Urteil
1 LB 102/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0915.1LB102.21OVG.00
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Leitsätze
Zur Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze im 2. Fachsemester (Studiengang Zahnmedizin) nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 vom 23. Juli 2018 (Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – wie folgt teilweise geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29. Mai 2024 – 1 LZ 102/21 OVG – bleibt im Übrigen unberührt.
Das Urteil ist wegen der erstinstanzlichen Kosten und der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Vollstreckungsgläubigerin abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze im 2. Fachsemester (Studiengang Zahnmedizin) nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 vom 23. Juli 2018 (Rn.41) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – wie folgt teilweise geändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29. Mai 2024 – 1 LZ 102/21 OVG – bleibt im Übrigen unberührt. Das Urteil ist wegen der erstinstanzlichen Kosten und der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Vollstreckungsgläubigerin abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW –, mit dem sie verpflichtet worden ist, die Klägerin zum Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 an der Universität Rostock zuzulassen, hat Erfolg. Die Berufung ist begründet. Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum 2. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 an der Universität Rostock; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt bzw. nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 keinen Zulassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 HZG M-V i. d. bis zum 6. November 2019 geltenden und anzuwendenden Fassung (HZG M-V a. F.; vgl. §§ 10, 11 HZG M-V vom 22. Oktober 2019, GVOBl. M-V, S. 651; § 5 Abs. 1 HZG M-V ist im Übrigen gleichlautend). Die Norm bestimmt, dass die (in höheren Fachsemestern) verfügbaren Studienplätze an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Ausbildungskapazität der Universität Rostock für das 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 erschöpft. Es fehlte damit an einem für die Zulassung der Klägerin verfügbaren Studienplatz im Sinne von § 5 Abs. 1 HZG M-V. Mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Universität Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg, der Hochschule Wismar und der Hochschule Stralsund für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 (Zulassungszahlenverordnung – ZulZVO M-V) vom 23. Juli 2018 (GVOBl. M-V, S. 259; nachfolgend: ZulZVO M-V 2018) ist unter § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018 für den Studiengang Zahnmedizin (Staatsexamen) für das 2. Fachsemester eine Kapazitätsobergrenze von 33 festgesetzt worden, die im Hinblick auf die erfolgten Immatrikulationen von 37 kapazitätsverzehrend überschritten war; ein freier bzw. unbesetzter Studienplatz stand für die Klägerin nicht mehr zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin ist die Festsetzung der Kapazitätsobergrenze von 33 rechtmäßig erfolgt. 1. Der Klägerin ist zunächst nicht in ihrem Vorbringen zu folgen, mangels ausreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage sei die gesamte Zulassungszahlenverordnung 2018 als unwirksam anzusehen, weil sie aufgrund von § 3 Abs. 1 HZG M-V a. F. erlassen worden sei, der die Festsetzungsbefugnis dem Wortlaut nach noch bezüglich der Zulassungszahlen für die in das Verfahren der „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogenen Studiengänge nach Artikel 6 Absatz 1 des Staatsvertrages“ vorgesehen habe, obwohl es eine ZVS 2018 schon lange nicht mehr gegeben habe. Letzteres ist zwar mit Blick auf die bereits 2008 erfolgte Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. Art. 1 Satz 2 Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung, GVOBl. M-V 2016, S. 566) zutreffend. Zum einen verweist aber die Klägerin bereits selbst auf den Übergang von Aufgaben, Rechten und Verbindlichkeiten auf die Stiftung für Hochschulzulassung nach Maßgabe von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung (GVOBl. M-V 2010, S. 165, ebenso die nachfolgenden Staatsverträge) bzw. die nach dessen Satz 1 erfolgte Auflösung der ZVS hin. Zum anderen hat der Landesgesetzgeber das Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V, S. 164) beschlossen. Mit dessen Art. 1 Abs. 1 hat der Gesetzgeber zugleich dem Staatsvertrag betreffend die Stiftung zugestimmt und dessen nachfolgende Veröffentlichung bestimmt sowie in seinem Art. 2 unter Nr. 2 den § 3 Abs. 2 HZG M-V a. F. in das Hochschulzulassungsgesetz eingefügt, der anknüpfend an § 3 Abs. 1 HZG M-V a. F. ebenfalls Bezug nimmt auf die in das „Verfahren der Zentralstelle“ einbezogenen Studiengänge. Der Gesetzgeber hat also mit dem Gesetz vom 11. März 2010 einerseits die Abschaffung der ZVS und die Errichtung der Stiftung geregelt, andererseits aber unter gleichzeitiger Außerachtlassung dieser Regelung die in § 3 Abs. 2 HZG M-V a. F. enthaltene Bezugnahme auf die ZVS normiert. Insoweit handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, dass die unter Auflösung der ZVS erfolgte Gründung der Stiftung und Aufgabenübertragung an diese nicht zugleich eine entsprechende sprachliche Anpassung in der Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes in § 3 Abs. 1 und 2 HZG M-V a. F. nach sich gezogen hat. Bei alledem kann kein Zweifel bestehen, dass die in § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 HZG a. F. geregelte Festsetzungsbefugnis als solche bezüglich der Zulassungszahlen für die in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenen Studiengänge zu lesen bzw. zu verstehen ist. Abgesehen davon, dass dem Senat bezüglich der gesetzlichen Regelung keine Verwerfungskompetenz zukommt, bestehen für den Senat keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung. Folgerichtig hat auch der Verordnungsgeber gemäß § 1 Satz 1 ZulZVO M-V 2018 gestützt auf § 3 Abs. 1 HZG M-V a. F. für die „in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung … einbezogenen Studiengänge“ Zulassungszahlen festgesetzt. 2. Die Rüge der Klägerin, die gesetzlich Ermächtigungsgrundlage sei unbestimmt und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Gesetzgeber wesentliche Fragen selbst regeln muss, greift nicht durch. Die Klägerin meint, dass es für die Frage, wie Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern festzusetzen seien, keinerlei Vorgaben des Gesetzgebers gebe, aus § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. ergebe sich nur, wann in höheren Fachsemestern eines Studiengangs Zulassungszahlen festgesetzt werden müssen, aber nicht, wie diese dann zu ermitteln seien, § 3 HZG M-V a. F. bestimme daher mit Blick auf die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht in der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verfassung M-V gebotenen Weise das Ausmaß der Ermächtigung. Der Gesetzgeber hätte die wesentlichen Fragen dazu, wie Zulassungszahlen für höhere Fachsemester zu ermitteln seien, selbst festlegen müssen. Auch insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Senat bezüglich der gesetzlichen Regelung keine Verwerfungskompetenz zukommt. Der Senat hat jedoch auch keine Zweifel daran, dass die gesetzlichen und die auf ihrer Grundlage erlassenen verordnungsrechtlichen Regelungen, die die Festsetzung von Zulassungszahlen bzw. Kapazitätsobergrenzen in höheren Fachsemestern betreffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Folglich kommt auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung stehen in engem Zusammenhang mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den parlamentarischen Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen. Je erheblicher diese in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Mit der Ermächtigung soll der parlamentarische Gesetzgeber die Gesetzgebungsmacht der Exekutive so genau umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt damit der Legislative eine "maß"-lose Delegation ihrer Rechtsetzungsgewalt; die durch die Verordnungsermächtigung vorgegebene Regelungsdichte muss eine willkürliche Handhabung durch die Exekutive ausschließen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2024 – 2 A 6.23 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Die Klägerin bezweifelt bereits selbst nicht bzw. jedenfalls nicht mit substantiellen Ausführungen, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG a. F. nach Inhalt und Zweck (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Zum Zweck der Vorschrift kann insbesondere festgehalten werden, dass die Regelung das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Festsetzung von Zulassungszahlen verpflichtet, wenn die verfügbaren Studienplätze für den jeweiligen Studiengang voraussichtlich erheblich überschritten werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 25. April 2007 zu § 3 HZG vom 14. August 2007, LTDrs. 5/463). Aus der ursprünglichen Soll-Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V 2007 ist dann mit Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V, S. 164) unter Nr. 2 § 3 Abs. 2 HZG M-V a. F. die streitgegenständliche Muss-Regelung Gesetz geworden. Zu dieser heißt es in BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Februar 2010 (LTDrs. 