Beschluss
2 LZ 15/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0829.2LZ15.23OVG.00
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Leitsätze
Die Erfüllung des Tatbestands von § 54 Absatz 2 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) setzt nicht voraus, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften strafbar ist oder der Ausländer wegen des Verstoßes strafgerichtlich verurteilt worden ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. November 2022 – 1 A 326/21 SN – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. November 2022 – 1 A 326/21 SN – von Amts wegen geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erfüllung des Tatbestands von § 54 Absatz 2 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes (juris: AufenthG 2004) setzt nicht voraus, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften strafbar ist oder der Ausländer wegen des Verstoßes strafgerichtlich verurteilt worden ist.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. November 2022 – 1 A 326/21 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt. Insoweit wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. November 2022 – 1 A 326/21 SN – von Amts wegen geändert. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, das Bundesgebiet zu verlassen, ordnete ein auf drei Jahre ab der Ausreise beziehungsweise Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an und lehnte einen vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Duldung und einer Aufenthaltserlaubnis ab. Anlass der Ausweisung war, dass der Kläger in dem Zeitraum zwischen seiner Einreise im August 2014 und der freiwilligen Offenbarung im März 2020 sich als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben und mit unrichtigen Personalien ein Asylverfahren durchlaufen hatte, in dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Den gegen den Bescheid vom 23. Juli 2020 gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2020, der dem Kläger am 1. Februar 2021 zugestellt wurde, zurück. Am 25. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 11. November 2022, das dem Kläger am 22. November 2022 zugestellt worden ist, abgewiesen hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem am 22. Dezember 2022 gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 1. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) legt der Kläger nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 – sowie vom 08.04.2022 – 2 LZ 537/21 OVG –, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil es insgesamt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den das verwaltungsgerichtliche Urteil tragenden Erwägungen fehlt. Die wiederholte Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt, ist unsubstantiiert und legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Soweit der Kläger zu seiner Motivation für das der Ausweisung zugrundeliegende Verhalten vorträgt und meint, das Verwaltungsgericht habe dies nicht berücksichtigt, rügt er in der Sache einen Abwägungsfehler, weil das Verwaltungsgericht abwägungsbedeutsame Umstände außer Acht gelassen habe. Aus diesem Vorbringen ergeben sich aber keine fehlerhaft bei der Abwägung unbeachtet gelassenen Umstände. Die Begründung des Zulassungsantrages stellt die – vom Verwaltungsgericht bejahte – Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung insgesamt und des § 54 Absatz 2 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) insbesondere nicht in Frage. Soweit sie meint, das Gewicht des begangenen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften dadurch zu mindern, dass sie darauf hinweist, der Kläger sei bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sehr jung gewesen, ist dies nicht nur sehr unbestimmt, sondern auch unzutreffend. Die Beklagte hat bereits in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegt, dass der Kläger 1992 geboren wurde und daher zum Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2014 volljährig war. Dass er sich wider besseres Wissen einer Entscheidung seiner Verwandtschaft gefügt hat, ist weder glaubhaft gemacht worden noch unter diesen Umständen abwägungsbedeutsam. Nichts Anderes gilt für das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht. Der Kläger mag für sich in Anspruch nehmen können, weder sich selbst noch Verwandte strafrechtlich belasten zu müssen. An der Identitätstäuschung, die als Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG für die Gewichtung des Ausweisungsinteresses maßgeblich ist, ändert sich dadurch aber nichts. Insbesondere ergibt sich daraus kein atypischer Fall, der in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen wäre. Der Einwand des Klägers, das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, ist rechtlich nicht erheblich. Soweit der Kläger damit geltend machen möchte, der Tatbestand des § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG sei nicht erfüllt, trifft dies nicht zu. Die Vorschrift lässt einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift zur Erfüllung ihres Tatbestands ausreichen; einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 54 AufenthG Rn. 93, sowie schon zu § 46 Nummer 2 AuslG BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 – 1 C 27/95 –, juris Rn. 30). Wenn der Kläger vorträgt, der Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift – gemeint sein dürfte die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG – sei ungeeignet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen, setzt er sich nicht mit dem von der Beklagten tragend herangezogenen Umstand auseinander. Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass der Kläger den Verstoß wiederholt begangen habe, um zunächst die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erlangen und daran anschließend einen Aufenthaltstitel, dessen Verlängerung sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt zu bekommen. Zudem habe er erhebliche öffentliche Leistungen als angeblich minderjähriger Flüchtling erhalten. Insoweit mangelt es an einer Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung, die sich aufgrund der Bezugnahme in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil bereits aus der Ausweisungsverfügung ergibt. Wenn der Kläger ausführt, er sei weder einschlägig vorbestraft noch wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist dies zum einen rechtlich unerheblich, weil es allein auf den Verstoß gegen Rechtsvorschriften ankommt, der hier vorliegt, nicht aber auf eine strafrechtliche Verurteilung, und zum anderen tatsächlich unzutreffend, weil der