Beschluss
2 LZ 412/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0530.2LZ412.21OVG.00
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Leitsätze
§ 58 Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011)) gilt für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Stellen im Sinne von § 58 Absatz 3 Satz 1 LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011) beschränkt, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. April 2021 – 1 A 313/18 SN – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 52.976,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 58 Absatz 3 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011)) gilt für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Stellen im Sinne von § 58 Absatz 3 Satz 1 LHG M-V (juris: HSchulG MV 2011) beschränkt, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. April 2021 – 1 A 313/18 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 52.976,81 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. April 2021 – 1 A 313/18 SN – bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Weise dargelegt sind, jedenfalls aber nicht vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) zuzulassen. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 – sowie vom 08.04.2022 – 2 LZ 537/21 OVG –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Zahlung von Entschädigung und Schadenersatz wegen der Nichteinladung des schwerbehinderten Klägers zu einer Probevorlesung im Rahmen der Besetzung einer W2-Professur „Navigation“ gerichtet ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht erfüllt seien. Für den Beklagten habe keine Pflicht zur Einladung des Klägers zu einer Probevorlesung bestanden, weil der Kläger offensichtlich nicht über die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Professur verfüge. Der Kläger erfülle nicht die nach § 58 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) bestehende Einstellungsvoraussetzung nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c LHG M-V, da er nicht über die geforderte mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs verfüge. § 58 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz LHG M-V konkretisiere für Professorenstellen an den Fachhochschulen die Anforderungen des § 58 Absatz 1 Nummer 4 LHG M-V und gelte nicht nur für die Lehrerbildung. Dass § 58 Absatz 3 Satz 1 LHG M-V eine ausschließlich die Lehrerbildung betreffende Regelung enthalte, führe nicht dazu, dass dies auch für § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V gelte, zumal an den Fachhochschulen keine Lehrerbildung stattfinde. Das Verwaltungsgericht ist zudem davon ausgegangen, dass von dem Erfordernis der mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nicht nach § 58 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz LHG M-V abgesehen werden könne. Es liege kein besonders begründeter Ausnahmefall vor. Die Schwerbehinderung des Klägers genüge dafür nicht. Es komme, da die Ausbildung an Fachhochschulen sehr praxisorientiert sei, darauf an, ob es sich bei der streitgegenständlichen Stelle um eine für eine Fachhochschule atypische Professur mit theoretischem Schwerpunkt handelt. Das sei hier nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt der Kläger nicht mit seinem Vortrag zum Anwendungsbereich von § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V. Der Kläger setzt sich schon nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise mit den vom Verwaltungsgericht zur Auslegung von § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V angestellten Erwägungen auseinander. Auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V um eine auf Professorenstellen an den Fachhochschulen bezogene Konkretisierung der Anforderungen des § 58 Absatz 1 Nummer 4 LHG M-V handele, geht der Kläger nicht konkret ein. Auch mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Argument, dass an den Fachhochschulen keine Lehrerbildung stattfinde, auf die der Kläger den Anwendungsbereich von § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V aber beschränkt sieht, setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene und nachvollziehbar begründete Auslegung des § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V ist nichts zu erinnern. Sie entspricht dem Wortlaut der Norm, der sich ausdrücklich auf „Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen“ bezieht. Hingegen lässt sich dem Wortlaut nichts für die vom Kläger vertretene Auffassung entnehmen, die Vorschrift sei ausschließlich auf die Lehrerbildung anzuwenden. Soweit der Kläger sich gegen das vom Verwaltungsgericht erzielte Auslegungsergebnis mit der systematischen Erwägung wendet, der Gesetzgeber hätte die Regelung in einen eigenen Absatz aufgenommen, wenn § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V auch in den Fällen