Beschluss
10 M 179/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0813.10M179.24OVG.00
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Leitsätze
Die Interessen des Dienstherrn können im Fall des Verdachts der Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Beamten den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts an der Vertraulichkeit seiner elektronischen Kommunikation rechtfertigen.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Interessen des Dienstherrn können im Fall des Verdachts der Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Beamten den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts an der Vertraulichkeit seiner elektronischen Kommunikation rechtfertigen.(Rn.27) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. April 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der gegen ihn verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Der Antragsteller ist Polizeioberkommissar (A 10) bei der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern. Der Antragsgegner leitete gegen den Antragsteller mit diesem am 14.02.2023 bekanntgegebener Verfügung ein Disziplinarverfahren ein. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegenden Wohlverhaltenspflicht sowie die Verfassungstreuepflicht verstoßen habe. Zugleich wurde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. 2023 wurden auf der Grundlage einer Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts Greifswald die Wohnräume, der Arbeitsplatz, der Spind und das Waffenfach des Antragstellers u.a. nach Mobiltelefonen des Antragstellers durchsucht und u.a. ein iPhone beschlagnahmt. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Auswertung befanden sich auf dem iPhone eine Vielzahl von Bildern mit nationalsozialistischem Inhalt, von denen viele in einem so genannten Album zusammengefasst waren. In dem Screenshot des Albums sind u.a. folgende Bilder zu sehen: - ein SA-Mann, der eine Hakenkreuzfahne an einem Gebäude festmacht; - ein Plakat der NSDAP Kreisleitung Rothenburg vom 19. April 1937 mit dem Aufruf `Fahnen heraus am Geburtstag des Führers!´; - eine Glückwunschkarte mit einem Bild Adolf Hitlers und der Aufschrift „Viel Glück zum Geburtstag, mein Führer! Dein “; - ein Bild mit Adolf Hitler in Partei-Uniform vor einem Gebirgshintergrund und der Aufschrift „Das Geburtstagskind wünscht euch einen erfolgreichen Tag!“, -eine Jugendliche stellt einen Blumenstrauß in einer Vase vor ein gerahmtes Porträt Adolf Hitlers, - zwei Fotos, auf denen zwei Bäcker eine überdimensionierte Torte, geschmückt mit einem Hakenkreuz in der Mitte und der Umschrift `Dem Führer zum Geburtstag´ zu sehen sind, - ein Foto mit der gleichen Art von Torte, um das sich Angehörige der Hitler-Jugend drängen; - ein Porträt-Foto von Adolf Hitler - und ein Foto, auf dem ein Adolf-Hitler-Foto in einem Bilderrahmen zu sehen ist, der die Aufschrift trägt: ´Ohne dich ist alles doof´. Der Antragsteller, der sich nach den in der Auswertung gewonnenen Erkenntnissen bei WhatsApp-Chats als „T.meister“ bezeichnet, hat am 13.04.2020 ein Bild versandt, das einen Jugendlichen in Lederhose und ledernen Hosenträgern sowie einem weißen Hemd bekleidet zeigt, der von Adolf Hitler im Arm gehalten wird. Das Bild trägt die Aufschrift: „Herausforderung angenommen hier mit Opa zu sehen“. Versandt hat der Antragsteller weiter am 09.04.2021 ein Foto, auf dem auf orangefarbenen Hintergrund die Worte „Ihr Wahl-O-Mat-Ergebnis Ihre Partei wurde 1945 verboten. Bitte entscheiden Sie neu“ zu lesen sind. Am 01.12.2022 hat er ein Foto verschickt, auf dem im Hintergrund eine Deutschland-Fahne (schwarz-rot-gold) abgebildet ist. Im Vordergrund ist in der unteren Hälfte des Bildes Adolf Hitler in Rednerpose abgebildet und über diesem Bildteil ist folgender Text zu lesen: “Leroy Sane, Sergej Gnabry, Emre Can, Armel Bella Kotchap Ilkay Gündogan [dann in Frakturschrift folgend] Was soll das sein – die deutsche Nationalmannschaft oder die Nachtschicht bei Mc Donalds?