Kläger nach den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid mehrfach unter Angabe falscher Personalien einen Aufenthaltstitel und einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragte und erhielt. Unsubstantiiert und deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen, sind auch die Ausführungen des Klägers, wonach ein Rechtsverstoß, dessen Gewicht hinter den anderen in § 54 Absatz 2 AufenthG normierten Tatbeständen deutlich zurückbleibt, nicht den Tatbestand des § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG erfülle. Jedenfalls fehlt es an schlüssigen Darlegungen dazu, dass hier ein solcher Fall vorliegt. Dass die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG nicht erfüllt sein mögen, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich, weil sich weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht auf diese Vorschrift gestützt hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bestreitet. Diese hat auch die Beklagte nicht angenommen und sich daher auf generalpräventive Gesichtspunkte berufen. Die in der Begründung des Zulassungsantrages angeführte „reumütige Selbstanzeige“ betrifft keine generalpräventiven Aspekte und kann daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO begründen. Soweit der Kläger meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses seien ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verjährungsfristen mangels einer strafgerichtlich abgeurteilten Tat nicht genau bestimmt werden könnten, setzt sich der Kläger nicht mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen auseinander. Der Einwand, der Kläger sei wegen der Identitätstäuschung nicht verurteilt worden und es liefen keine Strafverfahren gegen ihn, geht nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, die nicht auf eine Verurteilung abstellt, sondern sich allein auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten bezieht. Die strafrechtliche Relevanz erblickt es in der Strafvorschrift des § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG. Dass es sich bei der Identitätstäuschung um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt, zeigt allerdings sogar sein eigenes Vorbringen, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden sei. Das setzt überhaupt eine straf- und verfolgbare Tat voraus. Der Hinweis des Klägers darauf, dass es für eine genaue Berechnung der Verjährungsfristen einer genauen Bezeichnung der Tatmodalitäten, des Tatorts und der Tatzeit bedürfe, geht nicht auf die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsauffassung ein, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Offenbarung der wahren Identität des Klägers durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 8. März 2020 und daher sei noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es Aufgabe der Behörde und im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung des Gerichts, festzustellen, ob ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG vorliegt. Auf die Feststellung der Strafbarkeit kommt es hingegen nicht an, weil dies anders als in anderen Tatbeständen des § 54 Absatz 1 und 2 AufenthG im Wortlaut des § 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG nicht angelegt ist. Darüber hinaus geht der Kläger nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, wonach die Verjährungsfristen nur als Orientierung heranzuziehen seien. Auf eine genaue Fristberechnung kommt es mithin nicht an. Andere Gründe, die gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, das Ausweisungsinteresse sei noch aktuell, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Wenn der Kläger meint, dass Verwaltungsgericht habe zugunsten des Klägers sprechende Gründe wie dessen Selbstanzeige, dessen Erwerbstätigkeit und dessen Integration nicht berücksichtigt, ist dies unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits die Beklagte in der Ausweisungsverfügung, auf die das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen Bezug nimmt, diese Gesichtspunkte bei der Abwägung des Ausweisungs- gegen das Bleibeinteresse berücksichtigt, womit sich der Kläger aber nicht auseinandersetzt. Das Vorbringen des Klägers zur Bedeutung von Artikel 6 des Grundgesetzes im Rahmen der Abwägung des Ausweisungs- gegen das Bleibeinteresse ist unsubstantiiert und deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Sowohl die Beklagte als auch ihr folgend das Verwaltungsgericht haben sich mit der Anwesenheit der Ehefrau und der Kinder des Klägers im Inland beschäftigt. Mit diesen konkret angestellten Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Wenn der Kläger meint, er und seine Ehefrau hätten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, macht der Kläger nicht deutlich, ob er damit Zweifel an der Richtigkeit der Abwägung des Ausweisungs- gegen das Bleibeinteresse oder an der Abweisung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründen möchte. Da es sich bei dem Vorbringen um nicht mehr als die schlichte Behauptung des Anspruchs handelt, genügt es nicht den Anforderungen aus § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO. Dass der Ehefrau und den Kindern des Klägers womöglich zukünftig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht zutreffend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 18) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für maßgeblich gehalten hat. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger steht selbst bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen das gegen den Kläger verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, mit dem sich das Zulassungsvorbringen nicht beschäftigt und das jedenfalls mit Ablehnung des Zulassungsantrages unanfechtbar ist, entgegen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). 2. Zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Absatz 2 Nummer 2 VwGO fehlt es an jeglichen Darlegungen, sodass auch insoweit dem sich aus § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis nicht genügt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 und 2 und § 39 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei der Anfechtung der Ausweisungsverfügung und dem auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verpflichtungsbegehren handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die wertmäßig jeweils mit dem sich aus § 52 Absatz 2 GKG ergebenden Betrag zu bewerten sind (vgl. die Nummern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG von Amts wegen in diesem Sinne zu ändern. Hinweis Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.