Beschluss
2 LZ 182/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:1215.2LZ182.18OVG.00
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Leitsätze
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), die ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist annehmen lassen. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Januar 2018 – 6 A 524/14 – wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), die ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist annehmen lassen. (Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Januar 2018 – 6 A 524/14 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Januar 2018 – 6 A 524/14 – ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. Der Kläger hat seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet. Gemäß § 124a Absatz 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist nach § 124a Absatz 4 Satz 5 VwGO, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Wird der Antrag nicht in der gesetzlichen Frist begründet, ist er unzulässig (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23.03.2007 – 1 L 340/06 –, juris Rn. 3 sowie Beschluss vom 29.05.2017 – 1 L 224716 – juris Rn. 5). Da das vollständige und mit einer fehlerfreien Rechtsbehelfsbelehrung versehene verwaltungsgerichtliche Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, endete die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Ablauf des 26. März 2018 (Montag), § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bis zum Ablauf des 26. März 2018 hatte der Kläger eine Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht nicht eingereicht. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 26. März 2018 bei dem Verwaltungsgericht die Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt und darauf hingewiesen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils beständen. Das Verwaltungsgericht hat den bei ihm am Nachmittag des 26. März 2018 eingegangen Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 28. März 2018 eingegangen ist. Selbst wenn man die Ausführungen in dem Schriftsatz als Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verstehen möchte, sind sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist eingegangen. Der Eingang beim Verwaltungsgericht genügt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Fristwahrung nicht (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Auflage 2022, § 124a Rn. 48 m.w.N.). Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Absatz 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird den Beteiligten dabei wie eigenes Verschulden zugerechnet, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Absatz 2 ZPO. Der Kläger hat hier allerdings keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Auch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO), die ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist annehmen lassen. Vielmehr ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers irrig davon ausgegangen, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei verlängerbar. Nur so erklärt sich, dass er am Tag des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Begründung einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt hat. Auch die Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihm sei die zur Begründung beantragte Akteneinsicht bis zum 26. März 2018 nicht gewährt worden, schließt ein Verschulden an der Fristversäumung nicht aus. Unabhängig davon, dass eine unverschuldete Verhinderung nicht schon stets dann vorliegt, wenn ein Prozessbevollmächtigter innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist eine von ihm für erforderlich gehaltene Akteneinsicht nicht hat nehmen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 – 10 B 10/13 –, juris Rn. 9), hat der Prozessbevollmächtigte die begehrte Akteneinsicht erhalten und die Akte bereits am 23. Februar 2018 an das Oberverwaltungsgericht zurückgesandt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 und 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinweis Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Absatz 5 Satz 4 VwGO). Der Beschluss ist im Übrigen hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes gemäß § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.