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Beschluss

2 M 16/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0328.2M16.23.00
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Leitsätze
1. Auf die dienstliche Beurteilung der Beamten der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern finden die Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL (juris: VVMV-203000-IM-20020723-SF)) nicht unmittelbar, sondern aufgrund der Anwendungsempfehlung in Nummer 13 BeurtRL  (juris: VVMV-203000-IM-20020723-SF)) entsprechende Anwendung.(Rn.17) 2. Erfolgt die dienstliche Beurteilung durch den Vorstand der Landesforstanstalt, ist eine Zweitbeurteilung im Sinne von Nummer 6.2 BeurtRL  (juris: VVMV-203000-IM-20020723-SF)) zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht erforderlich (Zustimmung BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –).(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. Dezember 2022 – 1 B 1619/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 19.984,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die dienstliche Beurteilung der Beamten der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern finden die Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL (juris: VVMV-203000-IM-20020723-SF)) nicht unmittelbar, sondern aufgrund der Anwendungsempfehlung in Nummer 13 BeurtRL (juris: VVMV-203000-IM-20020723-SF)) entsprechende Anwendung.(Rn.17) 2. Erfolgt die dienstliche Beurteilung durch den Vorstand der Landesforstanstalt, ist eine Zweitbeurteilung im Sinne von Nummer 6.2 BeurtRL (juris: VVMV-203000-IM-20020723-SF)) zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht erforderlich (Zustimmung BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –).(Rn.17) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. Dezember 2022 – 1 B 1619/22 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 19.984,23 Euro festgesetzt. I. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren bestehende Interessenlage hat das Gericht das Rubrum von Amts wegen geändert. Maßgeblich ist die Interessenlage in dem hier anhängigen Änderungsverfahren und nicht die Beteiligtenstellung im vorausgegangenen Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung (vgl. zum Verhältnis der Verfahren nach § 80 Absatz 5 und 7 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO: BVerwG, Beschluss vom 07.01.2016 – 4 VR 3/15 –, juris Rn. 4). Den verfahrenseinleitenden Antrag hat hier die Antragsgegnerin des vorausgegangenen Verfahrens gestellt. Der Antragsteller des vorausgegangenen Verfahrens tritt diesem Antrag entgegen. II. Die Beteiligten streiten über die Beförderung des Antragsgegners zum Forstdirektor (Besoldungsgruppe A15). Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 – 1 B 956/21 SN – untersagte das Verwaltungsgericht Schwerin auf Antrag des Antragsgegners der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Ablehnung seiner Beförderung vom 28. April 2021 die für das Jahr 2021 zugewiesenen sechs Beförderungsstellen in das Amt Besoldungsgruppe A15, Forstdirektor beziehungsweise Forstdirektorin, mit den damaligen Beigeladen zu besetzen. Nachdem die Antragstellerin eine „neue Auswahl“ getroffen hatte, beantragte sie am 7. November 2022, den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 1. Juli 2021 – 1 B 956/21 SN – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 – 1 B 1619/22 SN –, der dem Antragsgegner am 19. Dezember 2022 zugestellt wurde, änderte das Verwaltungsgericht Schwerin seinen Beschluss vom 1. Juli 2021 – 1 B 956/21 SN – und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich die am 28. Dezember 2022 erhobene und am 18. Januar 2023 begründete Beschwerde des Antragsgegners. III. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Absatz 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 – 2 M 551/21 OVG –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, ist eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht veranlasst. 1. Der Vortrag des Antragsgegners unter Ziffer 1 der Beschwerdebegründung genügt nicht den sich aus § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat sich – entgegen der Behauptung des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung – mit seinem erstinstanzlichen Vortrag zur fehlenden Identität der aktuellen Auswahlentscheidung mit der ursprünglichen Auswahlentscheidung befasst und ist dieser Rechtsaufassung entgegengetreten. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, sondern wiederholt nur den erstinstanzlichen Vortrag. Der Senat kann daher offenlassen, ob der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass hier die Voraussetzungen des § 80 Absatz 7 VwGO, der im Verfahren nach § 123 VwGO analog anzuwenden ist, vorliegen. 2. Nicht zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses veranlassen die knappen Ausführungen des Antragsgegners, dass „Beurteilungen maximal den Zeitraum bis zum 27.04.2021 betreffen dürfen“. Auch insoweit genügt der Antragsgegner nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO, weil er sich nicht in der gebotenen Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und nicht konkret darlegt, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen im Hinblick auf die Heranziehung der Regelbeurteilungen, die einen Zeitraum bis zum 1. Juni 2021 erfassen, als unzutreffend erweisen. Worin der Antragsgegner eine Ungleichbehandlung erblickt, wenn durch die Antragstellerin für die neue Auswahlentscheidung Regelbeurteilungen herangezogen werden, deren Beurteilungsstichtag nach dem Tag der vorherigen – fehlerhaften – Auswahlentscheidung liegt, legt er nicht schlüssig dar. Wenn er damit zum Ausdruck bringen möchte, dass die Antragstellerin den Sachverhalt insofern anders behandelt, als sie ihre Auswahlentscheidung aufgrund der für sämtliche Bewerber erstellten Regelbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum 2. November 2017 bis 1. Juni 2021 gestützt hat, kann er daraus nichts für sich herleiten, weil er nicht näher darlegt, aus welchen Gründen dies zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen sollte. Vielmehr entspricht das Vorgehen der Antragstellerin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der im Fall der Fortsetzung eines Auswahlverfahrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zweiten, noch zu treffenden Auswahlentscheidung maßgeblich ist, sodass das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der Bewerber in den Blick zu nehmen ist (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 29.04.2016 – 1 WB 27/15 –, juris Rn. 18). 3. Nicht durchzudringen vermag der Antragsgegner schließlich mit seinen Einwendungen gegen die von der Antragstellerin herangezogene Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2. November 2017 bis 1. Juni 2021. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die dienstliche Beurteilung ausschließlich auf einer Beurteilung durch den Vorstand der Antragstellerin beruht und keine Zweitbeurteilung erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat sich ohne nähere Begründung auf den Standpunkt gestellt, dass der Zweitbeurteiler entfällt, weil der Vorstand der Antragstellerin selbst Erstbeurteiler gewesen ist. Dagegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Die Ausführungen des Antragsgegners in Bezug auf die Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL) veranlassen nicht zu einer anderen Sichtweise. Zwar sieht Nummer 6.2 BeurtRL eine abschließende Zweitbeurteilung vor. Allerdings übersieht der Antragsgegner, dass die Beurteilungsrichtlinien insgesamt gemäß Nummer 2 BeurtRL unmittelbar nur für die Beamtinnen und Beamten des Landes gelten. Der Antragsgegner ist jedoch nicht Beamter des Landes, sondern Beamter der Antragstellerin. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Landesforstanstaltsgesetzes – LFoAG M-V) und besitzt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 LFoAG M-V das Recht, eigene Beamte zu haben. Die Anwendung der Beurteilungsrichtlinien auf die Beamten der Antragstellerin beruht allein auf Nummer 13 BeurtRL, wonach u. a. den rechtsfähigen Anstalten empfohlen wird, die Beurteilungsrichtlinien entsprechend anzuwenden. Wenn die Antragstellerin dieser Empfehlung nachkommt und im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Beurteilungsrichtlinien in Fällen, in denen ihr Vorstand Erstbeurteiler ist, von einer Zweitbeurteilung absieht, stößt dies nicht auf Bedenken. Die Zweitbeurteilung hat den Zweck, eine weitgehende Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen unterschiedlicher Erstbeurteiler zu gewährleisten, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) zu sein. Die angestrebte Vergleichbarkeit ist aber gewährleistet, wenn die Beamten der Antragstellerin durch deren Vorstand beurteilt werden. Der Vorstand der Antragstellerin ist gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung der Landesforstanstalt oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften. Einer weitergehenden Herstellung der Vergleichbarkeit durch eine Zweitbeurteilung bedarf es in diesen Fällen