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Beschluss

2 M 238/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2017:0330.2M238.16.00
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Leitsätze
1. Zum Verlust der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) bei Wechsel des Arbeitgebers vor Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe (Abs. 1 2. Spiegelstrich).(Rn.3) 2. Durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) wird ein System zur schrittweisen - abgestuften - Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates geschaffen, durch das das nationale Aufenthaltsrecht überlagert wird und durch das dem betreffenden türkischen Arbeitnehmer gegenüber anderen ausländischen Staatsangehörigen eine Sonderregelung der Europäischen Gemeinschaft zugute kommt.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 17.05.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verlust der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) bei Wechsel des Arbeitgebers vor Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe (Abs. 1 2. Spiegelstrich).(Rn.3) 2. Durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) wird ein System zur schrittweisen - abgestuften - Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates geschaffen, durch das das nationale Aufenthaltsrecht überlagert wird und durch das dem betreffenden türkischen Arbeitnehmer gegenüber anderen ausländischen Staatsangehörigen eine Sonderregelung der Europäischen Gemeinschaft zugute kommt.(Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 17.05.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen die Abschiebungsandrohung in den Ziff. 5 und 6 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.11.2015 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den damals noch gegen weitere Ziffern der vorgenannten Ordnungsverfügung gerichteten Antrag insgesamt abgelehnt. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Ziff. 5 und 6 des Bescheides vom 06.11.2015 hat es ausgeführt, insoweit sei der Antrag unbegründet, da von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auszugehen sei. Der Antragsteller sei sofort vollziehbar ausreisepflichtig. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels (Ziff. 4 der Ordnungsverfügung vom 06.11.2015) habe gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung habe der Antragsteller nicht gestellt. Der Ausreisepflicht des Antragstellers stehe auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) entgegen. Art. 6 Abs. 1 1.Spiegelstrich ARB 1/80 solle nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und sei daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt rechtfertige die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis nicht, da er nach Beendigung seines vom 15.09.2010 bis 31.10.2011 dauernden Arbeitsverhältnisses bei Herrn X. verschiedene Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt habe, die sich immer nur auf wenige Monate erstreckten. Jeder freiwillige Wechsel vor Erreichung der zweiten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führe zum Verlust der bereits erworbenen Rechtsposition. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehe auch in der Zeit, in der ein türkischer Staatsangehöriger seine Aufenthaltserlaubnis aus anderem Recht herleite. Dies gelte ebenfalls, wenn ein türkischer Staatsbürger aufgrund eines bestehenden Freizügigkeitsrechts zeitweilig freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gehabt habe. Der freie Zugang zum Arbeitsmarkt könne auf das Entstehen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 schon deshalb keinen Einfluss haben, weil der Anspruch von keinen weiteren Voraussetzungen als den ausdrücklich in der Vorschrift genannten abhängig sei, insbesondere nicht von Gründen, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt sei. Das spätere Anknüpfen an eine bereits über ein Jahr bestehende Beschäftigungszeit erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Auch im Übrigen sei die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). Die durch den Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe vermögen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Soweit er vorträgt, dass er wegen Art. 6 ARB 1/80 nicht ausreisepflichtig sei, kann er sich auf diese Regelung nicht berufen, da er deren Voraussetzungen – wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss mit zutreffender Begründung ausgeführt hat – nicht erfüllt. Die zunächst aufgrund der einjährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erworbenen Rechte aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sind mit dem Wechsel des Arbeitgebers nach Ablauf des ersten Jahres und vor Erreichen der zweiten Verfestigungstufe des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verloren gegangen. Die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich beginnt neu zu laufen (vgl. hierzu insgesamt: Hailbronner, Ausländerrecht Bd. V, ARB 1/80 Art. 6 Rdn. 5; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Art. 6 ARB 1/80 Rdn. 51, 54). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller aus dem Umstand seiner seit dem 21.12.2015 erneut bei seinem ersten Arbeitgeber bestehenden Beschäftigung keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 herleiten kann. Die Regelung verlangt, dass eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ ausgeübt wird. Dies setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht umstrittenen Aufenthaltsrechts voraus (Bergmann/Dienelt, a.a.O. Art. 6 ARB 1/80 Rdn. 39 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Infolge der Scheidung der Ehe des Antragstellers mit rechtskräftigem Beschluss vom 27.02.2014 ist das bis dahin bestehende Aufenthaltsrecht des Antragstellers als Ehegatte einer EU-Bürgerin erloschen. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Er konnte daher zum Zeitpunkt des Beginn seiner Beschäftigung am 21.12.2015 keine Rechte aus den Regelungen des Art. 6 ARB 1/80 erneut begründen. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, die Regelung, dass der Arbeitnehmer innerhalb der ersten drei Jahre ausschließlich bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein dürfe, sei eu-rechtswidrig, da sie mittelbar den EU-Bürger, mit dem der türkische Arbeitnehmer verheiratet sei, an der Ausübung der Arbeitnehmer-Freizügigkeit hindere, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Überlegungen sind vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsteller und seine damalige Ehefrau sich nach deren übereinstimmenden Angaben im November 2011 endgültig getrennt haben. Es ist daher weder erkennbar noch dargelegt, dass das Recht der damaligen Ehefrau des Antragstellers auf Freizügigkeit durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 überhaupt beeinträchtigt worden sein könnte. Schließlich weist der Senat angesichts des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unabhängig von dem Bestehen eines eu-rechtlichen Freizügigkeitsrechts des Ehegatten zu erfüllen sind. Der türkische Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass bei Ausnutzung der Freizügigkeit die Fristen des Art. 6 ARB 1/80 neu beginnen. Die dortigen Fristenregelungen sind eindeutig und lassen nicht erkennen, dass im Fall eines Freizügigkeitsrechts des Ehegatten etwas anderes gilt. Nur zum Zwecke der Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber und unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann ein assoziationsrechtliches Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht erlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1993 – 1 B 184/93 –, zitiert nach juris; Hailbronner, a.a.O. Art. 6 ARB 1/80 Rdn. 1). Durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wird ein System zur schrittweisen – abgestuften – Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates geschaffen, durch das das nationale Aufenthaltsrecht überlagert wird und durch das dem betreffenden türkischen Arbeitnehmer gegenüber anderen ausländischen Staatsangehörigen eine Sonderreglung der Europäischen Gemeinschaft zugutekommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).