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Beschluss

1 R 461/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0115.1R461.24OVG.00
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Leitsätze
1. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 57 Abs. 3 DS-GVO (juris: EUV 2016/679)) gilt nach den Grundsätzen der DS-GVO (juris: EUV 2016/679) nicht für das Gerichtsverfahren.(Rn.5) 2. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.(Rn.3) 3. Das Erinnerungsverfahrens gegen den gerichtlichen Kostenansatz und das nachfolgende Beschwerdeverfahren stellen nämlich nur ein Nebenverfahren zu dem Hauptsache- bzw. Klageverfahren betreffend einen vom Kläger geltend gemachten datenschutzrechtlichen Anspruch dar. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung bei Verfahrensbeendigung hat das erstinstanzliche Gericht auch erst die abschließende Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachte Gerichtskostenfreiheit zu treffen. Dabei ist es nicht an die im vorliegenden Nebenverfahren getroffene Rechtsauffassung des Senats gebunden; ähnlich wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht daher keine Vorlage-Pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2024 – 3 A 2559/24 SN –, mit dem seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin vom 30. September 2024 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 57 Abs. 3 DS-GVO (juris: EUV 2016/679)) gilt nach den Grundsätzen der DS-GVO (juris: EUV 2016/679) nicht für das Gerichtsverfahren.(Rn.5) 2. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO.(Rn.3) 3. Das Erinnerungsverfahrens gegen den gerichtlichen Kostenansatz und das nachfolgende Beschwerdeverfahren stellen nämlich nur ein Nebenverfahren zu dem Hauptsache- bzw. Klageverfahren betreffend einen vom Kläger geltend gemachten datenschutzrechtlichen Anspruch dar. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 1 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung bei Verfahrensbeendigung hat das erstinstanzliche Gericht auch erst die abschließende Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachte Gerichtskostenfreiheit zu treffen. Dabei ist es nicht an die im vorliegenden Nebenverfahren getroffene Rechtsauffassung des Senats gebunden; ähnlich wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht daher keine Vorlage-Pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. (Rn.8) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2024 – 3 A 2559/24 SN –, mit dem seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin vom 30. September 2024 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter getroffen wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19.06.2023 – 1 R 282/23 OVG –; Beschluss vom 5. Mai 2022 – 1 R 258/22 OVG –; Beschluss vom 18. Juli 2016 – 1 O 231/16 –; OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2008 – 16 E 1126/08 –, juris; VGH München, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – 7 C 11.2933 –, juris). Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. November 2024 –3 A 2559/24 SN –, mit dem seine Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin vom 30. September 2024 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist – im Ergebnis dem Kläger folgend – allerdings zunächst insbesondere in Ansehung des Vertretungserfordernisses gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger sie persönlich eingelegt hat. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Denn nach der vorrangigen (§ 1 Abs. 5 GKG) Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG können Anträge und Erklärungen im Kostenerinnerungs- und Beschwerdeverfahren "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten" schriftlich eingereicht oder zur Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Mit der Einfügung der Worte "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten" durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO, die auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hindeuten (BT-Drs. 16/3655 S. 97), in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) kein Anwaltszwang gilt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 KSt 1.19 –, juris Rn. 3). In der Sache ist die Beschwerde jedoch betreffend die mit ihr ausschließlich verfolgte Frage der Gerichtskostenfreiheit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, unbegründet. Vorliegend handelt es sich im Übrigen nicht um ein nach § 188 Satz 2 GKG kostenfreies Verfahren, da der Kläger im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren und des in dessen Rahmen ihm gegenüber tätig gewordenen, vom Amtsgericht hinsichtlich der Frage seiner Verhandlungsfähigkeit beauftragten Gutachters nicht etwa jugendhilferechtliche Ansprüche verfolgt, sondern als betroffene Person von dem Beklagten als Datenschutzaufsichtsbehörde den Erlass effektiver Aufsichtsmaßnahmen begehrt. Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 57 Abs. 3 DS-GVO) gilt nach den Grundsätzen der DS-GVO nicht für das Gerichtsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2024 – B 8 SO 2/23 R –, juris Rn. 38 m. w. N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Februar 2023 – L 16 SF 5/21 DS (KR) –, juris Rn. 35). Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39) bieten – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – keinen Anhalt für die vom Kläger geltend gemachte Gerichtskostenfreiheit (vgl. Erwägungsgrund Nr. 34, Art. 14 Abs. 5, Art. 78 Abs. 4). Der Kläger behauptet auch nur schlicht die Existenz von Regelungen der Gerichtskostenfreiheit in anderen Staaten, ohne solche jedoch konkret zu benennen. Angesichts dieses klaren Befundes, vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung und des – soweit ersichtlich – Fehlens gegenteiliger gerichtlicher Entscheidungen besteht für den Senat kein Anlass, die Frage der Auslegung der EU-Verordnung 1725/2018 unter dem Blickwinkel einer Gerichtskostenfreiheit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Der Gerichtshof hat sich zwar zu dieser Thematik – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert, sodass es sich nicht um eine Frage handelt, die in seiner Rechtsprechung geklärt ist. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bleibt aber für vernünftige Zweifel an der Beantwortung der Frage in dem genannten Sinne keinerlei Raum. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 C 14.20 –, juris Rn. 31). Im Übrigen stellt die vorliegende Entscheidung keine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV dar. Der Senat wäre danach nur dann zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, wenn die Frage einer Gerichtskostenfreiheit nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 vorliegend bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt würde, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Auch wenn die Entscheidung des Senats nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar ist, liegen diese Voraussetzungen dennoch nicht vor. Das zugrundeliegende Erinnerungsverfahrens gegen den gerichtlichen Kostenansatz und das nachfolgende Beschwerdeverfahren stellen nämlich nur ein Nebenverfahren zu dem Hauptsache- bzw. Klageverfahren betreffend einen vom Kläger geltend gemachten datenschutzrechtlichen Anspruch dar. In diesem noch erstinstanzlich anhängigen Hauptsacheverfahren hat das Gericht nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil, oder wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Im Rahmen dieser Kostenentscheidung bei Verfahrensbeendigung hat das erstinstanzliche Gericht auch erst die abschließende Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachte Gerichtskostenfreiheit zu treffen; dabei ist es nicht an die im vorliegenden Nebenverfahren getroffene Rechtsauffassung des Senats gebunden; ähnlich wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht daher keine Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 BvR 883/18 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. November 1991 – 2 BvR 1642/91 –, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 11 ME 117/21 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfreien Verfahrens; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.