nicht, da der mit der Zweitbeurteilung verfolgte Zweck durch die offensichtlich gefestigte Verwaltungspraxis der Antragstellerin erfüllt wird. b) Der Antragsgegner vermag die Eignung der dienstlichen Beurteilung als Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung schließlich nicht mit seinen Ausführungen zur Bewertung mehrerer Einzelmerkmale in Zweifel zu ziehen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt, sind dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für Mängel in der dienstlichen Beurteilung zu entnehmen. Dass sich der Antragsgegner in verschiedenen Einzelmerkmalen selbst besser einschätzt als es durch den Beurteiler geschehen ist, stellt für sich genommen keinen Mangel der Beurteilung dar. Vielmehr setzt der Antragsgegner damit in nicht zulässiger Weise die auf seiner Eigenwahrnehmung beruhende Selbsteinschätzung an die Stelle der Beurteilung durch die Dienstvorgesetzten. Soweit der Antragsgegner das Einzelmerkmal „Fachkompetenz – Arbeitsqualität“ mit 100 Punkten als zu niedrig bewertet sieht, weil er das einzige Forstamt mit einer FSC-Zertifizierung leite und deshalb eine Bewertung von 120 Punkten für geboten hält, legt der Antragsteller keinen Umstand dar, der mit Blick auf den gerichtlichen Prüfungsmaßstab zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung führt. Daraus, dass der Antragsgegner das einzige FSC-zertifizierte Forstamt leitet, kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass ihm in dem Einzelmerkmal die Höchstnote zu erteilen wäre. Vielmehr handelt es sich um einen Aspekt, der neben anderen Aspekten wertend Berücksichtigung findet. Dies ergibt sich aus Nummer II. 2. („Beurteilungsrelevante Besonderheiten“) der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 2. November 2014 bis 1. November 2017, die mit der dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 2. November 2017 bis 1. Juni 2021 bestätigt worden ist. Nichts anderes gilt für die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Bewertung der Einzelmerkmale „Methodenkompetenz – Eigeninitiative und Selbständigkeit“ sowie „Methodenkompetenz – zeitgerechtes Arbeiten“, die mit jeweils 100 Punkten bewertet wurden. Der Antragsgegner setzt auch insofern seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten, ohne aber einen der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Fehler der Beurteilung darzulegen. Zudem bezieht sich die vom Antragsgegner zitierte Passage aus dem Beurteilungsbeitrag des früheren Vorstands der Antragstellerin auf die Einschätzung des Führungspotenzials und nicht auf die vom Antragsgegner angesprochenen Einzelmerkmale. Wiederum nichts anderes gilt für die Bewertung des Antragsgegners in den Merkmalen „Führungskompetenz“ und „Sozialkompetenz“. Auch hier greift der Antragsgegner aus seiner Sicht für ihn sprechenden Einzelumstände heraus, ohne aber einen konkreten Beurteilungsfehler darzulegen, der der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zudem handelt es sich um Umstände, die bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ein Anspruch auf eine bessere Beurteilung lässt sich aus ihnen nicht ableiten. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Bewertung des Einzelmerkmals „Befähigung – Durchsetzungsvermögen/Verhandlungsgeschick“ greifen ebenso wenig durch. Die vom Antragsteller zitierten Aussagen aus dem Beurteilungsbeitrag des Fachbereichsleiters X beziehen sich zunächst nicht auf das vom Antragsgegner angesprochene Einzelmerkmal, sondern stellen eine Aussage im Zusammenhang mit dem Merkmal „Methodenkompetenz“ dar. Im Übrigen nimmt der Beurteilungsbeitrag, der dazu dient, dass sich der Beurteiler die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen kann, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, damit auf eine außerdienstliche Tätigkeit des Antragsgegners als Vorstand der FSC-Gruppe Westmecklenburg Bezug. Aus den außerdienstlichen Tätigkeiten des Antragsgegners kann jedoch nicht auf die Bewertung seiner dienstlichen Leistungen, die in der Beurteilung selbst zum Ausdruck gebracht wird, geschlossen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 und § 162 Absatz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht nach § 154 Absatz 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 1 und § 52 Absatz 1 und Absatz 6 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der sich ergebenden Betrag für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zur Hälfte berücksichtig wird (vgl. Nummer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.