Beschluss
2 M 337/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0205.2M337.23.00
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Leitsätze
Aus § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V ergibt sich kein subjektives Recht eines Kammermitgliedes auf Übernahme von Patientenakten durch die Ärztekammer, wenn diese Aufgabe anderweitig gewährleistet werden kann. (Rn.13)
Ist für auch für die Auflösung der Hausarztpraxis eine Betreuung des Arztes angeordnet, umfasst der Aufgabenkreis der Betreuerin auch die Obhutnahme der Patientenakten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht und die Gestattung von Einsicht durch die Patienten. (Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V ergibt sich kein subjektives Recht eines Kammermitgliedes auf Übernahme von Patientenakten durch die Ärztekammer, wenn diese Aufgabe anderweitig gewährleistet werden kann. (Rn.13) Ist für auch für die Auflösung der Hausarztpraxis eine Betreuung des Arztes angeordnet, umfasst der Aufgabenkreis der Betreuerin auch die Obhutnahme der Patientenakten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht und die Gestattung von Einsicht durch die Patienten. (Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Patientenakten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2023 den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag sei wegen fehlender Antragsbefugnis des Antragstellers bereits unzulässig, weil sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V kein subjektives Recht des Antragstellers ergibt, welches durch die Verweigerung der Übernahme der Patientenakten durch die Antragsgegnerin verletzt sein könnte. Bei der genannten Norm handele es sich um eine reine Aufgabenzuweisungsnorm, die die „Interessen des Gemeinwohls unter Beachtung der Rechte der Patienten“ zu wahren beabsichtige. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet, da es an einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehle. Die Aufbewahrung der Patientenakten und die Gestattung der Einsichtnahme in dieselben sei vorliegend auf andere Weise gewährleistet. Die Pflichten zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen und Gestattung der Einsichtnahme der Patienten sei spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.01.2023 auf die Betreuerin übergegangen. Der Umstand, dass ein selbstständiges Kammermitglied aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, stelle keinen Ausnahmefall dar, durch den die Kammer zur Aufbewahrung der Patientenakten verpflichtet werde. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Patientenakten bestehe unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit oder dem Betrieb der Praxis. Könne sie nicht von dem Arzt selbst wahrgenommen werden, müsse sie durch die nach den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und rechtliche Vertretung hierfür zuständige Person übernommen werden, so wie dies nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch bei allen sonstigen Verpflichtungen der Fall sei. Das Betreuungsgericht habe den Aufgabenkreis der Betreuerin gerade im Hinblick auf den Umstand, dass der Betroffene Inhaber einer Arztpraxis sei, auf deren Auflösung und Abwicklung erweitert. Dass der Antragsteller mittellos sei, habe er nicht glaubhaft gemacht. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag zulässig sei und ein Rechtsanspruch aus § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V bestehe, weil ansonsten niemand den Antragsgegner danach in Anspruch nehmen könne. Der Antrag sei auch begründet. Die Rechte und Pflichten des Antragstellers seien nicht auf die Betreuerin übergegangen, die ihn lediglich rechtlich vertrete. Insbesondere sei sie nicht seine Rechtsnachfolgerin. Sie habe lediglich die Aufgabe, die Abwicklung und Auflösung der Arztpraxis zu organisieren. Eine Verwahrung der Patientenakten sei mangels Mitarbeitern, die der Schweigepflicht unterliegen, nicht möglich. Zudem seien keine finanziellen Mittel vorhanden. Das Amtsgericht B-Stadt habe klargestellt, dass die Herausgabe und Aufbewahrung der Patientenakten nicht zur Aufgabe der Betreuerin gehörten. Sie erhalte eine Fallkostenpauschale, mit der auch Aufwendungen abgedeckt seien. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde des Antragstellers entgegengetreten. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). Hiervon ausgehend führt die Beschwerde nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig ist, weil der Antrag sich jedenfalls als unbegründet erweist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf in Inobhutnahme der Patientenakten des Antragstellers für die Dauer der Aufbewahrungspflicht und Gestattung von Einsicht durch die Patienten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 14 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V) vom 22.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, 62) in der Fassung vom 26.06.2021 (GVOBl. M-V 2021, 1036,1038) verneint. Danach trifft die Kammern u.a. die Aufgabe, zur Wahrung der Interessen des Allgemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist (Satz 1). Die Kammern können ein Kammermitglied mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen (Satz 2). Bereits der Wortlaut der Norm knüpft daran an, dass die Kammer erst dann die Aufgabe der Aufbewahrung und Einsichtsgestattung zufallen soll, wenn diese Aufgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Vorliegend ist eine Übernahme der Praxis des Antragstellers durch ein anderes niedergelassenes Kammermitglied unstreitig nicht erfolgt, sodass sich die Frage stellt, ob diese Aufgabe auf „andere Weise“ gewährleistet werden kann. Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 14 des § 4 Abs. 1 HeilBerG M-V ist es, eine sachgerechte, insbesondere den Interessen der Patienten dienende Regelung für den Fall zu schaffen, dass bei einer Praxisaufgabe oder dem Tod eines Kammerangehörigen nicht sichergestellt ist, wer die vorhandenen Patientenunterlagen verwahrt und wer sie den Patienten zur Einsicht überlässt. Die insoweit subsidiär geregelte Pflicht der Antragsgegnerin greift erst ein, wenn die Aufgaben weder durch Erben noch durch andere Berechtigte übernommen werden (vgl. hierzu: Landtags-Drucksache 5/788, S. 36). Grundsätzlich trifft die Pflicht zur Verwahrung der Patientenakten und zur Herausgabe an bzw. Einsichtnahme durch die Patienten den behandelnden Arzt (vgl. § 630f Abs. 3 BGB). Gibt dieser seine Praxis auf, obliegen ihm weiterhin diese auch nach der Praxisaufgabe fortwirkenden Pflichten (vgl. Münchner Kommentar, § 630f BGB Rdn. 20). Der Umstand, dass der Antragsteller selbst aufgrund seiner Erkrankung diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, hat zur Folge, dass die Betreuerin für den Antragsteller eingesetzt worden ist. Der Aufgabenbereich der für den Antragsteller bestellten Betreuerin umfasst ausweislich der Beschlüsse des Amtsgerichts B-Stadt (zum Az.: 15 XVII 392/22) vom 06.01.2023 und vom 28.03.2023 und des Betreuerausweises vom 11.05.2023 u.a. auch die „Auflösung und Abwicklung der Hausarztpraxis“. Eine Einschränkung der von der Betreuerin wahrzunehmenden Aufgaben ergibt sich aus den genannten Beschlüssen nicht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, dass der genannte Aufgabenkreis der Betreuerin nicht die Obhutnahme der Patientenakten des Antragstellers für die Dauer der Aufbewahrungspflicht und die Gestattung von Einsicht durch die Patienten umfasst, und sich hierzu auf ein Schreiben des Amtsgerichts B-Stadt an die Betreuerin des Antragstellers vom 06.03.2023 beruft, vermag er mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Das genannte Schreiben besagt lediglich, dass die Organisation der Abwicklung der Arztpraxis zu deren Aufgabenkreis als Betreuerin gehöre. Weiter heißt es dort: „Eine tatsächliche Aushändigung der Patientenakten an die vielen ehemaligen Patienten des betreuten Arztes kann von Ihnen als rechtliche Betreuerin nicht verlangt werden. Solch ein praktisches Tätigwerden würde nach Ansicht des Gerichts über den angeordneten Aufgabenkreis hinausgehen und dürfte von Ihnen nicht leistbar sein. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn Sie solche notwendigen Dinge organisieren, jedoch nicht selbst ausführen.“ Hieraus ergibt sich lediglich, dass auch das Amtsgericht B-Stadt – ebenso wie die Antragsgegnerin – davon ausgeht, dass diese Pflichten nicht von der Betreuerin selbst ausgeführt werden müssen, sondern diese für die entsprechende Organisation zur Erfüllung der genannten Pflichten sorgen muss. Eine Aussage dahingehend, dass die Betreuerin des Antragstellers von derartigen Verpflichtungen befreit ist, ergibt sich dagegen aus dem genannten Schreiben nicht. Mit der Bestimmung des Aufgabenkreises der Betreuerin für die Abwicklung und Auslösung der Arztpraxis des Antragstellers ist keine Rechtsnachfolge der Betreuerin nach dem Antragsteller verbunden. Eine solche Rechtsnachfolge ist lediglich im Falle des Versterbens des behandelnden Arztes anzunehmen, weil dann nach § 1922 BGB die Obhutspflicht zur Aufbewahrung der Patientenakten auf seine Erben übergeht (Gutmann in: Staudinger (2021), § 630f Rdn. 73 m.w.N.). Steht der Erbe nicht bzw. noch nicht fest, kommt insoweit die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 Abs. 2 BGB in Betracht, wobei der Nachlasspfleger dann die entsprechenden Verpflichtungen des Erblassers als behandelnder Arzt wahrzunehmen hat (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.07.2020 – 3 W 7/19 – zitiert nach juris). Nichts Anderes gilt in dem vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Bestellung einer Betreuerin für die Abwicklung und Auflösung der Praxis des Antragstellers einschließlich der damit verbundenen Pflichten zur Aufbewahrung der Patientenakten und Einsichtnahme in dieselben. Dabei geht es allein um die Wahrnehmung der den Antragsteller treffenden Verpflichtungen durch die Betreuerin. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass die ihn als Arzt treffende Schweigepflicht nicht auf die Betreuerin selbst übergangen ist, sodass diese keine Einsicht in die Patientenakten nehmen darf. Dies steht jedoch nicht ihrer Verpflichtung als Betreuerin, die bestehenden Rechte und Pflichten des Antragstellers, die aus der Abwicklung seiner Arztpraxis resultieren, wahrzunehmen. Hierzu gehören auch die genannten Pflichten bezüglich der Patientenakten. Soweit die Betreuerin aufgrund einer fehlenden Stellung als Ärztin diese ihr zufallenden Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann, muss sie aufgrund des bestehenden Betreuungsverhältnisses entsprechende Sorge dafür tragen, dass hierzu befugte Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, die Einsichtnahme in und Herausgabe der Patientenakten vornehmen können. Dazu gehört auch, dass die Patientenakten sicher verwahrt werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine solche Beauftragung eines berechtigten Dritten mangels vorhandener Mittel hier nicht erfolgen könne und damit die genannten Aufgaben nicht „auf andere Weise gewährleistet“ seien, ist darauf hinzuweisen, dass eine Mittellosigkeit des Antragstellers – worauf auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen hat – nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es ergibt sich daher aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht, dass die Verwahrung der Patientenakten und deren Aushändigung an bzw. Einsichtnahme durch die Patienten nicht durch den Antragsteller gewährleistet werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.