hält, aus welcher Quelle die in der Akte befindlichen Dokumente stammen). Ferner lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 –, juris Rn. 215) zum Informationsanspruch des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung entnehmen, dass dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung, auf den sich der Informationsanspruch bezieht, die Tätigkeit der der Bundesregierung „unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind“, unterfällt. Dies dürfte sich aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen auf die Auslegung von Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V übertragen lassen. bb) Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es bestehe für den Antragsgegner zu 2. kein Anlass für die Ausübung seiner Kontrollbefugnisse. Aus ihren allgemeinen Hinweisen, die Landesregierung sei kein „‘Untergebener‘ des Parlaments“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 13. September 2023 – Blatt 122 Rückseite der Gerichtsakte) und dass es „dem Parlament Tür und Tor öffnet, ohne jedwede Anlassbezogenheit das Kontrollrecht auszuüben“ (Seite 5 des Schriftsatzes vom 13. September 2023 – Blatt 123 Rückseite der Gerichtsakte), und nicht weiter unterlegten allgemeinen Aussagen zum Verhältnis der Staatsgewalten zueinander kann die Antragstellerin insoweit nichts für sich herleiten. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin zudem mit ihrem wohl in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, es gehe dem Antragsgegner zu 2. nicht um mögliche Missstände bei dem Antragsgegner zu 1., die im Wege der parlamentarischen Kontrolle geprüft werden sollten, sondern um politische Ziele, die mittels Informationsgewinnung durchgesetzt werden sollten. Denn die Antragstellerin übersieht dabei, dass Artikel 40 LV M-V kein Instrument der reinen Rechtskontrolle darstellt, sondern als Mittel der Selbstinformation dazu dient, dass das Parlament sich anhand der Regierungsakten eigene, unabhängige Sachkenntnis verschaffen kann, die gegebenenfalls Anlass zu weiteren Fragen bietet (vgl. LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 – LVerfG 2/15 –, juris Rn. 21). Für das parlamentarische Fragerecht nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 LV M-V ergibt sich aus der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (a.a.O. Rn. 24 sowie jüngst Urteil vom 26.10.2023 – LVerfG 6/22 –, Rn. 48), dass die Antworten dazu dienen sollen, dem Landtag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Kontrolle der Verwaltung nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu vermitteln. Die Landesregierung schafft so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments. Dabei gebietet gerade die starke Stellung der Regierung im Verfassungsgefüge eine Auslegung der Verfassung dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht und seine Kontrollpflicht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Diese Überlegungen lassen sich auf das Aktenvorlagerecht aus Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V übertragen. Dass der Antragsgegner zu 2. mit dem Verlangen nach der Vorlage der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 sich außerhalb einer berechtigten Informationsbeschaffung bewegen würde und das Vorlageverlangen sich deshalb als missbräuchlich darstellt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird der Antragsgegner zu 2. durch sein Vorlageverlangen und die Reaktion des Antragsgegners zu 1. darauf in die Lage versetzt, zu erkennen, ob der Antragsgegner zu 1. seiner sich aus § 4 Absatz 3 Satz 1 StiftG M-V ergebenden Pflicht zur Prüfung der Jahresabrechnung nachkommt. Dieser Pflicht kann er nur nachkommen, wenn ihm die Jahresabrechnung – entsprechend der sich aus § 4 Absatz 2 Nummer 2 StiftG M-V ergebenden Pflicht der Antragstellerin – überhaupt vorgelegt worden ist. Zudem mag das auf die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 beschränkte Vorlageverlangen dem Antragsgegner zu 2. Erkenntnisse darüber verschaffen, ob Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 StiftG M-V vorliegen und ihm Anlass geben, die Tätigkeit des Antragsgegners zu 1. als für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 3 StiftG M-V zuständige Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin geäußerten Ansichten zur – vermeintlichen – Motivation einzelner Mitglieder des Antragsgegners zu 2. beziehungsweise des Landtages in Bezug das Vorlageverlangen nicht erheblich. Dass diese für die Beschlussfassung des Antragsgegners zu 2. – allein – maßgeblich gewesen