Urteil
1 LB 377/24 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0402.1LB377.24OVG.00
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Leitsätze
1. Von einer Vollzeitbeschäftigung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG (juris: RuStAG) ist auszugehen, wenn eine solche nach § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) und die darin enthaltene relative Bestimmung zu bejahen ist.(Rn.29)
2. Sind die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) bis c) StAG [hier insbes. lit. b)] (juris: RuStAG) normierten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Prüfung, ob der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auch in Zukunft bestreiten kann, nicht vorzunehmen.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 18. September 2024 – 2 A 535/24 HGW – wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Vollzeitbeschäftigung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG (juris: RuStAG) ist auszugehen, wenn eine solche nach § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) und die darin enthaltene relative Bestimmung zu bejahen ist.(Rn.29) 2. Sind die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) bis c) StAG [hier insbes. lit. b)] (juris: RuStAG) normierten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Prüfung, ob der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auch in Zukunft bestreiten kann, nicht vorzunehmen.(Rn.29) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2024 – 2 A 535/24 HGW – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die seitens des Klägers erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG i. d. F. v. 22. März 2024 (in Kraft getreten gemäß Art. 6 Abs. 1 am 27. Juni 2024 – BGBl. I, S. 1). Auf Einbürgerungsanträge, die – wie vorliegend – bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung nur anzuwenden, soweit er – anders als hier – günstigere Bestimmungen enthält (§ 40a StAG). Vorliegend steht zwischen den Beteiligten allein im Streit, ob der Kläger die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG erfüllt. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 10 StAG sind erfüllt. Auch die Beteiligten haben hierzu keine Zweifel geäußert. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG ist Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch des Ausländers, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist – wie auch der Beklagte ermittelt hat – mit jedenfalls 36 Wochenstunden in Vollzeit bei der Firma E-GmbH in N. beschäftigt. Wann eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit anzunehmen ist, definiert das Gesetz nicht. In Betracht kommt, eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenstundenzahl von 35 oder 40 Stunden zu fordern. Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen, wenn eine solche nach § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) und die darin enthaltene relative Bestimmung zu bejahen ist (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 3 A 574/24 –, juris Rn. 27). Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ausweislich des Schreibens der E-GmbH vom 25. März 2025 und entsprechend der Ermittlungen des Beklagten ist der Kläger dort seit dem 14. Februar 2022 – also bereits länger als 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate – im Umfang von jedenfalls 36 Wochenstunden tätig. Mit der Arbeitgeberbestätigung vom 6. November 2023 wurde dem Kläger bestätigt, dort in Vollzeit beschäftigt zu sein. Zu diesem Zeitpunkt betrug die durchschnittliche Wochenarbeitsstundenanzahl des Klägers bereits 36 Stunden. Damit ist anzunehmen, dass seine regelmäßige Wochenarbeitszeit der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Inhalt der Arbeitgeberbescheinigung seiner Nebenerwerbsstelle vom 14. März 2025 dort seit dem 15. September 2024 zusätzlich 43 Arbeitsstunden im Monat, mithin durchschnittlich 9,9 Wochenstunden Arbeit leistet, kann außer Betracht bleiben. Daher ist im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG davon abzusehen, ob der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; auf eine Inanspruchnahme solcher Leistungen durch den Kläger oder seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kommt es nicht an. Anders als der Beklagte meint, ist eine Prüfung, ob der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auch in Zukunft bestreiten kann, nicht vorzunehmen. Bereits der Gesetzeswortlaut spricht gegen ein entsprechendes Prüfungserfordernis, da von der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts ohne den Bezug von Sozialleistungen beim Vorliegen der in den Buchst. a) bis c) normierten Tatbestände einschränkungslos abgesehen wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Aufgrund der Ausrichtung des Wortlauts auf vergangene Erwerbstätigkeit besteht für ein zukunftsgerichtetes Prognoseelement keine Grundlage mehr (ebenso Weber, in: Kluth/Heusch, Stand: 1. Oktober 2024, Ausländerrecht, § 10 StAG Rn. 35). Wenn mithin schon der aktuelle Bezug von Sozialleistungen für den Einbürgerungsanspruch unerheblich ist, ist zudem nicht ersichtlich, wie ein über den Wortlaut der Norm hinausgehendes Prognoseelement im Hinblick auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu rechtfertigen sein soll. Diese Sichtweise untermauert entstehungsgeschichtlich der Inhalt der Bundestagsdrucksache 20/9044 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 1. November 2023. Dort heißt es auf Seite 20: „Im Einzelnen enthält das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts folgende wesentliche Regelungen:… – Bei der Anspruchseinbürgerung werden Ausnahmen von dem Erfordernis, den eigenen und den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) bestreiten zu können, nunmehr ausdrücklich benannt. Ein Leistungsbezug nach dem SGB II oder SGB XII ist unschädlich für … Ausländer, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate lang waren …“ Weiter heißt es auf Seite 33: „Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass der eigene und der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann. Ausnahmen für bestimmte Personengruppen werden ausdrücklich benannt: b) Ausländer, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, da das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen. Erforderlich ist zudem eine gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration, insbesondere um Missbrauch durch eine nur kurzfristige Anstellung in Vollzeit lediglich zu dem Zweck der Ermöglichung der Einbürgerung auszuschließen, weshalb der Ausländer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sein muss.“ Des Weiteren spricht die Gesetzesbegründung auf Seite 34 davon, dass durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) StAG der Grundsatz einer „hinreichenden wirtschaftlichen Integration“ nunmehr stärker verankert worden sei. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber beim Vorliegen des Ausnahmetatbestandes das gesetzgeberische Ziel einer (neben der gesellschaftlichen) auch ausreichenden wirtschaftlichen Integration (vgl. schon zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 –, BVerwGE 133, 153-164, Rn. 16) als erreicht ansieht. Daher verbleibt kein Raum mehr für eine wirtschaftliche Nachhaltigkeitsprognose, wie sie der Beklagte anstellen will und wie sie für die Vorgängerreglung anerkannt war (vgl. auch Tabbara, in: InfAuslR 2024, 141, 145; Weber, in: Kluth/Heusch, Stand: 1. Oktober 2024, Ausländerrecht, § 10 StAG Rn. 35; wohl auch Berlit in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ BT-Drs. 20/9044 vom 1. November 2023, S. 12, der von „abschließend aufgezählte(n) Ausnahmen vom Gebot der auch im Ergebnis eigenständigen Lebensunterhaltssicherung“ spricht; uneindeutig Berlit, in: ZAR 2024, 59, 60; a. A. ohne nähere Begründung Weizsäcker, in: NJW 2024, 2871, 2875 Rn. 21). Darüber hinaus verlangte die Vorgängerregelung, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, und normierte eine Ausnahme nur für den Fall, dass er die Inanspruchnahme nicht zu vertreten hatte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F.). Zu diesem Vertretenserfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 – (juris Rn. 27) ausgeführt: „Der Begriff "Vertretenmüssen" in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG birgt neben dem quantitativen Element der prägenden Bedeutung nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch ein qualitativ-zeitliches Moment. Die Sicherung des Lebensunterhalts ohne zurechenbaren Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird.“ Aus dem Vertretenserfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht mithin das vor der Gesetzesänderung anerkannte Erfordernis einer nachhaltigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ausländers und damit einer entsprechenden Prognose hergeleitet. U. a. das Vertretenserfordernis ist jedoch in der hier anzuwendenden Fassung der Anspruchsgrundlage vom 22. März 2024 durch die hier einschlägige Ausnahme unter Nr. 3 lit. b) ersetzt worden, also weggefallen. In Art. 1 Nr. 6 Buchst. a) aa) ddd) des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes heißt es insoweit: In Nummer 3 wird nach dem Wort „kann“ ein Semikolon eingefügt und werden die Wörter „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“ durch den folgenden Halbsatz ersetzt: „von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer a) … b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder c) …“ Wollte man das auch in der Vorgängerregelung nicht ausdrücklich aufgeführte Prognoseerfordernis aus der Anforderung der Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen entnehmen, wäre dafür nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls kein Raum mehr. Unerheblich ist schließlich, ob die überarbeiteten Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern behördenintern heranzuziehen sind und unter Ziffer 10.3.1.2 das Anstellen einer Nachhaltigkeitsprognose fordern. Hierbei handelt es sich lediglich um verwaltungsinterne Hinweise, die keine Außenwirkung haben und die dargestellten gesetzlichen Anforderungen nicht modifizieren können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Frage zugelassen, ob – anders als der Senat meint – auch bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) StAG i. d. F. v. 22. März 2024 eine Prognose über die künftige Lebensunterhaltssicherung ohne den Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen anzustellen ist. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung. Der am … 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde hier unter dem 5. Juli 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und am 12. Juli 2016 aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die fortlaufend verlängert wurde. Ausweislich des Zertifikats „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 13. Juni 2017 wies der Kläger Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach. Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 wurde seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, dass mit der Bescheinigung über den Fachoberschulabschluss im Industriebereich (Fach Elektrotechnik) ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss nachgewiesen wurde. Der Kläger schloss im Januar 2021 seine Ausbildung zum Industrieelektriker (Betriebstechnik) erfolgreich ab. Ausweislich des von der Deutschen Rentenversicherung Nord unter dem 28. April 2022 mitgeteilten Versicherungsverlaufes war der Kläger vom 16. August 2021 bis zum 4. Februar 2022 beitragspflichtig beschäftigt. Seit dem 14. Februar 2022 ist er für die E-GmbH im Umfang von 36 Wochenstunden tätig. Dies bestätigte sein Arbeitgeber zuletzt im Schreiben vom 17. März 2025. In der „Arbeitgeberbestätigung“ vom 6. November 2023 wurde dem Kläger bescheinigt bei der Firma in Vollzeit beschäftigt zu sein. Zu diesem Zeitpunkt betrug die durchschnittliche Wochenarbeitsstundenanzahl des Klägers bereits jedenfalls 36 Wochenstunden. Mit „Arbeitsbescheinigung“ vom 14. März 2025 seines zweiten Arbeitgebers, F., teilte dieser mit, dass der Kläger dort seit dem 15. September 2024 im Umfang von 43 Arbeitsstunden im Monat tätig sei. Unter dem 1. November 2023 bestätigte die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, dass keine Erkenntnisse über anhängige (inländische) strafrechtliche Ermittlungsverfahren, über im Ausland erfolgte strafrechtliche Verurteilungen oder im Ausland anhängige Ermittlungsverfahren vorliegen. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 2. November 2023 enthielt auch keine Eintragungen. Der Kläger ist der Vater eines am 25. April 2017 geborenen Sohnes namens L. A., der wie seine Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Unter dem 27. September 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Einbürgerung. Dem Antrag beigefügt war eine „Loyalitätserklärung“ des Klägers vom 13. August 2022. Den Antrag auf Einbürgerung lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 18. Januar 2024 ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 29. Januar 2024, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2024 zurückwies. Der Kläger hat am 28. März 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, aus der übersandten Bestätigung seines Arbeitgebers gehe hervor, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 14. Februar 2022 bestehe und seit dem 15. August 2022 unbefristet fortgeführt werde. Die Wochenarbeitszeit betrage 36 Stunden. Die Anwendungshinweise, auf die sich der Beklagte berufe, verstießen gegen den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung (StAG) und seien somit nicht bindend. Die Prognose des Beklagten sei zudem schon rein tatsächlich nicht zutreffend. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Einbürgerung nach § 10 StAG, hilfsweise aus allen anderen in Frage kommenden Rechtsgrundlagen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Begründung sowie die der Widerspruchsentscheidung verteidigt, nach der für den Kläger eine negative Prognose hinsichtlich der Sicherung seines und des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen anzustellen sei. Er hat darüber hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfüllt seien. Es könnte zwar ein Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 3b StAG vorliegen, denn nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber des Klägers entspräche die Arbeitszeit von 36 h/Woche in diesem Betrieb einer Vollzeitstelle. Dieser Vollzeitstelle gehe der Kläger auch bereits seit mehr als 29 Monaten nach. Nach den überarbeiteten Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG n. F.) sei aber weiterhin zu prüfen, ob die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhalts auch nachhaltig sei. Dazu sei eine Prognose darüber anzustellen, ob der jeweilige Antragsteller voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) zu sichern. Das sei hier nicht der Fall, was näher ausgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 18. September 2024 – 2 A 535/24 HGW – stattgegeben, den Beklagten verpflichtet, den Kläger einzubürgern und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es in Fällen wie diesen maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Auf Einbürgerungsanträge, die – wie im vorliegenden Fall – bis zum 23. August 2023 gestellt worden seien, sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthalte (§ 40a StAG). Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3b StAG erfülle, also in Vollzeit erwerbstätig und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate gewesen sei. Dies habe nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zur Folge, dass von der Voraussetzung, wonach der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann, abgesehen werde. Die günstige Prognose, auf die der Beklagte in seiner Klageerwiderung näher eingehe, werde also gleichsam gesetzlich durch die geregelte Ausnahme getroffen. Soweit das Gesetz jetzt anschließend auf die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Vergangenheit abstelle, entfalle damit die bisher in der Praxis verbreitete Prognose der Lebensunterhaltssicherung. Gegen das dem Beklagten am 19. September 2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. Oktober 2024 Berufung eingelegt und diese am 8. November 2024 begründet. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass wegen der Regelung des § 40a StAG tatsächlich die für den Kläger günstigere Regelung, mithin der seit 2024 geltende § 10 StAG zur Anwendung komme. Der seitens des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung zum Verständnis der Norm werde jedoch entgegengetreten. Er – der Beklagte – sei verpflichtet, bei seiner Prüfung die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz heranzuziehen. Daher sei hier auch im Hinblick auf die Ausnahmeregelung eine Nachhaltigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Kläger sichere seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig. Im Rahmen der Bedarfsermittlung seien die für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch verwendeten Werte für den Regelbedarf zugrunde zu legen. Diese gebe das angewandte System bereits vor, sodass sie nicht individuell angepasst würden. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft seien die Werte aus dem Mietvertrag zugrunde gelegt worden. Der Unterhalt für das Kind ergebe sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Von den Einkünften aus Erwerbsstätigkeit seien die fälligen Steuern und Abgaben sowie Freibeträge u. a. abzuziehen. Ergänzend komme hinzu, dass der Kindesunterhalt bei einem Wechsel in die nächsthöhere Altersgruppe regelmäßig erhöht werde. Soweit das Gericht in der angefochtenen Entscheidung schlussfolgere, dass eine Prognoseentscheidung bezüglich der Nachhaltigkeit der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr vorzunehmen sei, sei dieses Verständnis vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG gewählte Einleitungssatz „von dieser Voraussetzung wird abgesehen“ beziehe sich vielmehr auf die eine hinreichende Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich ausschließende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII. Es befreie ausweislich der Auslegungshilfen nicht von der allgemeinen Voraussetzung, dass der Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können müsse. Vielmehr regele es, dass ein Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. XII unschädlich sein könne, wenn eine der unter Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Dabei müsse ausweislich der Auslegungshilfen eine Nachhaltigkeit gegeben sein. Dazu stelle die zuständige Behörde eine Prognose an. Bestreite der Antragsteller nachweislich seit mindestens fünf Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII aus eigenen Einkünften, sei in der Regel nicht zu erwarten, dass er in überschaubarer Zukunft entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die unterstützenden Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden würden. Vielmehr reiche ein rein rechnerisch bestehender Anspruch aus. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. September 2024 – 2 A 535/24 HGW – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Ansicht des Beklagten widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Die von ihm ins Feld geführten Anwendungshinweise hätten keine Bindungswirkung. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 sein Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt, der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.