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Beschluss

2 M 339/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:1023.2M339.23OVG.00
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Leitsätze
Gehen im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde von dem angefochtenen Beschluss für den beschwerdeführenden Antragsgegner keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr aus, ist die Beschwerde mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Juli 2023 – 2 B 1096/23 HGW – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gehen im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde von dem angefochtenen Beschluss für den beschwerdeführenden Antragsgegner keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr aus, ist die Beschwerde mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Juli 2023 – 2 B 1096/23 HGW – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Antragstellers zur Schaustellung auf den Rügener Hafentagen der Stadt D-Stadt 2023 (Hafentage 2023) in der Zeit vom 7. Juli 2023 bis zum 9. Juli 2023. Am 3. Juli 2023 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Greifswald, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur Schaustellung mit seinem Geschäft „Circus“ (Ausspielungsgeschäft mit Pushergeräten in einer Halle) zu den Hafentagen 2023 in der Zeit vom 7. Juli 2023 bis zum 9. Juli 2023 zuzulassen und ihm einen Standplatz einzuräumen. Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 – 2 B 1096/23 HGW – verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Schaustellung auf den Hafentagen 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner noch am 6. Juli 2023 zugestellt. Die Hafentage 2023 fanden in der Zeit vom 7. Juli 2023 bis zum 9. Juli 2023 statt, ohne dass der Antragsgegner neu über die Zulassung des Antragstellers entschied. Gegen den Beschluss vom 6. Juli 2023 wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 18. Juli 2023 eingelegten und am 3. August 2023 begründeten Beschwerde. Mit der Beschwerde greift er die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses in der Sache an. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, weil sie, worauf der Antragsteller richtig hingewiesen hat, unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht entgegen, dass der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss nicht mehr beschwert gewesen ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (siehe schon BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 – IV C 83.66 – juris Rn. 11). Eine Beschwer des Beklagten (hier: des Antragsgegners) liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung für ihn nach ihrem Inhalt nachteilig ist. Für ihn kommt es auf eine materielle Beschwer an, wobei auf die Entscheidung nur insoweit abgestellt wird, wie sie der Rechtskraft fähig ist. Zur Bestimmung des materiell rechtskraftfähigen Entscheidungssatzes kommt es auf den Tenor an, wobei die Gründe zur Auslegung herangezogen werden (vgl. m.w.N. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL 03/2023, Vorbemerkung zu § 124 VwGO Rn. 41). Liegt eine in diesem Sinne nachteilige Entscheidung für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nicht mehr vor, entfällt grundsätzlich seine Beschwer (vgl. m.w.N. VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2021 – 12 S 3237/20 –, juris Rn. 4). Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 18. Juli 2023 ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss bereits nicht mehr beschwert gewesen. Die für den Antragsgegner nachteilige Wirkungen des angefochtenen Beschlusses sind spätestens mit dem Ende der Hafentage 2023 entfallen. Zwar ist der angefochtene Beschluss nach wie vor in der Welt und lässt sich dessen Tenor zu 1. nach wie vor entnehmen, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zu den Hafentagen 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Allerdings bezieht sich diese für den Antragsgegner zwar im Grundsatz nachteilige Verpflichtung ganz ausdrücklich und abschließend auf die Hafentage 2023. Dies lässt sich dem Tenor zu 1. des angefochtenen Beschlusses selbst entnehmen, der die Hafentage 2023 und den Zeitraum, in dem diese stattgefunden haben, nennt und nur darauf bezogen eine den Antragsgegner treffende Verpflichtung ausspricht. Der vorläufige Charakter der durch das Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung und der mit ihr konkret verfolgte Zweck lassen keinen anderen Schluss zu. Der Zweck der einstweiligen Anordnung bestand darin, den Anspruch des Antragstellers, den das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat, auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zulassung zu den in einem feststehenden Zeitraum stattfindenden Hafentagen 2023 vorläufig zu sichern. Die Sicherung eines solchen Anspruchs kommt nur in Betracht, solange der Anspruch selbst überhaupt bestehen kann. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Veranstaltung, zu der der Antragsteller zugelassen werden möchte, unumkehrbar stattgefunden hat, ohne dass der Antragsteller zugelassen wurde oder auch nur über seine Zulassung entschieden wurde. Die im Rahmen der Auslegung des Tenors heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Beschlusses lässt ebenfalls keine andere Einschätzung zu, als dass dessen Regelungswirkungen auf die vorläufige Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zulassung ausschließlich zu den Hafentagen 2023 beschränkt sind und mit dem Ende der Hafentage 2023 entfallen sind. Die Begründung befasst sich mit den konkret für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zu den Hafentagen 2023 maßgeblichen Umständen. Ausschließlich diese prägen auch die vom Verwaltungsgericht im Tenor in Bezug genommenen Erwägungen zu seiner Rechtsauffassung, unter deren Beachtung der Antragsgegner zu entscheiden verpflichtet wurde. Nach dem Ende der Hafentage 2023 sind diese Umstände und Erwägungen indessen nicht mehr relevant. Die Begründung macht ferner deutlich, dass das Verwaltungsgericht sich zu einer zügigen und ausschließlich auf die Hafentage 2023 bezogenen Entscheidung veranlasst gesehen hat, um den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zu den Hafentagen 2023 zu sichern. Der zeitliche Ablauf des einstweiligen Rechtsschutzverfahren – Antragstellung am späten Nachmittag des 3. Juli 2023, Zustellung des Antrags am 4. Juli 2023, Ermittlung des Sachverhalts mit Verfügungen vom 4. und 5. Juli 2023, Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 6. Juli 2023, Beginn der Hafentage 2023 am 7. Juli 2023 – lässt auch nichts Anderes möglich erscheinen. Dafür, dass das Verwaltungsgericht in einer solchen Situation eine Entscheidung zu treffen beabsichtigte, die über das für die Sicherung des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs mindestens Erforderliche hinausgeht, ist nichts ersichtlich. Aus diesem gebotenen Verständnis des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die von ihm ausgehenden und für den Antragsgegner nachteiligen Wirkungen sich auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Beschlusses am 6. Juli 2023 und – spätestens – dem Ende der Hafentage 2023 am 9. Juli 2023 beschränkt gewesen sind. Ein anderes Verständnis des angefochtenen Beschlusses führte hingegen dazu, dass diesem zu entnehmen sein würde, dass der Antragsgegner zeitlich völlig unbegrenzt – allerdings noch immer im Wege der einstweiligen Anordnung – zu einer Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers zu den seit dem 10. Juli 2023 in der Vergangenheit liegenden Hafentagen 2023 verpflichtet werden sollte. Dies entspräche indessen weder dem vom Antragsteller verfolgten Rechtsschutzbegehren, eine in die Zukunft gerichtete und seinen Anspruch sichernde Entscheidung des Gerichts zu erhalten, noch ließe § 123 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der lediglich den Erlass einstweiliger Anordnungen als vorläufige Maßnahmen erlaubt und nicht eine endgültige Sicherung des status quo oder eine abschließende Zustandsveränderung bewirken soll, eine zeitlich derart unbegrenzte Regelung zu (vgl. dazu m.w.N. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL 03/2023, § 123 VwGO Rn. 137). Die Frage, ob der Antragsgegner die Beschwerde nach Entfallen der von dem angefochtenen Beschluss ausgehenden nachteiligen Wirkungen zwischen den Instanzen, also nach Erlass des Beschlusses und vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde, zulässig mit dem Begehren hätte einlegen können, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht ergangen ist, muss nicht entschieden werden. Denn der Antragsgegner hat die Beschwerde nicht mit einem entsprechenden Feststellungsantrag eingelegt. Stattdessen hat er ausdrücklich beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Eine Auslegung des gestellten Antrags als einen auf Feststellung gerichteten Antrag kommt allein nach der Beschwerdebegründung, die für einen solches Begehren keinen Anhalt bietet, nicht in Betracht. Auch hat der Antragsgegner durch sein prozessuales Verhalten nicht gezeigt, dass es ihm – sei es auch nur hilfsweise – um eine entsprechende Feststellung geht, nachdem der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 1. September 2023 deutlich auf die aus seiner Sicht eingetretene Erledigung hingewiesen hat und ihm der Telefonvermerk vom 11. September 2023 übermittelt wurde, in dem es ebenfalls um eine im Raum stehende Erledigung ging. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner die Beschwerde hier zulässig zum dem Zweck hätte einlegen können, eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten und infolgedessen eine Erklärung des angefochtenen Beschlusses für unwirksam sowie eine für ihn – womöglich – günstigere Kostenentscheidung herbeizuführen. Denn der Antragsgegner hat die Beschwerde erkennbar nicht mit diesem Ziel eingelegt. Ihm geht es nach dem gestellten Antrag und dem Beschwerdevorbringen ausschließlich um die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.