Anwendung finden sollte, in denen nicht die Lehrerbildung betroffen ist, dringt er damit nicht durch. Zwar ist es unter normsystematischen Gesichtspunkten klar vorzugswürdig, für neue inhaltliche Aussagen einen neuen Paragrafen oder einen neuen Absatz vorzusehen (vgl. Bekanntmachung des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, BAnz. Nr. 160a vom 22. Oktober 2008). Dies ändert jedoch nichts an dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 LHG M-V, der keinen Anhalt dafür bietet, dass sich die beiden Sätze aufeinander beziehen und inhaltlich derart zusammenhängen, dass sie insgesamt ausschließlich Stellen in der Lehrerbildung betreffen. Den Materialien zur Entstehung der Vorschrift (vgl. LT-Drs. 3/2311, S. 106) lässt sich für eine solche Verengung des Anwendungsbereichs ebenso wenig etwas entnehmen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstößt. Denn der Regelungsgehalt der Vorschrift lässt sich ohne weiteres im Wege der Auslegung anhand der anerkannten juristischen Methodik ermitteln, sodass im konkreten Anwendungsfall verbleibende Ungewissheiten – sofern sie überhaupt verbleiben – nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind. Unter diesen Voraussetzungen steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvF 3/92 –, BVerfGE 110, 33-76, juris Rn. 111), die sich allerdings auf Eingriffsbefugnisse bezieht, um die es bei § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V nicht geht, dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt der Kläger nicht mit seinem Vortrag zum Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne von § 58 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz LHG M-V. Der Kläger zieht zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, wonach es für die Annahme eines besonders begründeten Ausnahmefalls im Sinne von § 58 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz LHG M-V auf die Atypik der in Rede stehenden Professorenstelle ankomme. Allerdings legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass im konkreten Einzelfall ein besonders begründeter Einzelfall im Sinne von § 58 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz LHG M-V vorliegt. Die Ausführungen des Klägers zu der bei ihm bestehenden Schwerbehinderung genügen dafür nicht. Denn es ist nicht dargelegt, dass die bei dem Kläger bestehende Schwerbehinderung ursächlich dafür ist, dass der Kläger die mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nicht erwerben konnte. Wenn der Kläger meint, die bei ihm bestehende Behinderung führe zu einer Seeuntauglichkeit, die dem Erwerb weitergehender beruflicher Praxis außerhalb des Hochschulbereichs entgegenstehe, dringt der Kläger damit schon deshalb nicht durch, weil nicht dargelegt ist, dass es für den Erwerb der beruflichen Praxis im erforderlichen Umfang zwingend auf das Vorliegen der Seetauglichkeit ankommt. Vielmehr lässt sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil entnehmen, dass gerade die Tätigkeiten des Klägers für verschiedene Institute, vornehmlich als Projektingenieur, als berufliche Praxis im Sinne von § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c LHG M-V anzusehen seien. Dass es für solche Tätigkeiten zwingend auf die Seetauglichkeit ankommt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Da der Kläger nicht über die erforderliche berufliche Praxis verfügt und von dem Erfordernis nicht abgesehen werden kann, sind die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung seiner Promotion nicht erheblich. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO) zuzulassen. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind Darlegungen dazu erforderlich, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. m.w.N. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2019 – 1 L 502/15 –, juris Rn. 23). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen, dass der Kläger die Fragen für grundsätzlich bedeutsam hält, ob § 58 Absatz 3 LHG M-V lediglich die Lehrerbildung betrifft beziehungsweise ob § 58 Absatz 3 LHG M-V gegen höherrangiges Recht verstößt sowie welches Kriterium für die Bewertung der Eignung einer Professur an einer Fachhochschule höher einzuschätzen ist, die erforderliche Promotion, um der notwendigen Forschungsaufgabe Rechnung zu tragen oder eine unumstößliche außeruniversitäre Praxiszeit von mindestens 36 Monaten. Allerdings mangelt es an Darlegungen zu den weiteren Voraussetzungen des Zulassungsgrundes. Darüber hinaus sind die Fragen nach der Auslegung von § 58 Absatz 3 Satz 2 LHG M-V ohne weiteres im oben dargestellten Sinn unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten und stellt sich die Frage nach der Wertigkeit der Eignungskriterien nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 1 und § 39 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.