Beschluss
2 M 438/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1011.2M438.23.00
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Leitsätze
1. Das Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (juris: VwGO) verlangt von dem Beschwerdeführer auch, darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerde Erfolg haben muss (ständige Rechtsbegründung des Senats, zuletzt Beschluss des Senats vom 12.07.2023 2 M 324/23 OVG , juris Rn. 10). Dafür genügt es nicht, eine Rechtsnorm, aus der der Beschwerdeführer den Erfolg der Beschwerde maßgeblich herleitet, lediglich zu nennen und ohne nähere Substantiierung zu behaupten, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm lägen vor. Erforderlich ist, dass näher dargelegt wird, aus welchen konkreten Umständen sich dies ergibt, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist.(Rn.7)
2. Auch wenn es sich bei einem Protokoll über die Sitzung einer Gemeindevertretung um eine öffentliche Urkunde handelt, folgt daraus nicht, dass alle in dem Protokoll enthaltenen Angaben an der sich aus § 415 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) ergebenden Beweiskraft teilnehmen.(Rn.10)
3. Zustimmend: OVG Greifswald, Beschluss vom 12.07.2023 2 M 324/23 OVG , juris.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. August 2023 – 7 B 777/23 SN – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (juris: VwGO) verlangt von dem Beschwerdeführer auch, darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerde Erfolg haben muss (ständige Rechtsbegründung des Senats, zuletzt Beschluss des Senats vom 12.07.2023 2 M 324/23 OVG , juris Rn. 10). Dafür genügt es nicht, eine Rechtsnorm, aus der der Beschwerdeführer den Erfolg der Beschwerde maßgeblich herleitet, lediglich zu nennen und ohne nähere Substantiierung zu behaupten, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm lägen vor. Erforderlich ist, dass näher dargelegt wird, aus welchen konkreten Umständen sich dies ergibt, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist.(Rn.7) 2. Auch wenn es sich bei einem Protokoll über die Sitzung einer Gemeindevertretung um eine öffentliche Urkunde handelt, folgt daraus nicht, dass alle in dem Protokoll enthaltenen Angaben an der sich aus § 415 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (juris: ZPO) ergebenden Beweiskraft teilnehmen.(Rn.10) 3. Zustimmend: OVG Greifswald, Beschluss vom 12.07.2023 2 M 324/23 OVG , juris.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. August 2023 – 7 B 777/23 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit der Abberufung des Antragstellers aus dem Amt des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde A-Stadt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2023 stellte der Antragsgegner nach entsprechender Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt die Abberufung des Antragstellers aus dem Amt des stellvertretenden Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde A-Stadt und die Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses mit der Abberufung fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 7. März 2023 Widerspruch. Mit Bescheid vom 16. Mai 2023 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. Februar 2023 an. Auf den am 17. Mai 2023 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 16. August 2023 – 7 B 777/23 SN – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 9. Februar 2023 wieder her. Gegen diesen ihm am 17. August 2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 31. August 2023 eingelegten und am 18. September 2023 (Montag) begründeten Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg, denn die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Absatz 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, veranlassen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner wendet sich ausdrücklich allein gegen die vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die dem Antragsteller vorgeworfene Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung angestellten Erwägungen und beschäftigt sich dort mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage der Unwahrheit der vom Antragsteller abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sei nicht bewertbar. Der Antragsgegner stützt sich darauf, dass die Äußerung des Wehrführers Q., auf die sich die vom Kläger abgegebene eidesstattliche Versicherung bezieht, in dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 10. November 2022 und damit in einer öffentlichen Urkunde nach § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegt sei. Die Äußerung des Wehrführers Q. gelte damit, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, als bewiesen und die vom Antragsteller abgegebene eidesstattliche Versicherung sei falsch. Diese Ausführungen des Antragsgegners gehen jedoch über bloße Rechtsbehauptungen nicht hinaus und genügen deshalb nicht den sich aus § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern ist. Das Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer auch, darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerde Erfolg haben muss (vgl. Beschluss des Senats vom 12.07.2023 – 2 M 324/23 OVG –, juris Rn. 10). Dafür genügt es nicht, eine Rechtsnorm, aus der der Beschwerdeführer einen für sich günstigen rechtlichen Schluss zieht, eine bestimmte Rechtsfolge ableitet und letztendlich den Erfolg der Beschwerde maßgeblich herleitet, lediglich zu nennen und ohne nähere Substantiierung zu behaupten, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm lägen vor. Erforderlich ist vielmehr, dass näher dargelegt wird, aus welchen konkreten Umständen sich dies ergibt, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es mangelt insofern an Darlegungen dazu, dass hinsichtlich des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 10. November 2022 die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 415 Absatz 1 ZPO für den Eintritt der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Die Beschwerdebegründung legt insbesondere nicht dar, dass das Protokoll in der vorgeschriebenen Form erstellt wurde. Gemäß § 29 Absatz 8 Satz 1 der Kommunalverfassung ist über jede Sitzung der Gemeindevertretung eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen. Weder lässt sich der Beschwerdebegründung etwas zu den sich aus der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt ergebenden Bestimmungen über die Anfertigung der Niederschrift entnehmen, noch ist dargelegt, dass diese Bestimmungen bei der Anfertigung des Protokolls über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 10. November 2022 eingehalten worden sind. Ferner legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass es sich bei der in Rede stehenden Äußerung des Wehrführers Q., die dieser im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung am 10. November 2022 getätigt haben soll, um eine vor einer Behörde oder Urkundsperson abgegebene Erklärung handelt. Nur soweit eine Urkunde über eine solche Erklärung errichtet worden ist, handelt es sich um eine öffentliche Urkunde nach § 415 Absatz 1 ZPO. Als Erklärung im Sinne des § 415 Absatz 1 ZPO kommen zwar grundsätzlich Erklärungen aller Art, insbesondere Willens-, Wissens-, Wunsch- und Verfahrenserklärungen, in Betracht (vgl. Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 415 Rn. 25). Zeugnisurkunden, die die Wahrnehmung anderer Vorgänge als die Abgabe von Erklärungen betreffen, sind indessen von § 415 Absatz 1 ZPO nicht erfasst (vgl. Schreiber a.a.O. Rn. 24). Für das Vorliegen einer vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegebenen Erklärung legt der Antragsgegner nichts dar. Derartiges ist auch nicht etwa offensichtlich. Vielmehr ist nach dem Inhalt des – nur auszugsweise vorgelegten – Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung vom 10. November 2022 (Blatt 288/Rückseite der Gerichtsakte) für die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Wehrführer Q. gegenüber der Gemeindevertretung oder dem Bürgermeister oder einer anderen Behörde oder gegenüber demjenigen, der das Protokoll geführt hat, als Urkundsperson nichts ersichtlich. Aus dem vorgelegten Protokollauszug ergibt sich lediglich, was derjenige, der das Protokoll geführt hat, im Rahmen des Tagesordnungspunktes 2 (Einwohnerfragestunde) wahrgenommen haben will. Derjenige, der das Protokoll geführt hat, berichtet in dem Protokoll über seine Wahrnehmung wie folgt: „Er [Herr Q. – Anmerkung des Senats] ist verärgert über eine solche Vorgehensweise und weiß nicht, ob er beim nächsten Mal noch rechtzeitig bremsen kann. Er fühlt sich persönlich angegriffen es werden Konsequenzen folgen.“ Auch soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass es sich bei Gemeinderatsprotokollen grundsätzlich um öffentliche Urkunden im Sinne von § 415 ff. ZPO handelt, wird die Beweiswirkung des § 415 Absatz 1 ZPO nicht undifferenziert auf alle in einem solchen Protokoll enthaltenen Angaben erstreckt (OLG Stuttgart, Beschl. vom 16.12.1988 – 5 Ws 75/88 –, juris Rn. 19): „Nicht alle in öffentlichen Urkunden enthaltenen Angaben sind jedoch geeignet und bestimmt, am öffentlichen Glauben der Urkunde teilzunehmen. Mit Rücksicht auf die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden kann deren volle Beweiswirkung für und gegen jedermann nur bei solchen Angaben zum Zuge kommen, die als notwendige Mindestanforderungen der Protokollierung ausdrücklich durch ein Gesetz, hilfsweise durch die Verkehrsanschauung, verlangt werden. Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf eine darin enthaltene Tatsache zu erstrecken, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (vgl. BGHSt (GS) 22, 201; BGHSt 25, 95; OLG Hamm NStZ 1988, 26; OLG Hamm NJW 1977, 592).“ Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der in Rede stehenden Äußerung des Wehrführers Q. vorliegen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Insbesondere ist nichts dazu ausgeführt, dass es sich bei diesem Protokollinhalt um notwendige Mindestanforderungen der Protokollierung handelt. Der Zusammenhang, in dem diese Äußerung gefallen sein soll, spricht gegen eine solche Annahme. Es handelt sich bei der in Rede stehenden Äußerung nicht um einen Vorgang, der bedeutsam ist für die Feststellung des ordnungsgemäßen Sitzungsverlaufs oder der Beschlussfassung der Gemeindevertretung. Vielmehr geht es um eine Äußerung, die der Wehrführer Q. offenbar als nicht der Gemeindevertretung angehörender Gast im Rahmen der Einwohnerfragestunde getätigt haben soll. Dabei handelt es sich lediglich um Randgeschehen der Sitzung. Nicht durchzudringen vermag der Antragsgegner zudem mit seinem Einwand, es komme für die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Antragstellers auf die Klärung dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und die Richtigkeit oder Falschheit der eidesstattlichen Versicherung nicht an, weil das Mindestmaß der zu stellenden Anforderungen an ein loyales Verhalten und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Leitungsorganen der Gemeinde grundlegend in Frage gestellt sei. Er begründet dies damit, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung entgegen einer in einer öffentlichen Urkunde protokollierten Gemeindevertretersitzung und entgegen eidesstattlicher Versicherungen des Bürgermeisters und weiterer auf der Seite der Gemeinde und des Amtes stehender Personen abgegeben habe. Soweit sich der Antragsgegner auch hier auf das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 10. November 2022 bezieht und ihm die Qualität und den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zuschreibt, kann er daraus aus den oben dargestellten Gründen nichts für sich herleiten. Mit dem Gesichtspunkt der der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherungen von in der Sphäre der Gemeinde A-Stadt oder des Amtes C stehenden Personen hat sich das Verwaltungsgericht befasst. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, dass es insoweit in der Sache „nur um einen Gegensatz widersprüchlicher Aussagen zu Randerscheinungen in der öffentlichen Auseinandersetzung um das weitere Schicksal des Wehrführers, nicht um den Dienstbetrieb bei der Freiwilligen Feuerwehr gehe“ (Seite 8 des Beschlussumdrucks). Darauf geht der Antragsgegner nicht weiter ein und setzt sich damit nicht auseinander. Soweit der Antragsgegner die Rechtsauffassung vertritt, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller, die der des Bürgermeisters widerspricht, sei Ausdruck illoyalen Verhaltens, vermag dies nicht zu überzeugen, weil der Wahrheitsgehalt der jeweiligen eidesstattlichen Versicherungen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht bewertbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG, wobei der Wert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hälfte berücksichtigt wird. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.