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Beschluss

2 M 614/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0831.2M614.21.00
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Leitsätze
1. Das besondere Vollzugsinteresse am Sofortvollzug einer Wohnsitzauflage liegt in der Sicherstellung kurzfristiger Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung.(Rn.11) 2. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen nicht erst dann vor, wenn die Abschiebung mit Sicherheit stattfinden kann.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. August 2021 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das besondere Vollzugsinteresse am Sofortvollzug einer Wohnsitzauflage liegt in der Sicherstellung kurzfristiger Maßnahmen zur Vorbereitung einer Abschiebung.(Rn.11) 2. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen nicht erst dann vor, wenn die Abschiebung mit Sicherheit stattfinden kann.(Rn.14) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. August 2021 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit zweier den Aufenthalt des Antragstellers beschränkenden Verfügungen des Antragsgegners. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, der 2015 in das Bundesgebiet einreiste und einen Asylantrag stellte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diesen Antrag ab; die dagegen gerichtete Klage ist nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.06.2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Dem Antragsteller ist zuletzt mit Bescheid vom 27.11.2019 eine Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit als Verkäufer in Wuppertal „ab 01.12.2019 bis zur Gültigkeit Ihrer Aufenthaltsgestattung, längstens bis zum 30.11.2020“ erteilt worden. Ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung ist mit Bescheid vom 30.08.2021 abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 17.03.2021, gerichtet an den Antragsteller, wurde die persönliche Anwesenheit und Duldung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit des Antragstellers nebst Gewährung des Zutritts zu seinen privaten Räumlichkeiten am 22.03.2021 9.00 Uhr unter seiner aktuellen Meldeadresse sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit E-Mail vom 19.03.2021 mit, aus zeitlichen Gründen könne er „diesen sehr kurzfristigen Termin nicht wahrnehmen“. Mit Bescheid vom 15.04.2021 hat der Antragsgegner den Aufenthalt des Antragstellers zum einen auf das Gebiet des Landkreises Rostock beschränkt und zum anderen ihn verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises Rostock in A-Stadt, A-Straße zu nehmen. Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch eingelegt und um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 30.08.2021 abgelehnt. Formelle Bedenken seien nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beschränkung des räumlichen Aufenthaltes des Antragstellers auf den Bezirk der Ausländerbehörde nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG lägen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handele. Der Antragsteller sei sofort vollziehbar ausreisepflichtig. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen lägen vor, da weiter mit baldigen Rückführungsmaßnahmen zu rechnen sei. Zudem habe der Antragsteller durch das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung seine Mitwirkungshandlungen verletzt. Es sei ihm zumutbar gewesen, sich zum angeordneten Zeitpunkt an seiner Meldeadresse aufzuhalten. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG entfallen lasse, liege nicht vor. Ermessensfehler bei der Entscheidung nach § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG seien nicht erkennbar. Die gesonderte Wohnsitzauflage sei nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie könne auf § 61 Abs. 1d AufenthG gestützt werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er ausführlich begründet hat. Der Antragsgegner ist der Beschwerde ebenfalls mit umfangreichen Ausführungen entgegengetreten. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt ohne Erfolg, weil aus den nachstehenden Gründen auch bei Anlegung des für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag geltenden Maßstabes für die Prognose hinreichender Erfolgsaussichten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsantrages die hinreichenden Erfolgsaussichten nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO zu verneinen sind. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Beschwerdegericht zu prüfenden Darlegungen in der Beschwerdebegründungsschrift ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Der Antragsteller macht zunächst formelle Bedenken gegen den Bescheid geltend. Sollte er damit meinen, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO sei unzulänglich, weil sie von einem Sich-Entziehen des Antragstellers ausgehe, das aber nicht vorliege. Damit legt der Antragsteller keinen Rechtsfehler der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO dar. Denn die von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderte Begründung dient neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gericht vor allem der Behörde selbst, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen (OVG Münster Beschl. v. 17.08.2018 – 8 B 865/18 –, NVwZ 2018, 1662). Sie muss aber inhaltlich nicht überzeugen. Die Begründung hat vorrangig formellen Charakter. Ob die vom Antragsgegner gegebene noch nicht einmal drei Zeilen umfassende Begründung diesen Anforderungen genügt, kann bezweifelt werden, weil sie über das allgemeine Vollzugsinteresse hinaus nichts dafür darlegt, worin das besondere Vollzugsinteresse begründet sein soll. Dies ist vom Beschwerdegericht aber nicht näher zu überprüfen, weil die Beschwerdebegründung diese Fragestellung nicht thematisiert. Der Beschwerdebegründung kann entnommen werden, dass sie das Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses rügt, weil der Antragsteller ausdrücklich mitgeteilt habe, er entziehe sich der Maßnahme nicht, könne aber der angeordneten Maßnahme aus Zeitgründen nicht Folge leisten. Das besondere Vollzugsinteresse, das mit Blick auf § 84 Abs. 1 AufenthG vorliegen muss (vgl. OVG Magdeburg