“. Der Antragsteller hat zudem eine Reihe von Bildern empfangen, in denen Bezüge zum Nationalsozialismus durch Abbildungen von Adolf Hitler oder Bilder von Sodomie durch Moslems dargestellt sind. Diese Bilder sind auf seinem iPhone gespeichert. Mit Bescheid vom 07.09.2023 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Antragsteller rechtsextremistische, antisemitische und den Nationalsozialismus verherrlichende Auffassungen vertrete. Darin liege ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen. Im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. Den gegen diesen Bescheid gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.04.2024 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, allein das Haben einer Gesinnung sei keine Dienstpflichtverletzung, so dass in dem bloßen Abspeichern von Bildern mit verfassungsfeindlichen Inhalten kein Dienstvergehen zu sehen sei. Allerdings habe sich der Antragsteller durch Äußerungen in Form von versandten und empfangenen Abbildungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht schuldig gemacht. Eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht liege nicht nur im aktiven Empfangen von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne deren Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Die entsprechende in Einzelchats erfolgte Kommunikation unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Die im Einzelnen näher dargestellten Bilder verfassungswidrigen Inhalts spiegelten auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gesinnung des Antragstellers wider. Das dem Antragsteller zur Last gelegte Dienstvergehen der Verfassungsuntreue indiziere regelmäßig die Höchstmaßnahme. Milderungsgründe seien derzeit nicht erkennbar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 02.05.2024 vom Antragsteller eingelegte und am 21.05.2024 umfangreich begründete Beschwerde, mit der er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. April 2024 zu ändern und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers durch den Bescheid vom 07. September 2023 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im disziplinarrechtlichen Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Aussetzung nach § 63 Landesdisziplinargesetz M-V (LDG M-V) ist der Umfang der gerichtlichen Prüfung nach §§ 67 Abs. 3 LDG M-V, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Weiter muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, warum die Beschwerde auch in der Sache Erfolg haben muss, d.h. es muss sich aus ihr ergeben, aus welchen Gründen über den Nachweis der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses hinaus der erstinstanzliche Beschluss zu ändern ist. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. des Senats v. 22.01.2013 - 2 M 134/12 -; v. 21.07.2011 - 2 M 31/11 – m.w.N.). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Die Beschwerdebegründung führt aus, dass entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Chats des Antragstellers mit seinen jeweiligen Gesprächspartnern nicht vom Antragsgegner hätten ausgewertet werden dürfen, weil der grundgesetzlich geforderte Richtervorbehalt bei jeder Telefonüberwachung nicht erfüllt sei. Dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Beschwerde ist insoweit noch nicht einmal fallbezogen begründet worden, sondern beschränkt sich auf die abstrakte Darstellung einer Rechtslage aus Sicht des Antragstellers. Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Fragestellung erfolgt nicht, insbesondere wird die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BVerfG Beschl. v. 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18 –, juris Rn.44; vgl. zum Fragenkomplex Keller, Disziplinarrecht 5. Aufl. 2023 S. 191 ff) weder erwähnt noch erfolgt eine fallbezogene rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung. Die als Teil der Durchsuchung erfolgte Durchsicht der Mobiltelefone des Antragstellers erfolgt im Übrigen aufgrund einer richterlichen Anordnung (VG Greifswald, Beschl. v. 08.02.2023 – 11 E 220/23 VG HGW). Die Beschwerdebegründung führt weiter aus, die dem Antragsteller zur Last gelegte Kommunikation sei rechtlich geschützt, weil sie jeweils in Chats zwischen dem Antragsteller und Personen erfolgt sei, zu denen er ein besonderes Vertrauensverhältnis habe. Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn aus dieser Argumentation ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Es kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller dargestellten persönlichen Beziehungen zu den Gesprächspartnern, mit denen er die vom Antragsgegner ausgewerteten Chats geführt hat, in denen die ihm vorgehaltenen Abbildungen enthalten waren, den Anforderungen der von ihm zitierten Rechtsprechung genügen. Diese vom Antragsteller zur Begründung seiner Angriffe gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Fallgestaltung ehrverletzender Äußerungen und ist auf diese begrenzt. Schlussfolgerungen auf Fallgestaltungen, in denen verfassungsfeindliche Äußerungen