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Beschluss

2 M 384/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0622.2M384.21.00
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, der in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aufgeführt wird, bewirkt ein umfassendes Vollzugsverbot.(Rn.23) 2. Dem steht § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen.(Rn.24)
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, der in § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aufgeführt wird, bewirkt ein umfassendes Vollzugsverbot.(Rn.23) 2. Dem steht § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht entgegen.(Rn.24) Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragstellerin ist nach §§ 166 Abs. 1 VwGO, 119 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil die Antragstellerin nach ihren durch Formularerklärung nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung ganz oder teilweise oder in Raten aufzubringen und der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. II. Die Antragstellerin ist philippinische Staatsangehörige und heiratete am 22. November 2015 in Larnaca (Zypern) einen deutschen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde inzwischen wieder geschieden (AG Hannover, Beschl. v. 26.10.2020 - 621 F ../20). Aufgrund der damals bestehenden Ehe erteilte ihr die Landeshauptstadt Hannover am 25. September 2018 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, die eine Gültigkeit bis zum 24. September 2021 aufweist. Am 23. Juni 2020 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 traf der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin folgende Entscheidung: 1. „Die Aufenthaltserlaubnis wird nachträglich befristet auf das Datum der Bekanntgabe dieses Bescheides. 2. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt. 3. Ihre Mandantin wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen. Für den Fall, dass Ihre Mandantin nicht innerhalb der oben genannten Frist ausreist, wird ihr die Abschiebung auf die Philippinen oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. 4. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird im Falle der Abschiebung auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 5. Die sofortige Vollziehung von Tenorpunkt 1 wird angeordnet. 6. Es werden Gebühren in Höhe von 204,76 € erhoben.“ Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 30. Juli 2020, dessen aufschiebende Wirkung die Kammer mit Beschluss vom 27. August 2020 – 2 B 1207/20 HGW – angeordnet hat. Mit Bescheid vom 22. April 2021 traf der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin folgende Verfügung: 1. „Ihre Mandantin wird aufgefordert, der Ausländerbehörde bis zum 29.04.2021 den elektronischen Aufenthaltstitel mit der Nummer ... auszuhändigen. 2. Sollte Ihre Mandantin der in Ziffer 1 genannten Aufforderung nicht innerhalb der dort genannten Frist nachkommen, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) angedroht. 3. Für diesen Bescheid werden Gebühren in Höhe von 150,00 € erhoben.“ Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 23. April 2021, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin hat am 29. April 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 10.05.2021 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Der Antragsgegner verkenne die Reichweite der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.07.2020. Die aufschiebende Wirkung verbiete es, aus dem Bescheid vom 20.07.2020 rechtliche oder tatsächliche Folgerungen zu ziehen. Der angefochtene Bescheid stelle einen Vollzugsakt dar, der von der aufschiebenden Wirkung erfasst sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergebe sich die fortdauernde Wirksamkeit des Bescheides vom 20.07.2020. Die angeordnete aufschiebende Wirkung hebe die Wirksamkeit nicht auf, sondern nur den Vollzug in dem Sinne, dass eine Abschiebung der Antragstellerin rechtlich unzulässig sei. Die fortbestehende Wirksamkeit des Bescheides erlaube es dem Antragsgegner hingegen, aus seiner Tatbestandswirkung Folgerungen zu ziehen. Dies sei Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. III. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den vom Beschwerdegericht allein zu prüfenden Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist. Die Argumentation des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung geht davon aus, dass § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig von der Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes der Antragstellerin unberührt lasse und aus dieser Rechtswidrigkeit ableitbare weitere behördliche Maßnahmen gegen den Ausländer außerhalb des Vollzuges der Ausreisepflicht erlaube. Damit befasst sich die Beschwerdebegründung noch hinreichend mit der Frage des Vollzugsbegriffes, die das Verwaltungsgericht aufgeworfen hat. Diese Frage ist von der -hier nicht zu entscheidenden - materiell-rechtlichen Frage nach dem Aufenthaltsstatus der Antragstellerin zu unterscheiden, weil es sich um eine prozessuale Frage handelt. Die Frage ist im Sinne eines weiten Vollzugsbegriffes zu beantworten (vgl.OVG Hamburg Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Bs 242/16, InfAuslR 2017, 144; Redeker in Redeker/von Oertzen VwGO, 16. Aufl..2014 § 80 Rn. 5 mit FN 39 f.). Der Senat folgt nicht der auch vom Antragsgegner vertretenen Rechtsauffassung, aus der durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten fortgeltenden inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes auch bei Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes folge, dass auch bei der Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt dieser Grundlage für andere Verwaltungsakte sein könne, die tatbestandlich voraussetzen, dass der Aufenthalt des Ausländers rechtswidrig geworden ist. Diese Rechtsauffassung widerspricht dem in der Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung enthaltenen Vollzugsverbot, das aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes weit zu verstehen ist. Es umfasst jegliches behördliches Verhalten, das aus der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes rechtliche oder tatsächliche Folgerungen zieht (vgl. Hofmann in Hofmann AuslR 2. Aufl. 2016 § 84 Rn. 35 ff; vgl. aus der Rechtsprechung OVG Hamburg Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Bs 242/16, InfAuslR 2017, 144; VGH Mannheim Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19, juris Rn. 15; Beschl. v. 11.05.2021 – 11 S 2891/20, juris Rn. 15; a.A. Schoch in Schoch/Schneider Stand 09/2011 VwGO § 80 Rn. 114). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.