Beschl. v. 25.04.2018 – 2 M 24/18 –, AuAS 2018, 164), ist darin zu sehen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Wesentlichen nicht an dem Ort aufgehalten hat, an dem er gemeldet war, sondern im räumlich weit entfernten Wuppertal. Unter diesen Umständen ist nicht gewährleistet, dass kurzfristig anberaumte behördliche Maßnahmen wie ein PCR-Test dem Antragsteller bekannt werden, er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt oder diese zwangsweise umgesetzt werden können. Das besondere Vollzugsinteresse ist in den Besonderheiten einer Abschiebung in Pandemiezeiten begründet, die es wegen der Einreisebestimmungen des Zielstaates – wie im Fall des Antragstellers – erforderlich machen, kurzfristig Maßnahmen durchzuführen, die für die Abschiebung erforderlich sind. Soweit die Beschwerde rügt, dass der Antragsteller nicht der Mieter der Wohnung sei, in der der angeordnete PCR-Test erfolgen sollte, sondern die Lebensgefährtin des Antragstellers sei die Mieterin, liegt darin kein Rechtsmangel der Verfügung, sondern allenfalls ein Vollzugshindernis. Die Beschwerdebegründung meldet verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 61 Abs. 1 AufenthG an, ohne diese darzulegen. Der Verweis auf einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift genügt dem Darlegungserfordernis nicht; erforderlich ist, dass diese Bedenken wenigstens in ihren argumentativen Grundzügen ausgeführt werden. Die Beschwerdebegründung meint, § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei so auszulegen, dass die konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung mit Sicherheit tatsächlich stattfinden könnten. Dieses Verständnis der Norm ist zu weitgehend. Es ist ausreichend, dass diese konkreten Maßnahmen geeignet sind dazu beitragen, die Aufenthaltsbeendigung herbeizuführen und nicht von vorneherein aussichtslos sind. Ob die Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis durchgeführt werden kann, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die in keinem zwingendem Zusammenhang zu den konkreten Maßnahmen, die von § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert, dass die Überbuchung von Flügen üblich sei, um bei dem realistischen Ausfall aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber einzelnen angemeldeten Personen alle zur Verfügung stehenden Plätze im Flugzeug besetzen zu können. Dies zu Grunde gelegt sind die die Anmeldung des Antragstellers zu diesem Flug und die entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen, zu denen die Durchführung eines PCR-Tests gehört, nicht von vorneherein aussichtlos und werden von § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst. Entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller auch nicht abgesehen, selbst wenn Ende März 2021 nicht bekannt war, wann der nächste Charterflug nach Bulgarien erfolgen wird. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Einen nachprüfbaren Grund für die Weigerung, den vorgesehenen PCR-Test durchführen zu lassen, hat der Antragsteller nicht angegeben. Die Erklärung, „dies sei „aus zeitlichen Gründen“ nicht möglich gewesen, ist nichtssagend und genügt erkennbar nicht. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich des Weiteren nicht, dass ein atypischer Fall vorliegt, der es rechtfertigt, von der gesetzlichen Regelanordnung nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG abzusehen. Der Antragsteller ging im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung keiner erlaubten Tätigkeit nach, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und hielt sich auch nicht erlaubt in Wuppertal auf. Dass er in der Vergangenheit als Asylbewerber seinen Lebensunterhalt legal sichern konnte und sich auch erlaubt in Wuppertal aufgehalten hat, ändert daran nichts, weil er nach bestandskräftiger Ablehnung seines Asylantrages anderen rechtlichen Bestimmungen unterliegt, auf Grund deren der Antragsgegner dem Antragsteller keine Beschäftigungserlaubnis und auch keine Verlassenserlaubnis erteilt hat. Die Beschwerdebegründung legt auch keinen Ermessensfehler hinsichtlich § 61 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 AufenthG dar. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von dem Antragsteller in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten keine hinreichende Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ergeben. Letztlich ist es dem Antragsteller nur gelungen, im Betrieb seines Bruders Arbeit zu finden, die er möglicherweise auf längere Sicht ausüben könnte. Dies ist ihm aber aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt, so dass sich daraus keine so intensive Integration ergibt, dass sie die Ermessensentscheidung des Antragsgegners rechtlich in Frage stellen könnte. Dass die in der Vergangenheit erfolgten Beschäftigungen des Antragstellers in die Ermessensentscheidung eingeflossen sind, ergibt sich daraus, dass in der Begründung des Bescheides auf die erteilten Beschäftigungserlaubnisse ausdrücklich hingewiesen wird. Dass mit der behördlichen Verfügung unverhältnismäßig in den Rechtskreis des Antragstellers eingegriffen wird, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Voraussetzungen einer räumlichen Beschränkung sowohl nach § 61 Abs. 1c Satz Nr. 3 als auch nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG vorliegen. Daher kommt es auf die von der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage der möglichen Unionsrechtswidrigkeit von § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG nicht an. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wohnsitzauflage. Sie genügt damit nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist insoweit unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Beschluss ist von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern, weil sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei selbstständige Verwaltungsakte richtet, für die jeweils in der Hauptsache nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € festzusetzen wäre. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert des Hauptsacheverfahrens in der Regel – wie hier -halbiert. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.