Beschluss
2 M 92/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0321.2M92.22.00
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Leitsätze
1. Der Eintritt in den Ruhestand führt auch bei Professoren dazu, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gegenstandslos wird.(Rn.3)
2. Zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2022 - OVG 4 B 5/20; VGH München, Beschluss vom 23.09.2002 - 3 CS 02.1118; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 A 253/11 -, alle juris.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Januar 2022 – 1 B 1922/21 SN – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eintritt in den Ruhestand führt auch bei Professoren dazu, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes gegenstandslos wird.(Rn.3) 2. Zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2022 - OVG 4 B 5/20; VGH München, Beschluss vom 23.09.2002 - 3 CS 02.1118; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 A 253/11 -, alle juris.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Januar 2022 – 1 B 1922/21 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Januar 2022 – 1 B 1922/21 SN –, mit dem es den Antrag abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Juli 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2021 hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Dem Erfolg der Beschwerde steht bereits entgegen, dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entfallen ist, weil das hier allein streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand gegenstandslos geworden ist und sich erledigt hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt, gibt es keinen vollziehbaren Verwaltungsakt mehr, gegen den vorläufiger Rechtsschutz erreicht werden kann und es fehlt am Rechtsschutzinteresse (vgl. m.w.N. Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 132). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) stellt einen Verwaltungsakt dar, der sich mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand erledigt (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2022 – OVG 4 B 5/20 –, juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 23.09.2002 – 3 CS 02.1118 –, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 13.11.2013 – 2 A 253/11 –, juris Rn. 10 ff.; Weinrich in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 28. Edt., 01.11.2022, § 39 BeamtStG Rn. 33). Die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte bewirkt, dass der Beamte die Dienstgeschäfte nicht weiterführen darf (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 39 Rn. 2). Die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG suspendiert lediglich die mit dem konkreten Amt verbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass ein Beamter für die Dauer des Verbots zur Dienstleistung weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg a.a.O.). Nach dem Eintritt in den Ruhestand gehen von der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte keine Regelungswirkungen mehr aus. Mit dem Eintritt in den Ruhestand endet auch das Beamtenverhältnis (§ 21 Nummer 4 BeamtStG). Der Antragsteller ist am 5. Juni 1956 geboren. Nach § 35 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V) hat er die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 10 Monaten am 5. April 2022 erreicht. Gemäß § 70 Absatz 1 Satz 7 des Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) treten Professorinnen und Professoren mit Ablauf des letzten Monats des letzten Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Danach ist der Antragsteller mit Ablauf des 30. September 2022 in den Ruhestand getreten. Dem Begehren des Antragstellers den Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 3 Satz 1 LBG M-V hinauszuschieben, hat die oberste Dienstbehörde bis zum 30. September 2022 nicht entsprochen. Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Februar 2023 – 2 M 438/22 OVG –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks). Der Annahme, dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand erledigt hat, steht – anders als es die Beteiligten annehmen – nicht § 61 Absatz 7 und 8 LHG M-V entgegen. Beide Vorschriften führen nicht dazu, dass das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach dessen Eintritt in den Ruhestand noch Regelungswirkung entfaltet. § 61 Absatz 7 Satz 1 LHG M-V regelt, dass den Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen zustehen. Die Lehrbefugnis berechtigt die Habilitierte oder den Habilitierten, in ihrem oder seinem Fach Lehrveranstaltungen an der Hochschule selbstständig anzubieten (§ 72 Absatz 1 Satz 2 LHG M-V). Die mit der Verleihung der Lehrbefugnis erworbenen Rechte sind hochschulrechtlicher, nicht dienstrechtlicher Art. Dass sie den Professorinnen und Professoren auch nach dem Erreichen der Altersgrenze zustehen, führt nicht dazu, dass sie nach dem Eintritt in den Ruhestand noch Dienstgeschäfte im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG wahrnehmen. § 72 Absatz 1 Satz 5 LHG M-V macht deutlich, dass die Verleihung der Lehrbefugnis nicht die dienstrechtliche Folge hat, dass ein Dienstverhältnis oder auch nur eine Anwartschaft darauf begründet wird. Umgekehrt ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verbleib der mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungen nach Erreichen der Altersgrenze sich dienstrechtlich derart auswirken, dass Professorinnen und Professoren nach ihrem Eintritt in den Ruhestand noch Dienstgeschäfte wahrnehmen, die ihnen nach § 39 Satz 1 BeamtStG untersagt werden könnten. Denn auch ihr Beamtenverhältnis endet mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 21 Nummer 4 BeamtStG). § 61 Absatz 7 Satz 2 LHG M-V, wonach Professorinnen und Professoren auch nach Erreichen der Altersgrenze im Rahmen des Möglichen Zugang zu den Lehr- und Forschungseinrichtungen in ihren Fächern zu geben ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich daraus eine über den Eintritt in den Ruhestand hinausreichende Regelungswirkung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für § 61 Absatz 8 Satz 1 LHG M-V, der regelt, dass die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereiches Professorinnen oder Professoren der eigenen Hochschule, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst ausgeschieden sind, bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres die Bezeichnung „Seniorprofessorin“ oder „Seniorprofessor“ verleihen kann, wenn Aufgaben der Forschung, die aus Drittmitteln finanziert werden, vorübergehend weiterhin wahrgenommen werden sollen. Die Vorschrift eröffnet eine – hochschulrechtliche – Befugnis der Hochschulleitung, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ob sich der Antragsteller womöglich einer entsprechenden Option berühmt, wie es der Antragsgegner ausführt, ist hier nicht maßgeblich. Dies ändert nichts an dem erfolgten Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand. Fortwirkende Regelungswirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ergeben sich daraus nicht. Die vom Antragsgegner auf § 49 Absatz 2 LBG M-V gestützte Untersagung des Aufenthalts in den Diensträumen hat sich aus den vorstehenden genannten Gründen erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 2 und § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der sich aus § 52 Absatz 2 GKG ergebende Wert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hälfte berücksichtigt wird. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.