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Beschluss

2 LZ 242/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0214.2LZ242.19OVG.00
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Leitsätze
§ 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG M-V gewährt dem Dienstherrn einen Rückforderungsanspruch, der in der Rechtsform des Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Februar 2019 – 6 A 1379/18 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 64.303,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG M-V gewährt dem Dienstherrn einen Rückforderungsanspruch, der in der Rechtsform des Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann. (Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Februar 2019 – 6 A 1379/18 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 64.303,63 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Februar 2019 – 6 A 1379/18 HGW – bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zuzulassen. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 – sowie vom 08.04.2022 – 2 LZ 537/21 OVG –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weckt der Kläger nicht dadurch, dass er meint, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, der Kläger könne sich nicht auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts berufen, weil sich die Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V) richte. Die Ausführungen des Klägers, dass § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalte, zu dem auch gehöre, dass die Rückforderung von Leistungen im Ermessen der zuständigen Behörde stehe, sind schon im Ansatz nicht zutreffend. Denn § 48 VwVfG M-V betrifft nicht die Rückforderung von Leistungen, sondern die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten. Die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist aber – worauf das Verwaltungsgericht hinweist – nicht Gegenstand des hier streitigen Bescheides. § 52 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVG M-V gewährt dem Dienstherrn einen Rückforderungsanspruch, der in der Rechtsform des Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann (§ 52 Absatz 2 Satz 4 LBeamtVG M-V). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung mit zwei selbständig tragenden Erwägungen. Zum einen stellt es darauf ab, dem Kläger sei die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 52 Absatz 2 Satz 2 LBeamtVG M-V in Verbindung mit § 818 Absatz 4 und § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen Bösgläubigkeit beziehungsweise Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes abgeschnitten. Zum anderen stellt es darauf ab, dass der Kläger gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVG M-V in Verbindung mit § 820 Absatz 1 Satz 2, § 818 Absatz 4 und § 292 BGB verschärft hafte. Jedenfalls die zweite Erwägung des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht schlüssig in Zweifel. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe ihn mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge dem ständigen Vorbehalt der Anpassung unterliegt, setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander. Die Ausführungen des Klägers zu seinem diesbezüglichen vermeintlichen Kenntnisstand sind insofern rechtlich nicht beachtlich, weil es auf die subjektive Vorstellung des Klägers nicht ankommt. Nicht schlüssig in Zweifel zieht der Kläger zudem die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe keine Kenntnis von den konkreten Einnahmen des Klägers gehabt. Er räumt selbst ein, dass sich seine Einkünfte im Laufe der Zeit verändert hätten. Darauf, dass dies für den Beklagten offensichtlich gewesen sei, kommt es nach dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, den der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel zieht, indessen nicht an, da daraus noch keine Kenntnis des Beklagten über die Höhe der konkreten Einkünfte folgt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Verjährung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht verjährt war, da der Beklagte erst am 16. April 2016 in Form der vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat und erst dadurch die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Beklagte sich keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB vorwerfen lassen muss. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist es davon ausgegangen, dass den Gläubiger keine generelle Obliegenheit trifft, im Interesse des Schuldners Nachforschungen zu betreiben, und das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen müsste, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers zu bejahen. Mit diesem vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander und stellt ihn nicht in Frage. Nicht zielführend sind daher seine Ausführungen, der Beklagte habe es in grob fahrlässiger Weise unterlassen, sich Informationen über das Einkommen des Klägers zu verschaffen, der Beklagte habe über viele Jahre nichts unternommen, um eine Überzahlung zu vermeiden, und er habe eine Anfrage beim Arbeitgeber des Klägers machen können. Nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geeignet sind die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es den angefochtenen Entscheidungen an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Billigkeitsentscheidung fehle. Sowohl der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2017 als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält umfangreiche Ausführungen zu der nach § 52 Absatz 2 Satz 3 LBeamtVG M-V zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Mit den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angelegten Maßstäben an die Billigkeitsentscheidung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Die von ihm offenbar für erforderlich gehaltene Aufspaltung der Billigkeitsentscheidung in die Prüfung von Billigkeitsgründen einerseits und eine sich anschließende Ermessensentscheidung über das Absehen von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs anderseits, sind dazu nicht geeignet. Zum einen sind die Ausführungen des Klägers unschlüssig, weil der Kläger selbst den Begriff „Billigkeitsgründe“ versteht als Gründe, „die es erfordern, von der Rückforderung abzusehen“. Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen solcher Gründe kein Raum mehr für eine vom Kläger für erforderlich gehaltene Ermessensausübung bliebe. Welche eigenständigen Erwägungen, die nicht bereits vom Kläger sogenannte Billigkeitsgründe darstellen, sodann noch im Rahmen der Ermessensausübung anzustellen sein sollen, legt der Kläger nicht dar. Zum anderen entspricht das vom Kläger vertretene Verständnis offensichtlich nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu im Rahmen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge zu treffender Billigkeitsentscheidungen (vgl. zum mit § 52 Absatz 2 Satz 3 LBeamtVG M-V wortlautgleichen § 52 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – 2 C 24/17 –, juris Rn. 18). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt. Nach Auffassung des Klägers hätte das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen müssen, dass der Kläger im Rahmen einer moralischen Verpflichtung Zahlungen für seine Lebensgefährtin und für deren Söhne erbracht hat. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass die Art der Ausgaben, in die die überzahlten Versorgungsbezüge des Klägers geflossen sind, hier unerheblich sind. Diesen Standpunkt zieht der Kläger nicht schlüssig in Zweifel. Gegen diesen Standpunkt ist hier im Übrigen nichts einzuwenden. Zweck der Billigkeitsentscheidung ist es, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG a.a.O., juris Rn. 18). Darauf haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht abgestellt. Für die Beurteilung, ob eine für den Beklagten zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung erreicht wird, und für eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Lebensumstände des Klägers macht es keinen Unterschied, wofür er die überzahlten Versorgungsbezüge in der Vergangenheit ausgegeben hat. Etwas anders hat der Kläger nicht dargelegt. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO) zuzulassen. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind Darlegungen dazu erforderlich, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. m.w.N. OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2019 – 1 L 502/15 –, juris Rn. 23). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht, wenn er meint, das Berufungsverfahren gebe Gelegenheit den Begriff der Billigkeitsentscheidung näher zu konkretisieren. Damit ist bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Soweit der Kläger meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, „inwieweit Sachverhalte, die vom allgemeinen Lebensrisiko abweichen, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen sind, hier also […] die erheblichen Zahlungen des Klägers für die Kinder seiner Lebensgefährtin“, ist dem nicht zu folgen, weil es sich um eine klar auf den konkreten Einzelfall bezogene Fragestellung handelt, die einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich ist. Soweit der Kläger ferner meint, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, „in welchem Umfang ein Witwer/eine Witwe, die nicht in einem Beamtenverhältnis steht, verpflichtet [ist], Bescheide über ein Ruhegehalt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen“, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit die Frage hier entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht erwähnt zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, dass es zu den Sorgfaltspflichten gehöre, die Besoldungs- beziehungsweise Versorgungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (Seite 8 des Urteilsumdrucks). Allerdings begründet das Verwaltungsgericht die verschärfte Haftung des Klägers mit einem weiteren selbständig tragenden Grund, den der Kläger nicht in Zweifel zieht (siehe dazu oben). Die Berufung ist nicht wegen eines vom Kläger gesehenen Verfahrensmangels (§ 124 Absatz 2 Nummer 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er behauptet, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass er umfangreiche Leistungen für sich und seine Familie erbracht habe, und ist der Auffassung, dass es zu einer anderen Billigkeitsentscheidung gekommen wäre, wenn es den Vortrag berücksichtigt hätte. Dieser Vortrag des Klägers geht am Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorbei. Zum einen gibt das Verwaltungsgericht – anders als es der Kläger behauptet – im Tatbestand den Vortrag des Klägers wieder, dass dieser die überzahlten Beträge auch für die drei Söhne seiner Lebensgefährtin verwendet habe und er der Auffassung ist, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung eine moralische und sittliche Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen gewesen wäre, da er die Ausbildung der Söhne finanziert habe. Wiederum anders als es der Kläger behauptet, würdigt das Verwaltungsgericht diesen Vortrag sodann in den Entscheidungsgründen. Es stellt im Rahmen der Erörterung der Billigkeitsentscheidung darauf ab, dass die Art der Ausgaben, in die die überzahlten Versorgungsbezüge des Klägers geflossen sind, hier unerheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).