sind, ist unabhängig von der Frage, in welcher Weise dies rechtlich relevant sein würde, nicht dargelegt. Wenn die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht sei einem „stiftungsrechtlichen Kardinalfehler“ unterlegen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 13. September 2023 – Blatt 122 Rückseite der Gerichtsakte), indem es davon ausgeht, es sei legitimer Gegenstand des parlamentarischen Kontrollrechts, ob die Stiftungsaufsicht durch die Landesregierung ordnungsgemäß oder zweckmäßig in eigener Verantwortung ausgeübt wurde, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten Jahresabrechnung für das Jahr 2022, überzeugt auch dieser Ansatz nicht. Zwar weist die Antragstellerin richtig darauf hin, dass die von dem Antragsgegner zu 1. geführte Aufsicht über die Antragstellerin nach § 4 Absatz 1 Satz 1 StiftG M-V eine Rechtsaufsicht darstellt. Allerdings lässt sich dem angefochtenen Beschluss nichts anderes entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht den Begriff der Zweckmäßigkeit verwendet, bezieht er sich nicht auf den Umfang der Aufsichtsbefugnisse des Antragsgegners zu 1. im Sinne einer Fachaufsicht, sondern lediglich auf die Art und Weise der Erfüllung der dem Antragsgegner zu 1. gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Rechtsaufsicht. cc) Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen von Artikel 40 Absatz 3 Satz 1 LV M-V vorgenommene Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin gegen das Interesse an einer effektiven parlamentarischen Kontrolle greifen nicht durch. Dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 – LVerfG 2/15 –, juris Rn. 24). Dies gilt auch dann, wenn das Aktenvorlagebegehren des Antragsgegners zu 2. vor dem Hintergrund steht, dass dieser sich durch Einsicht in die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 zunächst vorrangig selbst ein Bild von den Aktivitäten der Antragstellerin machen möchte, um sodann daraus weitere Schlüsse über das Handeln des Antragsgegners zu 1. im Rahmen der Stiftungsaufsicht zu ziehen. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass die Antragstellerin ein Interesse daran geltend macht, dass die Einzelheiten ihrer Tätigkeiten nicht in der Öffentlichkeit bekannt werden. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass ein möglichst schonender Ausgleich der Interessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dadurch ermöglicht werden könne, dass die Antragsgegner die notwendige Vertraulichkeit der in der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 enthaltenen Informationen wahren. Insoweit ist es unter Bezugnahme auf § 13 der Geheimschutzordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern – Anlage 1 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern – davon ausgegangen, dass bei Weiterleitung der Jahresabrechnung ein Offenbarwerden von schützenswerten Informationen durch den Antragsgegner zu 2. verhindert werde. Mit dieser vom Verwaltungsgericht offensichtlich für maßgeblich gehaltenen und konkret unter Bezugnahme auf die für den Landtag geltenden Vorschriften zum Geheimschutz angestellten Erwägungen setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander und legt nicht dar, dass diese Erwägungen rechtlich oder tatsächlich unzutreffend sind. Auf das Verhalten einzelner Mitglieder des Antragsgegners zu 2. oder des Landtages, auf das die Antragstellerin abstellt, kommt es danach nicht an. Denn die stets bestehende Unberechenbarkeit des – womöglich sogar bewusst regelwidrigen – Verhaltens einzelner Dritter ist von den vom Antragsgegner zu 2. zu treffenden Vorkehrungen zum Geheimschutz zu unterscheiden und außer mit den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Mitteln auch für den Antragsgegner zu 2. schwerlich zu verhindern. Folgte man der Ansicht der Antragstellerin und ließe dies für den Ausschluss des Aktenvorlagerechts nach Artikel 40 Absatz 2 Satz 2 LV M-V genügen, stellt sich unweigerlich die Frage, in welchen Fällen überhaupt eine Vorlagepflicht bestehen sollte. Denn es besteht stets zumindest die abstrakte Gefahr, dass Personen, die ihnen aus vorgelegten Akten bekannt gewordenen Informationen – womöglich unter Verstoß gegen Geheimschutzvorschriften – weitertragen könnten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1, § 53 Absatz 2 Nummer 1 und § 52 Absatz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der sich danach für jeden der beiden Anträge ergebende Betrag im Eilverfahren zur Hälfte berücksichtigt wird. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.