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Urteil

1 LB 59/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0529.1LB59.23OVG.00
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Leitsätze
1. § 17 Abs 4 Nr 2 BJagdG erfordert einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen eine in § 17 Abs 4 Nr 1 Buchst d BJagdG genannte Vorschrift. Ein kumulatives Vorliegen ist zur Bejahung des Tatbestandes nicht erforderlich. (Rn.52) 2. Bei der wiederholten Tatbegehung bedarf es begrifflich mindestens zweier Verstöße. Besondere Anforderungen an die Art und Schwere der Verstöße bestehen nicht. Die Verstöße müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch muss zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen. 52 (Rn.69) 3. Bei Verstößen gegen § 22 Abs 4 S 1 BJagdG (Bejagung von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren) handelt es sich nicht um leichte Verstöße oder solche minderschweren Gewichts. Dies ergibt sich sowohl bereits aus der Strafbewährtheit der Norm als auch aus dem überragend wichtigen Schutzzweck der Vorschrift. (Rn.69) 4. Aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine verwaltungsbehördliche oder -gerichtliche Prüfung, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob er waffen- bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeitstatbestände erfüllt (Zustimmend: OVG Bremen, Beschl. v. 29.11.23 1 LA 182/22). (Rn.70)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Dezember 2022 – 4 A 1009/22 HGW – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs 4 Nr 2 BJagdG erfordert einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen eine in § 17 Abs 4 Nr 1 Buchst d BJagdG genannte Vorschrift. Ein kumulatives Vorliegen ist zur Bejahung des Tatbestandes nicht erforderlich. (Rn.52) 2. Bei der wiederholten Tatbegehung bedarf es begrifflich mindestens zweier Verstöße. Besondere Anforderungen an die Art und Schwere der Verstöße bestehen nicht. Die Verstöße müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch muss zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen. 52 (Rn.69) 3. Bei Verstößen gegen § 22 Abs 4 S 1 BJagdG (Bejagung von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren) handelt es sich nicht um leichte Verstöße oder solche minderschweren Gewichts. Dies ergibt sich sowohl bereits aus der Strafbewährtheit der Norm als auch aus dem überragend wichtigen Schutzzweck der Vorschrift. (Rn.69) 4. Aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine verwaltungsbehördliche oder -gerichtliche Prüfung, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob er waffen- bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeitstatbestände erfüllt (Zustimmend: OVG Bremen, Beschl. v. 29.11.23 1 LA 182/22). (Rn.70) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Dezember 2022 – 4 A 1009/22 HGW – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern und die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger beanstandete Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins, der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Aufforderung zur Abgabe oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition sind rechtmäßig. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Jagdscheins. Die Versagung eines solchen hat ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Falknerjagdschein (§ 15 Abs. 7) erteilt werden. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 17 Abs. 4 BJagdG in der Regel Personen nicht, die einen der Tatbestände des § 17 Abs. 4 BJagdG erfüllen. Der Kläger ist unzuverlässig in diesem Sinne. Er hat eines der in § 17 Abs. 4 BJagdG genannten Regelbeispiele verwirklicht. Eine Ausnahme von dieser Regelvermutung liegt im konkreten Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger hat das Regelbeispiel des § 17 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG verwirklicht. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine in § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG genannte Vorschrift verstoßen haben. Hierunter fallen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz. Erforderlich ist insoweit ein wiederholter oder gröblicher Verstoß. Ein kumulatives Vorliegen ist zur Bejahung des Tatbestandes nicht erforderlich (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 M 185/16 –, juris Rn. 14). Bei der wiederholten Tatbegehung bedarf es begrifflich mindestens zweier Verstöße gegen die oben aufgeführten Gesetze. Der Kläger hat vorliegend wiederholt gegen jagdrechtliche (Straf-)Vorschriften, namentlich zweimal gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BJagdG verstoßen, indem er am 2. Juni 2020 eine Bache und am 28. Mai 2021 eine Ricke erlegt hat. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG dürfen in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 22 Abs. 4 BJagdG ein Elterntier bejagt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe gemäß § 38 Abs. 2 BJagdG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen insoweit wird vom Kläger bezüglich beider Vorfälle nicht in Abrede gestellt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte legt der Senat den Sachverhalt demnach so zugrunde, wie der Kläger ihn in seinen Selbstanzeigen selbst schildert. Der Kläger hat auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht. Er hat durch den Abschuss der zwei Elterntiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und handelte somit mindestens fahrlässig (§ 38 Abs. 2 BJagdG). Der Kläger hat zunächst am 2. Juni 2020 ohne Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt eine Bache erlegt. Der Jagdzeitpunkt fiel in eine Zeit, in der ein besonderes Risiko bestand, ein für die Aufzucht notwendigen Elterntier zu erlegen. Nach der insoweit auch durch den Kläger unbestrittenen Stellungnahme des Revierleiters des Forstamtes R. vom 15. Juni 2020 ist der Kläger entsprechend in sehr ausführlichen Gesprächen vom Revierförster auf die zu dieser Zeit besondere Situation bezüglich führender Stücke nochmals deutlich hingewiesen worden. Der Kläger selbst hat dieser Einschätzung auch nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Revierförsters zu Gunsten des Klägers Bedenken begegnen könnte, bestehen für den Senat ebenfalls nicht. Das Gegenteil ist der Fall: Geradezu handgreiflich bestätigt das gemeinsame Auftreten der Bachen mit zehn (!) Frischlingen die besondere Situation. Auch finden sich vielfältig Hinweise darauf, dass ein sicheres Bejagen erwachsener Bachen erst frühestens ab Herbst – nach einzelnen Quellen sogar nur zwischen November und Januar –, nach ausgiebigem Ansprechen, bei dem die Gesamtheit aller relevanten Unterscheidungsmerkmale beachtet werden muss, und ohne die Gesellschaft von Frischlingen möglich ist (vgl. Keuling, Bachen erlegen: Schuss in die Rotte, 2023, abrufbar unter https://www.pirsch.de/jagdwissen/wildbiologie/bachen-erlegen-schuss-die-rotte-37931; Keuling/Stier, Schwarzwild – Untersuchungen zu Raum- und Habitatnutzung des Schwarzwildes (Sus scrofa L. 1758) in Südwest-Mecklenburg unter besonderer Berücksichtigung des Bejagungseinflusses und der Rolle älterer Stücke in den Rotten, 2009, S. 26, 65; Landesjagdverband Baden-Württemberg, Zum Muttertierschutz bei Schwarzwild und Rehwild, 2006, abrufbar unter https://www.landesjagdverband.de/fileadmin/Medien/LJV/Dokumente/Schalenwild/f_hrendeswild.pdf; jeweils zuletzt abgerufen am 29. Mai 2024). Dem danach bestehenden besonderen Risiko musste sich der Kläger bereits aufgrund seiner Jagdausbildung und -erfahrung auch bewusst sein. Wenn der Kläger in dieser Situation dennoch schießt, hält er die verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten nicht ein. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Bache ausreichend sorgfältig und systematisch angesprochen hat. Der Kläger hat keine näheren Angaben dazu gemacht, dass er bei der Ansprache überhaupt einer bestimmten Systematik bzw. welcher Systematik zur Erkennung bzw. Unterscheidung einer führenden Bache gefolgt wäre. Aus der Selbstanzeige des Klägers vom 9. Juni 2020 ergibt sich, dass er seine Entscheidung nur darauf gestützt hat, dass bei den beiden begleitenden Bachen das Gesäuge gut zu erkennen gewesen sei, während er bei der später erlegten Bache – „ein schwächeres Stück“ – keine Striche habe feststellen können. Dabei ist schon unklar, ob und welche Bedeutung er dem Umstand, dass es sich um „ein schwächeres Stück“ gehandelt habe, beigemessen hat. Macht ein Stück einen schwachen Eindruck, liegt auf der Hand, dass dies gerade auch für eine säugende Bache sprechen könnte, die zehrenden Mutterpflichten ausgesetzt gewesen ist. Ferner fehlen nähere Angaben dazu, wie die einzelnen Tiere zueinander und in welchem Winkel sowie in welcher Ausrichtung des Körpers zum Hochsitz die erlegte Bache standen oder sich bewegten. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich der auch insoweit unbestrittenen Einschätzung des Revierleiters in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 von einer recht hohen Kanzel auf das nach Aussage des Klägers nur 50 m entfernte Stück Schwarzwild geschossen hat, sodass auch dieser steile Schusswinkel ein ordnungsgemäßes Ansprechen und insbesondere einen ausreichenden Blick auf die Bauchlinie erschwert hat. Der Kläger hat seine Ansprache nach eigener Schilderung auch nicht mit Hilfe eines Spektivs oder Fernglases abgesichert. Die vom – bei Schussabgabe nicht anwesenden – Revierleiter ebenfalls angeführte üppige Bodenvegetation kann durch den Senat hingegen nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Soweit der Kläger in seiner eigenen Stellungnahme von guten Lichtverhältnissen spricht, vermag dies die Annahme fahrlässigen Verhaltens nicht in Frage zu stellen. Die Sonne ist am 2. Juni 2020 in R. um 21:25 Uhr untergegangen (vgl. https://www.wetterchen.de/sonnenaufgang-sonnenuntergang/12033-rothemuehl/2020/06/30/; zuletzt abgerufen am 29. Mai 2024). Folglich sind bei einem Beginn der Ansprache um 21:35 Uhr bis zum Erlegen der Bache um 21:50 Uhr die Lichtverhältnisse zwangsläufig zunehmend schlechter geworden. Der Zeitaufwand für die Ansprache bei naturgemäß schlechter werdenden Licht- und Sichtverhältnissen spricht gerade nicht für eine besondere Sorgfalt, sondern führt zu der Schlussfolgerung, dass mit fortschreitender Zeit eben nicht mehr von Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt ausgegangen werden kann. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass sich die Bache dem Kläger nicht alleine, sondern mit zwei weiteren Bachen sowie zehn Frischlingen genähert hat. Bereits die dadurch offenkundige Möglichkeit, dass mindestens eines der Frischlinge auch zu der vom Kläger später erlegten Bache gehört, führte zu einem nicht hinnehmbaren Risiko bei Schussabgabe. Jedenfalls aufgrund der geschilderten Gesamtumstände und mangels gesicherter Erkenntnisgrundlage hätte der Kläger bei hinreichender Gewissenhaftigkeit und Einhaltung der verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten zu dem Ergebnis kommen müssen, von einem Erlegen des Tieres abzusehen. Ferner hat der Kläger am 28. Mai 2021 ebenfalls ohne Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt eine Ricke erlegt. Im streitgegenständlichen Zeitraum Ende Mai herrschte ein extrem erhöhtes Risiko, eine Ricke und damit ein zur Aufzucht notwendiges Elterntier zu erlegen. Diesem Risiko musste sich der Kläger bereits aufgrund seiner Jagdausbildung und -erfahrung auch bewusst gewesen sein. Beim Rehwild ist die Setzzeit – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – auf einen relativ engen Zeitraum, ungefähr von Anfang Mai bis Mitte Juni, begrenzt. Mitte Juni haben bis auf wenige Ausnahmen alle Ricken gesetzt. Die Mehrzahl der Geburten fällt in die zweite Maihälfte. Die Hauptsäugezeit dauert etwa zwei bis drei Monate, also bis etwa Ende August (vgl. z. B. Waidwissen: Rehwild. E-Learning-Plattform, 2024, abrufbar unter: https://waidwissen.com/rehwild; Schätze, Unterschied zwischen Ricke und Schmalreh: Rehwild ansprechen, 2023, abrufbar unter https://www.pirsch.de/jagdpraxis/jagderleben/unterschied-zwischen-ricke-und-schmalreh-rehwild-ansprechen-33937; Landesjagdverband Baden-Württemberg, Zum Muttertierschutz bei Schwarzwild und Rehwild, 2006, abrufbar unter https://www.landesjagdverband.de/fileadmin/Medien/LJV/Dokumente/Schalenwild/f_hrendeswild.pdf; jeweils zuletzt abgerufen am 29. Mai 2024). Erneut ist nicht erkennbar, dass und an Hand welcher Merkmale und insbesondere Unterscheidungsmerkmale zum Schmalreh der Kläger die Ricke ausreichend sorgfältig und systematisch angesprochen hat. Angesichts der allgemein angenommenen und sich im vorliegenden Fall widerspiegelnden Komplexität der Unterscheidung zwischen Schmalreh und Ricke (vgl. statt vieler ausführlich dazu auch Frankonia, Rehwild richtig ansprechen - Worauf muss ich achten? Broschüre 2024, https://www.frankonia.de/blog/wp-content/uploads/2024/04/FRANKONIA_Rehwild_richtig_ansprechen.pdf. zuletzt abgerufen am 29. Mai 2024) genügte das vom Kläger geschilderte nur zehnminütige Ansprechen nicht verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Kläger hat sich eigenen Angaben nach zuvorderst an der Spinne orientiert, was zwar zu Gunsten des Klägers als relativ sicheres Ansprech-Merkmal gelten kann. Es ist aber stets zu beachten, dass – was ohne besondere Sachkunde auf der Hand liegt – z. B. gerade leer gesäugte Spinnen als Merkmal eines zur Aufzucht notwendigen Elterntieres deutlich schlechter zu erkennen sind. Ein Spektiv oder andere Hilfsmittel, um eine genauere und vergrößerte Betrachtung des Gesäuges zu ermöglichen, benutzte der Kläger nicht. Die Ricke war zudem allein unterwegs, sodass dem Kläger auch ein unmittelbarer Vergleich mit anderen Tieren in der Situation nicht möglich war. Ferner schildert der Kläger in seiner Selbstanzeige vom 1. Juni 2021, dass Haupt und Habitus des später erlegten Tieres „eher“ jugendlich auf ihn wirkten und ein zweimaliger Blick zwischen die Keulen aus seiner Perspektive „keinen gegenteiligen Eindruck vermittelte“. Es ist allerdings ungenügend, nur keinen gegenteiligen Eindruck – noch dazu aus lediglich einer Perspektive – gewonnen zu haben und Merkmale zu erkennen, die „eher“ für etwas sprechen. Vielmehr ist es zwingend erforderlich, vor Schussabgabe die auf sicherer Tatsachenbasis gründende volle Überzeugung von der Unbedenklichkeit des Erlegens zu gewinnen. Bei geringsten Zweifeln oder Unsicherheiten hat die Schussabgabe jedenfalls während der Hauptsäugezeit zwischen Mitte Mai und Ende Augst zu unterbleiben. Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände und mangels gesicherter Erkenntnisgrundlage hätte der Kläger bei hinreichender Gewissenhaftigkeit und Einhaltung der verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten zu dem Ergebnis kommen müssen, von einem Erlegen auch dieses Tieres abzusehen. Da der Kläger das Regelbeispiel des wiederholten Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften verwirklicht hat, kommt es auf die Gröblichkeit der Verstöße nicht an. Besondere Anforderungen an die Art und Schwere der Verstöße bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. So ist etwa bei der vergleichbaren Vorschrift des Waffengesetzes anerkannt, dass der Verstoß gegen das Waffengesetz weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein noch, dass zwischen den wiederholten Verstößen ein engerer zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2021 – 24 B 20.2220 –, juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 1994 – 13 L 128/93 –, juris Rn. 19). Entsprechende Anforderungen sind auch in der übrigen jagd- und waffenrechtlichen Literatur und Rechtsprechung nicht zu finden. Dies überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz die Regelunzuverlässigkeit bei einer (einmaligen) Straftat (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG) annimmt, bei einem einmaligen, dann jedoch gröblichen sonstigen Verstoß (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 BJagdG) sowie schließlich bei wiederholten Verstößen, die in der Schwere dann jedoch nicht vergleichbar sein müssen. Gegen eine Gleichbehandlung eines einmaligen schweren Verstoßes einerseits und mehrmaliger „leichter“ Verstöße gegen das Gesetz andererseits bestehen seitens des Senats keine Bedenken (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 LA 182/22 –, juris Rn. 14; VG Bremen, Urteil vom 14. Juli 2022 – 5 K 358/21 –, juris Rn. 26). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es sich bei Verstößen gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG nicht um leichte Verstöße oder solchen minderschweren Gewichts handelt. Dies ergibt sich sowohl bereits aus der Strafbewehrtheit der Norm als auch aus dem überragend wichtigen Schutzzweck der Vorschrift. Durch die Bestimmung, die sowohl den Tier- als auch den Artenschutz bezweckt, soll erreicht werden, dass Jungtiere nicht dadurch leiden, dass die zu ihrer Aufzucht notwendigen Elterntiere erlegt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2015 – III-5 RVs 64/15 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Mai 2017 – 4 KN 2/15 –, juris Rn. 56). Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund des Umstandes, dass beide gegen den Kläger wegen der genannten Vorfälle geführten Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden sind.Aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren eingestellt worden ist, ergibt sich kein Hindernis für eine behördliche Prüfung, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob er waffen- bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeitstatbestände erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 LA 182/22 –, juris Rn. 16). Die Verwaltungsbehörden und im Streitfall die Verwaltungsgerichte haben eigenständig festzustellen, welchen Gesetzesverstoß der Inhaber der waffen- bzw. jagdrechtlichen Erlaubnis begangen hat, und rechtlich zu beurteilen, ob und gegebenenfalls mit welchem Gewicht dieser Verstoß im Sinne des Waffen- bzw. Jagdgesetzes relevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, juris Rn. 24) Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG liegt nicht vor. Die Annahme einer solchen Ausnahme setzt voraus, dass die Umstände der wiederholten Verstöße des Klägers die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verstöße begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, juris Rn. 5). Für den Kläger spricht zwar, dass er sich sowohl im gesamten Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft einsichtig und reumütig gezeigt hat. Zudem hat er beide Vorfälle selbst angezeigt. Wenngleich er auch aufgrund seiner Stellung als Beamter auf Widerruf in der Landesforstanstalt dazu verpflichtet war und bei Verstoß gegen die Meldepflichten mit dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt hätte, zeugt dies dennoch von einer fehlenden Gleichgültigkeit seinem Handeln gegenüber. Zu seinen Lasten ist allerdings der Umstand zu berücksichtigen, dass die beiden Verstöße sowohl gleichgelagert waren als auch in relativ kurzem Zeitabstand zueinander erfolgt sind. Obwohl der Kläger fast genau ein Jahr zuvor und damit ebenfalls während eines bezogen auf das sichere Ansprechen von Elterntieren sehr risikoreichen Zeitraums schon einmal unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt ein noch säugendes Muttertier erlegt hat, ist ihm dies – abgesehen von der unterschiedlichen Wildart – ein Jahr später noch einmal in ähnlicher Weise passiert. Daraus lässt sich schließen, dass den Kläger der auch seinen eigenen Worten nach „bedauerliche“ Fehler nicht dazu veranlasst hat, bei nachfolgender Jagdausübung ganz besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um einen – auch aufgrund seiner Jagdausübung während der Diensterfüllung in der Landesforstanstalt – erfahrenen Jäger handelt. Es bestand ferner nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Zeitpunkt beider Vorfälle keine dienstliche Notwendigkeit, das Wild zu erlegen. Der Kläger hätte demnach frei von anderen äußeren Einflüssen die Entscheidung treffen können, jeweils von einer Schussabgabe abzusehen. Eine Gesamtschau dieser Umstände lässt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelvermutung nicht zu. Die streitgegenständlichen Vorfälle liegen schließlich auch noch nicht derart lange zurück, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Kläger habe durch ein zwischenzeitlich beanstandungsfreies Verhalten seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangt; selbst bei Übertragung der gesetzlichen Wertung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG ist der seit dem letzten Vorfall vergangene Zeitraum von ungefähr drei Jahren noch deutlich von den dort genannten fünf Jahren entfernt. 2. Der vom 1. April 2019 bis 31. März 2022 gültige Jagdschein wurde demnach auch zu Recht für ungültig erklärt und eingezogen. Gemäß § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekanntwerden. 3. Weiterhin rechtmäßig ist auch der Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nr. 1c genannten Gesetze verstoßen haben. Zu diesen Gesetzen zählt auch das Bundesjagdgesetz, so dass auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. 4. Ferner ist die Anordnung zur dauerhaften Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition oder deren Überlassung an einen Berechtigten rechtmäßig. Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. 5. Unbegründet ist ebenfalls der Antrag zu 2., weil die Einbehaltung der Erlaubnisurkunde rechtmäßig erfolgt ist und der Kläger vor dem Hintergrund des rechtmäßigen Widerrufs der Waffenbesitzkarte keinen Anspruch auf Herausgabe einer solchen Erlaubnisurkunde hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Jagdscheins, die Versagung eines neuen Jagdscheines und den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten. Der Kläger ist Beamter der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern. Er war im Besitz eines Jagdscheines (Nr. 1424/13), ausgestellt am 6. August 2013, einer waffenrechtlichen Erlaubnisurkunde (Nr. 271/2013), ausgestellt am 7. Oktober 2013, einer weiteren Waffenbesitzkarte (Nr. 818/17), ausgestellt am 9. Februar 2017, sowie diverser Waffen. Mit E-Mail vom 9. Juni 2020 zeigte der Kläger bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald den Abschuss eines aufzuchtnotwendigen Elterntieres (Bache) am 2. Juni 2020 an: „Ich bin Angestellter der Landesforstanstalt M-V und übte am 2. Juni 2020 die Jagd im Verwaltungsjagdbezirk Forstamt R. / Revier G. aus. Gegen 21:35 näherten sich drei Bachen und 10 Frischlinge meinem Hochsitz. Zwei stärkere Bachen konnte ich als führend ansprechen, da das Gesäuge auf eine Entfernung von ca. 50 m und bei guten Lichtverhältnissen zu erkennen war. Bei der dritten Bache, ein schwächeres Stück, ließen sich hingegen keine Striche feststellen. Nach etwa 10-15 Minuten sorgfältiger Beobachtungszeit kam ich zu dem Schluss, dass diese Bache nicht führend ist. Um 21:50 Uhr erlegte ich diese. Als ich die Bache wenig später zum Versorgen aufsuchte, musste ich bedauerlicherweise feststellen, dass drei Striche deutlich und einer leicht angesaugt waren.“ Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 gab der Revierförster des Forstamtes R. zu diesem Sachverhalt gegenüber der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald an: "[...] Herr A. ist seit Juli 2013 im Besitz des Jagdscheines und ist von mir persönlich mithilfe einer Revierkarte in den Pirschbezirk im Revier G. ordnungsgemäß eingewiesen worden. Weiterhin wurde von mir im Vorfeld in sehr ausführlichen Gesprächen auf die momentan besondere Situation bezüglich führender Stücke deutlich hingewiesen. Herr A. gab den Schuss auf das besagte Stück Schwarzwild von einer recht hohen Kanzel auf eine relativ kurze Entfernung (50 m) ab. Dieser doch sehr steile Schusswinkel in Verbindung mit einer üppigen Bodenvegetation ließen ein ordentliches Ansprechen der Bauchlinie des Stückes meiner Ansicht nach nicht wirklich zu, wodurch es dann letztendlich zur folgenschweren Fehleinschätzung kam. [...]" Das zu diesem Vorfall von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg geführte Verfahren (Az. 815 Js 10864/20) wurde am 8. September 2020 nach § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage von 250,00 Euro endgültig eingestellt. Weiterhin zeigte der Kläger mit E-Mail vom 1. Juni 2021 bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald den Abschuss eines aufzuchtnotwendigen Elterntieres (Ricke) am 28. Mai 2021 an: „[…] am 28.05.2021 führte ich im Rahmen meiner Dienstaufgabe einen Einzelansitz in der Verwaltungsjagd im Revier S. (Forstamtsbereich P.) durch. Gegen 19:30 Uhr näherte sich mir ein einzelnes Reh, das ich im Hochwald gut einsehbar auf eine Entfernung von ca. 40 m als Schmalreh ansprach. Da das Haupt sowie der Habitus insgesamt eher jugendlich auf mich wirkte und auch der zweimalige Blick zwischen die Keulen aus meiner Perspektive keinen gegenteiligen Eindruck vermittelte, entschied ich nach einer gut zehnminütigen Ansprache, das Reh zu erlegen. Nach dem Auffinden des Rehs musste ich entsetzt eine zwar kaum ausgeprägte aber dennoch vorhandene Spinne feststellen. Dies schockierte mich sehr, da ich im Verlaufe dieses Jagdjahres bereits einige führende Ricken gesehen und auch als solche angesprochen habe. Die von mir erlegte Ricke verfügte in dieser Eindeutigkeit allerdings nicht über die gewohnt markanten Merkmale, wie z.B. stark eingefallene Flanken und eine deutlich sichtbare Spinne. Hinzu kam, dass die Ricke im Wildbret sehr schwach war (11 kg), was ebenfalls für ein Schmalreh sprach und mich in der Gesamtbetrachtung aller Faktoren zu dieser Fehleinschätzung führte. Ich bedauere diesen mir unterlaufenen Fehler und die daraus folgenden