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Beschluss

2 M 478/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0228.2M478.23OVG.00
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Leitsätze
Eine Anlassbeurteilung ist in einem Beurteilungssystem, das auf Regelbeurteilungen ausgerichtet ist, erforderlich, wenn wegen einer Statusveränderung der Beamtin die Regelbeurteilung nicht mehr aktuell ist.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 17.140,87 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anlassbeurteilung ist in einem Beurteilungssystem, das auf Regelbeurteilungen ausgerichtet ist, erforderlich, wenn wegen einer Statusveränderung der Beamtin die Regelbeurteilung nicht mehr aktuell ist.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. September 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 17.140,87 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens betreffend die Besetzung eines Dienstpostens mit dem Beigeladenen. Mit Beschluss vom 15.09.2023 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig untersagt, den nach A 13 dotierten Dienstposten des/der Leiters/in Fachkommissariat 3 in der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung entschieden worden ist. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Auswahlentscheidung die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen könne, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes treffe. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor, da die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei, weil sie auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Der Antragsgegner habe der Auswahlentscheidung jeweils die letzte Regelbeurteilung für die Antragstellerin und den Beigeladenen für den Zeitraum 01.10.2017 bis zum 30.09.2020 zugrunde gelegt. Jedoch habe die Beurteilung der Antragstellerin ihre Aktualität verloren, da die Antragstellerin nach ihrer Beförderung zur Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A12) mit Wirkung zum 01.12.2020 zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung das Statusamt A 12 bereits 30 Monate und damit über einen erheblichen Zeitraum nach Erstellung der Regelbeurteilung innegehabt habe. Dies habe zur Folge, dass eine Anlassbeurteilung für sie hätte erstellt werden müssen. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, es handele sich um eine beabsichtigte Umsetzung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 LBesG M-V und nicht um eine Beförderung oder eine Versetzung. Der angegriffene Beschluss entwerte die grundlegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn für ein Regelbeurteilungssystem. Sofern Anlassbeurteilungen keinen Ausnahmefall mehr darstellten, sei dieses System kaum praktikabel. Eine Anlassbeurteilung dürfe die zuvor erstellte Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Nach einer Beförderung falle die Beurteilung (regelmäßig mindestens um eine Notenstufe) schlechter aus. Eine Auswahl der Antragstellerin erscheine nicht ernstlich möglich, denn im besten Fall würde deren Anlassbeurteilung im Bereich zwischen 10 und 11 Punkten liegen und läge damit mit der des Beigeladenen auch unter Ausschärfung der Einzelmerkmale gleich. Ein Rückgriff auf die Regelbeurteilung 2017 ergäbe einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Die Antragstellerin habe eine wesentlich andere Aufgabe nur für einen Zeitraum von ca. 10 Monaten wahrgenommen, sodass es an einem Bedarf für eine Anlassbeurteilung fehle. Die Antragstellerin ist dem Vorbringen entgegengetreten. II. Die zulässige, insbesondere nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senat vom 22.01.2013 – 2 M 134/12 –; vom 21.07.2011 – 2 M 31/11 – m.w.N.). Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Der Antragsgegner wendet sich in seiner Beschwerdebegründung nicht gegen das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Antragsgegner dringt mit seinem Vorbringen nicht durch, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts entwerte das geltende Regelbeurteilungssystem und zudem bestehe kein Bedarf für die Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Antragstellerin. Zutreffend weist der Antragsgegner allerdings darauf hin, dass sich der Dienstherr im Bereich der Polizei für ein Regelbeurteilungssystem entschieden hat, in dem Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem festgelegten Stichtag regelbeurteilt werden. Anlassbeurteilungen sollen auch in diesem System nur ausnahmsweise erstellt werden, insbesondere, wenn die (Regel-)Beurteilung aus besonderen Gründen nicht mehr hinreichend aktuell ist und daher nicht mehr für einen Leistungsvergleich auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG herangezogen werden kann. Mögliche „Anlässe“, in denen sich – auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem – der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich ist, sind z.B., dass ein Bewerber nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt, ggf. auch nach oder vor einer Versetzung oder mit Blick auf eine laufbahnrechtliche Erprobung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1/18 – zitiert nach juris Rn.41, Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage, 2017, § 11 Rdn. 13 f). Die Antragstellerin ist am 30.11.2020 mit Wirkung zum 01.12. 