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Beschluss

2 M 126/22 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0216.2M126.22OVG.00
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Leitsätze
Zur Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs 1 S 1 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (juris: GlüStVtr MV 2021) in Verbindung mit § 10 Abs 1 S 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes (GlüStVAG M-V (juris: GlüStVtrAG MV 2021)) offensichtlich und eindeutig vorliegen, genügt es nicht, ausschließlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 11 Abs 2 S 2 GlüStVAG M-V (juris: GlüStVtrAG MV 2021) geregelten Abstandsgebots zu äußern. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2022 – 3 B 60/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2022 – 3 B 60/22 SN – wird geändert und der Streitwert auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs 1 S 1 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (juris: GlüStVtr MV 2021) in Verbindung mit § 10 Abs 1 S 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes (GlüStVAG M-V (juris: GlüStVtrAG MV 2021)) offensichtlich und eindeutig vorliegen, genügt es nicht, ausschließlich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 11 Abs 2 S 2 GlüStVAG M-V (juris: GlüStVtrAG MV 2021) geregelten Abstandsgebots zu äußern. (Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2022 – 3 B 60/22 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes in Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2022 – 3 B 60/22 SN – wird geändert und der Streitwert auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Februar 2022 – 3 B 60/22 SN – bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Absatz 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. m. w. N. Beschluss des Senats vom 28.02.2022 – 2 M 551/21 OVG –, juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben gibt die Beschwerde keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Schließungsverfügung vom 3. Januar 2022 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, abgelehnt, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen. Die Antragstellerin betreibe die Spielhalle formell illegal, weil sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in Verbindung mit § 10 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes (GlüStVAG M-V) verfüge. Die bloße Antragstellung löse nicht die formelle Legalisierung aus. Nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig feststehe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen, sei dem bei der Ausübung des Entschließungsermessens im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Einen offensichtlichen und eindeutigen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Erlaubnis hat das Verwaltungsgericht verneint, weil keine Anhaltspunkte für die Genehmigungsfähigkeit der Spielhalle beständen, „insbesondere“ da sich im 500-Meter-Radius des Standortes weiterhin zwei Schulen oberhalb des Primarbereichs befänden. Der Erlaubniserteilung stehe § 24 Absatz 3 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 GlüStVAG M-V entgegen. Mit dieser Begründung setzt sich die Antragstellerin schon nicht hinreichend auseinander. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf – ohne die Vorschrift auch nur zu erwähnen – Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 11 Absatz 2 Satz 2 GlüStVAG M-V geregelten Abstandsgebots zu äußern. Das lässt die Begründung des Verwaltungsgerichts jedoch außer Acht. Das Verwaltungsgericht hält im Rahmen von § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO die formelle Illegalität des Betriebs der Spielhalle für maßgeblich. Diesen Ansatz zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. An dem Zustand, dass die Antragstellerin nicht über eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle verfügt und der Betrieb der Spielhalle formell illegal ist, ändert sich im Fall der Verfassungswidrigkeit von § 11 Absatz 2 Satz 2 GlüStVAG M-V nichts. Dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle verfügt, steht außer Frage. Ihr Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bestandskräftig abgelehnt worden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass § 11 Absatz 2 Satz 2 GlüStVAG M-V keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 21.12.2022 – 2 LB 608/20 OVG – und – 2 LB 892/20 OVG –). Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung des von der Antragstellerin Mitte 2021 gestellte Antrags auf Verlängerung beziehungsweise Neuerteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis setzt sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinander. Es fehlt insbesondere an jeglichen Darlegungen dazu, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis offensichtlich und eindeutig vorliegen. Diesen vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab stellt die Antragstellerin in keiner Weise in Frage. Das Verwaltungsgericht hat keine Anhaltspunkte für die Genehmigungsfähigkeit gesehen und sich „insbesondere“ – also nicht abschließend – auf die Unterschreitung des Mindestabstands zu zwei Schulen oberhalb des Primarbereichs berufen. Für die erforderliche Darlegung genügen die von der Antragstellerin geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 11 Absatz 2 Satz 2 GlüStVAG M-V deshalb nicht. Selbst wenn sich die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Absatz 2 Satz 2 GlüStVAG M-V als begründet erwiesen – was tatsächlich nicht der Fall ist –, ist weder dargelegt noch sonst offensichtlich, dass sämtliche sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen. Hier bestehen mindestens Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, weil die Antragstellerin diese Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb. Nicht für eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses geeignet sind zudem die Ausführungen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Abstandsmessung zwischen den Schulen und der Spielhalle für unproblematisch gehalten und habe sich mit etwaigen Messungenauigkeiten nicht auseinandergesetzt. Dass sich die Abstandsmessung im konkreten Einzelfall als problematisch erweist oder Anlass für die Annahme von Messungenauigkeiten bestehen, legt die Antragstellerin nicht dar. Nichts anderes gilt für den aus Sicht der Antragstellerin gebotenen Aufschlag von 2 Prozent auf den ermittelten Messwert zum Ausgleich von Messungenauigkeiten. Dass ein solcher Aufschlag zum Überschreiten des Mindestabstands führen würde, trägt sie ebenso wenig vor, wie sie darlegt, dass in diesem Fall sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis offensichtlich und eindeutig vorliegen. Mit den knappen Ausführungen der Antragstellerin, wonach „im Fall von Spielhallen, die bis zu ihrem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV rechtmäßig betrieben worden sind, […] kein Regelfall vor[liegt], auf den § 15 Abs. 2 GewO zugeschnitten ist“, ist ebenfalls kein Grund dargelegt, aus dem der verwaltungsgerichtliche Beschluss zu ändern ist. Die Ausführungen sind aus sich heraus schon kaum verständlich und stellen keine Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses dar. Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich bereits nicht, dass die in Rede stehende Spielhalle bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Absatz 4 Satz 2 des Glückspielstaatsvertrages, die es als solche nicht gibt, weil die Vorschrift lediglich einen Regelungsauftrag an den Landesgesetzgeber enthält, rechtmäßig betrieben worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 52 Absatz 1 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 2 GKG. In Ermangelung verlässlicher Anhaltspunkte für die Beurteilung des erzielten oder erwarteten Gewinns orientiert sich der Senat an dem Mindestbetrag nach Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von 15.000 Euro. Soweit das Verwaltungsgericht auf die von der Antragstellerin im Jahr 2016 abgeführten Gewerbesteuern als Grundlage für die Ermittlung des im Jahr 2022 erzielten beziehungsweise erwarteten Gewinns abstellt, handelt es sich dabei nach Auffassung des Senats nicht um derart verlässliche Anhaltspunkte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 02.02.2023 – 2 R 230/22 OVG –). Von einer Kürzung des sich nach Nummer 54.2.1 des Streitwertkatalogs ergebenden Mindestbetrages sieht der Senat aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für die Antragstellerin und der mit dem Verfahren intendierten zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ab. Aus denselben Erwägungen wird die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG) und der Streitwert in der gleichen Höhe festgesetzt.