Konsequenzen für den Nachwuchs der Ricke sehr und möchte mich wegen Verstoßes gegen das BJagdG § 22 selbst anzeigen. […]“ Das zu diesem Vorfall von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg geführte Verfahren (Az. 552 Js 12248/21) wurde am 7. Juli 2021 nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 200,00 Euro endgültig eingestellt. Der Kläger beantragte am 22. Februar 2022 die Erteilung eines Jagdscheins für die Zeit vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung für die Erteilung des beantragten Jagdscheins von den Vorfällen am 2. Juni 2020 und 28. Mai 2021 Kenntnis erlangt hatte, erklärte der Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 22. März 2022 den aktuellen Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein (Ziffer 1), versagte den Antrag auf Neuerteilung eines Jagdscheins (Ziffer 2) und widerrief die Waffenbesitzkarten des Klägers (Ziffer 3). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, seine Waffen und Munition bis zum 20. April 2022 einem Berechtigten zu übergeben oder unbrauchbar zu machen und dies dem Beklagten nachzuweisen (Ziffer 4) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 4 angeordnet (Ziffer 5). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid beruhe auf § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, § 17 Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG). Der Kläger besitze infolge der Vorfälle am 2. Juni 2020 und 28. Mai 2021 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Die Entscheidung könne auf die von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren wegen der jagdrechtlichen Verstöße gestützt werden, da auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bei der Beurteilung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden dürfe. Der Kläger hätte sich gerade als Beamter der Landesforst vor den Abschüssen vergewissern müssen, ob es sich bei den Stücken um aufzuchtnotwendige Elterntiere handele. Der Umstand, dass der Kläger die Vorfälle selbst angezeigt habe, könne ihn nicht entlasten. Der Kläger habe bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit nach § 1 Abs. 3 BJagdG zu beachten. Der Revierleiter habe den Kläger auf die besondere Situation bezüglich führender Stücke deutlich hingewiesen. Die erforderliche Zuverlässigkeit sei in der Regel nicht gegeben, wenn Personen gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG wiederholt oder gröblich gegen eine in § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG genannte Vorschrift verstießen. Der Tatbestand der Wiederholung sei durch die zwei Vorfälle erfüllt. Darüber hinaus seien die Verstöße gegen die jagdrechtlichen Bestimmungen auch gröblich. Es handele sich bei diesen Verstößen um eine Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG. Zur Begründung des von ihm gegen den Bescheid am 4. April 2022 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG nicht gegeben seien. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die erforderliche Zuverlässigkeit diejenigen nicht besäßen, die wegen eines Verbrechens, eines vorsätzlichen Vergehens, einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien. Eine derartige Verurteilung liege aber gerade nicht vor. Es müsse dabei insbesondere durch ein Strafurteil festgestellt werden, dass rechtswidrig und schuldhaft gehandelt worden sei. Der Fall des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG greife demzufolge, wenn wiederholt oder gröblich gegen eine der in Nr. 1d genannten Vorschriften verstoßen werde und dieser Verstoß von der Gewichtung her ähnlich sei, wie die Straftaten, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geführt hätten. Er habe die Vorfälle unmittelbar danach angezeigt und nicht erkennen können, dass es sich jeweils um ein Muttertier handele. Die Äußerungen des Revierleiters seien rein spekulativ gewesen. Er sei bei Abgabe der Schüsse der Auffassung gewesen, dass es sich nicht Muttertiere handele. Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Bescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2022 zurück. Der Kläger hat am 27. Juni 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und geltend gemacht, der Beklagte habe die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 4 BJagdG übersehen. Er sei wegen der Vorfälle am 2. Juni 2020 und 28. Mai 2021 nicht rechtskräftig verurteilt worden. Das Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG sei somit nicht erfüllt und auch bei einer zweimaligen Verfehlung könne nicht über die Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG über das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ eine Ahndung minderschwere Vorfälle zu der Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit führen. Seine Einschätzung, dass es sich nicht um Muttertiere handele, sei leider unzutreffend gewesen, gehöre allerdings auch zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Aussage des Revierleiters über die bei Abschuss der Bache vorhandene Vegetation sei spekulativ, dieser sei schließlich nicht dabei gewesen. Er sei bei Abgabe der Schüsse davon ausgegangen, dass es sich um Tiere handele, die er hätte erlegen dürfen. Größe und Gewicht der Tiere hätten ebenfalls für seine Annahme gesprochen. Es sei nicht festzustellen, ob er tatsächlich hätte erkennen können, dass seine Annahme fehlerhaft war. Es sei bereits zweifelhaft, ob ihm überhaupt der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könne. Ein Verschulden sei jedenfalls äußerst gering. Hätte er erkannt, dass es sich um Muttertiere handele, hätte er diese nicht erlegt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.2022 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16.06.2022 zu verurteilen, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 22.02.2022 einen Jagdschein für die Zeit vom 01.04.2022 bis zum 31.05.2025 zu erteilen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Waffenbesitzkarte auszuhändigen, die ihn berechtigt, nachfolgend aufgeführte Schusswaffen zu besitzen: - Reptierbüchse, Kaliber 8x57 JS, Hersteller Sauer & Sohn, Herst.-Nr.: N88787 - Drilling, Kaliber 12/70, Hersteller Simson, Herst.-Nr.: J5499 - Doppelflinte, Kaliber 16/70, Hersteller Simson, Herst.-Nr.: 409362 - Halbautomatische Pistole, Kaliber 9mmLuger, Hersteller Glock, Herst.-Nr.: SSN432 - Halbautomatische Pistole, Kaliber 9mmLuger, Hersteller Glock, Herst.-Nr.: YYS076 - Austauschlauf, Kaliber 7x57R; 12/70, Hersteller Merkel, Herst.-Nr.: 101309 - Austauschlauf, Kaliber 12/70, Hersteller Merkel, Herst.-Nr.: 101309 - Bockdoppelbüchse, Kaliber 8x57JRS, Hersteller Merkel, Herst.-Nr.: 101309 - Schalldämpfer, Hersteller Jaki, Herst.-Nr.: 14653 - Reptierbüchse, Kaliber 8x57JS, Hersteller Mauser, Herst.-Nr.: 17750 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, als wiederholte oder gröbliche Verstöße i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG seien alle rechtswidrigen schuldhaften Verletzungen der in § 17 Abs. 4 Nr. 1d BJagdG genannten Vorschriften zu verstehen, die nicht oder nicht zu der unter Nr. 1 geforderten strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten. Eine Einstellung nach § 153a StPO schließe die Annahme einer jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG nicht aus. Der Verstoß sei sowohl gröblich als auch wiederholt erfolgt. Der Kläger habe einen jagdrechtlichen Verstoß von erheblicher Bedeutung begangen, der objektiv schwer wiege. Die Verstöße würden strafrechtlich nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG geahndet und seien nicht lediglich im Bereich der Ordnungswidrigkeiten angesiedelt. Es handele sich keinesfalls um ein Bagatelldelikt. Die Vorschrift bezwecke den Tier- und Artenschutz. Dadurch solle erreicht werden, dass Jungtiere nicht dadurch leiden, dass die zu ihrer Aufzucht notwendigen Elterntiere erlegt werden. Der Kläger habe gegen die Vorschrift wiederholt verstoßen. Er habe jedenfalls die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen und leichtsinnig gehandelt. Durch unklare Verhältnisse in Gestalt des sehr steilen Schusswinkels in Verbindung mit der üppigen Vegetation habe er zur Wahrung der gebotenen Sorgfalt in diesen konkreten Einzelfällen auf eine Schussabgabe verzichten müssen. Im Nachgang des ersten Verstoßes sei zu erwarten gewesen, dass der Kläger umso mehr die gebotene Sorgfalt wahre und darauf Acht gebe, im Rahmen der Setz- und Brutzeiten die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zukünftig nicht zu bejagen und im Falle unklarer Sichtverhältnisse von einer Bejagung abzusehen. Die Jungtiere seien zum Zeitpunkt der Abschüsse der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere auf die Fütterung durch die Muttertiere angewiesen gewesen, um ihr Überleben zu sichern. Es seien auch keine besonderen Umstände anzunehmen, die es entgegen der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG rechtfertigen könnten, von der jagdrechtlichen bzw. waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Es sei ihm als Beamter auf Widerruf bei der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern angesichts seiner Erfahrung umso mehr zumutbar gewesen, sich zu vergewissern, dass es sich im Fall der bejagten Tiere nicht um aufzuchtnotwendige Elterntiere handele. Bereits wegen der wiederholten Verstöße könne eine lediglich situative Nachlässigkeit minderen Gewichts nicht angenommen werden. Mit Urteil vom 12. Dezember 2022 – 4 A 1009/22 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2022 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Jagdschein für die Zeit vom 1. April 2022 bis zum 31. Mai 2025 zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger zwar wiederholt im Sinne vom § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe, jedoch weder ein gröblicher Verstoß noch ein Regelfall vorliege. Es handele sich um leichte Jagdfehler, nicht aber um einen oder mehrere gröbliche Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit. Es habe keine Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften gegeben, eine grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Dem Kläger könne eine grundlegende Gleichgültigkeit oder gar eine rechtsfeindliche Gesinnung aufgrund der Umstände nicht unterstellt werden. Aufgrund des vorliegenden geringen Verschuldens auf Seiten des Klägers und dem geringen Gewicht der Taten insgesamt entspreche das Verhalten auch nicht dem Regelfall eines Verstoßes gegen die maßgeblichen Vorschriften. Waffen- und sprengstoffrechtliche Verstöße seien aufgrund ihrer Gefahren für Menschen höher zu gewichten als Verstöße gegen untergeordnete naturschutzrechtliche Regelungen. Die Taten seien im mittleren Bereich anzusiedeln und aufgrund der geringen Schuld bei ihrer Begehung weiter zu mildern. Da der Kläger zudem einsichtig gewesen sei und mit einer weiteren Wiederholung derartiger Taten nicht zu rechnen sei, könne nicht von einem Regelfall ausgegangen werden. Gegen das dem Beklagten am 13. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12. Dezember 2022 – 4 A 1009/22 HGW – hat der Beklagte am 12. Januar 2023 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 13. Februar 2023 begründet. Auf den Zulassungsantrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. März 2023 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 30. März 2023 zugestellt worden. Der Beklagte hat die Berufung nach gewährter Fristverlängerung am 16. Mai 2023 begründet. Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, es sei nicht zu beanstanden, dass mehrfache leichte Verstöße einem einmaligen gröblichen Verstoß oder der einmaligen Verurteilung wegen einer Straftat gleichgestellt würden. Ein wiederholter Verstoß bedürfe mindestens zweier Verstöße, welche der Kläger am 2. Juni 2020 und am 28. Mai 2021 begangen habe. Der Kläger habe sich mithin bereits nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 BJagdG als unzuverlässig erwiesen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG bedeute dies, dass ein Jagdschein nicht erteilt werden dürfe und auch kein Anspruch auf Neuerteilung eines Jagdscheines bestünde. Ferner sei der Jagdschein ebenso nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG zu versagen gewesen. Durch den mehrfachen Abschuss von Elterntieren habe der Kläger die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit missachtet. Die Schonung der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere habe ihren Ursprung in der Waidgerechtigkeit. Von § 1 Abs. 3 BJagdG seien alle Tätigkeiten im weiteren Sinne der Jagdausübung umfasst. Der Abschuss von Elterntieren stelle einen zu berücksichtigenden Verstoß dar. Dieser sei auch als schwerwiegend einzustufen. Das Gericht habe in seiner Entscheidung verkannt, dass bereits mehrfache leichte Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften genügen würden. Bei der wiederholten Begehung komme es gerade nicht auf die Schwere des Verstoßes an. Die Bejagung von Elterntieren sei im Bereich der lediglich auf drei begrenzten Straftatbestände des Bundesjagdgesetzes angesiedelt. Die Zeit des Schutzes von Elterntieren i. S. d. § 22 Abs. 2 BJagdG sei weit zu fassen. Es handele sich mithin offenkundig nicht um einen leichten Jagdfehler bzw. leichtere Verstöße geringen Gewichts gegen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes. Eine Abweichung von der Regelfallbetrachtung des § 17 Abs. 4 BJagdG sei nicht geboten. Vielmehr wiege schwer, dass die Stellungnahme des Revierleiters des Forstamtes R. keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Abschusssituation sei zu Unrecht im Verfahren unberücksichtigt geblieben. Der Kläger habe angesichts der hier vorliegenden unklaren Verhältnisse auf die Schussabgabe verzichten müssen. Darüber hinaus sei nach dem ersten Verstoß des Klägers zu erwarten gewesen, dass er zukünftig in gesteigertem Maß auf die Wahrung der gebotenen Sorgfalt Acht gebe. Dies verdeutliche auch die zeitliche Nähe der beiden Verstöße. Bei der Bewertung der Vorfälle seien darüber hinaus der Horizont des Klägers und seine jagdlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger sei vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit als Landesfortbediensteter in besonderer Weise geschult und besitze ausgeprägte jagd- und waffenrechtliche Kenntnisse. Das fahrlässige Begehen der Straftat sei bereits dann erfüllt, wenn der Erleger pflichtwidrig der Annahme sei, es handele sich nicht um ein Elterntier. Die Mitwirkung im Jagdbetrieb gehöre zu den Dienstpflichten des Klägers, er habe die allgemein anerkannten Regeln, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten seien, in besonderem Maße zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. Dezember 2022 – Az. 4 A 1009/22 HGW – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, er habe nicht erkennen können, dass es sich um Elterntiere handele. Der Beklagte beziehe sich allein auf die unbewiesene Vorstellung, ein Dritter hätte in seiner Situation ohne weiteres erkennen können, dass es sich um Elterntiere handele. Dies sei nicht belegt worden, bislang nur eine Mutmaßung und im Nachgang nicht zu rekonstruieren. Es könne ihm ferner nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich im strafrechtlichen Verfahren auf Zahlung eine Geldbuße eingelassen habe. Dies sei zur Vermeidung einer mündlichen Verhandlung erfolgt und der Vorwurf der Straftat damit inhaltlich nicht bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2024 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.