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Beschluss

2 LZ 694/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:1010.2LZ694.20.00
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Leitsätze
Fällt die ladungsfähige Anschrift des Beklagten, der einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, während des Zulassungsverfahrens weg, wird der Zulassungsantrag unzulässig.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. August 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fällt die ladungsfähige Anschrift des Beklagten, der einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, während des Zulassungsverfahrens weg, wird der Zulassungsantrag unzulässig.(Rn.2) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20. August 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 20.08.2020 bleibt ohne Erfolg; er ist unzulässig geworden. Voraussetzung eines zulässigen Antrages auf Zulassung der Berufung ist die Angabe einer ladungsfähigen Adresse des Antragstellers (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Verändert sich die ladungsfähige Adresse während des Zulassungsverfahrens, ist diese Änderung mitzuteilen (vgl. BVerwG Beschl. v. 28.05.2020 – 1 VR 3/19 –, NVwZ 2020, 1288). Fehlt es an einer ladungsfähigen Adresse des Antragstellers, ist der Zulassungsantrag unzulässig. So liegt der Fall hier. Nach Mitteilung des Antragsgegners ist der Antragsteller unbekannten Aufenthaltes und seit dem 06.12.2022 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Adresse des Antragstellers innerhalb einer festgesetzten Frist haben weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter reagiert. Gründe, aus denen ausnahmsweise von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift abgesehen werden kann, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.