2020 in das Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG M-V befördert worden und damit nach der Erstellung der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.09.2020. In einem solchen Fall ist die letzte Regelbeurteilung jedenfalls dann nicht mehr hinreichend aktuell, weil die letzte Regelbeurteilung den aktuellen Leistungsstand des Beamten nicht mehr hinreichend abbilden kann, wenn – wie hier – eine statusverändernde Beförderung erfolgt ist, die den größten Teil des seit der letzten Regelbeurteilung vergangenen Zeitraums bis zur Auswahlentscheidung umfasst. Aus den vorgenannten Gründen kommt es darauf, seit wann die Antragstellerin andere – höherwertige Aufgaben – tatsächlich wahrgenommen hat, nicht an. Bezugspunkt der letzten vorliegenden Regelbeurteilung ist nicht das von der Beamtin über mehrere Jahre innegehabte statusrechtliche Amt, so dass eine aktuelle Beurteilung des Leistungsstandes der Beamtin (noch) nicht vorliegt. Auch soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Anlassbeurteilung müsse die erstellte Regelbeurteilung fortentwickeln, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar sind Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbilden, grundsätzlich aus den Regelbeurteilungen (fort-)zuentwickeln (BVerwG Beschl. v. 221.11.2012 – 2 VR 5/12 –, juris Rn. 30). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn soweit eine Beförderung nach der letzten Regelbeurteilung stattgefunden hat, hat die (Anlass-)Beurteilung unter Zugrundelegung der Anforderungen an das nunmehr innegehabte Statusamt zu erfolgen, und damit unter Berücksichtigung der damit verbundenen Leistungen und Befähigungen. Soweit die Beschwerde ausführt, das Erfordernis einer Anlassbeurteilung werde zu erheblichen Herausforderungen in einer Massenverwaltung wie der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern führen, ergibt sich daraus nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn .43 ff. ausführlich erörtert und dargelegt, dass eine Statusänderung eine Anlassbeurteilung auch in einer Massenverwaltung notwendig macht (BVerwG a.a.O. Rn. 51). Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Der Senat kann zudem nicht erkennen, dass die Bewerbung der Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist. Eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung kann der Antragsteller nur verlangen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Umgekehrt reicht eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers nicht aus. Hierfür ist eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2019 – OVG 10 S 59.18 – zitiert nach juris). Vor dem Hintergrund, dass für die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung hätte erstellt und in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müssen, erscheint es zumindest möglich, dass die Antragstellerin hätte ausgewählt werden können. Mutmaßungen über den wahrscheinlichen Inhalt der noch zu erstellenden Anlassbeurteilung für die Antragstellerin sind nicht anzustellen, weil auch diese (Anlass-)Beurteilung bis zu ihrer Erstellung und Eröffnung nicht zur Grundlage einer Auswahlentscheidung gemacht werden kann und den Gerichten eine auf ihren vermutlichen Inhalt gestützte negative Prognose des Bewerbungserfolgs versagt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2010 – 5 ME 16/10 –, jeweils zitiert nach juris). Die in der Beschwerdebegründung vertretene Rechtsauffassung, dass nach einer Beförderung die Beurteilung regelmäßig mindestens um eine Notenstufe schlechter ausfällt als im zuvor niedriger eingestuften Amt, ergibt sich weder aus der als Beleg angegebenen Fundstelle (in dem dortigen Sachverhalt ging es um die Beurteilung aus einem „erst kurzfristig übertragenen Amt“) noch lässt sich aus dem Erfahrungssatz, dass nach einer Beförderung die erste Beurteilung schlechter ausfallen kann als die frühere in einem niedrigeren Amt, ein ausnahmslos gültiger Automatismus ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.