5/3270, S. 5): „Darüber hinaus hat der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur abweichend vom Gesetzentwurf eine weitere Änderung im Hochschulzulassungsgesetz beschlossen, mit der in § 3 „Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen“ Absatz 2 die „Soll“-Vorschrift in Bezug auf die Festlegung von Zulassungszahlen durch eine „Muss“-Vorschrift ersetzt wird. Weiterhin ist eine Ausnahmefall-Regelung vorgesehen, die die Unterrichtung des Fachausschusses vorsieht. Den entsprechenden Änderungsantrag haben die Koalitionsfraktionen damit begründet, dass die bisherige Regelung in § 3 Absatz 2 „… sollen Zulassungszahlen festgelegt werden …“ nicht als Rechtsnorm beziehungsweise Rechtsverpflichtung angesehen worden sei. Es scheine, als hätten die Hochschulen dies als eine Beliebigkeitsregelung gehandhabt. Da in einigen Studienrichtungen die Zahl der Studierenden weit höher läge als die Kapazität, würde dieses zulasten der Studienbedingungen gehen. Deshalb sehe man es als notwendig an, dass, wenn zweimal hintereinander die Zahl der Studierenden, die aufgenommen würden, größer sei als die Zahl der Studienplätze, eine Zulassungsbeschränkung eingeführt werden müsse.“ Die Zwecksetzung ist damit klar dahingehend umrissen, dass Ziel der gesetzlichen Neuregelung die Absicherung angemessener Studienbedingungen ist, was dadurch erreicht werden soll, dass mit der Festsetzung von Zulassungszahlen eine über die Kapazität hinausgehende Zulassung von Studierenden verhindert werden soll. Im Übrigen erfolgt die Festsetzung von Zulassungszahlen bzw. Kapazitätsobergrenzen in höheren Fachsemestern bzw. das Maß derselben nicht „im luftleeren Raum“, sondern determiniert von der nach einem detailliert normierten Regelwerk (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V a. F. und die Bestimmungen der KapVO) berechneten Ausbildungskapazität für das 1. Fachsemester unter durch – wie nachfolgend näher ausgeführt – § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 gesteuerter Berücksichtigung insbesondere des Schwundes in höheren Fachsemestern und des verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätsausschöpfungsgebotes. Damit ist dem Wesentlichkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen und unterliegt § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. – ungeachtet der Frage, ob die Norm vorliegend einschlägig ist (dazu nachfolgend) – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die Rüge der Klägerin, § 3 Abs. 2 Satz 3 HZG M-V a. F. habe im Vorfeld der jeweiligen Entscheidung eine Unterrichtung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses vorgesehen, eine solche habe es vor dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung 2018 nicht gegeben, so dass die Festsetzung einer Zulassungszahl für das 2. Fachsemester auch unter diesem Gesichtspunkt als nichtig anzusehen sei, geht fehl, da jedenfalls eine Ausnahmeentscheidung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 HZG M-V a. F. mangels Vorliegen der Voraussetzungen offensichtlich nicht erforderlich war. In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs müssen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HZG M-V a. F. auf Antrag der Hochschulen abweichende Entscheidungen treffen. Im Vorfeld der jeweiligen Entscheidung ist der fachlich zuständige Landtagsausschuss zu unterrichten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 HZG M-V a. F.). Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte kann § 3 Abs. 2 Satz 3 HZG M-V a. F. nur so verstanden werden, dass er auf die nach Satz 2 möglichen „Entscheidungen" bezogen und der Landtagsausschuss nur im Vorfeld der jeweiligen „Entscheidung" zu unterrichten ist. Ebenso handelt es sich bei der Festsetzung von Zulassungszahlen nach Satz 1 offensichtlich nicht um „besondere Ausnahmefälle" im Sinne von Satz 2, so dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, auch bei allen Entscheidungen nach Satz 1 müsse die Unterrichtung erfolgen, nicht überzeugen kann. Entstehungsgeschichtlich wird dieses Normverständnis besonders deutlich abgesichert, wenn in BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Februar 2010 (LTDrs. 5/3270, S. 5) ausgeführt ist: „Deshalb sehe man es als notwendig an, dass, wenn zweimal hintereinander die Zahl der Studierenden, die aufgenommen würden, größer sei als die Zahl der Studienplätze, eine Zulassungsbeschränkung eingeführt werden müsse. Allerdings solle in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit bestehen, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag der Hochschulen abweichende Entscheidungen treffen könne. Bevor diese Entscheidung jedoch gefällt werde, sei der fachlich zuständige Landtagsausschuss zu unterrichten. Das heiße, dass in den genannten Fällen die Zulassungsbeschränkung die Regel sei, es aber auch Ausnahmefälle geben könne." Daraus wird eindeutig ersichtlich, dass die Zulassungsbeschränkung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. – bei Vorliegen der Voraussetzungen – vom Gesetzgeber als „Regel" vorgesehen war, dem der „besondere Ausnahmefall" gegenüberstand, der eine „abweichende Entscheidung" erlauben konnte; bevor „diese Entscheidung" jedoch gefällt würde und folglich nur in diesen Fällen sei der fachlich zuständige Landtagsausschuss zu unterrichten. Da eine Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 HZG M-V a. F. weder von der Universität beantragt worden noch eine Ausnahmeentscheidung des Ministeriums ergangen ist oder beabsichtigt war, bestand keine Verpflichtung, nach § 3 Abs. 2 Satz 3 HZG MV a. F. den Landtagsausschuss zu unterrichten. 4. Rechtsgrundlage der unter § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018 für den Studiengang Zahnmedizin (Staatsexamen) für das 2. Fachsemester erfolgten Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze von 33 ist nicht § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. (a). Vielmehr ist diese Festsetzung rechtmäßig auf der Grundlage von § 3 Abs. 1, 3 und Abs. 4 HZG M-V a. F. i. V. m. § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 und i. V. m. §§ 16, 22 KapVO erfolgt (b). a) Die für das 2. Fachsemester erfolgte Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze von 33 ist nicht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. als Rechtsgrundlage gestützt worden bzw. konnte nicht auf diese Norm gestützt werden; daraus folgt die Unerheblichkeit der in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen. aa) Der Senat hat bereits Zweifel, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. auf die in das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge anwendbar ist. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Zulassungsverfahren betreffend die Zulassung von Studierenden in höheren Fachsemestern zulassungsbeschränkter Studiengänge nicht in das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind und grundsätzlich die Verweisung des § 3 Abs. 1 HZG M-V a. F. auf die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 eingreift. Dennoch erscheint fraglich, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F., wonach in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs Zulassungszahlen festgesetzt werden müssen, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird, nicht auch – bezüglich der Zulassung im 1. Fachsemester, also von Studienanfängern ist dies entsprechend klar geregelt – betreffend höhere Fachsemester nur für die nicht in das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge gelten soll. Anders als in solchen Studiengängen sind nach § 3 Abs. 1 HZG M-V a. F. für die in das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge immer Zulassungszahlen festzusetzen. In diesen Studiengängen ist wegen der entsprechenden Festsetzung grundsätzlich nicht zu erwarten, dass aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Dies gilt in diesen Studiengängen zunächst wegen der obligatorischen Zulassungszahlenfestsetzung ohne Weiteres für das 1. Fachsemester. Allerdings gilt dies auch für höhere Fachsemester. Zum einen zeigt dies empirisch schon – beispielhaft – das Zahlenmaterial der Berechnung der Schwundquote zur vorliegenden Kapazitätsberechnung. Zum anderen ist dies Folge von § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 und der darin erfolgenden Begrenzung der Aufnahmekapazität in Studiengängen, in denen die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester unter Einbeziehung der Schwundquote erhöht worden ist. Da die § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 durchgängig entsprechenden Normierungen in früheren Zulassungszahlenverordnungen (z. B. § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2009, GVOBl. M-V, S. 449) dem Landesgesetzgeber bekannt sein mussten, erscheint es entstehungsgeschichtlich fernliegend, dass die vorstehend wiedergegebenen Befunde bzw. Befürchtungen gemäß BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Februar 2010 (LTDrs. 5/3270) auch höhere Fachsemester von in das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge betroffen haben können. Insoweit spricht Vieles dafür, § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. im ersten Halbsatz so zu verstehen, dass nach „in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang“ einschränkend mitzulesen wäre „oder in höheren Fachsemestern eines (solchen) Studiengangs“. Letztlich kann diese Frage mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen bleiben. bb) Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. liegen aber jedenfalls nicht vor. Die Klägerin meint, anders als vom Gesetz gefordert, sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studenten im 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 die Zahl der verfügbaren Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. erheblich übersteigen wird, so dass bereits aus diesem Grunde die Festsetzung einer Zulassungszahl oder Kapazitätsobergrenze für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 rechtswidrig gewesen sei. (1) Abgesehen davon, dass jedenfalls die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit der Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 unzutreffend ist (dazu unter b), kann zunächst entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, als Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung sei auf die Zulassungsverhältnisse bzw. Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen auf das jeweilige 2. Fachsemester abzustellen. Vielmehr kommt es auf die Einschreibungszahlen für das 1. Fachsemester zum WS 2016/2017 und zum WS 2017/2018 an. Insoweit liegen die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. nicht vor. Unterstellt man die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. auch für höherer Fachsemester der in das Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge, ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich dieser Studiengänge die Kapazitätsermittlung, -berechnung und -festsetzung die Aufnahmekapazität in einem Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im 1. Fachsemester betrifft, die theoretisch – unter entsprechender Kapazitätserschöpfung – als geschlossene Kohorte durch die Semester schreiten, um dann den angestrebten Abschluss zu erreichen (vgl. § 1 ZulZVO 2018, Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Art. 6 und Art. 12 Abs. 1 Nr. 7 Staatsvertrag gemäß Gesetz vom 11. Juli 2016 und gemäß Gesetz vom 22. Oktober 2019 i. V. m. den Vorschriften der Kapazitätsverordnung). Dies legt es nahe, dass auch die in § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. normierte Prognosegrundlage in Gestalt „der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen“ und das vorausgesetzte Prognoseergebnis – „zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird“ – die Aufnahmekapazität für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im 1. Fachsemester als zentrale Größe für die Beschreibung der Ausbildungskapazität des Studiengangs betreffen. Auch in BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Februar 2010 (LTDrs. 5/3270) wird in diesem Sinne ausgeführt: „Deshalb sehe man es als notwendig an, dass, wenn zweimal hintereinander die Zahl der Studierenden, die aufgenommen würden, größer sei als die Zahl der Studienplätze, eine Zulassungsbeschränkung eingeführt werden müsse.“ (Hervorhebung durch den Senat) Für diese Sichtweise spricht ebenfalls der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz HZG M-V a. F., wonach Gegenstand der gesetzlichen Regelung die Erwartung ist, „dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird“ (Hervorhebung durch den Senat). Wenn es aber um die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang geht, kommt die Verengung des Blicks auf ein konkret im Streit stehendes Fachsemester nicht in Betracht, zumal eine Überschreitung in einem Fachsemester durch eine Unterschreitung in einem anderen ausgeglichen werden könnte. Folglich kommt es weder auf die Zahl der Immatrikulationen noch auf die Zahl der Bewerbungen für das 2. Fachsemester zu den letzten beiden Zulassungsterminen an, so dass insbesondere auch aus diesem Grund der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag als unerheblich abzulehnen war. Stellt man auf die Einschreibungszahlen für das 1. Fachsemester zum WS 2016/2017 und zum WS 2017/2018 ab, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. nicht vor. Die Einschreibungszahl für das 1. Fachsemester in Zahnmedizin zum Wintersemester 2016/2017 lässt sich aus der in der Kapazitätsberechnung enthaltenen Tabelle zur Schwundberechnung ablesen. Danach ergeben sich für das 1. Semester bzw. Wintersemester 2016/2017 34 Anmeldungen (= Einschreibungen) gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl von 34 gemäß § 1 Abs. 2 ZulZVO vom 17. Juni 2016 (GVOBl. M-V, S. 507); die Einschreibungszahl für das 1. Fachsemester bzw. Wintersemester 2018 beträgt 35, während die Zulassungszahl mit 34 festgesetzt worden ist (§ 1 Abs. 2) ZulZVO vom 30. Juni 2017 (GVOBl. M-V, S. 175). Insoweit konnte nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. festgestellt werden, dass aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Selbst wenn man im Übrigen mit der Klägerin entgegen der vorstehenden Erwägungen auf das 2. Fachsemester abstellen wollte, wäre das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG M-V a. F. wohl zweifelhaft. Es käme dann nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. hinsichtlich der Prognosegrundlage zunächst auf die „Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen“ und hinsichtlich der Prognose auf „die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten“ an und nicht auf die Zahl der Bewerbungen. Folglich ist es zutreffend, wenn die Klägerin selbst in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen hat, § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG a. F. stelle nur auf die Zahl der Einschreibungen und nicht auf die Zahl der Bewerbungen ab. Auch aus diesem Grund war der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag als unerheblich abzulehnen. Auch die betreffende Einschreibungszahl für das 2. Fachsemester in Zahnmedizin zum Sommersemester 2017 lässt sich aus der in der Kapazitätsberechnung enthaltenen Tabelle zur Schwundberechnung ablesen. Danach ergeben sich für das 2. Semester 2017 bzw. Sommersemester 2017 34 Anmeldungen (= Einschreibungen) gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl von 29 gemäß § 3 Abs. 4 Buchst a) ZulZVO vom 17. Juni 2016 (GVOBl. M-V, S. 507); die Einschreibungszahl für das 2. Fachsemester 2018 bzw. Sommersemester 2018 beträgt 32, während die Zulassungszahl mit 30 festgesetzt worden ist (§ 3 Abs. 4 Buchst a) ZulZVO vom 30. Juni 2017 (GVOBl. M-V, S. 175). Die Zahl der Einschreibungen übertrifft im 2. Fachsemester 2017 bzw. Sommersemester 2017 die festgesetzte Zulassungszahl also um 5 Einschreibungen bzw. 17 % und könnte als erheblich zu betrachten sein, während die Zahl der Einschreibungen im 2. Fachsemester 2018 bzw. Sommersemester 2018 die festgesetzte Zulassungszahl um 2 Einschreibungen bzw. 6,7 % überstieg, was wohl nicht als erheblich betrachtet werden könnte. Selbst wenn man die Differenz für das Sommersemester 2018 für sich nicht als erheblich betrachten wollte, könnte dennoch mit Blick auf das kaum vorhersehbare Verhalten der Studierenden die Erwartung (= Prognose) noch vertretbar gewesen sein, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im Studiengang – erneut – erheblich übersteigen wird. (2) Selbst wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. nicht vorgelegen haben, führt indes lediglich zu der Schlussfolgerung, dass der Verordnungsgeber auf dieser rechtlichen Grundlage nicht zur Festsetzung einer Zulassungszahl für das 2. Fachsemester Zahnmedizin im Sommersemester 2018 verpflichtet gewesen ist bzw. eine solche nicht hat festsetzen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. eine entsprechende Zulassungszahl festsetzen wollte. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Festsetzung, da für diese – wie nachstehend ausgeführt – eine andere Rechtsgrundlage besteht. b) Die Festsetzung einer Kapazitätsobergrenze von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester bzw. Sommersemester 2019 gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018 auf der Grundlage von § 3 Abs. 1, 3 und Abs. 4 HZG M-V a. F. i. V. m. § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 und i. V. m. §§ 16, 22 KapVO ist rechtmäßig erfolgt. aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 ZulZVO M-V 2018 bestimmt, dass für die in den §§ 1 und 2 genannten Studiengänge Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum Weiterstudium im 2. oder in einem höheren Fachsemester nur im Rahmen freiwerdender Studienplätze bis zur Auffüllgrenze neu aufgenommen werden. Die Auffüllgrenze ist die Differenz zwischen der jeweiligen Kapazitätsobergrenze für das betreffende Fachsemester und der Zahl der Studienplätze, die von den immatrikulierten Studierenden bis zum letzten Stichtag der Rückmeldung in Anspruch genommen werden (Satz 2). § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 erfasst Studiengänge, in denen die Zulassungszahl für das 1. Semester in einem Studiengang unter Einbeziehung der Schwundquote erhöht worden ist, und bestimmt für diese im Sinne einer spezielleren Norm, dass dann die Zulassung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber höherer Semester bis zu der Aufnahmekapazität erfolgt, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester ergibt. Mit dieser Regelung wird ein Berechnungsmodus vorgegeben, um die Auffüllgrenze im Falle der Einbeziehung einer Schwundquote bei Berechnung der Zulassungszahlen für das 1. Semester ermitteln zu können. Da sich aus dem vorliegenden Kapazitätsbericht ergibt, dass die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Rostock unter Einbeziehung einer Schwundquote erhöht worden ist, liegen die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 vor, so dass der Verordnungsgeber eine Kapazitätsobergrenze bzw. Aufnahmekapazität festlegen musste, bis zu der die Zulassung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber höherer Semester erfolgt und die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester ergibt. Die vom Verordnungsgeber durch § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018 vorgenommene Bestimmung der Kapazitätsobergrenze von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 ist rechtmäßig. Die Art und Weise der gleichmäßigen Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester begegnet keinen rechtlichen Bedenken und genügt insbesondere den Anforderungen des Kapazitätsausschöpfungsgebotes. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, weder existiere eine rechnerische Ableitung bzw. nachvollziehbare Erläuterung der Kapazitätsobergrenze von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester aus der für das 1. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl bzw. Aufnahmekapazität von 38 Studienplätzen, noch sei verständlich, wie sich die weiteren Kapazitätsobergrenzen von 30 (4. Fachsemester), 29 (6. Fachsemester) und 25 (8. Fachsemester) herleiten und begründen ließen bzw. in welchem Verhältnis diese Zahlen zueinander stünden. Diese Kritik geht grundsätzlich fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kapazitätsobergrenze von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester gerade nicht aus der für das 1. Fachsemester unter Einbeziehung der Schwundquote festgesetzten Zulassungszahl bzw. Aufnahmekapazität von 38 Studienplätzen abgeleitet ist. Beide Zahlen stehen in keinem (unmittelbaren) rechnerischen Zusammenhang, so dass die Kritik der Klägerin ins Leere geht. Die Festsetzung der Kapazitätsobergrenze von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester beruht auf der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Verteilung des Schwundes, wie er sich aus der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 ergeben hat. Ausgangspunkt der Verteilung ist dafür die in der Kapazitätsberechnung ermittelte Kapazität von 31,0035 (Ap) und nicht das unter Einbeziehung der Schwundquote ermittelte Berechnungsergebnis mit Schwund von 37,0900 bzw. der daran anknüpfende kapazitätsfreundlich höhere Festsetzungsvorschlag der Hochschule von 38 Studienplätzen. Mit der schwundbedingten Erhöhung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger wird nach Maßgabe von § 16 KapVO bzw. § 3 Abs. 4 Satz 5 HZG M-V a. F. deren Verbleibeverhalten für die höheren Fachsemester prognostiziert und mit dem Ziel der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 HZG M-V a. F.) die Eingangskohorte der Studienanfänger von 31,0035 auf 37,0900 bzw. 38 vergrößert, also der Schwund mit dem Zahlenwert von rund 6 zu der Kapazität von 31,0035 (Ap) addiert. Folgerichtig muss auch die nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 vorzunehmende gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester zur Bestimmung der Kapazitätsobergrenze wie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für Studienanfänger durch eine Additionsoperation dergestalt vorgenommen werden, dass zu dem Wert von 31,0035 (Ap) der gleichmäßige Semesteranteil je höheres Fachsemester der im Studium fortschreitenden Eingangskohorte hinzuaddiert wird. Dieser Berechnungsmodus ist zwingend, da die Schwundberechnung nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung der Bestimmung der Größe der bestimmten bzw. konkreten Eingangskohorte der Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Wintersemester 2018/2019 dient (vgl. dazu, dass eine „Subtraktionsmethode verfehlt ist, OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 24). Die Schwundberechnung soll modellhaft das Verbleibeverhalten (nur) dieser konkreten Kohorte über die dem Wintersemester 2018/2019 für eben diese Kohorte nachfolgenden höheren Fachsemester abbilden. Daraus folgt zugleich, dass die vorzunehmende gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester zur Bestimmung der Kapazitätsobergrenze in den in den Folgejahren zu erlassenden Zulassungszahlenverordnungen für die voranschreitende Eingangskohorte des Wintersemesters 2018/2019 fortzuschreiben ist; die Eingangskohorte kann im Festsetzungszeitraum der Zulassungszahlenverordnung 2018 – Wintersemester 2018/2019 und Sommersemster 2019 – nur in das 1. und 2. Fachsemester voranschreiten und naturgemäß nicht in höhere Fachsemester. Damit ist unmittelbar bereits gesagt, dass die in der Zulassungszahlenverordnung 2018 festgelegten Kapazitätsobergrenzen für das 4., 6. und 8. Fachsemester entsprechende Fortschreibungen für Eingangskohorten aus den Vorjahren und entsprechend zeitlich gestaffelt der Festsetzungen der Zulassungszahlen für die Eingangskohorten nach Maßgabe der vorangegangenen Zulassungszahlenverordnungen 2015, 2016 und 2017 darstellen. Insofern liegt auch die Kritik der Klägerin neben der Sache, es sei nicht verständlich, wie sich die weiteren Kapazitätsobergrenzen von 30 (4. Fachsemester), 29 (6. Fachsemester) und 25 (8. Fachsemester) herleiten und begründen ließen bzw. in welchem Verhältnis diese Zahlen zueinander bzw. zu den Zulassungszahlen für das 1. und 2. Fachsemester stünden. Sie stehen schlicht in keinem „Verhältnis zueinander“. Die Fortschreibung der Kapazitätsobergrenze von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester im vorstehenden Sinne lässt sich in den Zulassungsverordnungen der Folgejahre ablesen; sie beträgt 33 für das 3. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) ZulZVO M-V 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 488), 33 für das 4. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2019, 33 für das 5. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) ZulZVO M-V 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 641), 33 für das 6. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2020, 33 für das 7. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 3 Buchst. a) ZulZVO M-V 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 1133), 33 für das 8. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2021 und 33 für das 9. Fachsemester gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2022 (GVOBl. M-V 2022, S. 315). Auch die im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Oktober 2024 enthaltene Tabelle (dort S. 7, im Tatbestand wiedergegeben) bildet die jeweilige Fortschreibung entsprechend ab (vgl. zum Ganzen bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 20 ff.). Daraus folgt ohne weiteres, dass der Verordnungsgeber auf jedes höhere Semester gleichmäßig ein Neuntel (nicht, wie die Klägerin zutreffend hinsichtlich der Berechnung in der Begründung des Beschlusses vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 22, kritisiert hat, ein Zehntel) des Schwundes gemäß Kapazitätsberechnung von rund sechs (kapazitätsfreundlich aufgerundet = 0,7) verteilt, zu der Studienanfängerkapazität von 31,0035 vor Schwund hinzuaddiert und dann offensichtlich nochmals kapazitätsfreundlich statt auf 32 sogar auf 33 Studienplätze aufgerundet hat. Letzteres begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG –, juris Rn. 22 ff.). Mit dieser Bestimmung der Kapazitätsobergrenze hat der Verordnungsgeber zusätzlich zu der zwecks erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität erfolgten schwundbedingten Erhöhung der Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 auf 38 Studienplätze für die höheren Fachsemester nochmals sichergestellt, dass selbst in Fällen größerer – unvorhergesehener bzw. größer als prognostizierter – Schwundereignisse die Zahl der Studierenden immer wieder auf 33 und damit über die errechnete Studienanfängerkapazität von 31,0035 der Kohorte hinausgehend erhöht werden kann. Insoweit ist gewährleistet, dass – bei entsprechendem Bewerberverhalten – in höheren Fachsemestern immer 33 Personen studieren können. Im Ergebnis führt die Einbeziehung bzw. Berücksichtigung des Verbleibeverhaltens der Studierenden in Gestalt des Schwundes so zu einer doppelten Absicherung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität im Verlauf des Studiums in höheren Fachsemestern bzw. Fortschreitens der Kohorte, einerseits durch die von vornherein vorgenommene Erhöhung der Zahl der im 1. Fachsemester zuzulassenden Studierenden, andererseits durch die über die höheren Fachsemester fortlaufende Möglichkeit, immer wieder auf 33 Studierende aufzufüllen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht gegen die Art und Weise der Festlegung der Kapazitätsobergrenze und insbesondere einer solchen bereits für das 2. Fachsemester auch schon mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Gesichtspunkt, dass der Festsetzung der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität zugrunde liegt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 KapVO, § 3 Abs. 3 Satz 2 HZG M-V a. F., Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Staatsvertrag 2016). Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass die Kapazitätsermittlung, -berechnung und -festsetzung die Aufnahmekapazität in einem Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im 1. Fachsemester betrifft: Zulassungszahl betreffend die Vergabe der Studienplätze für das 1. Fachsemester ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 HZG M-V a. F.). Insoweit ist die jährliche Aufnahmekapazität zwar Grundlage der Festlegung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für das 1. Fachsemester; dies besagt aber nichts darüber, wie die Kapazitätsobergrenze für das 2. Fachsemester zu bestimmen ist; soweit der Senat in seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – anderes vertreten hat, wird daran nicht festgehalten. Folgerichtig bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 ZulZVO M-V 2018, dass die Zulassungszahlen „für das erste Fachsemester festgesetzt“ werden. Die von der Klägerin verfolgte Vorstellung, das 2. Fachsemester sei bei der Verteilung des Schwundes nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 gewissermaßen „außen vor zu lassen“, ist mit der vorstehend erläuterten Systematik der gleichmäßigen semesterbezogenen Berücksichtigung bzw. Verteilung des Schwundes und der grundsätzlichen Methode der Schwundberechnung nicht vereinbar. Es gibt auch keine rechtliche Regelung, die die Berücksichtigung des 2. Fachsemesters bei der Verteilung des Schwundes ausschließen würde; derartiges gebietet im Übrigen auch nicht das Gebot der Ausschöpfung der Aufnahmekapazität. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die vorstehend erläuterte Systematik würde nicht berücksichtigen, dass Stellenveränderungen, insbesondere für die Lehre hinzukommende Planstellen, sich nicht in einer Vergrößerung der Kapazität bzw. Erhöhung der Kapazitätsobergrenze zu Gunsten der Studienbewerber auswirken könnten, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat schon keinen konkreten derartigen Sachverhalt beschrieben, der sich hinsichtlich der Kapazitätsobergrenze von 33 für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 in diesem Sinne hätte auswirken können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den vorstehend erläuterten „Sicherheitszuschlag“ zur gleichmäßigen Schwundverteilung, der insoweit geeignet ist, solche Veränderungen im Sinne eines „Puffers“ auffangen zu können. Im Übrigen besteht keine rechtliche Notwendigkeit, mit Blick auf den von der Klägerin beschriebenen Fall – zusätzlich zu derjenigen für das 1. Fachsemester – für jedes nachfolgende höhere Fachsemester, in das eine Kohorte vorrückt, eine neue Kapazitätsberechnung vornehmen zu müssen. Das gesetzlich bzw. verordnungsrechtlich normierte Modell der Kapazitätsermittlung sieht eine derartige nachträgliche Berücksichtigung der Veränderung von einzustellenden Parametern weder positiv durch Erhöhung der Kapazität noch negativ in Form einer Reduzierung vor. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2021 ausdrücklich vorgetragen hat, nach der von ihr für richtig gehaltenen Berechnungsart ergebe sich für das Studienjahr 2018/2019 im 2. Fachsemester eine Kapazität von 35,7374 Studienplätzen, so dass auch nach ihrem eigenen Vortrag mit Blick auf die erfolgten 37 kapazitätsverzehrenden Einschreibungen kein verfügbarer Studienplatz mehr frei gewesen wäre. bb) Soweit die Klägerin „hilfsweise“ das Berechnungsergebnis Ap von 31,0035 in Frage stellt, indem sie geltend macht, nach dem Kapazitätsbericht werde der CNW von 7,8 überschritten, so dass der CAp auch als überhöht anzusehen und zumindest proportional mit der Folge zu kürzen sei, dass die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29. Januar 2024 – 7 CE 23.10006 – (juris, Rn. 8) ausgeführt, „dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2022 – 7 CE 21.10056 u.a. – BeckRS 2022, 939 Rn. 15; B.v. 9.8.2021 – 7 CE 21.10004 u.a. – BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020,14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. – juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 u.a. – juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 – Vf. 14-VI-19 – juris Rn. 36; E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – BayVBl 2021,658 Rn. 35). Eine faktische Überschreitung des normativ festgesetzten Curricularnormwerts führt im gerichtlichen Verfahren nicht zur proportionalen Kürzung von Eigen- und Fremdanteil, solange in die Kapazitätsberechnung kein über dieser Schwelle liegender Curricularwert eingeht oder der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020, 14846 Rn. 11).“ Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an; Anhaltspunkte für eine manipulativ kapazitätsverknappende Aufteilung des CNW oder eine anderweitig willkürliche oder missbräuchliche Vorgehensweise bei der Kapazitätsberechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 NB 336/15 –, juris Rn. 5 ff., insbesondere auch zur Zugrundelegung des Beispielstudienplans; OVG Münster, Beschluss vom 25. September 2020 – 13 C 3/20 –, juris Rn. 31 ff.). Legt man im Übrigen die Berechnungsmethode der Klägerin gemäß deren Schriftsatz vom 14. Februar 2021 (S. 33 f., dort für das Wintersemester 2017/2018) zugrunde, ergäbe sich folgende Rechnung: 95,0164 (Sb) * 2 = 190,0328 190,0328 : 5,9760 (gestauchter CAp) = 31,799 (Ap) 31,799 (Ap) : 0,8359 (Schwundausgleichsfaktor) = 38,04 (Kapazität 1. FS) Folglich wäre die so berechnete Kapazität nicht höher als die für das 1. Fachsemester festgesetzte Kapazität von 38 Studienplätzen. cc) Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung des Abzugs des Personalbedarfs für Krankenversorgung in der Kapazitätsberechnung die Frage etwaiger vom Lehrpersonal geleisteter kapazitätsrelevanter Überstunden angesprochen worden ist, ist zum einen von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erläutert worden, es habe keine kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Überstunden gegeben, anderenfalls wären sie in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden, was zum anderen damit übereinstimmt, dass unter Ziffer 6.2 der Kapazitätsberechnung die Stellenäquivalente aus Überstunden mit 0 ausgewiesen worden sind. Zu den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erhobenen Rügen hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/19 OVG – (juris Rn. 31) – woran festzuhalten ist – ausgeführt: „Schon deshalb kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu der für die kritisierte Sichtweise des Verwaltungsgerichts vermuteten Ursache einer aus ihrer Sicht verfehlten Berücksichtigung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung nicht an. Zudem ist diese Vermutung ersichtlich spekulativ bzw. mit Blick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfehlt. Die Antragstellerin meint, die verwaltungsgerichtliche Annahme eines Lehrangebots von 83 SWS gegenüber im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 95,0164 SWS „dürfte“ auf dem Personalbedarf für die Krankenversorgung beruhen. Aus dem Kapazitätsbericht ergibt sich jedoch, dass unter Ziffer 3.1 die Summe des Lehrdeputats mit 83 SWS angegeben wird. Dieser Wert ist dann unter Ziffer 3.2 Eingabegröße für die Berechnung des durchschnittlichen Lehrdeputats (5,6271 SWS). Unter Einstellung genau dieses durchschnittlichen Lehrdeputats erfolgt dann unter Ziffer 6.2 die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots mit Sb = 95,0164 als Ergebnis, also des von der Antragstellerin in Bezug genommenen weiteren Wertes. Daraus wird deutlich, dass die von Antragstellerseite angesprochenen Werte von 83 SWS einerseits und 95,0164 SWS andererseits jeweils für einen anderen Gegenstand stehen und sich nicht widersprechen, sondern jeweils als unterschiedliche Teilergebnisse in dieselbe Berechnung eingebettet sind. Ein Fehler der Kapazitätsberechnung liegt jedenfalls insoweit offensichtlich nicht vor. Unsubstantiierte „Zweifel“ daran, ob die „aus Erträgen finanzierten Stellen“ überhaupt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) Satz 2 KapVO in Abzug gebracht werden dürfen, vermögen ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen und sind nicht geeignet, weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts auszulösen. Der weitere Vortrag im Schriftsatz vom 17. Januar 2020 von Seite 2 (drittletzter Absatz) ist bis Seite 4 (vorletzter Absatz) identisch mit der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019; dies gilt im Wesentlichen auch für das weitere Vorbringen, kleinere Unterschiede (z. B. zur Situation in Mecklenburg-Vorpommern, S. 10, beim „Fazit“ auf Seite 15) fallen hier jedenfalls nicht ins Gewicht. Insoweit wird deshalb auf die obigen Ausführungen zur Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2019 verwiesen. Soweit die Antragstellerin anknüpfend an ihren Vortrag einen „Sicherheitszuschlag“ fordert, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Jedenfalls wirkt sich die erfolgte Überbuchung faktisch bereits wie der geforderte „Sicherheitszuschlag“ aus.“ Soweit die Klägerin rügt, dass 10,9 Stellen für Krankenversorgung eingestellt sind, fließt dieser Wert nicht vollständig in die Berechnung ein, sondern nur in Höhe des erforderlichen Personalbedarfs von 8,7645. Dies zeigt der Abzug im Kapazitätsbericht unter Ziffer 6.2. Ihre zum Krankenversorgungsabzug gemachten Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Februar 2021 hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Bezug genommen. Sie enthalten zudem keine konkret auf die Kapazitätsberechnung der Universität Rostock zielenden Rügen, sondern erschöpfen sich in der – eher rechtspolitischen – Forderung, verschiedene Parameter, die Wissenschaftsverwaltung ihren Berechnungen seit Jahrzehnten ungeprüft zugrunde lege, seien von Verfassungs wegen einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dieser Vortrag gibt dem Senat keine Veranlassung, eine höhere Ausbildungskapazität anzunehmen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 21. März 2017 – 2 A 308/16.NC –, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 9 C 59/24 –, juris Rn. 52 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Kostenentscheidung im Beschluss vom 29. Mai 2024 – 1 LZ 102/21 OVG – betreffend den erfolglosen Zulassungsantrag der Klägerin. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war im Hinblick auf die Kostentragungspflicht der Klägerin nicht veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Zulassung zum 4., hilfsweise zum 2. Fachsemester, im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 an der Universität Rostock begehrt. Nach Klageabweisung hinsichtlich ihres Begehrens auf Zulassung zum 4. Fachsemester und Verwerfung ihres dagegen gerichteten Zulassungsantrags ist Gegenstand des zugelassenen Berufungsverfahrens der Beklagten noch das Begehren der Klägerin auf Zulassung zum 2. Fachsemester, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Die am 22. Dezember 1978 geborene Klägerin hatte seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität Hamburg Zahnmedizin studiert und dort am 23. April 2012 die Naturwissenschaftliche Vorprüfung für Zahnärzte mit dem Gesamtergebnis „befriedigend" bestanden. An folgenden Lehrveranstaltungen hatte sie mit Erfolg teilgenommen: - Kurs Medizinische Terminologie (Wintersemester 2009/2010), - Praktikum der Technischen Propädeutik (Wintersemester 2009/2010), - Physikalisches Praktikum für Studierende der Zahnmedizin (Wintersemester 2009/2010), - Praktikum Phantomkurs der Zahnersatzkunde I (Sommersemester 2010), - Praktikum Phantomkurs der Zahnersatzkunde II (Wintersemester 2011/2012), - Anatomische Präparierübungen (Wintersemester 2010/2011). Die Klägerin legte dazu bzw. zu ihrem Studium in Hamburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald zum Az. 2 B 667/19 HGW Belege vor. Nach aktueller Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfolgte zum 1. Oktober 2010 ihre Exmatrikulation an der Universität Hamburg. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Universität Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg, der Hochschule Wismar und der Hochschule Stralsund für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 (ZulZVO M-V 2018) vom 23. Juli 2018 (GVOBl. M-V 2018, S. 259) in der Fassung der – nicht die folgende Festsetzung betreffenden – Ersten Verordnung zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung vom 31. Januar 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 78) wurden in § 3 Abs. 4 a) ZulZVO M-V folgende Kapazitätsobergrenzen für höhere Fachsemester (FS) festgesetzt: 2. FS 4. FS 6. FS 8. FS 33 30 29 25 Die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/2019 wurde auf 38 festgesetzt. Sie beruhte auf dem Kapazitätsbericht der Universität Rostock vom 28. März 2018 für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 (Kapazitätsbericht WS 2018/2019) und der darin enthaltenen Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß Kapazitätsverordnung für die Lehreinheit Zahnmedizin, in deren Ergebnis der Festsetzungsvorschlag der Hochschule gemäß § 4 KapVO 38 Studienplätze lautete. Das Berechnungsergebnis nach dem 2. Abschnitt KapVO (Ap) betrug dabei 31,0035 Studienplätze, unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,8359 37,0900 Studienplätze. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kapazitätsberichts vom 28. März 2018 verwiesen. Den auf eine Zulassung im 4., hilfsweise 2. Fachsemester an die Beklagte gerichteten Zulassungsantrag der Klägerin vom 14. Januar 2019 lehnte die Beklagte für das 4. Fachsemester mit Bescheid vom 11. März 2019 ab. Der Bescheid wies u. a. darauf hin, dass die Klägerin bereits 20 Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert gewesen sei, und beschränkt sich auf eine Ablehnung der Zulassung zum 4. Fachsemester. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019 – auch hinsichtlich einer Zulassung ins 2. Fachsemester – zurückwies. Letzterer wurde der Klägerin am 2. Mai 2019 zugestellt. Mit Stand vom 2. Mai 2019 waren im 2. Fachsemester 37 Studierende immatrikuliert. Die Klägerin hat am 3. Juni 2019 (Montag) Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, mit den festgesetzten Zulassungszahlen sei weder die Kapazität für das 4. noch die für das 2. Fachsemester erschöpft. Zum Kapazitätsbericht WS 2018/2019 sei der CAp von 6,1294 anzuzweifeln. Auf Seite 2 des Berichts finde sich nur eine Aufteilung des CNW von 7,8 auf die Lehreinheiten, aus der aber nicht ersichtlich sei, wie sich der CAp ergebe. Die von der Beklagten vorgelegte Berechnung sei nicht zutreffend, was die Klägerin näher ausgeführt hat. Unter Zugrundelegung des Studienplans (Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der Universität Rostock vom 6. September 2013) ergebe sich bei einem proportional gestauchten CAp im Wintersemester 2017/2018 eine Aufnahmekapazität vor Schwund von 30,0152 und geteilt durch den Schwundfaktor von 34,9746 Studienplätze für das 1. Fachsemester, so dass im 4. Fachsemester im Sommersemester 2019 die Kapazitätsobergrenze nicht bei 30, sondern bei 31 bzw. 31,6683 liege. Die Beklagte – so die Klägerin – behaupte, es gebe 10,9 Stellen ohne Lehrverpflichtung mit KV-Aufgaben, obwohl der Personalbedarf für die Krankenversorgung nur 8,7645 betragen solle. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass alle 10,9 Planstellen ohne Lehrverpflichtung tatsächlich keine Lehrverpflichtung hätten. Aus den Erläuterungen zum Kapazitätsbericht ergebe sich, dass es 8 VK Krankenversorgung regelhafter Personalstärke der Zahnklinik und zusätzlich 2,9 VK gebe, die als „aus Erträgen finanzierte Stellen“ bezeichnet würden. Zweifelhaft sei, ob Letztere überhaupt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) Satz 2 KapVO in Abzug gebracht werden dürften. Die Regelung des Krankenversorgungsabzuges in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO habe nur vorübergehender Natur sein sollen. Der Verordnungsgeber habe insoweit mit Blick auf die Parameter für den Krankenversorgungsabzug eine Beobachtungspflicht. Er sei verpflichtet, nach dem Erlass von Rechtsvorschriften regelmäßig zu überprüfen, ob er diese Regelung aufrechterhalten könne oder ob aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Modifizierung vorgenommen werden müsse. Letztendlich stelle sich die Frage der Vergleichbarkeit des Krankenversorgungsabzuges in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin. Bei einer Betrachtung der Kapazitätsberechnungen im Studiengang Humanmedizin falle auf, dass sich der Krankenversorgungsabzug (stationär und ambulant) häufig auf lediglich 10 % des Bruttolehrdeputats belaufe. Hingegen betrage der Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin (stationär und ambulant) erheblich über 30 %. Es gebe keinen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung. Der Studiengang Tiermedizin könne hiermit nur beschränkt verglichen werden. Der Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 % gemäß § 9 Abs. 4 KapVO beziehe sich nur auf diejenigen Stellen, die tatsächlich in die Krankenversorgung der Tiere involviert seien. Erfahrungsgemäß seien dies allenfalls 2/3 aller Stellen. Würde man den Krankenversorgungsabzug auf alle Stellen umrechnen, so ergäbe sich in der Tiermedizin ein Krankenversorgungsabzug in Höhe von rund 20 %. Auch dieser Krankenversorgungsabzug sei damit wesentlich niedriger als der Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin. Da der Verordnungsgeber seine Beobachtungspflicht entweder jahrelang vernachlässigt habe oder sich unwillig zeige, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen, habe dies zur Folge, dass der Parameter für den Krankenversorgungsabzug im Studiengang Zahnmedizin durch die Verwaltungsgerichte zu substituieren oder ein – ggfs. zu diskutierender – Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen sei. Die Festsetzung des Lehrdeputates von 4 SWS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter korrespondiere in den medizinischen Fächern mit der ärztlichen und wissenschaftlichen Weiterbildung, für die ein mehr oder weniger bestimmtes zeitliches Budget zur Verfügung stehe. Konsequenterweise dürfe man demzufolge für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen Krankenversorgungsabzug in Ansatz bringen. Die im Studiengang Zahnmedizin erfolgende Berechnung des Krankenversorgungsabzugs in einem „Mischsystem“, bei dem der stationäre Krankenversorgungsabzug in einem linearen Abzugsverfahren ermittelt werde, während der ambulante Krankenversorgungsabzug auf der Basis einer pauschalen Minderung des Lehrdeputates erfolge, sei ein Systembruch, für den es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund gebe. Im öffentlichen Dienst sei in den letzten Jahren die Wochenarbeitszeit nicht unerheblich erhöht worden. Das gelte sowohl für Beamte als auch für Angestellte. Zudem seien auch die Überstunden, die in der Krankenversorgung anfielen, vorab in SWS umzurechnen und beim Krankenversorgungsabzug wieder abzuziehen. Beim Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung sei allenfalls ein Abzug in Höhe von einer Stelle je 8,0 (und nicht 7,2) tagesbelegte Betten vorzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 11. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zum Studium im Studiengang Zahnmedizin im 4. Fachsemester (hilfsweise im 2. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen und die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Curricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) betrage 6,1294. Die Universitätsmedizin Rostock setze exakt den Beispielstudienplan Zahnmedizin um. Der nach dem Beispielstudienplan berechnete Curricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin CAp betrage 6,1482. Durch zulassungsfreundliche Rundungen bei der Berechnung sei die Universität Rostock auf den zulassungsfreundlicheren Wert von 6,1294 gekommen. Die Curricularanteile der Fremdanteile von insgesamt 1,6916 ergäben sich aus dem Beispielsstundenplan. Die Berechnungen dazu könnten nicht vorgelegt werden, weil sie nicht mehr existierten. Der Studiengang Zahnmedizin der Universität Rostock sei 1997 geschlossen und 2002 wiedereröffnet worden. Bei der Berechnung der Kapazität nach Wiedereröffnung des Studiengangs seien die vor der Schließung des Studiengangs berechneten Curricularanteile der Fremdanteile übernommen worden. Zudem sei die Kapazität mit dem Curricularnormwert von 7,8 berechnet worden. Die Berechnung der Kapazität mit dem sich bei Addition des Curricularanteils der Fremdanteile von 1,6916 mit dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin von 6,1294 ergebenden Curricularnormwert von 7,821 würde sich kapazitätsvermindernd auswirken. Für die Stellen ohne Lehrverpflichtung einschließlich der aus Erträgen finanzierten zusätzlichen Stellen sei das – hypothetische – Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnungen eingestellt worden, soweit das – hypothetische – Lehrdeputat der Stellen ohne Lehrverpflichtung den Krankenversorgungsabzug übersteige. Der Gesetzgeber habe seine Beobachtungs- und Nachprüfungspflicht wahrgenommen. Das zeige die Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung vom 8. Juli 2019. Bei ihren Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Krankenversorgungsabzugs übersehe die Klägerin, dass der Krankenversorgungsabzug an der Universitätsmedizin Rostock komplett durch Ärzte abgedeckt werde, die auf Stellen zur Krankenversorgung (ohne Lehrverpflichtung) beschäftigt würden und nicht auf Stellen für Forschung und Lehre. Die Festsetzung von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 nach 38 Studienplätzen für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/2019 sei richtig und beruhe auf der gleichmäßigen Verteilung des Schwundes nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018, die nicht nach der Subtraktionsmethode ausgehend von der für das 1. Fachsemester festgesetzten um den Schwund erhöhten Kapazität – hier 38 – vorzunehmen sei, sondern ausgehend von der Kapazität ohne Erhöhung um den Schwund – hier 31 – durch Addition des Schwundes. Mit Urteil vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zum Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen. Soweit der Bescheid vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 dem entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht ihn aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf eine Zulassung zum Studium im Studiengang Zahnmedizin im 4. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019, wohl aber im 2. Fachsemester. Es könne dahingestellt bleiben, ob es schon an einem verfügbaren Studienplatz im Sinne von § 5 Abs. 1 HZG M-V in der bis zum 6. November 2019 geltenden Fassung (HZG M-V a. F.) fehle, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im 4. Fachsemester nicht vorlägen. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Zulassung zum Studium im Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019, denn für dieses Fachsemester sei die Kapazität noch nicht erschöpft. Es fehle damit nicht an einem verfügbaren Studienplatz im Sinne von § 5 Abs. 1 HZG M-V a. F. Entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 HZG M-V a. F. seien hier mit der Zulassungszahlenverordnung vom 23. Juli 2018 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt worden. Der gesetzlichen Vorgabe folgend, wonach die Zulassungszahl die von der Hochschule in dem Studiengang höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber bestimme, regele § 3 Abs. 1 Satz 1 ZulZVO M-V 2018, dass zum Weiterstudium im 2. oder in einem höheren Fachsemester Studienbewerber nur im Rahmen freiwerdender Studienplätze bis zur Auffüllgrenze neu aufgenommen werden. Die Auffüllgrenze sei die Differenz zwischen der jeweiligen Kapazitätsobergrenze für das betreffende Fachsemester und der Zahl der Studienplätze, die von den immatrikulierten Studierenden bis zum letzten Stichtag der Rückmeldung in Anspruch genommen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZulZVO M-V 2018). Hier bliebe bei einer Zulassungszahl von 33 und 37 Rückmeldungen an sich keine Differenz. Jedoch sei die Festsetzung der Zulassungszahl für dieses Fachsemester auf 33 (§ 3 Abs. 4 Buchst. a. ZulZVO M-V 2018) zu beanstanden. Sie hätte 38 betragen müssen. Gemäß § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz ZulZVO M-V 2018 würden für die nachfolgenden Studiengänge für das Sommersemester Kapazitätsobergrenzen für die höheren Fachsemester festgesetzt. Dabei sei zu beachten, dass Studienanfänger/innen im Sommersemester in diesem Studiengang an der Universität Rostock nicht aufgenommen würden und die Zulassungszahl als die Zahl der höchstens aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger für das Wintersemester und das Sommersemester auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt werde (§ 1 Abs. 1 ZulZVO M-V). Daraus folge nach Maßgabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 –, dass mit der (jährlichen) Zulassungszahl zugleich für das Sommersemester eine entsprechende Ausbildungskapazität bzw. Kapazitätsobergrenze festgesetzt sei. Die Zulassungszahl zum Wintersemester 2018/2019 habe für das erste Semester 38 (§ 1 Abs. 2 ZulZVO M-V) betragen, für das Sommersemester 2019 jedoch nur 33 (§ 3 Abs. 4 Buchst. a. ZulZVO M-V). Dabei könne es sich nur um ein Versehen handeln. Bei 37 Rückmeldungen verbliebe damit für die Klägerin schon innerhalb der Kapazität ein Studienplatz. Gegen das ihr am 18. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 18. Januar 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 7. August 2021 begründet. Am 7. August 2021 hat die Klägerseite zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Gegen das ihr am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 21. Januar 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 22. Februar 2021, einem Montag, begründet. Mit Beschluss vom 29. Mai 2024 – 1 LZ 102/21 OVG – hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt und ihren Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – insoweit zugelassen, als die Beklagte darin verpflichtet wurde, die Klägerin zum Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen, und der Bescheid vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 insoweit aufgehoben wurde. Der Beschluss ist der Beklagten am 4. Juni 2024 zugestellt worden. Am 15. Juni 2024 hat sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, die vom Vorsitzenden antragsgemäß bis zum 15. August 2024 verlängert worden ist. Trotz eines weiteren Verlängerungsantrags ist die Berufungsbegründung samt Antragsstellung am 15. August 2024 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klägerin nicht zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen. Im Sommersemester 2019 seien an der Universität Rostock im 2. Fachsemester Zahnmedizin bei einer nach § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018 festgesetzten Kapazität von 33 Studienplätzen 37 Studierende zugelassen gewesen.Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zulassungszahl hätte auf 38 festgesetzt und der damit innerhalb der Kapazität verbliebene Studienplatz hätte an die Klägerin vergeben werden müssen, sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester Zahnmedizin des Wintersemesters 2018/2019 unter Einbeziehung der Schwundquote auf 38 Studienplätze erhöht worden sei, sodass sich die Aufnahmekapazität für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 durch die gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf die höheren Semester ergebe. Die gleichmäßige Verteilung des Schwundes nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 sei ausgehend von der Kapazität ohne Erhöhung um den Schwund – hier 31 – durch Addition des Schwundes vorzunehmen. Die so vorgenommene gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf die höheren Fachsemester führe zu einer Kapazität von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester Zahnmedizin im Sommersemester 2019. Von diesem Grundverständnis gehe auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/10 OVG – aus. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – sei nicht einschlägig. Die Curricularanteile der Fremdanteile würden 1,6916 betragen und sich aus dem vorgelegten Beispielsstudienplan ergeben. In dem Beispielsstudienplan seien im Vorklinischen Studienteil das Lehrangebot in der Lehreinheit Naturwissenschaften mit 0,2666 und das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 0,8666 ausgewiesen worden. Im Klinischen Studienteil seien das Lehrangebot in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin mit 0,3000 und das Lehrangebot in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin mit 0,2584 ausgewiesen worden. Das ergebe in der Addition den Fremdanteil von 1,6916. Es sei richtig, dass bei der Berechnung des Fremdanteils des Curricularnormwertes von 1,6916 die Vorlesungen der Humanmedizin, die die Studierenden der Zahnmedizin gemeinsam mit den Studierenden der Humanmedizin besuchten, nicht berücksichtigt worden seien. Die Berücksichtigung dieser Veranstaltungen bei der Berechnung sei nach dem verbindlichen Beispielstudienplan nicht vorgesehen. Soweit der Beklagten bekannt, würden diese Veranstaltungen bei der Berechnung der Kapazität des Studiengangs Zahnmedizin an sämtlichen Hochschulen bundesweit nicht berücksichtigt. Diese – dem Beispielstudienplan folgende – Vorgehensweise liege jedenfalls auch im zulässigen Organisationsermessen der Hochschule, die dadurch die Einhaltung des Curricularnormwertes sichergestellt habe. So habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2021 – 2 NB 111/21 – die gezielte Nichtberücksichtigung eines Imports an Lehrleistungen aus einer fremden Lehreinheit gebilligt, weil die Hochschule damit die Einhaltung des Curricularnormwertes der importierenden Lehreinheit sichergestellt habe, so dass ein überhöhter Ansatz der Lehrnachfrage habe ausgeschlossen werden können. Nicht anders liege der Fall hier. Der Curricularnormwert von 7,8 sei eine gesetzte Norm, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet worden sei, und keine nachvollziehbare Rechengröße. Die Universität Rostock habe sich bei der Umsetzung des – verbindlichen – Beispielsstundenplans im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums für Lehre und Studium gehalten. Eine manipulative, willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Kapazitätsverknappung liege nicht vor. Deshalb komme die von der Klägerin begehrte proportionale Kürzung des Eigen- und Fremdanteils des Curricularnormwertes nicht in Betracht. Die Beklagte beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – Az. 2 A 858/19 HGW – in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Zulassungszahlenverordnung 2018 sei aufgrund von § 3 Abs. 1 HZG M-V a. F. erlassen worden. Dieser habe vorgesehen, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogenen Studiengänge nach Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages (StV) und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung festsetze. Eine ZVS habe es 2018/2019 schon lange nicht mehr gegeben. Auch wenn nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 StV a. F. Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle auf die Stiftung für Hochschulzulassung übergegangen seien, sei es für eine wirksame Ermächtigungsgrundlage erforderlich gewesen, dass in § 3 Abs. 1 HZG a. F. anstelle der Zentralstelle die Stiftung für Hochschulzulassung bezüglich der in deren zentrales Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, zu denen der Studiengang Zahnmedizin gehöre, genannt werde. Mangels ausreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage sei die gesamte Zulassungszahlenverordnung 2018 als unwirksam anzusehen.Hinzu komme, dass es für die Frage, wie Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern festzusetzen seien, keinerlei Vorgaben des Gesetzgebers gebe. Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. ergebe sich nur, wann in höheren Fachsemestern eines Studiengangs Zulassungszahlen festgesetzt werden müssen, aber nicht, wie diese dann zu ermitteln seien. § 5 HZG M-V a. F. regele nur das Vergabeverfahren für höhere Fachsemester, wenn es eine Zulassungsbeschränkung gebe. § 3 HZG M-V a. F. bestimme mit Blick auf die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht in der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verfassung M-V gebotenen Weise das Ausmaß der Ermächtigung. Nur Inhalt und ggfs. auch noch Zweck der Ermächtigung würden sich aus § 3 Abs. 2 HZG M-V a. F. erschließen. Da das Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müsse, hätte der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen dazu, wie Zulassungszahlen für höhere Fachsemester zu ermitteln seien, selbst festlegen müssen. Die Art und Weise, wie Zulassungszahlen für höhere Fachsemester zu ermitteln seien, sei einer genaueren begrifflichen Umschreibung durchaus zugänglich. Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester griffen intensiv in das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte ein, so dass der Gesetzgeber gehalten sei, zumindest die Grundzüge der Ermittlung selbst festzulegen. Dem genüge die pauschale Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HZG M-V a. F. nicht, zumal auch § 22 KapVO keinerlei Vorgaben mache und § 16 KapVO sich nur auf die Studienanfängerzahl beziehe (nicht auf höhere Fachsemester), wobei auch insoweit das Berechnungsverfahren zur Schwundquote selbst nicht normiert sei. Aufgrund der Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen im 2. Fachsemester im Sommersemester 2017 – 34 nach der „Berechnung der Schwundquote für die Lehreinheit Zahnmedizin nach dem Hamburger Modell für den Berechnungszeitraum WS 2018/19, SS 2019“, nach Blatt 8 in der Kapazitätsberechnung – und im Sommersemester 2018 – im Wintersemester 2017/2018 habe es im 1. Fachsemester nur 35 Studierende gegeben, die sich zum Sommersemester 2018 nicht vermehrt haben dürften – sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studenten im 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 die Zahl der verfügbaren Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG M-V a. F. erheblich übersteigen werde, so dass bereits aus diesem Grunde die Festsetzung einer Zulassungszahl oder Kapazitätsobergrenze für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 rechtswidrig gewesen sei. § 3 Abs. 2 Satz 1 HZG a. F. stelle nur auf die Zahl der Einschreibungen und nicht auf die Zahl der Bewerbungen ab.Während § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HZG a. F. sich nunmehr in § 3 Abs. 1 HZG M-V vom 22. Oktober 2019 (nicht: 2010) wiederfänden, sei § 3 Abs. 2 Satz 3 HZG M-V a. F. ohne weitere Begründung nicht übernommen worden. § 3 Abs. 2 Satz 3 HZG M-V a. F. habe im Vorfeld der jeweiligen Entscheidung eine Unterrichtung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses vorgesehen. Eine solche habe es vor dem Erlass der Zulassungszahlenverordnung vom 23. Juli 2018 nicht gegeben, so dass die Festsetzung einer Zulassungszahl für das 2. Fachsemester auch unter diesem Gesichtspunkt als nichtig anzusehen sei.Die Kapazitätsobergrenze für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZulZVO M-V 2018 habe im Übrigen mindestens bei 38 gelegen. Da allenfalls 37 Studienplätze von immatrikulierten Studierenden bis zum letzten Stichtag der Rückmeldung für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 in Anspruch genommen worden seien, betrage die Kapazität bis zur Auffüllgrenze mindestens 1; dieser freie Studienplatz sei der Klägerin zuzuweisen, da es keine anderen Bewerber (mehr) gebe.Die in § 1 Abs. 2 der ZulZVO M-V 2018 festgesetzte Zulassungszahl von 38 für das 1. Fachsemester des Wintersemesters 2018/2019 stelle die für das gesamte Studienjahr 2018/2019 vorhandene Kapazität dar, die auch für das Sommersemester 2019 maßgeblich sei, so dass die Festsetzung von nur 33 für das 2. Fachsemester in § 3 Abs. 4 Buchst. a) ZulZVO M-V 2018 als nichtig anzusehen sei. Der Festsetzung der Zulassungszahl liege nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HZG M-V a. F. (nunmehr § 3 Abs. 2 Satz 2 HZG M-V), § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO und Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des damals geltenden Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (nunmehr Art. 6 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung) die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Die jährliche Aufnahmekapazität werde nach § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liege, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Der Berechnungszeitraum umfasse das ganze Studienjahr, das herkömmlich das Wintersemester und das nachfolgende Sommersemester umfasse. Die Universität Rostock habe daher in ihrem „Kapazitätsbericht für das WS 2018/2019 bzw. SS 2019 für die Universitätsmedizin Rostock“ mit dem Berechnungsstichtag 2. Februar 2018 als Berechnungszeitraum zutreffend „WS 2018/2019, SS 2019“ angegeben, so dass das Sommersemester 2019 Bestandteil des Berechnungszeitraums sei. Eine Reduzierung der jährlichen Aufnahmekapazität für das 2. Fachsemester in einem Sommersemester, das Bestandteil des Berechnungszeitraumes sei, sei unzulässig. Auch für das Sommersemester 2019 hätte die Zulassungszahl mindestens auf 38 festgesetzt werden müssen. Reduzierungen der Aufnahmekapazität infolge des Schwundes seien systematisch erst ab dem 3. Fachsemester zulässig. Soweit in § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V 2018 vorgesehen sei, dass wenn die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester in einem Studiengang unter Einbeziehung der Schwundquote erhöht worden sei, die Zulassung für Studienbewerberinnen und Studienbewerber höherer Semester bis zu der Aufnahmekapazität erfolge, die sich bei gleichmäßiger Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester ergebe, sei diese Regelung auf die Zulassungszahl für das 2. Fachsemester nicht anzuwenden. Da der Berechnungszeitraum das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 umfasse, könne es keine unterschiedlich hohen Zulassungszahlen oder Kapazitätsobergrenzen für das 1. und das nachfolgende 2. Fachsemester geben. Nach § 22 KapVO gelte diese Verordnung auch für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Nirgendwo in der KapVO sei vorgesehen, dass für höhere Fachsemester die Zulassungszahlen anders festzusetzen seien. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe daher zutreffend im Beschluss vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – entschieden, dass bei Studiengängen, in denen Studienanfänger nur zum Wintersemester aufgenommen werden, die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität angebe und damit zugleich für das Sommersemester eine entsprechende Ausbildungskapazität bzw. Kapazitätsobergrenze festgesetzt sei. Hilfsweise mache die Klägerin geltend, mit Blick auf den im Kapazitätsbericht erfolgten Festsetzungsvorschlag der Hochschule von 38 Studienplätzen lege die Beklagte nicht dar, wie eine Addition des Schwundes dazu führen solle, dass es 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2019 geben solle, jegliche rechnerische Ableitung fehle. Eine gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester könne mit 33 im 2. Fachsemester, 30 im 4. Fachsemester, 29 im 6. Fachsemester und 25 im 8. Fachsemester nicht erfolgt sein (gleiches gelte für das Sommersemester 2018 mit 30 im 2. Fachsemester, 29 im 4. Fachsemester, 25 im 6. Fachsemester und 24 im 8. Fachsemester nach § 3 Abs. 4 Buchst. a) der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg und der Hochschule Stralsund für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 vom 30. Juni 2017), da die Abstände zwischen diesen Zahlen nicht gleichmäßig seien. Die zahnärztliche Ausbildung umfasse nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ZAppO a. F. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern. Dementsprechend müsste der Schwund bis einschließlich des 10. Fachsemesters verteilt werden. Hinsichtlich der Universität Greifswald werde dieses in § 3 Abs. 3 Buchst. c) und d) ZulZVO M-V 2018 auch genannt, wobei diese für alle höheren Fachsemester, für die eine Kapazitätsobergrenze festgesetzt worden, 42 betrage. Aus der von der Klägerin vorgenommenen nachfolgenden Auswertung der Zulassungszahlenverordnungen für die Zeit vom Wintersemester 2015/2016 bis zum Sommersemester 2025 ergebe sich, dass nur bezüglich des 2. Fachsemesters eine Reduzierung der Zulassungszahl gegenüber dem vorangegangenem 1. Fachsemester erfolge, die auch unterschiedlich stark ausfalle, ab dem 3. Fachsemester aber die Zulassungszahl in der jeweiligen Kohorte stets gleichbleibe: Eine gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf einzelne höhere Semester sei damit nicht erfolgt, so dass die Kapazitätsobergrenze von 33 als unwirksam anzusehen sei. Ganz hilfsweise gelte, dass die Aufnahmekapazität Ap vor Schwund von 31,0035 zu niedrig ermittelt worden sei. Insoweit nehme die Klägerin Bezug auf ihre Ausführungen in der Begründung vom 14. Februar 2021 zum Berufungszulassungsantrag bezüglich des 4. Fachsemesters ab S. 21. Da die Berechnungen für den CAq von 1,6916 (Fremdanteile) nicht mehr vorgelegt werden könnten, sei auch der CAp von 6,1294 nicht zutreffend, da nicht auszuschließen sei, dass der CAq in Wirklichkeit noch höher anzusetzen sei. In jedem Fall werde der CNW von 7,8 überschritten, so dass der CAp auch als überhöht anzusehen und zumindest proportional zu kürzen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Greifswald zum Az. 2 B 667/19 HGW und die Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts zum Az. 3 M 409/19 OVG verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.