gefallen sind, durch die beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt sein können, so dass ein besonders hohes Interesse des Dienstherrn an der Feststellung des Sachverhalts besteht, weil eine disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst. Solche Fallgestaltungen unterliegen einer anderen grundrechtlichen Prüfung, bei der nur unter besonderen Voraussetzungen ein gegen jeden staatlichen Eingriff geschützter Rechtsraum des Einzelnen anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 ff., juris Rn. 15 ff.). Zu dieser – vom Verwaltungsgericht angesprochenen, aber für nicht klärungsbedürftig gehaltenen – grundrechtlichen Prüfung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung zum fehlenden “Kundgabewillen“ in dem Sinne, dass die Äußerungen innerhalb eines geschlossenen Kreises von Teilnehmern an dem jeweiligen Chat gefallen sind, betrifft diese grundrechtliche Prüfung nicht hinreichend. Insoweit wird ausschließlich im Rahmen der hier nicht einschlägigen Rechtsprechung argumentiert. Sollte die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung des VGH Kassel so zu verstehen sein, dass sie einen generell vor staatlichen Eingriffen geschützten Raum privater Kommunikation bei Gesprächen mit Personen, zu denen eine im Einzelfall besonders schützenswerte persönliche Vertrauensbeziehung besteht, annehmen will, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung nicht. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG) ist geklärt, dass die Interessen des Dienstherrn im Fall des Verdachts der Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Beamten den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts an der Vertraulichkeit seiner elektronischen Kommunikation rechtfertigen können. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist in den Verdacht der Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht geraten, weil sich aus der vom Dienstherrn ausgewerteten Kommunikation des Antragstellers mit einem in anderem Zusammenhang anderweitig strafrechtlich verfolgten Beamten hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht gegen den Antragsteller ergeben haben, und das Interesse des Dienstherrn an der Aufklärung einer möglichen Verletzung der beamtenrechtlichen Kernpflicht durch einen Polizeivollzugsbeamten das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre auch unter Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Vertrauensverhältnisse zu seinen Chatpartnern überwiegt. Das angesichts der Schwere der möglichen Dienstpflichtverletzung berechtigte Interesse des Antragsgegners an der Klärung des Anfangsverdachts der Verletzung der Verfassungstreuepflicht überwiegt das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Vertraulichkeit seiner Kommunikation. Bei den Chatpartnern mag es sich um Personen handeln, mit denen der Antragsteller aufgrund beruflicher und privater Beziehungen ein Näheverhältnis aufgebaut hat und pflegt, doch ist dieses als solches noch nicht geeignet, einen gegen jeden staatlichen Eingriff geschützten Rechtsraum zu begründen, weil dieses Näheverhältnis noch nicht zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit des Antragstellers zu rechnen ist. Dagegen spricht bereits, dass nicht erkennbar ist, dass generell oder jedenfalls im konkreten Einzelfall der Antragsteller darauf vertrauen konnte, dass Inhalte seiner Chats nicht an weitere Personen mitgeteilt werden. Für eine solche besondere Vertraulichkeit der Kommunikation fehlt es schon deshalb an Anhaltspunkten, weil er die verfassungsfeindlichen Äußerungen von mehreren Personen erhalten hat und selbst mindesten drei Bilder mit verfassungsfeindlichem Inhalt an eine Mehrzahl von Personen versandt hat. Auch der Inhalt der Äußerungen, die keinen persönlichen Bezug haben und auf Außenwirkung angelegt sind, lässt erkennen, dass eine dem innersten Kern der Persönlichkeit zuzurechnende Vertraulichkeit der Kommunikation nicht vorliegt. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht den objektiven Erklärungsinhalt der von ihm für seine Entscheidung herangezogenen Bilder fehlerhaft bestimmt hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Teilnehmer des Chat-Kreises die Anspielungen richtig als Scherz, Satire und Ironie verstanden hätten. Mit dem objektiven Erklärungsinhalt der Bilder hat dies nichts zu tun. Auch die Argumentation, dass das Verwaltungsgericht Erläuterungen des Antragstellers fälschlich abgelehnt habe, genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts von der inneren Gesinnung des Antragstellers auseinander. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrages genügt dafür nicht. Die Beschwerdebegründung verneint das vom Verwaltungsgericht angenommene bewusste Abspeichern einer Vielzahl von Abbildungen mit objektiv verfassungsfeindlichem Inhalt. Die Beschwerdebegründung setzt sich aber nicht mit dem auf Bl. 55 BA A befindlichen Bild 1 auseinander, auf dem über einem blau markierten Feld „Alben“ mindestens 16 Fotos zusammengeführt sind, die objektiv verfassungsfeindlichen Inhalt haben, darunter ein Foto einer Geburtstagskarte für Adolf Hitler mit der Aufschrift „Dein ““. Dieses Bild 1 dürfte nach Überzeugung des Senats durch ein Abspeichern der einzelnen Fotos in einer gesonderten Datei – bei einem iPhone Album genannt – entstanden sein. Dafür, dass ein anderer als der Antragsteller diese Datei angelegt haben könnte, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Der Beschwerde verhilft auch nicht die Argumentation zum Erfolg, dass es an einer Umsetzung – der nach Auffassung der Beschwerdebegründung nur unterstellten politischen Überzeugung des Antragstellers – fehlt. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 21 - 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Treuepflichtverletzung als Dienstpflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 – 391, juris Rn. 45). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen auch darin liegen kann, wenn der Beamte seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen“ abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG, Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn die Meinungsäußerung nur in einem Chat mit einer einzigen anderen Person erfolgt, dies aber über einen längeren Zeitraum, also mehrmals und wiederkehrend. Auch in diesem Fall kann eine abgrenzende Identifizierung und Solidarisierung vorliegen, weil aus ihrem Inhalt ein solche Zielrichtung abgeleitet werden kann und in der Intensität der Meinungsäußerung mit immer dem gleichen Gesprächspartner das Minimum an Gewicht und Evidenz der Meinungsäußerung liegt (a.A. VGH Kassel, Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, NVwZ-RR 2023, 861; juris Rn. 103). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in einem nicht unerheblichen Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg Bilder mit verfassungsfeindlichen Inhalten versandt oder empfangen, ohne darauf distanziert zu reagieren. Für den Senat spricht Überwiegendes dafür, dass er diese Bilder mit Gleichgesinnten ausgetauscht hat und damit zur Verfestigung der gegenseitig bestehenden verfassungsfeindlichen Gesinnung beigetragen hat. Die vorläufige Dienstenthebung ist auch nicht deswegen ernsthaft zweifelhaft, weil der berufliche Werdegang des Antragstellers nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Dass der Antragsteller seine Dienstpflichten in hohem Maße erfüllt hat, ist eine dienstrechtliche Selbstverständlichkeit. Dass die überwiegend wahrscheinlich berechtigten Zweifel an der Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht erst am Ende seiner bisherigen Dienstzeit aufgekommen sind, kann den Antragsteller nicht entlasten; ihm wird nicht vorgeworfen, diese Dienstpflicht seit Beginn oder zu einem frühen Zeitpunkt seiner dienstlichen Laufbahn zu verletzen. Die mögliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch überwiegend wahrscheinlich und – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht unverhältnismäßig. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht ist grundsätzlich ein ausreichender Grund zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Milderungsgründe sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Dass die vom Antragsteller vorgetragene Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung sich nicht daraus ergibt, dass der Dienstherr dem Antragsteller nicht vor Augen geführt hat, für wie missbilligenswert er das Verhalten des Antragstellers hält, liegt auf der Hand. Eine nationalsozialistische Gesinnung ist mit dem Beamtenverhältnis unvereinbar. Dies bedarf keiner fürsorglichen Darlegung des Dienstherrn, um dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich möglicherweise zu besinnen, sondern versteht sich von selbst. Im Übrigen bietet das Disziplinarverfahren mit seinen vorgeschriebenen Anhörungen dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit, seine Position im Tatsächlichen wie Rechtlichen dem Dienstherrn darzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO.